ausreichender Aufklärung der Sachgegebenheiten Zweifel, dass
teilige Wirkungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) zu erwarten sind, geht dies zu Lasten des vermeintlich Drittbetroffenen. (Rn.83) (Rn.85) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
Ausfertigung September 2010, Bl. 317 Beiakte B). Randnummer 5 Der Kläger, der durch das Vorhaben eine
teilige Wirkung auf die Wasserstände der …/… im Bereich seines Grundstücks erwartete, erhob im Genehmigungsverfahren unter dem
der Auflage Nr. 13 ist im Bereich des Grundstücks A-Straße in A-Stadt am nördlichen Ufer der … eine Verwallung zu errichten. Es ist sicherzustellen, dass die so geschützten Bereiche weiterhin über die Entwässerungsgräben entwässern können. In der Begründung hierzu heißt es, dass der Einbau einer Verwallung im Bereich des Grundstücks A-Straße erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Überflutungen zu vermeiden. In der Ausführungsplanung seien Angaben über die zu errichtende Verwallung sowie über die Sicherstellung der Entwässerungsmöglichkeiten der durch die Verwallung geschützten Bereiche anzugeben. Randnummer 7 Der Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom
der die ursprüngliche Auflage Nr. 13 der wasserrechtlichen Genehmigung vom
Auswertung der hydraulischen Berechnungen und Höhenlinien keine rechnerische Verschlechterung der Hochwassersituation auf den klägerischen Flächen zur Folge. Durch die Wiederanbindung der … in die … und die Anlage einer weiteren Retentionsfläche (Volumen von ca. 1.000 m³ zwischen MQ und MHQ) werde sich die Hochwasserganglinie geringfügig verändern. Bei angenommener, gleichbleibender Überfallmenge über das Wehr im … und die zusätzlichen Wassermengen im Umgehungsgerinne würden sich geringfügige Änderungen der Wasserspiegellagen im Bereich der klägerischen Flächen ergeben. Das bedeute
Auswertung der hydraulischen Berechnungen des negativsten Falls eine Erhöhung des Wasserspiegels im Bereich dieser Flächen um ca. 1-2 cm bei MHQ+0,350 m³ und um ca. 3-4 cm bei HQ10+0,650 m³. Randnummer 13 Der Kläger hat am
seiner Errichtung in die … abgeleitet Randnummer 28
teilig auf das Recht eines anderen einwirke und der Betroffene Einwendungen erhoben habe, nur erteilt werden dürfe, soweit diese
teile durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeglichen würden. Der Vortrag des Klägers werde dahingehend verstanden, dass dieser eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch Erhöhung des Hochwasserrisikos auf seinem Grundstück in quantitativer und qualitativer Hinsicht geltend mache. Trotz des eingeholten Sachverständigengutachtens lasse sich aber zu der gemäß § 108 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts das Vorliegen der vorgetragenen, durch den Gewässerausbau verursachten erheblichen
teiligen Einwirkungen auf das klägerische Grundstück in Form von verstärkten Überschwemmungen und damit verbundener Nutzbarkeitseinschränkung mit hinreichender Sicherheit weder bejahen noch verneinen. Denn es erweise sich als nicht aufklärbar, ob etwaige Beeinträchtigungen des klägerischen Eigentums durch Vernässen auf die Einrichtung des Umgehungsgerinnes zurückzuführen seien. Es sei auch nicht feststellbar, ob der Gewässerausbau unter der Auflage der Schaffung einer Retentionsfläche an der … zur Vermeidung
teiliger Einwirkungen auf das klägerische Grundstück im Sinne des § 14 Abs. 3 WHG geeignet und ausreichend sei. Eine Entscheidung müsse in einer „non-liquet-Situation“
den Grundsätzen der materiellen Beweislast erfolgen. Die Beweislast treffe die Beklagte. Randnummer 35 Im Bereich der Eingriffsverwaltung trage die Behörde die Beweislast dafür, dass durch die Änderung der Plangenehmigung die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfüllt würden, da dies Voraussetzung für den Erlass der Genehmigung des Gewässerausbaus in Form der Änderungsgenehmigung sei. Sie trage damit die Beweislast dafür, dass durch Nebenbestimmungen
teilige Wirkungen auf das Eigentum des Klägers vermieden oder ausgeglichen würden, mithin dafür, dass durch die bloße Anlage eines Retentionsraumes an der … eventuellen
teiligen Auswirkungen auf das klägerische Grundstück ausreichend begegnet werde. Randnummer 36 Zusätzlich sei zu beachten, dass die streitbefangene Genehmigung (auch) eine Aufhebung einer Nebenbestimmung beinhalte. Durch die Auflage in der ursprünglichen Plangenehmigung, eine Verwallung einzurichten, habe der Kläger eine günstigere Rechtsposition erhalten. Die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte bzw. einzelner Nebenbestimmungen, die dem Betroffenen eine schützenswerte Rechtsposition einräumten, führe grundsätzlich dazu, dass die Behörde die Beweislast für die von ihr befundene Rechtswidrigkeit bzw. rechtmäßige Entbehrlichkeit der ursprünglichen Verfügung trage. Randnummer 37 Gegen das ihr am 5. Februar 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. März 2015 die Zulassung der Berufung beantragt, den sie fristgemäß (mit Schriftsatz vom 7. April 2015) begründet hat. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 – der Beklagten zugestellt am 13. Juli 2015 – hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung
GO zugelassen. Randnummer 38 Mit ihrer Berufungsbegründung, die am
gewiesener
teiliger Einwirkung auf ein Recht des Klägers zu fordern wäre, um eine drittschützenden Nebenbestimmung für erforderlich zu erachten.
den Beweislastregeln sei es Sache des Drittbetroffenen, die Betroffenheit in eigenen Rechten zu beweisen. So müsse auch der Kläger beweisen, dass sein Eigentum durch die Maßnahme gefährdet sei. Randnummer 42 Die Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, Randnummer 44 hilfsweise, die Aufhebung des Änderungsbescheides vom
teil gereichen, dass in der vorliegenden Konstellation die Person des Antragstellers und der verpflichteten Behörde ausnahmsweise identisch seien. Zum anderen habe die Beklagte auch selbst die Form von Verwaltungsakten einschließlich Begründungen, Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung gewählt; an der Rechtswahl müsse sie sich festhalten lassen. Randnummer 49 Er sei auch klagebefugt. Sowohl die ursprüngliche Auflage Nr. 13 (alt) als auch die Auflage Nr. 13 (neu) seien gerade im Hinblick auf die zu vermeidende Belastung des Klägers
1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG erlassen worden. Auch durch die in der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 enthaltene Auflage Nr. 13 (neu) sei er belastet. Die Beklagte trage selbst vor, dass
ihren Berechnungen aufgrund der Durchführung des genehmigten Vorhabens unter Umsetzung der in Auflage Nr. 13 (neu) anstelle der ursprünglichen Auflage Nr. 13 (alt) vorgesehenen Maßnahmen, der Schaffung eines Retentionsraumes an der „…“, mit weitergehenden Überflutungen seines Grundeigentums zu rechnen sei, dies mindestens in einem Umfang von weiteren 297 m³, im schlimmsten Falle von bis zu 649 m³. Randnummer 50 Die Klage sei auch begründet. Bei den Auflagen Nr. 13 (alt) und Nr. 13 (neu) handele es sich um Nebenbestimmungen in Form von Auflagen. Diese seien auch hinreichend bestimmt, um die jeweilige der Unteren Naturschutzbehörde auferlegte Verpflichtung zu seinen Gunsten bestimmen zu können. Randnummer 51 Die Beklagte treffe die Beweislast dafür, dass die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen
Auflage Nr. 13 (neu) geeignet seien, nicht nur geringfügige
teilige Auswirkungen auf das Grundstück A-Straße zu vermeiden. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Änderungsgenehmigung vom
2 WHG – gestrichen und stattdessen eine neue Auflage Nr. 13 eingefügt hat. Falls er mit seiner Klage erfolgreich wäre, bestünde die Wasserrechtliche Genehmigung vom
außen gerichtet. Ob eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist, hängt davon ab, ob sie
ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 15). Eine Maßnahme kann auch gegenüber einem eigenen Rechtsträger ihrem objektiven Sinngehalt
auf eine Außenwirkung gerichtet und damit ein Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich Dritter übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (OVG Magdeburg, Urt. v. 06.02.2004 – 2 L 283/01 –, juris Rn. 26; hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 29.07.1991 – 10 B 1128/91 –, juris Rn. 3). Obwohl die genehmigende Stelle und die Adressatin der Änderungsgenehmigung vom
1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf, wenn zu erwarten ist, dass auf das Recht eines Dritten
teilig eingewirkt wird und dieser Einwendungen erhebt, eine Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn die
teiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Eine Nebenbestimmung in diesem Sinne ist die Auflage Nr. 13 aus der Wasserrechtlichen Genehmigung vom
1 Satz 1 LWG in der bei Erlass der Änderungsgenehmigung geltenden Fassung – Fassung der Bekanntmachung vom
GO – ein Monat
Bekanntgabe des Verwaltungsakts – ist gewahrt. Die Änderungsgenehmigung vom
G , soweit in den Absätzen 2 bis 4, in § 85 LWG und den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 143 Abs. 1 LVwG bestimmt, dass es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden soll. Mit § 143 Abs. 2 und 3 LVwG soll das Verfahren bei unwesentlichen Planänderungen erleichtert werden, indem auf ein förmliches Planfeststellungsverfahren (mit Anhörungsverfahren und öffentlicher Bekanntgabe) verzichtet werden kann (vgl. Friedersen/Stadelmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe Schleswig-Holstein, Landesverwaltungsgesetz, Stand: 02/2020, Erl. 1 zu § 143). Der Anwendungsbereich des § 143 LVwG erfasst nur Planfeststellungsverfahren. Auf die Erteilung einer Plangenehmigung – wie hier – finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung ( § 141 Abs. 6 Satz 2 LVwG in der bei Erlass des Änderungsbescheides geltenden Fassung). Randnummer 66 bb) § 117 Abs. 1 LVwG ist nicht durch eine speziellere wasserrechtliche Vorschrift gesperrt. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. entnehmen. Hiernach ist der Widerruf auch
Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
WHG erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm
G entsprechend ( § 126 Abs. 4 Satz 2 LWG a.F.). § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. ist nicht abschließend; die allgemeinen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 116, 117 LVWG) sind daneben anwendbar. § 126 Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. greift – die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neuregelung in § 84 Abs. 4 Satz 1 LWG führt dies inhaltlich unverändert fort – (nur) das aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) bestehende Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot für oberirdische Gewässer in § 27 WHG auf. Die von der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) in den Bewirtschaftungszielen geforderte Durchgängigkeit der Fließgewässer macht es erforderlich, auch bereits erteilte Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für Gewässerausbaumaßnahmen auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung – Landesausgabe Schleswig-Holstein, Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Februar 2020, Erl. 4 zu § 84). Randnummer 67 cc)
G kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Randnummer 68 Die Beklagte bringt zwar vor, die Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom
den maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts die durch den zu widerrufenden Verwaltungsakt getroffene Regelung geboten ist und diese daher, wenn sie noch nicht getroffen wäre, sogleich wieder getroffen werden müsste, weil ansonsten ein rechtswidriger Zustand eintreten würde (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 22). Randnummer 73 Die Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2011 ist nicht
der drittschützenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (vgl. zum Drittschutz Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
teilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers sind auch ohne die Errichtung einer Verwallung am nördlichen Ufer der … nicht zu erwarten. Randnummer 74 Ist zu erwarten, dass auf das Recht eines Dritten
teilig eingewirkt wird und dieser Einwendungen erhebt, so darf eine Plangenehmigung
2 WHG nur erteilt werden, wenn die
teiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG). Ist dies nicht möglich, so darf die Plangenehmigung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen (§ 70 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG). Randnummer 75 Maßgeblich ist die Erkenntnislage bei Erlass der Änderungsgenehmigung, die auf den 30. Januar 2012 datiert. Dies lässt sich § 14 Abs. 5 WHG entnehmen, wonach die Entscheidung über festzusetzende Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorbehalten ist, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße
teilige Wirkungen eintreten werden.
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind indes zu berücksichtigen, soweit sich diese zugunsten des Genehmigungsinhabers auswirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.09 –, juris Rn. 3 zur baurechtlichen
barklage). Randnummer 76 § 14 Abs. 3 WHG dient dem Bestandsschutz und nicht der Erweiterung bestehender Rechtspositionen; erfasst wird jede
teilige Veränderung des tatsächlichen Zustandes (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 39). Die
teilige Wirkung muss durch die mit der Erteilung der Pangenehmigung gestattete Maßnahme adäquat kausal verursacht worden sein (vgl. Fellenberg/Schiller, in: GK-WHG, Schink/Fellenberg, 2021, § 14 Rn. 32). Randnummer 77 § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG setzt voraus, dass
teilige Einwirkungen „zu erwarten“ sind. Derartige
teilige Wirkungen müssen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung in dem Sinne wahrscheinlich sein, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1980 – 4 B 218.79 –, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1992 – 3 A 47/88 –, BeckRS 2004, 26064; VGH München, Urt. v. 18.12.2003 – 22 B 03.823 –, juris Rn. 27; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 Rn. 54; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 42). Randnummer 78 Unter Berücksichtigung dessen sind
teilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers (als das in Betracht kommende und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Recht) nur zu erwarten, wenn zum Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung vom
Auswertung der hydraulischen Berechnungen und Höhenlinien keine rechnerische Verschlechterung der Hochwassersituation auf die unterhalb liegenden klägerischen Flächen zur Folge. Andererseits sei
Auswertung der hydraulischen Berechnungen des negativsten Falls eine Erhöhung des Wasserspiegels im Bereich dieser Flächen um ca. 1 bis 2 cm bei MHQ (Mittleres Hochwasser) + 0,350 m³ und um ca. 3 bis 4 cm bei HQ10 (10-jährliches Hochwasser) + 0,650 m³ zu erwarten. Randnummer 80 Das – vom Verwaltungsgericht – eingeholte Gutachten des Sachverständigen Reimers vom 14. Oktober 2014 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Errichtung des Umgehungsgerinnes die Hochwassersituation auf dem Grundstück des Klägers verändert habe (S. 9, 11). Die Wasserstandszunahme sei aber vermutlich nur gering und werde im Bereich weniger Zentimeter liegen (S. 9). Wenn gar kein Wasserabfluss über das Überlaufwehr zwischen … und … stattfinde, könne dies zu einer geringfügigen Abflussverschärfung in der … führen, welche aber keine Überflutungen auf den klägerischen Flächen verursache (S. 11). Das tatsächliche Ausmaß der Veränderungen bei mittlerem bzw. maximalem Abfluss (Starkregenereignisse) über das Überlaufwehr zwischen … und … könne abschließend nur mit Hilfe einer Langzeit-Kontinuum-Simulation der beiden Systeme (vor und
der Umbaumaßnahme) mit gemessenen Niederschlägen beurteilt werden (S. 12). Randnummer 81 In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2015) hat der Gutachter klargestellt, dass eine präzise Angabe zu den Auswirkungen des Umgehungsgerinnes auf die klägerische Fläche mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich sei. Die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Wasserstandes auf der klägerischen Fläche könne ebenso wenig bestimmt werden wie die Erhöhung des Wasserstandes. Durch das Umgehungsgerinne hätten sich die Abflussspitzen und die Abflusswelle verändert. Die Verweildauer der jeweiligen Wasserstände werde sich durch das Umgehungsgerinne nicht signifikant verändert haben; diese sei vielmehr abhängig von dem Abfluss unterhalb des klägerischen Grundstücks. Randnummer 82 Letztlich erweist sich die Frage, ob durch die Herstellung eines Umgehungsgerinnes (zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit im Gewässersystem …/…)
teilige Einwirkungen auf das Grundeigentum des Klägers zu erwarten sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt (Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012) als nicht aufklärbar (sogenannte „non-liquet-Situation“). Randnummer 83 bb) Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers, da dieser die materielle Beweislast trägt. Randnummer 84 Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich
materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris Rn. 13). Randnummer 85 Verbleiben
ausreichender Aufklärung der Sachgegebenheiten Zweifel, dass
teilige Einwirkungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zu erwarten sind, geht dies zu Lasten des vermeintlich Drittbetroffenen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1993 – 3 A 47/88 –, BeckRS 2004, 26064; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 Rn. 55). Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, muss sich der vermeintlich Drittbetroffene auf die zu erwartenden
teiligen Wirkungen berufen; er muss eine Einwendung erhoben und dort auf die drohende Beeinträchtigung seiner Rechtsposition hingewiesen haben. Randnummer 86 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Beweislastverteilung die Beklagte die Beweislast zu tragen hätte.
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
G steht die Widerrufsentscheidung im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), auf die sich der Kläger berufen könnte, liegen nicht vor. Randnummer 88 Der öffentliche-rechtliche
barschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter
barlicher Belange auferlegen. § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist zu entnehmen, dass auf individuelle Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme haben diejenigen Personen, deren private Belange von der Plangenehmigung betroffen werden und deren Beeinträchtigung
wasserrechtlichen Vorschriften zu vermeiden ist, einen Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 – 4 C 56.83 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 28.07.2004 – 7 B 61.04 –, juris Rn. 10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.12.1996 – 3 L 7932/95 –, juris Rn. 11). Randnummer 89 Die Beklagte hat die Belange des Klägers in Bezug auf die Aufhebung der Auflage Nr. 13 der Wasserrechtlichen Genehmigung vom
träglich sowie zu dem Zweck zulässig sind,
teilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Auch § 13 Abs. 1 WHG beinhaltet das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme („
teilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen“), so dass dem Betroffenen ein Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 13 Rn. 42). Randnummer 92 Die Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 lässt nicht erkennen, dass die Beklagte durch die neu eingefügte Auflage Nr. 13 den Anspruch des Klägers auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange verletzt hat. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Retentionsleistung werde durch die im südlichen Uferbereich geplanten Uferabflachungen im Bereich der Fläche … und der Anlage eines Retentionsraums in diesen Talbereichen um ca. 1.000 m³ erhöht. Durch das Retentionsbecken komme es zu einer Glättung der Abflusswelle, was dem aktiven Hochwasserschutz und der ökologisch wichtigen Wiederanbindung der Talaue an das Gewässer diene. Randnummer 93 Mit dem Einwand, die neu eingefügte Auflage sei unzureichend, da es zu weitergehenden Überschwemmungen seines Grundstücks komme, zeigt der Kläger keine Ermessensfehler auf.
teilige Einwirkungen auf das klägerische Grundstück sind durch die Maßnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt der Änderungsgenehmigung vom 30. Januar 2012 nicht zu erwarten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt II.1.b.) Bezug genommen. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 96 Gründe für eine Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001489833
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