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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer 2 B 52/21 Beschluss Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Teil einer im

Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Teil einer immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage Orientierungssatz Einem baurechtlichen Anspruch des Nachbarn steht es entgegen, we

erteilte Änderungsgenehmigung vom 04.09. 2020 entgegensteht, durch die der Beigeladenen die Erweiterung ihrer nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Biogasanlage genehmigt worden ist. Mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird nämlich die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Anlage gestattet und zugleich festgestellt, dass sie mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 – 7 C 48/07 –, Rn. 27, juris), sodass sie alle anderen Entscheidungen, die vor Errichtung und Betrieb der Anlage eingeholt werden müssten, ersetzt. Da es sich insoweit um eine präventive Kontrolle handelt, fällt nach Erteilung der Genehmigung die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzes wieder an die zuständigen Fachbehörden zurück (OVG Koblenz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16, Rn. 41, juris, m.w.N.). Dementsprechend kann derselbe Sachverhalt bei einem Verstoß gegen Pflichten sowohl aus dem

als auch aus anderen Vorschriften für verschiedene Behörden Anlass zum Einschreiten sein (vgl. Jarass,

§ 17Rn.

20, beck-online, m.w.N.). Die Befugnis der sonstigen Fachbehörden zum Erlass nachträglicher Anordnungen endet jedoch dort, wo die nachträgliche Anordnung eine (teilweise) Aufhebung oder Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraussetzen würde; diese Befugnis steht allein der Immissionsschutzbehörde zu. Weil der Regelungs- und Bindungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sich nur auf die bei Erteilung der Genehmigung erkennbaren, möglicherweise aber falsch eingeschätzten Gefahren bezieht, sind allerdings spätere Veränderungen des geprüften Sachverhalts oder nachträgliche Erkenntnisse über bestimmte Gefahren sowie Rechtsänderungen vom Regelungsgehalt der Genehmigung nicht umfasst. Zur Abwehr nicht voraussehbar gewesener anderweitiger Gefahren– z.B. bei nachträglich bekannt gewordenen Mängeln der verwendeten Baumaterialien – kann deshalb z. B. auch die Bauverwaltungsbehörde ohne Tangierung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechende Anordnungen treffen (Landmann/Rohmer UmweltR/Seibert, 96. EL September 2021,

§ 13Rn.

121 - 124). Aus demselben Grund kann auch eine gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abweichende Bauausführung Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein, sofern die Abweichung ihrerseits nachbarschützende Vorschriften verletzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2014 – 1 MB 32/14 –, Rn. 6 , juris). Sind hingegen bei Erteilung der Anlagengenehmigung spezifisch baurechtliche Gefahren verkannt worden, so ist die Anordnung nicht ohne Rücknahme des feststellenden Teils der Genehmigung möglich. Über die Rücknahme hat auf Antrag der Baubehörde die für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde zu befinden (Landmann/Rohmer UmweltR/Seibert, 96. EL September 2021,

§ 13Rn.

124). Randnummer 7 1. Daran gemessen steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Trasse in ihrer Gesamtheit entgegen, dass ausweislich des Lageplans (BA B, Unterordner 2, Formular 2.4), den die Beigeladene bei Antragstellung eingereicht hat und der Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, die vom Antragsteller beanstandete Trasse in ihrem wesentlichen Verlauf von der auf dem Grundstück D-Straße gelegenen Hofstelle zu der nordwestlich hiervon gelegenen Biogasanlage Regelungsgegenstand der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.09.2020 ist. Randnummer 8 Entgegen der zwischenzeitlichen Behauptung des Antragstellers ist der Verlauf der Trasse nicht entgegen der Genehmigung umfänglich zu seinen Lasten verändert und an seine Grundstücksgrenze (Flurstücke x und x) verlegt worden. Es mag zutreffen, dass die Trasse zwischenzeitlich nicht unmittelbar entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke S-Straße Nr. x, x und x verlaufen, sondern von der Hofstelle direkt nach Nordwesten führen sollte. Wohl aufgrund von Bedenken wegen der moorigen Beschaffenheit des Untergrunds wurde dieser Verlauf jedoch abgeändert (vgl. Verwaltungsvorgang in der Hauptsache, Az. 2 A 182/21, BA B, Bl. 15). Entscheidend ist aber, dass nach dem Lageplan letztlich eine Zuwegung genehmigt wurde, die mit einem Abstand von etwa 8 m an der nördlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers entlangführt und sich im äußersten nordöstlichen Bereich des Grundstücks, wo sie nach Süden abknickt, der Grundstücksgrenze bis auf geschätzt 2,5 m annähert: Randnummer 9 (Lageplan) Randnummer 10 Die Nutzung der Trasse für die Belieferung der Biogasanlage mit der Biomasse durch die hierfür üblichen Fahrzeuge ist von der Genehmigung ebenfalls mit umfasst. Für die Annahme einer Regelungswirkung der Genehmigung auch in Bezug auf die durch die Nutzung der Trasse entstehenden Emissionen spricht neben der Planzeichnung, dass bei der Anwendung des

auch die von bloßen Nebeneinrichtungen bzw. von zugeordneten Tätigkeiten ausgehenden Emissionen sowie der Kraftfahrzeugverkehr (Zu- und Abgangsverkehr), sofern er sich noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage bewegt und noch nicht im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen ist, der Anlage zuzurechnen und von den Pflichten des Betreibers nach § 5

umfasst (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 96. EL September 2021,

§ 5Rn.

92 f.) und dementsprechend bei der Genehmigung mit in den Blick zu nehmen sind. Hinzu kommt, dass die Trasse einschließlich der Aufschüttung bereits Gegenstand der Beteiligung der Gemeinde (vgl. Mail des LLUR vom 10.06.2020 an die Gemeinde D-Stadt, BA A) sowie einer landschaftspflegerischen Begleitplanung (vgl. Mail der unteren Naturschutzbehörde vom 10.12.2019 an das LLUR, BA C sowie Lageplan 13.5.4, BA B) gewesen ist, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat. Randnummer 11 Ist aber die Trasse mitsamt den von ihr ausgehenden Auswirkungen vom Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst, müsste die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zurückgenommen werden, soweit man ihre Nutzung für die Belieferung der Biogasanlage unterbinden wollte. Der Antragsteller kann deshalb gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend machen, dass beim Befahren der Trasse mit den mit Biomasse beladenen, 40 t schweren Transportfahrzeugen aufgrund eines für hohe Lasten ungeeigneten, moorigen Untergrundes Erschütterungen entstünden, die seine Gebäude beschädigen würden. Das gleiche gilt, soweit er geltend macht, dass die Errichtung der Trasse zu einer Vernässung seines Grundstücks durch die Störung des natürlichen Verlaufs des Oberflächenwassers führe. Er müsste diese Störungen gegenüber dem LLUR weiter substantiieren, welches bei Bedarf auch nachträgliche Anordnungen treffen kann, vgl. § 17

. Randnummer 12

  1. Auch soweit die Trasse wohlmöglich mit einem gegenüber der Genehmigung geringfügig abweichenden Verlauf errichtet worden ist, kann sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich auf eine Verletzung der Abstandflächen durch die etwa 1,5 m hohe Aufschüttung berufen, weil jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorliegt. Randnummer 13 Nach den im Internet frei zugänglichen Luftbildern (Digitaler Atlas Nord und Google Maps) ist der im Lageplan eingezeichnete Verlauf weitgehend eingehalten worden. Allenfalls in dem Bereich, wo die nördliche und östliche Grundstücksgrenze des Antragstellers zusammentreffen, nähert sich die Trasse der Grundstücksgrenze weiter an als genehmigt (vgl. die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder, BA B zu 2 A 182/21, Bl. 20 ff.). Hiervon dürfte die Grundstückgrenze des Antragstellers allerdings allenfalls auf einer Länge von etwa 4 - 5 m betroffen sein. Zur Veranschaulichung mag das folgende Luftbild dienen (Quelle: DigitalerAtlasNord; Grundstück des Antragstellers blau umrandet): Randnummer 14 Eine solche geringfügige Abweichung begründet hier keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Randnummer 15 Es ist hier bereits zweifelhaft, ob die Trasse nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO Abstandsflächen einzuhalten hat. Denn nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO sind Stützwände und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe bis zu 1,50 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Ist aber zur Absicherung einer Aufschüttung die Errichtung einer Stützwand zulässig, so muss nach der Wertung des Gesetztes auch die Aufschüttung selbst ohne eigene Abstandsflächen zulässig sein. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn auch bei Annahme eines Abstandsflächenverstoßes lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null nicht vor, da sich - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - die Situation des Antragstellers durch eine Reduzierung der Höhe der Trasse auf 1 m oder die Verlagerung ihres Verlaufs in dem betroffenen Bereich nach Norden bzw. Osten um etwa 1 - 2 m insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Vibrationen und die angebliche Vernässung seines Grundstücks nicht spürbar verbessern würde. Randnummer 16
  2. Auch die der Beigeladenen mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.09.2020 aufgegebene Anpflanzung eines Knicks ist nicht nachbarschützend, sodass sich der Antragsteller nicht darauf berufen kann, dass dies bislang zu Unrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfolgt sei. Randnummer 17 IV. Danach ist der Antrag mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen gewesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 18 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses von einem Streitwert in Höhe von 15.000 € ausgegangen. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren gewesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001490702

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