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LG Kiel 5 KLs 597 Js 18481/20 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH,

  1. Dezember 2021, 5 StR 236/21, Urteil nachgehend BGH,
  2. August 2024, 5 StR 415/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte C. B. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte O. H. wird wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Soweit die Angeklagten C. B. H. und O. H. verurteilt wurden, tragen sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst. Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Eine Entschädigung für die vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft der Angeklagten O. H. wird nicht gewährt. Für die vom … bis zum … sowie vom … bis zum … erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten C. B. H. wird ebenfalls keine Entschädigung gewährt. Angewendete Vorschriften: Angeklagter C. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB. Angeklagte O. H.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB. Gründe I.
  3. Randnummer 1 Der Angeklagte C. B. H. war zur Zeit der Hauptverhandlung … Jahre alt. Er wurde am … in … geboren, wo er bei seinen Eltern, der gesondert verfolgten T. H. und dem im Jahr … verstorbenen H. H. H. gemeinsam mit seiner Schwester K. aufwuchs. Er besitzt sowohl die … als auch die … Staatsbürgerschaft und ist in zweiter Ehe mit der Angeklagten O. H. verheiratet, mit der er gemeinsam in … lebt. Randnummer 2 In S. verbrachte der Angeklagte C. H. nach eigenem Erleben eine glückliche Kindheit. Er besuchte dort zunächst die Grundschule, anschließend das Gymnasium. Randnummer 3 Nach erfolgreich abgelegtem Abitur ging der Angeklagte zum Studium in …, an ein … in S. L. O., K.. Er erhielt einen Studienplatz in … und studierte für eine kurze Zeit auch an der Universität S.. Randnummer 4 Nach zwei Jahren Studium in … musste der Angeklagte C. H. nach Deutschland zurückkehren, weil er nur für diesen Zeitraum von der Wehrpflicht freigestellt worden war. Das Studium beendete er nach eigenen Angaben mit dem Bachelor-Abschluss im Fach …. Randnummer 5 Im Jahr … kehrte der Angeklagte C. H. nach Deutschland zurück und erhielt einen Studienplatz in … in …, weshalb er weiterhin keinen Wehrdienst ableisten musste. In den ersten vier Semestern versuchte er wiederholt, den … erfolgreich zu absolvieren, was ihm nicht gelang, da er sich mit … schwertat. Nach vielleicht drei Jahren Studium ließ er eine … in einem Labor anfertigen und präsentierte diese als Eigenanfertigung, was von der Universität als Betrugsversuch vermerkt wurde. Daraufhin musste er den Studiengang verlassen. Randnummer 6 Anlässlich einer Graduiertenfeier, die er in … besuchte, lernte er seine erste Ehefrau, eine …, kennen. Bei der Heirat im Jahr … war er … Jahre alt. Seine Ehefrau zog erst einmal nach Deutschland. Sie arbeitete in H.. Er hatte einen … Studienplatz in R. erhalten. Nach einer Weile wollte seine Ehefrau in … zurückkehren. Sie zogen gemeinsam nach S. M. und anschließend nach S. G., beides Vororte von … Im Jahr … wurde der gemeinsame Sohn M. R. geboren. Randnummer 7 In … arbeitete der Angeklagte zunächst für einen …, dann machte er sich als … dieses Dienstleisters in dem Sektor selbstständig. Das Geschäft lief gut, weshalb er ein gutes Einkommen hatte. Randnummer 8 Seine Ehefrau und er hatten sich bereits vor Geburt des Sohnes voneinander entfremdet, die Ehe wurde im Jahr … geschieden. Im Zuge der Scheidungsstreitigkeiten kam es auch zu von der ehemaligen Ehefrau veranlassten Sperrungen bzw. Pfändung von Firmenkonten. Das Unternehmen geriet in Zahlungsschwierigkeiten. In Abwesenheit wurde C. H. in … zu Schadensersatzzahlungen von knapp … verurteilt. Hierauf leistete der Angeklagte, der zahlungsunfähig war, nichts. Randnummer 9 Bereits zuvor, im Jahr …, hatte er über eine Agentur die Mitangeklagte O. H. kennengelernt, die damals noch in ihrer Heimatstadt in der … lebte. Sie trafen einander zu einem gemeinsamen Aufenthalt auf der … und nahmen ab diesem Zeitpunkt eine Beziehung zueinander auf. Randnummer 10 Nachdem der Angeklagte C. H. geschieden worden war, heiratete er O. H. im Jahr … in …. Für ungefähr … Monate lebten beide gemeinsam dort. Dann zogen sie nach Deutschland. Dort bewarb sich der Angeklagte C. H., mittlerweile … Jahre alt, erneut um einen … Studienplatz und zog vor diesem Hintergrund nach N.-U.. In N.-U. blieb er nur kurz und ging dann zu einem … Studiengang nach L. in … . Das Studium dort absolvierte er nur für das Wintersemester und nahm dann ein … in F. auf. Das … Studium, welches er wieder von vorne begann, gefiel ihm zunächst gut, er tat sich dann jedoch zunehmend schwer damit. Er fuhr in dieser Zeit oft nach S. zu seinen Eltern, denen es gesundheitlich nicht gut ging. Randnummer 11 In der Zeit seines Studiums wurde der Angeklagte nach Bedarf von seinen Eltern finanziert. Er erhielt monatlich einen Betrag von ca. … Euro. In F. war er bis ins Jahr … im Studienfach … eingeschrieben und verließ die Universität ohne Abschluss, was er auf Prüfungsangst zurückführte. Anschließend ging er, zunächst für zwei Jahre ohne seine Frau, nach K., wo er sich erneut für ein … Studium in der Universität einschrieb, welches er dort beenden wollte. Dazu kam es jedoch nicht. Randnummer 12 Der Angeklagte war zunehmend mehr bei seinen Eltern in S…. Sein Vater litt unter plötzlich aufgetretenen … und es gab Probleme mit der extern für ihn organisierten Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Seine Eltern hatten bereits in früherer Zeit eine … gegründet, in die er sich nunmehr in geschäftsführender Tätigkeit einbrachte. Zudem kümmerte sich der Angeklagte C. H. um ein … Gerichtsverfahren, in welches seine Eltern involviert waren. Im … verstarb der Vater des Angeklagten. Den … führte der Angeklagte nach dem Tod seines Vaters als … fort, seine Mutter fungierte als …. Die … wurde in … Instanzen abgewiesen. Randnummer 13 Hinsichtlich der … organisierte der Angeklagte eine Tombola. Nachdem diese erfolgreich war, erkundigte er sich nach Möglichkeiten, eine … für die … durchzuführen. Die dann veranstaltete … war nach der Einschätzung des Angeklagten nicht sehr erfolgreich und fand nicht das erhoffte Presseecho. Aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands ließ der Angeklagte sein Studium ruhen. Randnummer 14 Im Jahr … schrieb sich der Angeklagte an der Universität K. für ein Studium der … ein und wechselte nach einiger Zeit an die F. H.. Das …studium nahmer zunächst auf, betrieb es dann jedoch nur für einen kurzen Zeitraum in ernsthafter Weise. Randnummer 15 Gegenüber seiner Mutter, zu der er einen engen Kontakt pflegte, gab er an, er habe das … Studium beendet und die Approbation erlangt. Nach K. sei er wegen der …ausbildung gegangen. Auch seine Ehefrau ließ er im Unklaren über seinen tatsächlichen beruflichen Status. Finanzielle Unterstützung erfuhr das Ehepaar C. und O. H. laufend durch die Mutter des Angeklagten, die gesondert verfolgte T. H.. Randnummer 16 Außer für die … seiner Eltern, von der er um das Jahr … für einen Zeitraum von … Jahren monatlich … Euro erhielt, übte der Angeklagte C. H. in Deutschland keine reguläre Berufstätigkeit aus. Randnummer 17 Der Angeklagte C. H. ist hoch verschuldet. Im Jahr … nahm er einen Kredit über … Euro bei der … auf. Hieraus bestanden im … noch Verbindlichkeiten in Höhe von … Euro. Er nahm auch noch einen weiteren Kredit über … Euro auf, bei dem eine geringe offene Restsumme besteht. Randnummer 18 Sein damaliges Konto bei der … wurde auf seinen Antrag im November … in ein … umgewandelt. Randnummer 19 Am … gab der Angeklagte eine … ab. Randnummer 20 Im … wurde sein Konto bei der … wegen mangelnder Kontodeckung und damit verbundener wiederholter Rückgabe von Lastschriften seitens der Bank gekündigt. Randnummer 21 Zudem bestehen in … neben der Schadensersatzforderung aus der Verurteilung erhebliche Unterhaltsschulden gegenüber seinem Sohn. Randnummer 22 Nachdem er in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war, befand sich der Angeklagte vom … bis zum … und in der Zeit vom … bis zum … in Untersuchungshaft. Randnummer 23 Der Angeklagte C. H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom … enthält keine Eintragungen.
  4. Randnummer 24 Die Angeklagte O. H. wurde am … in … geboren. Randnummer 25 Sie ist seit … mit dem Angeklagten C. B. H. verheiratet und … Staatsangehörige. Randnummer 26 Aus einer früheren Partnerschaft der Angeklagten O. H. stammt ein erwachsener Sohn, der mittlerweile selbst … Kinder hat. Er lebt mit seiner Familie in …. Die Mutter der Angeklagten O. H. lebt ebenfalls in …. Ihr Vater ist verstorben. Randnummer 27 Die Angeklagte O. H. besuchte in ihrer … Heimat die Schule und schloss diese mit dem Abitur ab. Anschließend studierte sie … und arbeitete bis zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann … Jahre lang als … an einer Universität in …. Randnummer 28 Nach ihrer Heirat mit C. H. in … im Jahr … zog die Angeklagte O. H. ebenfalls nach K. (…). Nach nur drei Monaten zog das Ehepaar zunächst nach S. zu den Eltern des Angeklagten C. H.. Weil sie die Änderung ihres Nachnamens in der U. anzeigen und dort einen neuen Pass beantragen musste, ging die Angeklagte O. H. jedoch kurz darauf für ein halbes Jahr in …. Randnummer 29 Wegen des Studiums ihres Ehemannes lebte sie gemeinsam mit diesem für kurze Zeit in N.-U., anschließend in F.. Dort besuchte die Angeklagte O. H., die zu diesem Zeitpunkt noch geringe Deutschkenntnisse hatte, zunächst eine Sprachschule. Ihr Ziel war es, wie in …, auch in Deutschland an einer Universität im Fach … zu unterrichten, wozu sie ein bestimmtes Sprachniveau hätte vorweisen müssen. Vor diesem Hintergrund legte sie im Jahr … nach Besuch entsprechender Sprachkurse die Sprachenzertifikate … und … ab. Randnummer 30 Im Sommer arbeitete die Angeklagte O. H. als … in einem F. F., was ihr viel Freude bereitete. Danach war sie über einen Zeitraum von … Jahren in der U. F. als unbefristet beschäftigte Bedienstete in der … tätig. Randnummer 31 Anschließend folgte sie ihrem Mann, der bereits zwei Jahre zuvor nach K. gezogen war und ihr erzählt hatte, er sei in K. in der U. als … in der … tätig. Randnummer 32 In K. wollte die Angeklagte O. H. zunächst ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter verbessern und besuchte über einen Zeitraum von … Monaten einen Sprachkurs „B2“, wofür sie täglich nach H. pendelte. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses, besuchte sie einen IT-Kurs. Danach war sie als ehrenamtliche S. beim S. W. in K. tätig. Hierfür erhielt sie monatlich ca. … Euro. Eine weitergehende berufliche Tätigkeit übte sie in K. zunächst nicht aus. Randnummer 33 Gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt die Angeklagte in einer Drei-Zimmer-Wohnung im S. B. in K.-S. (monatliche Miete: … Euro). In jedem Jahr bis auf … und … machten die beiden einen Auslandsurlaub. Randnummer 34 Ihre Finanzen hielten sie voneinander getrennt. Die Angeklagte O. H. hatte insbesondere in ihrer Zeit in F., in der sie über einen Zeitraum von zwei Jahren alleine in einer Ein-Zimmer-Wohnung ohne Bad lebte, finanzielle Rücklagen in Höhe von … Euro bilden können, die sie auf ihrem Konto bei der … Bank verwahrte. Randnummer 35 Im Jahr … nahm die Angeklagte O. H. eine – zunächst befristete – berufliche Tätigkeit als R. im U. S.-H. (…) in K. auf. Für diese Vollzeittätigkeit von mindestens 40 Stunden in der Woche erhielt sie einen Verdienst von … Euro brutto. Während des Laufes der Hauptverhandlung wurde der Angeklagten eine Festanstellung im ... in Aussicht gestellt, welche sie annahm. Randnummer 36 In der Zeit vom … bis zum … befand sich die Angeklagte in Untersuchungshaft, nachdem sie in dieser Sache vorläufig festgenommen worden war. Randnummer 37 Die Angeklagte O. H. ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom … enthält keine Eintragungen. II. Randnummer 38 Im Frühjahr … begann C. H. mit ersten Planungen für einen umfangreichen Betrug zum Nachteil mehrerer Versicherungsunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in einer finanziell bedrängten und persönlich verfahrenen Situation. Finanziell war er fortdauernd von seiner Mutter abhängig, die durch regelmäßige monatliche Zahlungen für den Lebensunterhalt der Eheleute H. aufkam. Er hatte mindestens zwei Kredite aufgenommen, die bedient werden mussten. Seiner Ehefrau, der Angeklagten O. H., hatte er jahrelang vorgespiegelt, das Studium zum Z. bereits beendet zu haben und entsprechend berufstätig zu sein. Seine finanziellen Verbindlichkeiten überforderten ihn zusehends. Er befürchtete zudem wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der S. seiner Eltern und der von ihm für die S. organisierten Lotterie strafrechtlich verfolgt und belangt zu werden. Randnummer 39 Um sich aus dieser von ihm als misslich empfundenen Lage zu befreien, an Geld zu kommen und sich seinen Gläubigern sowie der Justiz dauerhaft zu entziehen, entwickelte der Angeklagte C. H. den Plan, mehrere Risikolebensversicherungen mit ihm als versicherter Person abzuschließen, um sodann seinen Tod durch eine Havarie auf See vorzutäuschen. Die an seine Ehefrau und seine Mutter ausgezahlten Lebensversicherungssummen wollte er mit ihnen gemeinsam kassieren und dann zusammen mit seiner Ehefrau O. unerkannt im Ausland, vorzugsweise in ..., leben. Seine Mutter sollte durch eine anzustellende osteuropäische Pflegekraft versorgt werden und von dem erstrebten Geld sollten zudem Arbeiten am elterlichen Haus in S. finanziert werden. Randnummer 40 In der Folgezeit beschäftigte er sich intensiv mit seinen Planungen und erwog den Abschluss verschiedener Risiko-Lebensversicherungen. C. H. informierte sich dabei auch in Versicherungsbedingungen über die einschlägigen Regelungen für die Auszahlung der Versicherungssummen bei Eintritt des Versicherungsfalles. Hierzu sichtete er unter anderem Versicherungsunterlagen der I. Versicherung sowie der W. Versicherung und nahm an den ihm in Papierform vorliegenden Bedingungen der W. mit Textmarker Bearbeitungen vor. Eine Markierung mit Textmarker brachte er unter anderem an bei den folgenden Bedingungsklauseln: „§ 11 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? […]“, „Bei Todesfall:
  5. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Abs. 1 genannten Unterlagen sind uns einzureichen - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, […]“. Mit gelbem Textmarker ist in dem vorstehenden Satz das Wort „Sterbeurkunde“ markiert. Die Versicherungsbedingungen bewahrte C. H. in einem Ordner in seiner Wohnung im S. L. in K. auf. Zu einem Abschluss einer Versicherung bei der W. oder bei der I. Versicherung kam es in der Folgezeit nicht. Randnummer 41 Ab Spätsommer … schlossen T. H., O. H. und C. H. durch letzteren initiiert insgesamt 12 Risikolebensversicherungen ab, wobei C. H. jeweils die versicherte Person war. Dabei bemühte sich C. H. um eine möglichst gleichzeitige Abgabe der Anträge auf Abschluss der Versicherungen, um anderenfalls unwahre Erklärungen auf die in den Antragsunterlagen enthaltenen Fragen zum Bestehen weiterer Lebensversicherungen zu vermeiden. Randnummer 42 Als Bezugsberechtigte im Falle des Todes der versicherten Person wurde in 7 Verträgen T. H. angegeben, in 5 Verträgen wurde eine Bezugsberechtigung zu Gunsten von O. H. eingerichtet. Randnummer 43 Die vereinbarten Versicherungssummen, welche im unfallbedingten Todesfall C. H.s zur Auszahlung hätten kommen sollen, beliefen sich hinsichtlich der Lebensversicherungen auf insgesamt … Euro, wovon … Euro auf T. H. und … Euro auf O. H. entfallen wären. Randnummer 44 Dabei schlossen T. H., C. H. und O. H. im Einzelnen die folgenden Risikolebensversicherungsverträge ab, für die T. H. insgesamt monatlich rund … € und O. H. insgesamt monatlich rund … € an Prämien zahlten. Randnummer 45 Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte Versicherungssumme A. Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro A. Lebensversicherung AG T. H. T. H. … Euro B.Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro C. Zunächst: C. H. Ab …: T. H. T. H. … Euro + … Euro Unfall-Zusatz G. Risikolebensversicherungs AG T. H. T. H. … + Todesfallbonus von … Euro Gesamtleistung im Todesfall: … Euro H. Lebensversicherung AG T. H. T. H. … Euro H. Lebensversicherung AG Zunächst: C. H. Ab …: O. H. Zunächst: T. H. O. H. … Euro I. Lebensversicherungs-AG T. H. T. H. … Euro S. Lebensversicherung AG Zunächst: C. H. Ab …: O. H. O. H. … Euro W.-Lebensversicherung AG O. H. O. H. … Euro W.Lebensversicherung AG O. H. O. H. … Euro C. L. GmbH Zunächst: C. H. Ab …: O. H. O. H. … Euro Randnummer 46 Bei insgesamt vier Lebensversicherungen erfolgte im weiteren Fortgang ein Wechsel des Versicherungsnehmers. Die Lebensversicherungen bei der C., bei der H.-Lebensversicherung AG, bei der S. Lebensversicherung AG und bei der C. L. GmbH wurden zunächst von C. H. als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmerin bei der C. wurde ab … T. H., die anderen drei Versicherungen wurden im Zeitraum von Dezember … bis März … auf O. H. als Versicherungsnehmerin übertragen. Randnummer 47 Den Versicherungsbedingungen, welche die Versicherungsnehmer jeweils bei Vertragsschluss erhielten, war zu entnehmen, dass die Versicherer im Falle des Todes der versicherten Person bestimmte Informations- und Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers vorsahen. Neben der von den meisten Bedingungen vorgesehenen Pflicht zur Einreichung des Versicherungsscheines wurde stets die Einreichung einer Sterbeurkunde verlangt. Der Tod der versicherten Person war regelmäßig „unverzüglich“ anzuzeigen. Darüber hinaus sahen die Bedingungen vor, dass die Versicherungen weitere Nachweise verlangen und zudem Nachforschungen anstellen könnten, um ihre Leistungspflicht festzustellen. C. H., als planerischer Kopf des Vorhabens und jeweils versicherte Person, war bei Abschluss der Versicherungsverträge immer – mindestens im Hintergrund – involviert. Randnummer 48 Zusätzlich zu den Risikolebensversicherungen wurden von den Beteiligten im Spätsommer/Herbst … zwei Unfallversicherungen abgeschlossen, die auch das Todesfallrisiko abdeckten. Versicherte Person war erneut jeweils C. H.. So schloss C. H. im … eine Versicherung bei der B. Sachversicherungs-AG ab. Die Versicherungssumme für den Todesfall betrug zunächst … Euro, bezugsberechtigt nach dem Versicherungsschein war der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, bei dessen Fehlen die Kinder, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Erben der versicherten Person. Im … erfolgte ein Wechsel beim Versicherungsnehmer und zum … erfolgte eine Erhöhung der Versicherungssumme. Neue Versicherungsnehmerin wurde T. H., die Versicherungssumme wurde im Wege einer dynamischen Erhöhung mit Wirkung zum … um … Euro auf … Euro aufgestockt. Die Bezugsberechtigung blieb von diesen Änderungen unangetastet. Randnummer 49 Darüber hinaus schloss O. H. eine Unfallversicherung mit C. H. als versicherter Person bei der V. B. S. AG ab. Gemäß dem Versicherungsschein wurde u.a. eine Versicherungssumme von … Euro für Unfall-Tod vereinbart. Bezugsberechtigt im Todesfall sollte der Antragsteller (O. H.) sein. In Bezug auf eine Todesfallleistung war in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2016), deren Geltung im Versicherungsschein als dem Vertrag zugrundeliegend genannt wurde, folgendes angegeben: Randnummer 50 „2.7 Todesfallleistung Randnummer 51 Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt: Randnummer 52 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann bitte die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.
  6. Randnummer 53 2.7.2 Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“ Randnummer 54 Unter der Überschrift „Der Leistungsfall Randnummer 55 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?“ heißt es weiter: Randnummer 56 „7.4 für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von Randnummer 57 - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben, Randnummer 58 - anderen Versichern, Versicherungsträgern und Behörden. Randnummer 59 Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Randnummer 60 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“ Randnummer 61 Die besonderen Bedingungen für den Komfortversicherungsschutz in der Unfallversicherung – Fassung …, welche ebenfalls als dem Vertrag zugrundeliegend angegeben wurden, sehen in Ziffer
  7. folgende Regelung vor: Randnummer 62 „Welche Meldefrist gilt bei Unfalltod? Randnummer 63 Abweichend von Ziffer 7.5 AUB beginnt die Meldefrist erst dann, wenn Sie, Ihre Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit erlangt haben. Die Frist wird von 48 Stunden auf 7 Tage verlängert. Wir werden uns auch beim Überschreiten dieser Frist nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn wir noch – wie bei einer fristgerechten Anzeige – rechtzeitig Entscheidungen im Sinne der Obliegenheiten treffen können.“ Randnummer 64 Anders als bei den Lebensversicherungen enthielten die AGB der Unfallversicherungen keine ausdrückliche Bestimmung, dass die Vorlage einer Sterbeurkunde im Todesfall Voraussetzung für die Versicherungsleistung sei. Randnummer 65 Den Erhalt der Vertragsbestimmungen der V. B. S. AG bestätigte O. H. durch ihre Unterschrift. Randnummer 66 Insgesamt summierten sich die für den Eintritt eines unfallbedingten Todes von C. H. bei Lebens- und Unfallversicherungen nach den abgeschlossenen Verträgen vereinbarten Versicherungssummen auf einen Betrag in Höhe von … Euro. Randnummer 67 Ende Juni … unternahm C. H. einen ersten Versuch, seinen Plan in die Tat umzusetzen und ein Bootsunglück vorzutäuschen. Er versenkte sein damaliges Boot östlich der K. F. auf der Höhe von S. in der O.. Anschließend fuhr er mit einem Schlauchboot an Land, brach dann jedoch sein Vorhaben ab und fuhr nach Hause, ohne den Vorfall zu melden. Seine vorherigen Planungen hatten eigentlich vorgesehen, sich nach H. zu begeben und dort unterzutauchen. In H. hatte ihm seine Ehefrau O. H., die er im Laufe des Sommers … in seine Planungen eingeweiht hatte, zuvor eine vorübergehende Unterkunft bei ihrer Bekannten O. besorgt gehabt. Im Nachgang wurde er von Beamten der Wasserschutzpolizei wegen des Vorfalls an seiner Wohnanschrift aufgesucht. Es erfolgte eine Anzeige wegen Gewässerverunreinigung, weil Kraftstoff ausgetreten war. Randnummer 68 Nachdem sein erster Versuch misslungen war, kaufte am … C. H. bei einer Privatperson für den Betrag von … Euro die „S.“, ein offenes Sportmotorboot mit ca. 5,50 m Länge, Innenmotor mit ca. 150 PS und Außenantrieb. Das Schiff ließ er bei der Firma M. A. in Stand setzen und seetauglich machen. In Bezug auf die „S.“ schloss T. H. als Versicherungsnehmerin bei der P. Yachtversicherungen eine Yacht-Insassenunfallversicherung mit u.a. einer Höchstversicherungssumme bei Unfalltod von … Euro pro Person ab. Als bezugsberechtigt im Todesfall wurden im Versicherungsschein „die gesetzlichen Erben“ angegeben. Eine Besonderheit dieser Versicherung bestand darin, dass für diese nach ihren Versicherungsbedingungen eine Person, die infolge eines Unfalls mit dem versicherten Schiff auf See verschollen ist, nach Ablauf von einem Monat ab dem Datum der Havarie als verstorben gilt. Randnummer 69 C. H. erwarb ein neues Schlauchboot sowie einen Kompressor und bereitete sich mittels Kartenmaterial darauf vor, ein Bootsunglück mit der S. vorzutäuschen. Er führte mehrere Trainingsfahrten durch und buchte zunächst für Ende September … eine Unterkunft in B., D.. Auch zu diesem Zeitpunkt kam es zum Abbruch des Vorhabens. Anschließend nahm C. H. für den ... eine erneute Buchung der Unterkunft in B. vor. Randnummer 70 Am ... fuhr der Angeklagte C. H. mit dem Bus nach S., wo die S. ihren Liegeplatz hatte. Unter seiner normalen Bekleidung trug er einen Neoprenanzug. Während der Fahrt wurde er von einer Bekannten gesehen, die mit ihm im Bus fuhr. Randnummer 71 In S. angekommen, arbeitete C. H. ca. eine Stunde lang an seinem Boot und telefonierte um … Uhr ein letztes Mal von seinem offiziell auf ihn angemeldeten Mobiltelefon aus. Anschließend brach er zu einer Fahrt auf. Er nahm zunächst Kurs Richtung D.. Die Wetterverhältnisse waren ruhig, es herrschte kein hoher Wellengang. Mit dem Boot fuhr er, wie zuvor von ihm geplant, bis an die dänische Seegrenze. Sein Ziel war es, auf diese Weise eine Mobilfunkverbindung in D. zu erreichen, um die erwarteten polizeilichen Ermittlungen irrezuführen. Es kam ungeplant zum Ausfall des Motors. Der Angeklagte pumpte mittels des mitgeführten Kompressors das Schlauchboot auf. Der Motor sprang jedoch wieder an und er fuhr mit der S. wieder in Richtung Küste im Bereich S. Strand. Das Wetter wurde merkbar schlechter und es wurde langsam dunkel. Es herrschte ablandiger Wind um ca. vier Beaufort und die Wassertemperatur betrug ca. 14 Grad Celcius. Randnummer 72 In Küstennähe täuschte der Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er bewirkte durch gezielte Manipulationen des Bootes einen Untergang der S. kurz vor S.. U.a. hatte er zuvor Schlauchschellen am Kühlsystem des Motors entfernt und mit einer Pumpe Wasser in das Boot geleitetet. Mittels des Schlauchbootes, welches er mit einem Elektromotor antrieb, rettete er sich an Land. Das Gummiboot zerstach er mit Messerschnitten und versenkte es an einem Molenkopf vor S. auf Höhe des B. genannten Strandabschnittes im Meer. Randnummer 73 An Land musste C. H. einige Kilometer zu Fuß zurücklegen, bis er das Fahrzeug seiner Mutter erreichte. Dieses hatte er zuvor aus S. abgeholt und, seinem Plan entsprechend, in H. abgestellt. Randnummer 74 Am ... um … Uhr schrieb er an seine Ehefrau, die Angeklagte O. H., per WhatsApp die Nachricht „Mission beendet, lege mich schlafen“. Randnummer 75 C. H. schlief zunächst etwas im Auto, fuhr dieses anschließend nach einem Zwischenstopp in seiner Unterkunft in H. zurück zu seiner Mutter nach S.. Von dort aus fuhr er mit dem Zug zurück nach H.. Dort begab er sich wieder zu seiner von O. H. organisierten Unterkunft. O. H. hatte erneut ihre Bekannte O. unter Vorspiegelung eines unwahren Sachverhalts gebeten, ihren Mann für einige Wochen zur Untermiete in ihrer Wohnung aufzunehmen. Sie hatte ihr erzählt, er sei Z. und besuche in H. eine berufliche Fortbildung. Ihre eigene Wohnung im ca. 90 Kilometer entfernten K. hätten sie zu dieser Zeit an Dritte untervermietet, da sie selbst währenddessen in der U. weile. Randnummer 76 Am ... ging O. H., wie zuvor mit C. H. verabredet, in K. zur Polizei und meldete ihren Ehemann als vermisst. Dabei gab sie gegenüber der Wasserschutzpolizei an, ihr Ehemann sei am ... mit seinem Boot S. nach D. gefahren. Sie könne ihn nicht erreichen. Der daraufhin auf Veranlassung der Polizei vorgenommene Versuch einer Ortung des Mobiltelefons von C. H. misslang. Randnummer 77 Am ... wurde das Boot S. ca. 300 bis 400 m vor S. nur noch mit dem Bug aus dem Wasser ragend aufgefunden und anschließend vom THW P. geborgen. Äußerliche Schäden konnten an dem Boot zunächst keine festgestellt werden. Randnummer 78 Die Polizei suchte den betreffenden Strandabschnitt mehrfach erfolglos nach der Leiche von C. H. ab, auch in der darauffolgenden Woche. Das zerschnittene Schlauchboot blieb unentdeckt. Randnummer 79 Während der Zeit in H. verließ C. H. morgens seine Unterkunft, um O. gegenüber vorzugeben, dass er seine Fortbildungstermine wahrnahm. Viel Zeit verbrachte er in der Universitätsbibliothek, wo er seine Gedanken, u.a. zu der sich aus seiner Sicht der Polizei bietenden Beweislage und zur Verwendung der erstrebten Geldmittel, in DIN A5-Schulheften niederschrieb. Mit seiner Ehefrau O. hielt er – auch in der Folgezeit – den Kontakt über eigens für diese Zeit angeschaffte Mobiltelefone. Die Kommunikation erfolgte oftmals über WhatsApp, worüber beide zahlreiche Text- und Sprachnachrichten austauschten und (meist zuvor verabredete) Telefonate führten. Randnummer 80 Kurz nachdem C. H. erfahren hatte, dass die S. gefunden worden war, war er sehr beunruhigt darüber, dass auch das Schlauchboot gefunden werden könnte. Er holte seine Mutter aus S. ab und unternahm mit dieser gemeinsam in deren Fahrzeug eine nächtliche Fahrt an den S. Strand. Dort barg er das von ihm versenkte Schlauchboot samt Motor, transportierte es mit dem Pkw ab und entsorgte die geborgenen Gegenstände in der Folgezeit. An der Bergungsaktion war auch die Angeklagte O. H. beteiligt, die Wache hielt. Randnummer 81 Am ... suchte Kriminalkommissar T. M., der mit der Vermisstensache C. H. betraut war, O. H. in ihrer Wohnung auf, um diese als Zeugin zu vernehmen. Bei ihrer Vernehmung machte sie gegenüber KK M. die folgenden Angaben: C. H. habe am ... nach B. fahren wollen. Er sei ein erfahrener Hobby-Seefahrer und bereits zuvor schon längere Strecken mit dem Sportboot gefahren. Vor Fahrtantritt habe es Probleme mit dem Motor seines Schiffes gegeben, weshalb dieses noch in die Werkstatt der Firma M. gegeben worden sei. Ihr Mann habe bereits zuvor einmal einen Seeunfall gehabt. Er könne schwimmen und habe damals ein Schlauchboot und Rettungsweste zur Verfügung gehabt. Darüber hinaus gab O. H. gegenüber KK M. an, es bestehe eine Lebensversicherung für C. H. bei der W. Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von … Euro. Randnummer 82 Anfang November … wechselte C. H. von seiner Unterkunft in H. nach S. und versteckte sich fortan im Haus seiner Mutter T. H.. Randnummer 83 Am … erschien O. H. bei KK M. im Büro. Sie hatte Fragen auf einem Zettel notiert und gab an, sie glaube, dass ihr Mann gestorben sei. Sie erkundigte sich unter anderem danach, was sie der Lebensversicherung sagen solle. Weiter gab sie an, unter Schlafstörungen zu leiden und deswegen einen Arzt konsultiert zu haben. Sie wirkte auch äußerlich angeschlagen. Damit ihre Angaben plausibler wirkten, hatte die Angeklagte O. H. sich zuvor überlegt, dass sie Schlafstörungen angeben würde und diesen Gedanken auch C. H. via WhatsApp mitgeteilt. Randnummer 84 Am … erhielt T. H. ein Schreiben von der P. GmbH. Diese war bereits durch den THW von der Havarie der S. unterrichtet worden und bat T. H. um Rücksendung eines beigefügten Fragebogens mit ausführlichem Bericht über Schadensursache und Hergang des Unfalls sowie um Übermittlung einer Vermisstenanzeige beziehungsweise eines Polizeiberichtes. T. H. zeigte daraufhin in einem Antwortschreiben vom … – wahrheitswidrig – an, dass ihr Sohn C. leider von seinem O.törn am ... nicht zurückgekehrt sei. Des Weiteren teilte sie das polizeiliche Aktenzeichen des Vermisstenvorgangs mit. Am … füllte T. H. den von der P. Versicherung übersandten Fragebogen im Zusammenwirken mit C. H. aus und schickte ihn zusammen mit einer umfangreichen schriftlichen Darstellung des Geschehens an die Versicherung. Dabei verschwieg sie plangemäß, dass der Untergang des Bootes von C. H. herbeigeführt worden war und er das Land lebend erreicht hatte. Die von der P. Versicherung ebenfalls angeforderte Vermisstenanzeige übermittelte T. H. nicht. Randnummer 85 Nach ihrem Besuch bei der Kriminalpolizei am … rief O. H. bei KK M. an. Er erklärte ihr, dass die Polizei ihr im Hinblick auf Bankkonten ihres Mannes nicht – wie von ihr erbeten – weiterhelfen könne. Randnummer 86 Die weitere Kommunikation mit KK M. erfolgte auf Bitten von O. H. per E-Mail. Sie gab an, dies sei aufgrund von bestehenden Sprachproblemen besser. Randnummer 87 Im Zusammenwirken mit C. H. verfasste sie die E-Mails an KK M. und bemühte sich in der Folgezeit gezielt darum, ihn im Rahmen eines mit ihm geführten E-Mail-verkehrs zu einer Erklärung zu bewegen, dass die Polizei C. H. für tot halte. Dabei hatten die Angeklagten sich zuvor überlegt, dass sie eine solche Nachricht dem Standesamt vorlegen würden, um damit eine Sterbeurkunde zu erhalten. Randnummer 88 Dass die Vorlage eines offiziellen standesamtlichen Dokuments bei den Lebensversicherungen für das Gelingen des Planes erforderlich sein würde, war C. H. angesichts der Versicherungsbedingungen bereits während seiner Planungen im Vorfeld der Havarie bewusstgeworden. Unklar war ihm jedoch geblieben, welche Unterlagen für die Erlangung eines solchen Dokuments erforderlich sein würden. Noch Ende … war er davon ausgegangen, dass sie von der P. Versicherung und der Kripo Bescheinigungen über den Tod C. H.s erhalten würden, die seine Frau beim Standesamt vorlegen könne, um ihn dort für tot erklären zu lassen. Das hatte er auch O. H. entsprechend mitgeteilt. C. H. hatte zu dieser Zeit noch die Vorstellung, die für die Auszahlung der Versicherungssummen wichtige amtliche Urkunde mit der Bestätigung seines Todes relativ schnell und allein aufgrund der für Anfang … von ihm erwarteten Anerkennung des Eintritts des Versicherungsfalles durch die P. Versicherung und einer entsprechenden Erklärung der Kriminalpolizei, sie gehe vom Tod des Vermissten aus, erhalten zu können. Randnummer 89 Um genauer zu klären, welche Voraussetzungen sie tatsächlich für den Erhalt einer Sterbeurkunde würden erfüllen müssen, die den Eintritt des Todes von C. H. bestätigen würde, suchte O. H. nach vorheriger Abstimmung mit ihrem Ehemann in den ersten Tagen des Monats … das Standesamt K. auf. Dort erfuhr sie, dass hierfür eine Bestätigung durch das Gericht erforderlich sein würde. Dies teilte sie ihrem Ehemann entsprechend mit. Randnummer 90 Ab Anfang … erkundigte T. H. sich mehrfach, jeweils mit Schreiben vom …, vom …, vom … und vom … gegenüber der P. GmbH beziehungsweise gegenüber der in das Versicherungsvertragsverhältnis eingebundenen C. E. G. Limited nach dem Sachstand. Ihre Anfragen blieben zunächst jeweils unbeantwortet. Randnummer 91 Auf die Bemühungen der Angeklagten hin, ihn hierzu zu bewegen, bestätigte KK M. am … in einer an O. H. gerichteten E-Mail, dass die Polizei davon ausgehe, dass C. H. ertrunken sei. Im Weiteren führte er aus, dass eine Sterbeurkunde durch das Gericht erst nach einer Wartezeit von 10 Jahren erteilt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt kannte KK M., dessen erster Vermisstenfall dies war, noch nicht die Regelungen des Verschollenheitsgesetzes zur Seeverschollenheit und die dementsprechende Möglichkeit einer Todeserklärung nach einer Wartefrist von 6 Monaten. Randnummer 92 C. H. wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes, sondern ging davon aus, dass das Standesamt ihn für tot erklären könne. Auch die Sechs-Monats-Frist bei Seeverschollenheit kannte er nicht. Auf den Hinweis zur Wartezeit von 10 Jahren reagierten die Angeklagten nicht. Randnummer 93 Der Angeklagte C. H. hatte jedoch den Versicherungsbedingungen entnommen, dass den Versicherungsnehmer nach Kenntnis des Todes der versicherten Person eine zeitnah zu erfüllende Anzeigeobliegenheit gegenüber der Versicherung trifft. Diese hatte er so verstanden, dass der Tod der versicherten Person binnen einer Meldefrist von 3 Tagen nach Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer gegenüber den Versicherungen anzuzeigen sei. Randnummer 94 Um dieser Verpflichtung zu genügen und damit vorzubeugen, dass die Versicherungen eine Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme unter Berufung auf ein etwaiges Fristversäumnis im weiteren Verlauf würden verweigern können, verfasste C. H. nach Erhalt der E-Mail des KK M. vom … ein Musteranschreiben, welches er von seinem PC-Bildschirm abfotografierte und O. H. per WhatsApp schickte. Danach wurde der jeweiligen Lebensversicherung sowie der Unfallversicherung jeweils unter dem Datum vom … mitgeteilt, dass der versicherte C. H. von einer am ... angetretenen Bootsfahrt nach D. nicht zurückgekehrt sei. Man habe das gesunkene Boot gefunden, nicht jedoch C. H., den die Polizei für ertrunken halte, was sie am Vortage mitgeteilt habe. Auf Anweisung von C. H. tippte O. H. das Schreiben an ihrem PC in K. ab, individualisierte es durch Einfügen der jeweiligen Versicherung und deren Anschrift im Adressfeld sowie durch Angabe der jeweiligen Versicherungsscheinnummer und sandte es dann vorab per Fax und zusammen mit dem jeweiligen Versicherungsschein per Post an diejenigen Versicherungen, bei denen sie Versicherungsnehmerin war. Der Text des Schreibens lautete im Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe schlechte Nachrichten. Unsere Hoffnungen haben sich nicht erfüllt. Seit gestern (…) haben wir die traurige Gewissheit, dass mein Mann verstorben ist. C. war am … nachmittags mit unserem Motorboot von K. S. zu einem Törn nach B. (D.) aufgebrochen, ist jedoch dort nie angelandet. Das Boot fand man versunken in der K. Bucht, mein Mann wurde leider nicht geborgen. Die Kripo (Herr M. KK) teilte mir gestern per Email mit, dass die Suche nach C. ergebnislos verlaufen sei und man ihn für ertrunken hielte, somit die Suche inzwischen eingestellt wurde. – Alles Warten und Hoffen waren vergebens. In der Anlage übersende ich Ihnen den Versicherungsschein. Mit freundlichen Grüßen O. H.“. Randnummer 95 Den übrigen Lebensversicherungen und der anderen Unfallversicherung (B. Sachversicherung) wurde ein nahezu inhaltsgleiches Schreiben mit der Unterschrift von T. H. sowie dem jeweils beigefügten Versicherungsschein übermittelt. Es unterschied sich von dem durch O. H. versandten Text lediglich dadurch, dass das Wort „Mann“ durch „Sohn“ ersetzt war. O. H. wusste von den durch T. H. abgeschlossenen Versicherungen und von den Schreiben, die ihre Schwiegermutter versandte. Randnummer 96 Die Versicherungen reagierten in unterschiedlicher Weise und unterschiedlich schnell auf den Erhalt der Mitteilung vom Tode C. H.s. Randnummer 97 Unter dem Datum vom … erhielt T. H. ein an sie gerichtetes Antwortschreiben der H. Lebensversicherung AG, welches auch C. H. zur Kenntnis nahm. Darin teilte die Versicherung mit, dass aufgrund des Vermisstenfalles das Verschollenheitsgesetz anzuwenden sei. Danach werde, solange ein Verschollener nicht für tot erklärt worden sei, vermutet, dass er noch lebe. Die Todeserklärung könne beantragt werden, sobald die im Verschollenheitsgesetz festgelegten Fristen verstrichen seien. Bei Seeverschollenheit könne ein Verschollener frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Schiffsuntergangs durch das zuständige Amtsgericht für tot erklärt werden. Vor diesem Hintergrund bat die H. Lebensversicherung AG T. H. zu gegebener Zeit um Einreichung des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Beschlusses des Amtsgerichtes über die Todeserklärung, welche die im Todesfall die dem Versicherer vorzulegende Sterbeurkunde ersetze. Darüber hinaus bat die Versicherung um Einreichung eines ausgefüllten Fragebogens zum Sterbefall sowie um Mitteilung, bei welchen anderen Gesellschaften noch Lebens- bzw. Unfallversicherungen bestünden. Randnummer 98 Durch dieses Schreiben erfuhr C. H. erstmals vom Verschollenheitsgesetz und der darin vorgesehenen Wartefrist bei Seeverschollenheit. Ihm wurde bewusst, dass er seine Planungen würde entsprechend anpassen müssen. Randnummer 99 Ebenfalls an T. H. schrieb die deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft/A. mit Datum vom …, dass sie zur Prüfung ihres Leistungsanspruchs eine amtliche Bestätigung über den Tod von C. H. benötige und bat gegebenenfalls um Beantragung der Todeserklärung beim Amtsgericht K. und anschließende Einreichung des entsprechenden Beschlusses sowie zusätzlicher Unterlagen. Randnummer 100 Mit Datum vom … meldete sich die V. B. S., bei der O. H. als Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung mit C. H. als versicherter Person abgeschlossen hatte, und forderte diese zur Ausfüllung und Rücksendung eines übersandten Fragebogens zur Schadensanzeige auf. Randnummer 101 O. H. füllte das von der V. B. S. erforderte Formular im Zusammenwirken mit C. H. unter dem Datum vom … aus und machte in dem Fragebogen zur Schadensanzeige falsche Angaben, um die Versicherung darüber zu täuschen, dass es sich bei der Havarie nicht um einen Unfall gehandelt hat und ihr Mann tatsächlich noch lebte. So gab sie dort im Rahmen einer geforderten Unfallschilderung unter anderem an, ihr Mann sei zu einer Fahrt mit dem Motorboot nach D. aufgebrochen, dort nicht angekommen und seitdem nicht gefunden worden. Zudem teilte sie das Aktenzeichen der Polizei mit. Darüber hinaus unterschrieb sie eine „Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Weitergabe von Gesundheitsdaten und Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vermittler“ und übersandte beide Schriftstücke an die V. B. S. AG. Randnummer 102 Bei Abgabe dieser Erklärung zur Schadensanzeige, die am … bei der V. B. S. AG einging, hielten es die Angeklagten beide jedenfalls für möglich und hofften darauf, bereits aufgrund dieser (weiteren) Täuschungshandlung und ohne Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Beschlusses des Amtsgerichtes, mit dem der Tod C. H.s festgestellt wird, die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von … Euro von der Unfallversicherung zu erlangen. Randnummer 103 Die V. B. S. bestätigte in einem Schreiben an O. H. vom … den Eingang der Schadensanzeige und forderte sie zur Abgabe einer Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht auf, zudem wies sie auf die bestehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten im Versicherungsfall hin und fügte ein entsprechendes Formular über die Mitteilung bei. Darüber hinaus wurde O. H. um Mitteilung gebeten, ob weitere Versicherungen für den Todesfall abgeschlossen worden seien. Randnummer 104 Am … schrieb T. H. an die P. Versicherung, dass C. H., wie sie jetzt von ihrer Schwiegertochter erfahren habe, bei der V. B. unfallversichert gewesen sei, und damit die Insassenversicherung wohl entfalle. Randnummer 105 O. H. machte in einem weiteren Schreiben an die V. B. S. vom … Angaben zum Bestehen der Bootsversicherung bei der P./C. I. und benannte die – ebenfalls bestehende – Lebensversicherung bei der W. Lebensversicherung AG, zu der sie allerdings bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es handele sich bei dieser um eine Altersvorsorge. Zudem übersandte sie eine unterzeichnete „Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Erklärung zur Schweigepflicht“, ohne die eine weitere Bearbeitung des Schadens nach der Erklärung der Versicherung nicht möglich gewesen wäre. Hierbei handelte es sich um ein Formular, welches zur Prüfung der Leistungspflicht in dem Versicherungsfall angefordert wurde. Hierzu sei es erforderlich, so heißt es unter Ziffer 2, ggf. Abfragen von Gesundheitsdaten bei Ärzten und ähnlichen Stellen durchzuführen, für die eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung benötigt würde. Der Versicherungsnehmer konnte dabei unter zwei Möglichkeiten durch Ankreuzen auswählen: Möglichkeit I entsprach einer sofortigen Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten für Zwecke der Leistungsfallprüfung mit entsprechender Schweigepflichtentbindung. Möglichkeit II sah vor, dass der Versicherungsnehmer vor der beabsichtigten Datenerhebung und –verwendung zunächst informiert würde und sodann im Einzelfall würde entscheiden können, ob er das Einverständnis erteilt. Diese Option war versehen mit dem Hinweis „Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Prüfung der Leistungspflicht führen kann.“ O. H. kreuzte Möglichkeit I an und unterzeichnete die Erklärung mit Datum vom …. Außerdem fügte sie eine, ebenfalls von ihr unterzeichnete „Mitteilung nach § 28 IV VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall“ bei. Randnummer 106 In einem Antwortschreiben vom … bat die V. B. S. AG um das Einverständnis O. H.s zur Kontaktaufnahme mit der C. B. und der W. Lebensversicherung, um ggf. Vertrags- und Gesundheitsdaten auszutauschen. Mit ihrem Schreiben vom … erklärte sich O. H. mit einer Kontaktaufnahme zur Bootsversicherung einverstanden. In Bezug auf den Kontakt zur Lebensversicherung erkundigte sie sich nach dem diesem Wunsch zugrundeliegenden Zweck. Hierauf erhielt sie mit Datum vom … von der Versicherung die Antwort, man gehe davon aus, dass im Rahmen der Lebensversicherung auch eine Leistung für den Todesfall abgesichert worden sei und würde für diesen Fall gerne eine konforme Bearbeitung auch mit der Lebensversicherung abstimmen. Am … erwiderte O. H., sie verstehe dies nicht, was genau konform abgestimmt werden solle. Hierauf erklärte die V. B. S. AG mit Schreiben vom …, dass es um die Abstimmung der Ermittlungen gehe und dadurch vermieden werden solle, dass O. H. Fragen mehrfach beantworten müsse. Randnummer 107 Mit Datum vom … versandte T. H. an die A. Lebensversicherungs-AG, die B. Lebensversicherungs-AG und die H. Lebensversicherung AG, die ihr geantwortet und weitere Unterlagen angefordert hatten, ein jeweils gleichlautendes Schreiben, in dem sie sich zunächst für Zuspruch und Hilfestellung bedankte und mitteilte, sie werde die angeforderten Unterlagen alle sammeln und gemeinsam mit der Todeserklärung übermitteln. Entsprechend war O. H. mit der H. C. Lebensversicherung AG, der W.-Lebensversicherung AG und der W. Lebensversicherung AG verfahren, die jeweils ein Schreiben mit Datum vom … erhalten hatten. Randnummer 108 Nachdem die C. E. G. SE, Direktion für Deutschland, am … auf das an diese gerichtete Schreiben T. H.s vom … geantwortet und dabei mitgeteilt hatte, sie müsse erst einmal weiter prüfen, ob ein Versicherungsfall eingetreten sei und habe deswegen eine Kopie der Ermittlungsakte angefordert, schrieb T. H. auch an die C., sinngemäß, dass sie wegen der Unfallversicherung gegenüber der P./C. keine weiteren Ansprüche mehr geltend mache. Randnummer 109 Gegenüber der B. Sachversicherungs-AG erkundigte sich T. H. in einem Schreiben mit Datum vom … in Bezug auf die von ihr abgeschlossene Unfallversicherung nach dem Sachstand. Am … erhielt sie die Antwort, dass ihr Schreiben an die zuständige Schadensabteilung weitergeleitet worden sei und zur weiteren Bearbeitung ein amtlicher Nachweis benötigt werde, dass ihr Sohn verstorben sei. In einem weiteren Schreiben vom … wurde sie aufgefordert, zur Leistungsprüfung neben einer Sterbeurkunde noch eine Unfall-Schadenanzeige einzureichen und das polizeiliche Aktenzeichen mitzuteilen. Hierauf erfolgte seitens T. H. keine weitere Reaktion. Randnummer 110 Im Schriftverkehr mit der V. B. S. AG verweigerte O. H. die Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit der W. Lebensversicherung, die sie auch im weiteren Verlauf beibehielt. Sie versandte in Abstimmung mit C. H. mit Datum vom … einen weiteren Brief an die V. B. S. AG, den ihr C. H. zuvor als Entwurf über WhatsApp übermittelt hatte. Sie schrieb: Randnummer 111 „Sehr geehrter Herr Hoffmann und sehr geehrter Herr Heumann, Randnummer 112 es ist schön, dass sie mir Mühe ersparen wollen. Aber, da die Lebensversicherung nicht nach Unfallversicherungen fragt, gibt es keinen Bedarf, Fragen zu Ermittlungen mit ihr abzustimmen. Ohnehin unterscheidet Finanztest zwischen Sach- und Personenversicherungen. Randnummer 113 Wobei ich nicht verstehe, was ermittelt werden und wie ich dabei helfen soll? Die Kripo hat ermittelt, dass mein Mann in der O. ertrunken ist. Mein Mann war bei Ihnen unfallversichert. Welche Fragen sollen eigentlich noch offen sein? Randnummer 114 Ich sage Ihnen etwas zu meiner Lage: Im Sommer hatten mein Mann und ich einen schweren Autounfall auf der Autobahn …. Im … habe ich mein Mann verloren, meine Schwiegermutter hat Herzschwäche und es geht ihr schlecht. Ich arbeite nur ehrenamtlich, damit ich, wenn meine Schwiegermutter Hilfe braucht, ihr auch helfen kann. Sie finanziert meine Wohnung. Stirbt meine Schwiegermutter, erbt die Verwandtschaft meines Mannes und ich habe ab dem Augenblick keine Wohnung mehr. Wann (Datum) werden sie die Versicherung auszahlen? Randnummer 115 Mit freundlichen Grüßen Randnummer 116 O. H.“. Randnummer 117 In ihrem Antwortschreiben vom … erklärte die V. B. S. AG, sie verzichte auf eine Kontaktaufnahme mit der Lebensversicherung. Zugleich bat sie jedoch erstmals um die Übersendung einer amtsgerichtlichen Todeserklärung und erklärte, dass erst nach Eingang aller Unterlagen geprüft werden könne, ob die Todesfallleistung ausgezahlt werden könne. Randnummer 118 Die Angeklagten stellten daraufhin fest, dass auch die Auszahlung der Unfallversicherungssumme nicht so unproblematisch ohne Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung von statten gehen würde, wie sie zuvor gehofft hatten. O. H. sandte darauf am … ein weiteres Schreiben an die V. Sachversicherung AG in dem sie unter anderem erklärte, es sei schade, dass die V. B. es nicht wie die Bootsversicherung handhabe, die deutlich schneller sei. Am … schrieb sie die Versicherung erneut an und bat um eine Kopie des vollständigen Antrags ihres Mannes. Zudem erklärte sie, dass die Versicherung ihr zuletzt geschrieben habe, sie berufe sich auf das „Verschollenengesetz“, weshalb C. H. bis zum Beschluss des Amtsgerichts vermisst sei. Bevor der Beschluss des Amtsgerichts vorliege, sei demnach noch kein Versicherungsfall eingetreten, daher werde sie alle für die Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt einreichen. Randnummer 119 Sofern die Lebensversicherungsunternehmen im weiteren Verlauf jeweils bei O. H. und T. H. nach den erbetenen Unterlagen und Auskünften fragten, wurden sie von diesen jeweils schriftlich darauf verwiesen, dass noch die Todeserklärung durch das Amtsgericht ausstehe und die weiteren Unterlagen gesammelt übersandt würden. Randnummer 120 Am … beantragte die Angeklagte O. H. beim Amtsgericht K. durch Einreichung eines dafür vorgesehenen ausgefüllten Formulars, ihren Ehemann für tot zu erklären. Randnummer 121 Am … wurden die Wohnung der Eheleute H. im S. L. in K. und T. H.s Haus in S. durchsucht. O. H. wurde vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft bis zum …. Randnummer 122 C. H. wurde bei einer erneuten Hausdurchsuchung am … im Haus seiner Mutter, wo er sich auf dem Dachboden versteckt hatte, aufgefunden und vorläufig festgenommen. Auch er wurde anschließend in Untersuchungshaft genommen. Randnummer 123 Zu einer Auszahlung der Versicherungssummen durch eine der Versicherungen an O. H. oder T. H. kam es zu keiner Zeit. III.
  8. a) Randnummer 124 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten C. B. H. beruhen im Wesentlichen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Randnummer 125 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagten wird die Einlassung ergänzt durch die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in S. A., die bekundet hat, ihre Finanzermittlungen hätten ergeben, dass C. H. im Jahr … den Kredit bei der D. K. aufgenommen habe, hinsichtlich dessen die festgestellten Verbindlichkeiten im … noch bestanden hätten. Bei einer weiteren Kreditaufnahme über … € habe C. H. falsche Angaben gemacht und behauptet, er sei Mitarbeiter der D. K.. Diesbezüglich sei ein Strafverfahren anhängig und es bestehe eine noch offene Restsumme, die jedoch gering sei. Sein Konto bei der c. B. sei zunächst in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt und später gekündigt worden. Im … habe der Angeklagte C. H. eine Vermögensauskunft abgegeben. Randnummer 126 Die Feststellung zu den Vorerkenntnissen hat die Kammer anhand der Bundeszentralregisterauskunft vom … getroffen. Die Haftdaten wurden anhand der Anordnung zur Einlieferung in das Polizeigewahrsam vom …, der Entlassungsmitteilung der JVA N. vom …, des Aufnahmeersuchens des LG K. vom … und der Entlassungsanordnung des LG K. vom … festgestellt. b) Randnummer 127 Die Feststellungen zur Person der Angeklagten O. H. hat die Kammer weitgehend aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten getroffen, die ihren Lebenslauf wie festgestellt geschildert hat. Randnummer 128 Die Angaben der Angeklagten zu ihrem Lebenslauf werden bestätigt durch die Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen KK M. Q.. Dieser hat ausgesagt, dass O. H. bei ihrer Vernehmung nach ihrer vorläufigen Festnahme, welche er durchgeführt habe, zu ihrer Person erklärt habe, sie habe in der U. gelebt, bis sie nach Deutschland gegangen sei. C. H. habe sie in der U. kennengelernt, wo auch ihr Sohn lebe. Sie stamme aus einer gutsituierten Familie, habe in ihrem Heimatland als S. gearbeitet und viele Medaillen gewonnen. In Deutschland werde ihr Diplom jedoch nicht anerkannt. Sie habe auch einmal in F. gelebt und gearbeitet, sei aber immer mal wieder umgezogen, auch weil ihr Ehemann habe studieren wollen. Randnummer 129 Die Einlassung der Angeklagten O. H. zur Person wird hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage bestätigt und ergänzt durch die auch insoweit glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugin KHK’in A.. Diese hat ausgesagt, dass O. H. gemäß den von der Zeugin durchgeführten Finanzermittlungen ein Konto bei der c. B. habe, auf dem etwa … Euro Guthaben gewesen seien. Außer einer Aufwandsentschädigung von ungefähr … Euro im Monat für ihre Tätigkeit beim S. W. und diverse Verkäufe über die Onlineplattform Ebay seien keine Eingänge auf ihrem Konto zu verzeichnen gewesen. Die Miete für die Wohnung der Eheleute H. betrage monatlich … Euro. Randnummer 130 Die Feststellungen zu den Vorerkenntnissen der Angeklagten O. H. hat die Kammer anhand der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom … getroffen, diejenigen hinsichtlich ihrer vorläufigen Festnahme und anschließender Untersuchungshaft anhand der Anordnung zur Einlieferung in das Polizeigewahrsam vom … und der Entlassungsmitteilung vom ….
  9. Randnummer 131 Zur Sache haben sich die Angeklagten teilweise geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Im Übrigen sind sie durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise überführt. a) aa) Randnummer 132 Der Angeklagte C. H. hat in der Hauptverhandlung zur Sache lediglich angegeben, er habe sich in den Studiengang der Rechtswissenschaft an der F. H. eingeschrieben, als er mit den Planungen für dieses Vorhaben mit der Havarie begonnen habe, welche umfangreich gewesen seien. Im Übrigen hat er sich in der Hauptverhandlung durch Schweigen verteidigt. Randnummer 133 Im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren hatte C. H. sich zur Sache geäußert. Randnummer 134 Zu dem Geschehen und zu seinen Planungen hatte C. H. erstmals Angaben im Rahmen eines Haftprüfungstermins Anfang Juni … gegenüber der Haftrichterin, Richterin am Amtsgericht T. W., gemacht. Randnummer 135 Die hierzu in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Richterin am Amtsgericht W. hat berichtet, bei der Haftprüfung sei zunächst, wie dies üblich sei, die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Während der rechtlichen Diskussion sei die Atmosphäre zunächst etwas angespannt gewesen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hätten ihre unterschiedlichen Rechtspositionen jeweils mit Nachdruck vertreten. Die Zeugin W. habe dann – auch um die Anspannung in der Situation etwas aufzulösen – ihre rechtliche Einschätzung dargetan. In dieser Situation habe sich der Angeklagte C. H. zu Wort gemeldet. Sie erinnere noch, dass er seine Erklärung mit den Worten eingeleitet habe: „Darf ich auch einmal etwas sagen.“ Anschließend habe er die folgenden Angaben gemacht: Er sei der Meinung, dass es keine Täuschungshandlung gegeben habe. Die an die Versicherungen abgesandten Schreiben seien lediglich „Meinungsäußerungen“ gewesen, keine Täuschungen. Diese Schreiben seien, so der Angeklagte, nach seiner Vorstellung auch nicht dazu geeignet gewesen, das Todeserklärungsverfahren zu ersetzen. Es sei letztlich nichts weiter passiert, zumal niemand „vorgeprescht“ sei und den Versicherungsfall anerkannt habe. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass das Todeserklärungsverfahren weiter hätte durchgeführt werden müssen. Dies wäre, so habe der Angeklagte ausgeführt, nicht automatisch gegangen und die Ergebnisse hätten überdies noch bei den Versicherungen eingereicht werden müssen. Dementsprechend, so habe der Angeklagte in der Haftprüfung ausgeführt, hätte jederzeit eine Unterbrechung der Abläufe erfolgen können. Er habe – so die Zeugin W. – wörtlich gesagt, es sei „so gewesen, dass das Ganze jederzeit in unserer Hand lag“. Es sei ihm wohl wichtig gewesen, seinen rechtlichen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Randnummer 136 Am … gab der Angeklagte eine Erklärung ab, indem er aus der Untersuchungshaft in der JVA N. ein handschriftliches Schreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. übersandte. Darin gab er an, er lese in den Ermittlungsakten und wolle anmerken, dass seine Person am ... als vermisst gemeldet worden und unter das Verschollenheitsgesetz gefallen sei. Dies sei anscheinend noch nicht aktenkundig geworden. Randnummer 137 Eine weitere Erklärung erfolgte im Fortgang des Verfahrens im Oktober … bei einem Haftprüfungstermin vor der Kammer. Durch seinen Verteidiger wurde am … im Haftprüfungstermin eine schriftliche Erklärung übergeben, die verlesen wurde und mit C. B. H. gezeichnet ist. Randnummer 138 Darin entschuldigte sich der Angeklagte für sein Verhalten und für das Vorhaben, die Versicherungen zu betrügen. Er bedauere sein Handeln zutiefst, insbesondere den Umstand, seine Mutter und seine Ehefrau in die Sache mit hineingezogen zu haben. Randnummer 139 Er wolle jedoch betonen, dass es auch nach seiner damaligen Vorstellung keineswegs so gewesen sei, dass er davon ausgegangen sei, die im Zeitraum vom …. bis zum … angeschriebenen Versicherungen würden bereits aufgrund der Anschreiben und der damals übersandten Unterlagen Zahlungen an die Angeklagten vornehmen. Wäre er tatsächlich hiervon ausgegangen oder hätte er dies auch nur für möglich gehalten, so der Angeklagte, so wäre die Auszahlung gefordert und eine Kontonummer angegeben worden. Randnummer 140 Auch ihm sei allgemein bekannt gewesen, dass Versicherungen sich eher „Auswege“ aus der Leistungspflicht suchen und daher sehr intensiv und gründlich prüfen würden. Erst recht sei dies bei hohen Versicherungssummen der Fall. Davon sei er auch im vorliegenden Fall ausgegangen. Randnummer 141 Zum Zeitpunkt der Anschreiben an die Versicherungen seien ihm auch das Verschollenheitsgesetz und die entsprechenden Zeiträume der Lebendvermutung von Gesetzes wegen bekannt gewesen und ihm sei überdies bewusst gewesen, dass die Versicherungen ohne das Vorliegen einer Sterbeurkunde keine Zahlung vornehmen würden. Anders habe er dies damals lediglich in Bezug auf die P. bzw. C.-Versicherung bewertet. Randnummer 142 Die Anschreiben vom … hätten aus seiner Sicht vielmehr dazu dienen sollen, die Versicherungen dazu zu bringen, Ihnen verbindlich aufzuzeigen, was alles an Unterlagen benötigt werde, das heißt wie deren Prüfungsverfahren ablaufe und was noch alles beizubringen sei. Es habe so gesehen nur ein „erstes abhorchen und vorbereitendes auf den Zahn fühlen“ sein sollen. Randnummer 143 Er sei damals fest davon ausgegangen, dass der Weg zu einer Auszahlung noch lang und auf diesem noch einiges von ihnen beizubringen sein würde. Randnummer 144 Die Feststellungen hierzu hat die Kammer in der Hauptverhandlung aufgrund der die betreffenden Erklärungen beinhaltenden Schriftstücke getroffen. bb) Randnummer 145 Die Angeklagte O. H. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Randnummer 146 Im Ermittlungsverfahren ließ sie sich bei einer Vernehmung anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme gegenüber KK Q. zur Sache ein. Randnummer 147 Die Kammer hat den Inhalt ihrer dortigen Aussage aufgrund der Vernehmung des glaubwürdigen Zeugen KK Q. festgestellt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass O. H. unmittelbar nach einer ersten Belehrung und der Eröffnung des Inhalts des Haftbefehls zunächst erklärt habe, sie verstehe dies nicht, ihr Mann sei doch verschollen. Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssumme, auf die sich der Tatvorwurf nach dem Haftbefehl bezogen habe, habe sie überrascht gewirkt. Randnummer 148 Auf der Fahrt zur polizeilichen Dienststelle habe die Angeklagte O. H. sich ruhig und kooperativ verhalten, auch hin und wieder geweint. Es sei den Beamten aufgefallen, dass sie leichte sprachliche Schwierigkeiten habe, weshalb für die nachfolgende Vernehmung eine Dolmetscherin gerufen worden sei. Randnummer 149 Zu Beginn der Vernehmung habe O. H. mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, den „Versicherungskram“ zu verstehen. Sie habe im Frühjahr … mit ihrem Mann gesprochen und zu diesem Zeitpunkt nicht verstanden, weshalb die Versicherungen abgeschlossen worden seien. Randnummer 150 Im … habe er ihr erstmals von seinem Plan berichtet. Sie selbst habe das nicht gewollt. Sie sei eigentlich zufrieden mit ihrem Leben und wolle an ihren sprachlichen Fertigkeiten arbeiten und weitere Sprachzertifikate erwerben. Randnummer 151 Sie habe weiter angegeben, ihr Mann habe das Vorhaben schon einmal durchführen wollen. Es habe bereits einmal einen Bootsunfall gegeben und sie habe gemutmaßt, dass er vielleicht da auf die Idee gekommen sei. Er habe ihr gegenüber gesagt, sie bräuchte die Versicherungen, falls ihm etwas passiere, damit sie die dann anfallenden Steuern zahlen könne. Er habe Schulden, weil er ein Gerichtsverfahren verloren habe. Sie selbst habe aus Liebe zu ihm bei dem Vorhaben mitwirken wollen. Randnummer 152 Ihr Ehemann habe sich dann ein neues Boot besorgt. Sie habe gewusst, dass er einen Unfall vortäuschen wollte, aber gehofft, dass er davon noch Abstand nehmen werde. Randnummer 153 Sein Plan sei es gewesen, das Boot durch Verwendung einer Pumpe zu versenken. Mit einem Schlauchboot habe er an Land gelangen wollen und dort habe auch das Auto seiner Mutter gestanden. Mit diesem habe er nach S. fahren wollen. Als er an Land gelangt sei, habe er sie angerufen. Randnummer 154 Sie habe eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet, weil er es ihr gesagt habe. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass er sich bei seiner Mutter aufhalte. Randnummer 155 Die Angeklagte O. H., so hat KK Q. weiter bekundet, habe davon gesprochen, dass ihr Mann und sie mit einer ersten Zahlung in Höhe von ca. … € von der P. Versicherung bereits nach einem Monat gerechnet hätten. Weitere Zahlungen hätten im darauffolgenden Jahr, im Juni erfolgen sollen. Randnummer 156 Angesprochen auf weitere Versicherungen habe O. H. lediglich die W. erwähnt, hinsichtlich der übrigen Versicherungen habe sie nicht differenzieren können. Randnummer 157 Für die Zeit nach Auszahlung der Versicherungssummen hätten sie, so habe O. H. erklärt, noch keinen genauen Plan gehabt. Möglicherweise wären sie in die … oder nach … gegangen, wobei er vorgegangen und sie nachgekommen wäre. Als ihr bei der Vernehmung vorgehalten worden sei, dass C. H. wohl in … habe gehen wollen, habe O. H. damit nichts anfangen können. Sie habe darauf erklärt, dass sein Pass doch bei ihr in K. sei. Randnummer 158 Weiter habe sie angegeben, nur von den fünf Versicherungen, die auf ihren Namen abgeschlossen worden seien, gewusst zu haben. Dass sie auch an Geldern aus den Versicherungen, die auf ihre Schwiegermutter lauteten, finanziell beteiligt werden solle, davon wisse sie nichts. Randnummer 159 Ihre Schwiegermutter sei in die Tatausführung eingeweiht gewesen. Dieser sei bewusst gewesen, dass sie ihren Sohn anschließend nie wiedersehen werde. C. H. habe sich bei seiner Mutter in S. aufgehalten und dort bleiben wollen, bis es zur Auszahlung der Gelder gekommen wäre. Randnummer 160 Zur Tatausführung habe O. H. weiter angegeben, ihr Mann und sie hätten untereinander über neue Mobiltelefone kommuniziert und er habe ihr bei der Abfassung der Schreiben Formulierungen vorgegeben. Randnummer 161 Ihr sei bewusst gewesen, dass es kein Zurück mehr gegeben habe, nachdem sie die Vermisstenanzeige erstattet habe. Randnummer 162 Auf Nachfrage, wann sie die Gelder aus den Versicherungen erwartet habe, habe sie gesagt, sie sei einen Tag vor der Durchsuchung bei Gericht gewesen wegen einer Todeserklärung, die sie den Versicherungen habe senden wollen. O. H. habe bei ihrer Vernehmung auch erklärt, für Vermisste gebe es kein Geld, für Toterklärte allerdings schon. b) Randnummer 163 Die Angeklagten haben mithin beide eingeräumt, dass C. H. den Plan gefasst hatte, die Versicherungen über den Eintritt seines Todes infolge eines Bootsuntergangs zu täuschen und sich die Versicherungssummen auszahlen zu lassen. Den Erklärungen hat die Kammer ebenfalls entnommen, dass C. H. seine Ehefrau und seine Mutter nicht nur in seinen Plan eingeweiht, sondern auch mit diesen gemeinsam die Umsetzung begonnen hatte. O. H. hat der Polizei gegenüber zugegeben, in dem Wissen, das C. H. tatsächlich noch lebte, plangemäß eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet zu haben. C. H. hat eingeräumt, dass die Schreiben vom … an die Versicherungen, mit denen mitgeteilt wurde, die Kriminalpolizei gehe vom Tode C. H.s aus, abgesandt wurden. Er hat jedoch angegeben, dies sei seinerseits im vollen Wissen über die Rechtslage nach dem Verschollenheitsgesetz erfolgt und er sei im Zeitpunkt des Absendens der Schreiben jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass damit alles getan sei, um die Versicherungen zu einer Auszahlung zu bewegen. Randnummer 164 Die Kammer glaubt den Angeklagten, dass C. H. den Plan gefasst hatte, gemeinsam mit O. H. und T. H. die von ihnen zuvor abgeschlossenen Lebens- und Unfallversicherungen mit Hilfe des inszenierten Bootsuntergangs über seinen Tod zu täuschen und darauf die Versicherungssummen auszahlen zu lassen. Hierfür und für sein diesbezüglich planmäßiges Zusammenwirken bei der Umsetzung des Vorhabens mit seiner Ehefrau und seiner Mutter gibt es zahlreiche objektive Beweismittel, anhand derer die Kammer sich die entsprechende Überzeugung von der Richtigkeit der Einlassung gebildet hat. Dies trifft auch auf das Absenden der Schreiben vom … an die Versicherungen mit der Mitteilung, die Polizei gehe vom Tod C. H.s aus, durch O. H. zu. Die Kammer hat es anhand anderer Beweismittel für erwiesen erachtet, dass C. H. – entgegen seiner Darstellung – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Verschollenheitsgesetz und den danach geltenden Fristen hatte. Im Ergebnis hat die Kammer sich keine Überzeugung davon zu bilden vermocht, dass die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, mit Abgabe der Erklärung vom … sei bereits alles für eine Auszahlung der Versicherungssummen Erforderliche getan. Randnummer 165 Zu den Details des Tatplans, den damit verbundenen Vorstellungen der Angeklagten und verschiedenen Umsetzungshandlungen hat die Kammer ihre Überzeugung wie folgt erlangt: aa) Randnummer 166 Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich C. H. im Frühjahr …, als er mit den Planungen zur Havarie begann, in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand. Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der finanziellen Situation der Angeklagten auf der Aussage von KHK‘in A., die dies wie festgestellt bekundet hat. Randnummer 167 Inhaltlich ergänzt und konkretisiert werden die diesbezüglichen Angaben der Polizeibeamtin durch Briefe C. H.s an seine Mutter. Von seinem Plan hatte er Anfang … seine Mutter in Kenntnis gesetzt, indem er ihr in einem Brief davon berichtete. Randnummer 168 In dem Brief, der vom … datiert, beschrieb er seine finanzielle Situation und offenbarte seiner Mutter, dass er sich mit der Planung eines Betruges zu Lasten von Versicherungen beschäftige, um die finanziellen Probleme zu überwinden. Er berichtete, er habe einen Bescheid vom Arbeitsamt bekommen, wonach er … Euro für ein Jahr erhalte. Er plane, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Lage sei „nicht lustig“. Er sei nicht kreditwürdig, der Haushalt „in den roten Zahlen“. Er befürchte, finanziell und strafrechtlich im Zusammenhang mit der Lotterie für die S. belangt zu werden. Er müsse auch die verlorenen Prozesse bezahlen. Randnummer 169 Legal komme er nicht mehr „auf einen grünen Zweig“. Er setze keine Hoffnung mehr auf Rechtsstaatlichkeit, vielmehr benötige er einen nicht auszurechnenden Plan, um nicht mehr auffindbar zu sein. Es seien noch viele Einzelfragen zu klären und es sei noch Zeit. Randnummer 170 Es käme darauf an, den Anschein zu erzeugen, es habe eine Havarie auf See gegeben. Diesbezüglich müssten für verschiedene Komplexe noch Antworten gefunden werden, u.a. ein Motorboot müsse beschafft werden, die Havarie geplant, wie er unerkannt vom Ufer zum Unterschlupf gelange, die Eröffnung von Schweizer Girokonten für ihn, seine Mutter und seine Frau. Überdies müssten noch 12-15 Versicherungen zum … abgeschlossen sein. Auch rechtliche und organisatorische Fragen seien zu klären. Randnummer 171 Die Havarie könne im Herbst stattfinden. Er fahre an einem frühen Nachmittag auf die O., steige nach 20 Seemeilen in ein mitgeführtes Schlauchboot mit Elektroantrieb um und versenke das Motorboot oder bringe es zum Kentern. Dann fahre er mit dem Schlauchboot an eine gute Landungsstelle. Dies müsse zuvor entsprechend trainiert worden sein. Randnummer 172 Anschließend könne er in Ostdeutschland untertauchen, der Kontakt ließe sich über neue Mobiltelefone mit unregistrierten Telefonnummern halten. Nach der Havarie könne das Haus modernisiert werden. Randnummer 173 Des Weiteren legte C. H. in seinem Brief dar, dass die Versicherer sich nur schriftlich bestätigen lassen würden, dass zum Zeitpunkt des Antrages kein weiterer Versicherungsschutz bestünde. Diese Frage beantworte man auch nicht falsch, wenn man zugleich bei weiteren Versicherern Anträge stelle oder gestellt habe und dies nicht angebe. Randnummer 174 Um die Banken nicht misstrauisch zu machen, würde nur eine Versicherungszahlung auf ein deutsches Konto erfolgen, alle anderen auf zwei Schweizer Konten. Er suche Versicherungen heraus, die nicht Tochterunternehmen seien oder in anderer Weise zusammenhingen. Randnummer 175 Er selbst habe das Glück, zwei Staatsbürgerschaften zu haben und werde einen neuen …-Reisepass beantragen. Zudem werde er sich an die …-Steuerbehörden wenden und seine Steuererklärungen für … nachreichen. In ... liege bundesstaatlich nichts gegen ihn vor. Die … Strafe, die er in Kalifornien wegen Inkassogeschäften an den Staat hätte zahlen sollen, hätten nur … Jahre gegolten, welche vorbei seien. Sein Sohn werde im … und beende nächstes Jahr die …. Dann seien seine privaten Zahlungsverpflichtungen selbst in K. erloschen. Die … würden sein Rückzugsraum werden. Randnummer 176 Könnten … Euro erlangt werden, so müsse knapp die Hälfte davon angelegt werden, um eine ordentliche Rendite zu erwirtschaften, die anschließend legal in ... zu versteuern sei. Randnummer 177 Weitere Ausführungen zu seinem Vorhaben und zur wirtschaftlichen Situation machte er bereits in einem weiteren Brief an seine Mutter am …. Hierin heißt es: Randnummer 178 „Ich habe mich schlicht verhoben: ich werde strafrechtlich verfolgt wegen Betrugs (…), seit … kam die Anzeige wegen Betrugs (Loskäufer und Notar) und widerrechtliches Glücksspiel (…) hinzu. Sobald die Unterlagen vorliegen, blühen mir Anzeigen des …, des AG W. und der A. wegen Falschaussage. Finanziell müßten …,- € früher oder später in die S. fließen, …,- € an Gerichtskosten wegen … und …, weitere …,- € an die A.. Dazu kämen weitere Kosten für Gerichtsverfahren und Anwälte in der Zukunft. Obendrauf werden … … € für die H. fällig. Eine Anschlussfinanzierung muss die H. nicht anbieten und ich bin ohnehin nicht kreditwürdig wegen der SCHUFA. Randnummer 179 Unsere Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Denke ich an den Clou mit Robert Redford und Paul Newman, kommt mir doch ein Lächeln. Der ganze Mist mit den Gerichten kommt zum Stillstand und wird abgebrochen, wenn es keine Schuldigen gibt. Randnummer 180 Eine hohe Meinung von mir hast du und recht oft min Frau, danach ist‘s damit Essig. Mich umgibt kein Freundeskreis, von mir wollen alle nur Geld. Es hat schon etwas von einem Clou, wenn die Gerichte auf ihren Prozeßkosten sitzen bleiben, der Anwalt Buhl nie bezahlt wird, ich den Kredit nicht bis zum Ende abzahlen muß, die SCHUFA gegenstandslos wird. Denn momentan noch auf Jahre bin ich in Deutschland nicht kreditwürdig. […] Randnummer 181 Stellen wir es geschickt an, mit anderen Worten die Behörden kaufen uns eine Havarie ab, sind wir unter dem Radar und die haben uns nie auf dem Schirm. Wir schlagen zwei Fliegen mit einer Klappe: keine Gerichte mehr aber zahlende Versicherungen. Und das könnten wir zum Funktionieren bringen […]“. Randnummer 182 Die Versicherungen, so führte der Angeklagte C. H. weiter aus, müssten voneinander unabhängig sein und keinesfalls verschwistert durch Unternehmenszusammengehörigkeit. Er listete 20 Versicherungen in einer Tabelle auf und erklärte hierzu, im Juli würden Sie eine Auswahl treffen und sich auf 12 Versicherungen einigen. Eine Havarie im Herbst werde nicht infrage gestellt, wenn sie gut dargestellt sei. Das müsse „verdammt gut trainiert“ worden sein und in der passenden und gut ausgewählten Gegend stattfinden. Ohne Boot funktioniere es nicht, wobei ein billiges genüge, man brauche es jedoch bald. Randnummer 183 In einem weiteren Brief vom … beschwerte C. H. sich über Behörden und Gerichte und erklärte u.a.: „Und auf dieses System sollen wir uns verlassen? Öffnen wir die Hintertür! Innerhalb der nächsten zwei Wochen brauchen wir 12 Versicherungen, also gehen wir es an. Gelder lassen wir nur spärlich über deutsche Konten fließen, so umgehen wir Bafin.“ Er stellte Überlegungen zum Erwerb eines Bootes und der damit verbundenen Kosten an. Randnummer 184 Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich hierbei um Briefe, die der Angeklagte C. H. an seine Mutter geschickt und welche diese anschließend in ihren Unterlagen aufbewahrt hat. Randnummer 185 Die vorgenannten Briefe wurden bei einer Hausdurchsuchung in T. H.s Haus in S. gefunden, was die Kammer der Niederschrift der Sicherstellung der Briefe vom … entnommen hat. Sie sind gerichtet an „Mama“ und unterzeichnet mit „Dein C.“. Die Briefe C. H.s an seine Mutter bilden zudem die Grundlage für die Überzeugung der Kammer davon, dass C. H. den von ihm erstrebten Versicherungsbetrug schon zu dieser Zeit in seinen Grundzügen wie festgestellt geplant hat. bb) Randnummer 186 Den Abschluss der Versicherungen, die versicherte Person (C.), den jeweiligen Vertragspartner, die vereinbarte monatliche Versicherungsprämie, die bezugsberechtigte Person und die Versicherungssumme hat die Kammer wie folgt festgestellt. Randnummer 187 Im Einzelnen: Randnummer 188 Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte Versicherungssumme A. Lebensversicherungs-AG, RisikoLebensversicherung … T. H. laut Versicherungsschein vom … Versicherungsnehmer bei Tod von C. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … A. Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … B. Lebensversicherungs-AG, B. RisikoVersicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … Versicherungsnehmer laut Ziffer 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen B. RisikoVersicherung … Euro laut Versicherungsschein vom … C., Hinterbliebenen-Absicherung Nr. … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: T. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … T. H. laut Versicherungsschein vom … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … … Euro im Todesfall zzgl. … Euro Unfall-Zusatzversicherung laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … G. Lebensversicherung AG, G. Risikoversicherung Plus Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Schreiben der G. Lebensversicherung AG vom … … Euro + Todesfallbonus von … Euro Gesamtleistung im Todesfall: … Euro laut Informationsblatt H. Lebensversicherung AG, Risikoversicherung Nr. … T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H.,, entsprechend der eigenen Aufstellung C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben … Euro laut Versicherungsschein vom … H.-Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein vom … Zunächst: T. H. laut Versicherungsschein vom … O. H., entsprechend der eigenen Aufstellung C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben … Euro laut Versicherungsschein vom … I. Lebensversicherungs-AG, Nichtraucher-Risikoversicherung, Nr…. T. H. laut Versicherungsschein vom … T. H. laut Antrag auf eine Einzel-Risikoversicherung vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … S. Lebensversicherung AG (…), Risikolebensversicherung … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein … Ehepartner (Zeitpunkt Tod) laut Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein … Euro laut Versicherungsschein und Nachtrag zum Versicherungsschein W.-Lebensversicherung AG, Risikoversicherung, Nr. … O. H. laut Versicherungsschein vom … O. H. laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … W. Lebensversicherung AG, Risikolebensversicherung, Nr. … Ab …: O. H. laut Schreiben W. Lebensversicherung AG vom … Ehegatte laut Bezugsberechtigung vom … … Euro, entsprechend der eigenen Aufstellungen C. H.s zu den erwarteten Summen, wie in der Datei vom …, … Uhr angegeben C. L. GmbH Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein Nr. … Ab …: O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … Ehepartner(in) zum Zeitpunkt des Todes laut Versicherungsschein Nr. …, O. H. laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … … Euro laut Versicherungsschein Nr. … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … Randnummer 189 Die Feststellungen zu den Unfallversicherungen hat die Kammer ebenfalls anhand der jeweiligen Versicherungsscheine getroffen: Randnummer 190 Versicherung Versicherungsnehmer Bezugsberechtigung im Todesfall Versicherungssumme im Todesfall B. Sachversicherungs-AG, Unfallversicherung Nr. … Zunächst: C. H. laut Versicherungsschein vom … Ab …: T. H. laut Versicherungsschein vom … Ehegatte, hilfsweise Kinder, Eltern, Erben der versicherten Person laut Versicherungsschein vom … sowie laut Versicherungsschein vom … und laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … PKL vom … Zunächst: … Euro laut Versicherungsschein vom … Ab …: … Euro laut Nachtrag zum Versicherungsschein Nr. … PKL vom … V. B. S. AG, Unfallversicherung Nr. … O. H. laut Versicherungsschein vom … Antragsteller laut Versicherungsschein vom … … Euro laut Versicherungsschein vom … Randnummer 191 Bei Abschluss der Versicherungen war C. H. bemüht, in Bezug auf die Abfrage in den Antragsformularen, ob weitere Versicherungen bestünden, keine unwahren Angaben zu machen. Dies versuchte er, davon ist die Kammer überzeugt, dadurch zu erfüllen, dass er die Anträge zeitgleich einreichen wollte. Dies hatte er sich zuvor überlegt und in einem Konzeptpapier mit der Überschrift „Juristisch sauber“, welches er vor die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der W. Versicherung abheftete, unter Ziffer 4) entsprechend festgehalten. Als C. H. im Spätsommer … mit der Umsetzung des Vorhabens schon begonnen hatte, sprach er dies auch in einem Brief vom … an seine Mutter, der später in S. sichergestellt wurde, an. So berichtete er ihr davon, dass die W. den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung habe, aber zudem eine Auskunft des Hausarztes und eine Bonitätserklärung des Versicherungsnehmers verlange. C. H. meinte dazu: „Sie wollen zuviel wissen, zudem wird durch ihre erneute Nachfrage unsere gleichzeitige Abgabe aller Anträge torpediert. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mehr sagen, daß man keine weiteren Anträge etc. habe, damals bei der gleichzeitigen Abgabe ging das jedoch.- Aber man kann dem ganzen System ein Schnippchen schlagen, wenn man den Vertrag nicht über Dich, aber über min Frau laufen läßt. Auf diese Weise vermeidet man immer noch jeglichen Erbenstatus und min Frau kann ehrlich sagen, daß sie keine weiteren Versicherungen für mich abgeschlossen hat. Stand heute sind vier

(4)Versicherungen sicher: A., G., H., I. (… Mio). Noch in der Schwebe sind A., B., H., C. (… Mio). Die W. (à ….-) liefe über E.. Hinzukäme die M. M. á …,- und die C. L. P. á … Abgerundet wird das Manöver über zwei
(2)Unfallversicherungen á je …,-, eine für Dich, eine für E.. Wenn es planmäßig funktioniert, wäre es ein Gesamtvolumen von … Mio, davon … Mio bei E., … Mio bei Dir.“ Randnummer 192 O. H. bestätigte im Falle der V. Versicherung durch ihre Unterschrift auf einem Empfangsbestätigungsformular des Antrags, dass sie die dem Versicherungsvertrag gemäß dem Versicherungsschein vom … zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) sowie die weiteren Informationen vor der Antragstellung erhalten habe. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Antrag auf Abschluss einer Unfall Easy (Unfallversicherung) vom …. Randnummer 193 Die Feststellungen zum Inhalt der Klauseln zur Todesfallleistung hat die Kammer den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) in der Fassung vom Oktober … sowie den Besonderen Bedingungen für den Komfort-Versicherungsschutz in der Unfallversicherung in der Fassung vom Oktober … entnommen. Randnummer 194 Die Höhe der von O. H. und von T. H. monatlich erbrachten Beiträge beruht auf den Angaben von KHK’in A., die dies als Ergebnis ihrer diesbezüglichen Ermittlungen wie festgestellt angegeben hat. Randnummer 195 Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherungen und der Unfallversicherung bei der B. Sachversicherungs-AG bei Abschluss der Versicherungen in den meisten Fällen bei Vertragsschluss übergeben wurden, mindestens aber auf die Geltung der einschlägigen Versicherungsbedingungen hingewiesen wurde, und C. H. bei den Vertragsabschlüssen hier jeweils als versicherte Person involviert war. Randnummer 196 Diese Überzeugung beruht auf den folgenden Schriftstücken: Randnummer 197 Versicherung Schriftstück A. Lebensversicherungs-AG Empfangsbestätigung T. H., dort: Unterschrift T. H. für Erhalt u.a. Versicherungsbedingungen Teil A – Leistungsbausteine RisikoLebensversicherung E7 (DLV) A. Lebensversicherung AG Aufstellung Vertragsgrundlagen vom …, u.a. Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung, Produktinformationsblatt B. Sachversicherungs-AG Beratungsprotokoll vom … Bestätigung der Aushändigung durch Unterschrift: C. H., Aufstellung der ausgehändigten Unterlagen, u.a. Produktinformationsblatt für die Unfallversicherung und Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2018) B. Lebensversicherungs-AG Antrag B. Risikolebensversicherung vom … mit Bestätigung u.a. Erhalt des Bedingungshefts für die B. RisikoVersicherung BAL 1525 Stand …, unterschrieben von C. H. und T. H. C. Bestätigung des Erhalts der Vertragsunterlagen vom …, u.a. Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (LA 803 A (06.17), unterschrieben von C. H. G. Lebensversicherung AG Versicherungsschein G. Risikoversicherung Plus vom … für Versicherungsnehmerin T. H. mit Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen H. Lebensversicherung AG Empfangsbestätigung T. H. für u.a. Versicherungsbedingungen vom …, Antrag ebenfalls unterschrieben von C. H. H. C. Lebensversicherung AG Schreiben H. an C. H. vom … mit Verweis auf geltende Versicherungsbedingungen I. Lebensversicherungs-AG Antrag auf eine Einzel-Risikoversicherung XL für Nichtraucher nach Tarif (D) AR1N33 (RK2) mit Verweis auf Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Risikolebensversicherung“ S. Lebensversicherung AG Versicherungsschein A. … mit Verweis auf „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung“ und „Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung“ als Vertragsbestandteile W.-Lebensversicherung AG Empfangsbestätigung und Vertragserklärung vom …, u.a. für Erhalt „Bedingungsheft Lebens-/Rentenversicherung/BUZ Ausgabe Oktober …“, unterzeichnet von O. H. W. Empfangsbestätigung O. H. vom …, u.a. für Erhalt von Versicherungsbedingungen, unterzeichnet von O. H., Unterlage ebenfalls unterschrieben von C. H. C. L. GmbH Versicherungsschein … vom … mit Verweis auf Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die dazugehörigen besonderen Bedingungen“ für C. H., Nachtrag zum Versicherungsschein … mit Verweis auf Geltung u.a. „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung“ und „Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung“ für O. H. Randnummer 198 Dass die Lebensversicherungen nach ihren Versicherungsbedingungen bei Tod der versicherten Person alle die Einreichung einer Sterbeurkunde und überwiegend zudem eine Einreichung des Versicherungsscheins verlangen, dass oftmals eine Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Eintritts des Versicherungsfalls besteht und zudem in der Regel ein Prüfverfahren stattfindet, hat die Kammer anhand der folgenden Unterlagen festgestellt: Randnummer 199 Versicherung und Versicherungsbedingungen Erfordernis der Vorlage einer Sterbeurkunde Obliegenheit zur unverzüglichen Mitteilung des Todesfalls Prüfverfahren Einreichung Versicherungsschein A. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsbedingungen Teil A – Leistungsbausteine RisikoLebensversicherung E7 (DLV), Ziffer 6.1 „unverzüglich“ Ziffer 6.1 Nachweise oder Nachforschungen, Ziffer 6.2 Ziffer 6.1 A. Lebensversicherung AG, Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung und Produktinformationsblatt vom … Ziffer 4.2.3 Ziffer 7 „unverzüglich“ Ziffer 4.2.2 „unverzüglich“ Ziffer 7 Nachweise oder Erhebungen, Ziffer 4.2.4 Ziffer 4.2.1 B. Lebensversicherungs-AG, Allgemeine Versicherungsbedingungen B. RisikoVersicherung Ziffer 9.1 „unverzüglich“, Ziffer 9 Nachweise oder Erhebungen, Ziffer 9.3 Ziffer 9.1 C., Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung und Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 6 Abs. 1 Nachweise und Auskünfte, § 11 Abs. 3 Obduktion, weitere ärztliche Untersuchungen und Nachweise, § 6 Abs. 2, Abs. 5 § 11 Abs. 1 G. Lebensversicherung AG, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die G. Risikolebensversicherung § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 1 Nachweise und Erhebungen, § 11 Abs. 4 § 11 Abs. 2 H. Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung/T18 § 14 Abs. 1 „unverzüglich“, § 14 Abs. 1 Erhebungen zur Feststellung des Leistungsfalls, § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 1 H. C. Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung § 7 Abs. 1 „unverzüglich“, § 7 Abs. 1 Nachweise und Auskünfte, Erhebungen, § 7 Abs. 3, Abs. 4 § 7 Abs. 1 I. Lebensversicherungs-AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikolebensversicherung „XL“ § 11 Abs. 2 „unverzüglich“, § 11 Abs. 2 Nachweise und Auskünfte, Erhebungen, § 11 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. Lebensversicherung AG, Besondere Bedingungen für die Risikolebensversicherung Ziffer 7 „unverzüglich“, Ziffer 7 Nachweise, Unterlagen, Auskünfte, § 7 W.-Lebensversicherung AG, Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung § 7 Abs. 2 „unverzüglich“, § 7 Abs. 2 Nachweise und Auskünfte, § 7 Abs.3 § 7 Abs. 1 W., Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung Premium und Kompakt § 4 Abs. 2 „unverzüglich“, § 4 Abs. 2 Nachweise und Erhebungen, § 4 Abs. 5 § 4 Abs. 1 C. L. GmbH, C. L. Protect, Allgemeine Versicherungsbedingungen und Allgemeine Versicherungsbedingungen für abweichende versicherte Personen nach Vertragsübernahmen § 16 § 16 „unverzüglich“, § 16 „unverzüglich“, § 16 Nachweise, Auskünfte oder Unterlagen, § 16 Nachweise, Auskünfte oder Unterlagen, § 16 Randnummer 200 Die Feststellung, dass die B. Sachversicherung – ebenso wie die V. B. S. in ihren oben genannten Bedingungen – in ihren Bedingungen ein Prüfverfahren vor Gewährung von Leistungen vorsieht, aber die Voraussetzung der Vorlage einer Sterbeurkunde im Todesfall dort nicht explizit aufgeführt ist, hat die Kammer anhand der Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen … Silber (Ziffern 2.5, 7.4, 7.5, 9, 9.1) getroffen.
  1. cc)Randnummer 201 Die Kammer ist davon überzeugt, dass C. H. einen ersten Versuch der Umsetzung seines geplanten Vorhabens Ende … unternommen und sein vorheriges Boot bewusst in der O. versenkt hat. Randnummer 202 Die Überzeugung, dass C. H. Ende Juni … eine Havarie mit seinem vorherigen Boot hatte, gründet sich zunächst auf das Schreiben C. H.s an das Wasserschutzpolizeirevier K. vom …, in dem er den O.törn auf polizeiliche Anforderung vom … in seinen Einzelheiten beschrieb und ausführte, er habe von W. aus mit seinem Boot eine Reise nach D. unternehmen wollen, die er am Vorabend der Havarie gegen 20 Uhr begonnen habe. Aufgrund des Wellengangs habe er sich kurz nach Erreichen der … See-Grenze zur Umkehr entschlossen und sich gegen 1 Uhr morgens dem Bereich S. Strand genähert, um von dort aus küstennah nach W. zurückzufahren. Dort seien dann aufgrund einer Unachtsamkeit mehrere Wellen ins Bootsinnere gelangt, der Motor habe sich nicht mehr starten lassen, das Boot sei abgesackt und er habe sich in ein Schlauchboot gerettet. Mit diesem habe er sich auf den Weg zum Strand gemacht. Er habe zwei Fischer beobachtet, während er in Richtung des Ufers gerudert sei. Randnummer 203 POK W. hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, er selbst habe den Vorfall im polizeilichen System als Anzeige vermerkt gesehen. Er hat dazu näher ausgeführt, in seiner Dienststelle bei der Wasserschutzpolizei sei der Vorfall als sehr außergewöhnlich dargestellt worden. C. H. sei völlig durchnässt aus dem Wasser gekommen, von S. aus am Strand nach L. gelaufen und mit dem Dampfer nach S. übergesetzt. Die Polizeibeamten hätten ihn zuhause in S. aufgesucht und in dem Zuge eine Anzeige wegen Gewässerverunreinigung erstattet, weil Kraftstoff ausgetreten gewesen sei. Randnummer 204 Die Überzeugung der Kammer, dass dieser Bootsunfall C. H.s von diesem bewusst initiiert worden war, es sich mithin um einen ersten Versuch der Umsetzung des geplanten Vorhabens zum Betrug der Versicherungen gehandelt hat, beruht darauf, dass O. H. auch Ende … bereits eine Unterkunft für ihren Ehemann bei ihrer Bekannten O. organisiert hatte. Dies belegen ins Deutsche übersetzte WhatsApp-Nachrichten, die sie in dieser Zeit mit O. ausgetauscht hat. Randnummer 205 Am …um … schrieb O. H. an O., dass C. am Samstag kommen werde und am Montag wichtige Termine habe. Er wolle auch nicht stören, wenn O. zuhause sei; er sei sehr intelligent und bescheiden. Ihre Bekannte antwortete darauf am … um …, dass man sich wegen des Essens noch einmal unterhalten werde. Darüber hinaus bat sie um Mitteilung, ob C. H. ihr am Dienstag … Euro bezahlen könne. Sie müsse die Miete pünktlich entrichten. Randnummer 206 Die vorherige Absprache der Unterkunft spricht dafür, dass das Bootsunglück an diesem Tag kein unbeabsichtigter Unfall war. Ein anderer Grund für einen Aufenthalt C. H.s in H. als das Untertauchen nach einer vorgetäuschten Havarie mit vorgeblich tödlichem Ausgang ist nicht ersichtlich. Zugleich belegt dies, dass O. H. jedenfalls im … von C. H. in seine Pläne eingeweiht worden war, wie von ihr in der Vernehmung durch KK Q. auch mitgeteilt worden ist.
  2. dd)Randnummer 207 Die Feststellungen zum Kauf der S. hat die Kammer anhand des Kaufvertrages vom … und aufgrund der Aussage von KHK’in A. getroffen. Die Zeugin A. hat bestätigt, dass das Boot für … Euro erworben und für weitere … Euro bei M. A. generalüberholt worden sei. Randnummer 208 Der Abschluss der Yacht-Insassenunfallversicherung bei der P. Yachtversicherungen und die festgestellte Höhe der Höchstversicherungssumme pro Person im Todesfall ergeben sich aus dem Versicherungsschein Policen-Nr. … vom …. Dort sind als geltende Bedingungen die „P.-Yacht-Bedingungen (PYB) Teil C: Yacht-Insassen-Unfall-Bedingungen, Teil E: Allgemeiner Teil für alle Sparten von Teil A bis D (…) angegeben. In den P.-Yacht-Bedingungen (PYB), Teil C, § 3 Nr. 2 lit. B) heißt es, dass als Unfall auch ein Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser gelte. Von einem Ertrinken werde auch dann ausgegangen, wenn eine versicherte Person über Bord gegangen sei und innerhalb eines Monats nicht wiedergefunden werden könne. Randnummer 209 Die Feststellungen zur Durchführung vorbereitender Übungsfahrten, zum Erwerb von Schlauchboot und Kompressor hat die Kammer unter anderem anhand der Aufzeichnungen in Schulheften getroffen, in denen C. H. dies so angegeben hatte. Da die Hefte, die ihrem Inhalt nach zur Überzeugung der Kammer von C. H. beschrieben wurden und ersichtlich internen Vorbereitungszwecken sowie zur nachgehenden Reflexion des Geschehens für C. H. dienten, hält die Kammer die dortigen Ausführungen insoweit für glaubhaft. Die Eintragungen geben ein authentisches Bild von C. H.s Planungen und der Ausführung des Vorhabens. Randnummer 210 Insbesondere in dem Heft mit dem Titel „… :-) Mama, C.“ hatte C. H. seine Planungen in „ToDo-Listen“ aufgeführt und zeitliche und nautische Daten für eine mögliche Fahrt festgehalten. Auch in dem Heft „…“ mit Kleeblatt-Aufkleber auf dem Deckblatt findet sich unter der Überschrift S. eine ToDo-Liste, in der u.a. Bootsregistrierung beim A., Motorüberholung bei A. und „Lokaltermin: …! …,…“ angegeben sind. Da allgemein bekannt ist, dass ein Strand in der Nähe von S. in H. „…“ heißt und die Koordinaten einen Punkt am Strand zwischen S. und H. bezeichnen, hat die Kammer dies so gewertet, dass der Angeklagte eine Trainingsfahrt in diesem Bereich auf seiner Liste von zu erledigenden Dingen aufgenommen hatte. Am Ende der Liste findet sich auch die Eintragung: „airbnb <- …“. Auf der darauffolgenden Seite sind weitere Daten festgehalten, die auf eine weitere Trainingsfahrt hindeuten. Randnummer 211 Belegt werden die umfassenden Vorbereitungen zudem durch Word-Dateien, die auf dem in S. sichergestellten Notebook aufgefunden und extrahiert wurden. Auch diese Aufzeichnungen haben aufgrund ihrer Bestimmung lediglich für interne Zwecke einen hohen Beweiswert. Randnummer 212 So beinhaltet die Datei vom …, …/…, … unter der Überschrift „O. V victory“ verschiedene Tabellen mit Planungen der Havarie unter Angabe genauer Uhrzeiten, eine taggenaue Planung für die Zeit vom …. bis zum …. mit den Spalten „Datum“ und „Zu tun“. Darunter finden sich Eintragungen wie: „5 PS Außenborder kaufen Ebay/ D. gekauft / Kompressor kaufen […]“ (… „[…] P. wg Angebot für neues Boot! […]“ (… „S. nach K. S. trailern. Direkt zu A. für Wartung“ (….), „[…] Training: Anzug / D. mit Motor, Kompressor / […]“ (…), „… S.: Radarmast einbauen / genügend Löcher im Boot für Hohlräume bohren! NEU cellphone“ (…), „S. TRAINING“ (…), „[…] Airbnb … Zimmer mieten […]“ (…), „Törn + voyage“ (…) „… Vermißtenmeldung Pozei“ (…). Des Weiteren findet sich oberhalb einer Tabelle mit zeitlichen Planungen auch der Satz „P. zahlt 30 Tage nach Vermißtenmeldung (…), also payday ca. ..., …,- €: … k Mäxchen / … k cash Chr. / …k Frau R. und Gericht /“. Eine nachfolgende Tabelle geht von einer Planung des Vorhabens für den … aus, wie aus dem oben stehenden Eintrag „Fahrkarte Mama für … folgt. Darunter sind mit genauen Uhrzeitangaben Planungen von dem vorherigen Abstellen des Fahrzeugs seiner Mutter („…“) auf einem Parkplatz in H. über die Busfahrt nach S. bis zu einer konkreten Planung des Törns mit Uhrzeiten und der Entsorgung des Schlauchbootes angegeben. Unter der Überschrift „Törn III“ folgt eine Tabelle mit Planungen zur Übergabe des Pkws an T. H. und der Fahrt nach H.. Dem schließt sich eine „Checkliste zum Mitnehmen/…/Sack“ an. Randnummer 213 Die Feststellung zur ersten Buchung in B. beruht auf der Buchungsbestätigung von Airbnb vom … für die Zeit vom … bis …. Dass eine weitere Buchung für den ... erfolgt ist, hat die Kammer anhand der Aussage von POK W. festgestellt. Die erneute Buchung bei demselben Vermieter für die Zeit ab dem ... hatte O. H. gegenüber POK W. angegeben, der diesen daraufhin telefonisch kontaktierte und von ihm eine entsprechende Bestätigung erhielt.
  3. ee)Randnummer 214 Die Feststellungen zum unmittelbaren Vorgeschehen des Bootsunglücks am ... beruhen im Wesentlichen auf der Aussage von KK M.. Dieser hat bekundet, dass im Rahmen der Ermittlungen Videoaufnahmen des Hafens in S. gesichtet worden seien, die eine unbekannte männliche Person gezeigt hätten, welche die S. betreten habe und recht lange, ca. eine Stunde dort gearbeitet habe. Die Kleidung, die die Person getragen habe, habe optisch mit derjenigen übereingestimmt, die O. H. in ihrer Zeugenvernehmung zuvor als Kleidung ihres Mannes bei seinem Aufbruch zuhause, beschrieben gehabt habe. Zudem habe die Vernehmung von J. M., einer gemeinsamen Bekannten von O. und C. H. ergeben, dass diese C. H. auf seiner Fahrt nach S. im Bus gesehen habe. Randnummer 215 Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das eigentliche Geschehen um den Untergang der S. wie festgestellt abgespielt hat. Die Feststellungen beruhen dabei wesentlich auf den Schilderungen zum Ablauf des Törns in einer Datei vom …, …, die auf dem sichergestellten Notebook gespeichert war. Dass die Angaben von C. H. stammen, ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang. Den Angaben kommt deshalb ein besonderer Beweiswert zu, weil sie ersichtlich nur für den Ersteller C. H. gedacht waren, der seine Erlebnisse festhalten wollte, um sie gedanklich auf potentielle Ermittlungshypothesen der Polizei abzuklopfen, was sich u.a. an der darin enthaltenen Überschrift „Weitere Gedanken zur Polizei:“ zeigt. Randnummer 216 So schrieb er in dieser Datei unter anderem: Randnummer 217 „ Törn-Ablauf: Randnummer 218 Fahrt mit Bus … nach S. O.. J. hat mich samt voller Duffle Bag gesehen. Außerdem sagte ich ihr, ich führe nach D.. Ich war kurz beim Hafenmeister und fragte nach einer Adresse für Öl. – Ich musste aber nicht mehr zur Tankstelle, denn ich hatte genug Öl für den 2 Taktmotor im Schiff. Randnummer 219 … Uhr Ablegen. Randnummer 220 … Uhr Telefonate mit A. und Mama. Randnummer 221 … Uhr Tonne KO 3. Letzter Mobilfunkkontakt bei … Grenze bestätigt. Das ist etwas 30 km vom Festland entfernt. Randnummer 222 Ich hatte Motorpanne und hing 90 Minuten fest. Schiffe müssen mich gesehen haben, denn ich war dicht an der Fahrrinne und beleuchtet. Habe geankert, Ankerkette verlängert, dennoch schaukelte das Boot wie Sau. Habe mich dreimal übergeben, hundeelend. Dingi aufgepumpt, Außenbordmotor ins Dingi gelegt. Dann ein letztes Mal versucht, den Motor im Schiff zu starten und es klappte. Ich zog das Dingi zurück ins Schiff hinten, verstaute den Außenborder auf dem Boden, befestigte das Dingi gegen Herausfallen. Den Anker bekam ich nicht mehr los, ich musste die Leine durchschneiden und los gings zurück. Randnummer 223 Inzwischen war es … Uhr durch. Noch vor … Uhr blies der Wind mit WS 4-5 kräftig mir genau ins Gesicht. Wellen bis zu 1 m hoch. Um die Lichter der Tonnen zu erkennen, mußte ich das Mittelfenster öffnen. Durch dieses geöffnete Fenster klatschte ohne Vorwarnung ungezählte Male eine Welle, die quasi über mich wegrollte. Ich war pitschnass.“ Randnummer 224 Die Feststellungen zu den Manipulationen an der S. hat die Kammer aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen D. W. getroffen. Dieser hatte ausgeführt, er habe die S. nach Bergung des Bootes durch den THW P. als Bootsgutachter untersucht und dabei festgestellt, dass wichtige Teile zur Kühlung des Motors manipuliert worden seien. So seien Schlauchschellen, die normalerweise zur Befestigung von Gummischläuchen dienten, teilweise gelöst gewesen, zum Teil hätten sie auch ganz gefehlt. Dadurch seien die Schläuche, durch die Wasser zur Kühlung in den Motor geleitet werden müsse, nicht mehr richtig befestigt gewesen. Wenn man aber in einem derartigen Zustand mit dem Boot fahre, dann laufe das Boot währenddessen voll. Dies sei für den Untergang der S. nach seiner Einschätzung ursächlich geworden. Dass die Schlauchschellen versehentlich bei der Bergung des Schiffes gelockert oder ganz entfernt worden sein könnten, konnte der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer ausschließen. Die Schlauchschellen hätten, so der Sachverständige W., nur gezielt gelöst werden können. Das Boot sei jedoch mittels eines Kranes geborgen worden, Veränderungen bei den Schlauchschellen an den Schläuchen während der Bergung könne man daher mit Sicherheit ausschließen. Verteilt im Motorraum, so der Sachverständige, hätten überdies 20 bis 25 Badkacheln von vielleicht 10 x 15 cm Größe gelegen. Er erkläre sich dies so, dass diese dort eingebracht worden seien, damit das Boot schwerer werde und dadurch schneller untergehe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Fachkompetenz des Sachverständigen W. als erfahrenem Bootsgutachter und macht sich seine Ausführungen nach eigener Prüfung und Bewertung zu eigen. Randnummer 225 Dass C. H. das Schlauchboot zerstochen und versenkt hat, wird belegt durch WhatsApp-Nachrichten, die er mit O. H. ausgetauscht hat, während er sich sorgte, dass das Schlauchboot gefunden worden sein könnte. Seine Nachricht vom ..., … Uhr lautet: „Es ist leider nie etwas perfekt. Ich weiß das. Für mich ist wichtig, ob sie auch das Schiff haben. Sie werden meine Fingerabdrücke auf dem Dingi finden und sich fragen, wieso das Dingi Messerstiche hat? Deswegen ermittelt wohl die Kripo. Aber ich hatte schließlich noch ein 2. Gummiboot orange schwarz – Ich weiss es war nicht perfekt. Der 2 Taktmotor funktionierte nicht.“ O. H. erwiderte darauf in einer Nachricht vom ..., …: „O.k. ich werde sagen, das ich kenne nicht das Boot. Ich weiss nur Orang schwarz Boot. Vielleicht die glauben mir. So wichtig, das sie nicht deine Fingerabdrücke.“ Randnummer 226 Die Wassertemperatur hatte C. H. selbst in einer WhatsApp-Textnachricht an O. H. am … um … mit 14 Grad angegeben, auch den ablandigen Wind thematisiert und darüber philosophiert, dass es dementsprechend – wohl aus Sicht der Ermittlungsbehörden – keine Überlebensmöglichkeit für ihn gegeben habe. Die Nachricht lautet: „Es regnet, ist dunkel, Reisezeit. Für die Unfallversicherung brauchst Du nix zu machen, alles ok. In letzter Konsequenz gibt es einfach keine denkbare Möglichkeit, bei 14 Grad Wassertemperatur vom Boot zum Strand zu kommen. Nachts, ohne Flossen, ohne Anzug, ohne Gummiboot, gegen den Wind, Wellen und Strömung. Kuss und Gruss“. Randnummer 227 Dass er, wie in seinen Planungen vorgesehen, tatsächlich das Fahrzeug seiner Mutter in H. geparkt und dort nach Ankunft eine Weile geschlafen hat, hat die Kammer aus der WhatsApp-Nachricht von C. H. an O. H. vom ..., … Uhr gefolgert, in der er ihr schrieb, dass die Mission beendet und er an Land sei. Er sammele noch einige Sachen ein, dann lege er sich eine kurze Weile im „…“ schlafen. Randnummer 228 Die Unterkunft bei O. in H. sowie die Rückgabe des Wagens seiner Mutter werden belegt durch die WhatsApp-Nachricht von C. H. an O. H. vom ..., …: „[…] O. war nicht zu Hause. Ich bringe den Wagen jetzt nach Hause, fahre dann weiter mit der Bahn. Voyage“ sowie durch die Nachricht von C. H. an O. H. vom ..., …: „Hallöchen Zaubermausi, habe den Wagen meiner Mutter gebracht, jetzt bin ich im Zug nach H., will ein wenig schlafen. […]“
  4. ff)Randnummer 229 Dass O. H. ihren Ehemann am ... wahrheitswidrig bei der Polizei als vermisst gemeldet hat, haben beide Angeklagten eingeräumt. Randnummer 230 Die näheren Einzelheiten zu den ersten Ermittlungen durch die Wasserschutzpolizei hat die Kammer den Aussagen von POK W. sowie KK M. entnommen, die dies wie festgestellt bekundet haben.
  5. gg)Randnummer 231 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte C. H. während der Zeit in H. durch Vermittlung seiner Frau bei O. untergekommen war. Dies belegen WhatsApp-Nachrichten zwischen den Angeklagten, z.B. die Sprachnachricht von O. an C. H. vom ... (….opus), in der sie ihrem Mann berichtet, sie habe O. eine Sprachnachricht geschickt, in der sie dieser mitgeteilt habe, C. werde heute ankommen und sie selbst reise am Montag für drei Wochen in die U. und die K. Wohnung sei in dieser Zeit vermietet. Der Aufenthalt bei O. wird auch belegt durch die WhatsApp-Nachricht von C. an O. H. vom ..., … Uhr, in der er schrieb, es sei gerade schwierig, zu telefonieren, da O. in der Wohnung sei, die jedoch am nächsten Morgen ab 6 Uhr arbeiten werde, sodass man dann ungestört telefonieren könne. Auch KK M. hat angegeben, im Rahmen der Ermittlungen sei O. R. als Zeugin vernommen worden und habe angegeben, C. H. habe für gut einen Monat bei ihr gewohnt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, er sei Z. und für eine Fortbildung in H.. Randnummer 232 C. H. nahm während der Zeit in H. zahlreiche Eintragungen in DIN A5-Schulheften vor. Darin reflektierte er unter anderem bereits Geschehenes, stellte Hypothesen über die möglichen polizeilichen Ermittlungen auf und versuchte, mögliche „Indizien“ gedanklich zu entkräften (u.a. im Heft „Der Clou“). So kann den Eintragungen auch entnommen werden, wie er seine Zeit dort verbrachte. Mehrfach schrieb er, er halte sich tagsüber in der Universitätsbibliothek auf, was auch WhatsApp-Nachrichten an seine Frau vom ..., … Uhr, vom ..., … Uhr und vom …, … Uhr belegen, in denen er u.a. dies mitteilt. In dem Heft „… :-), Mama, C.“ schrieb er unter dem Datum ..., er müsse dringend einen Roßmann finden, um neue Kladden zu erwerben, er schreibe auf den letzten Seiten des „Ersatzheftes“. Er sei in der Uni, da O. den Tag frei habe, sonst bleibe er zuhause, damit er Geld spare und nicht auf der Bildfläche sichtbar sei. Auch im Heft „Der Clou“ gab er an, er verlasse die Wohnung, wenn O. zuhause sei. Wenn kein Geld fließe, wolle er sich nach 5 Wochen in das Eisenbahnzimmer auf den Boden begeben. Randnummer 233 Aus den Eintragungen in dem Heft „Der Clou“ hat die Kammer weiter entnommen, dass C. H. sich in H. Sorgen machte, die Polizei könne das Schlauchboot finden. Er schrieb: „Ich bin am Ende. – Dingi gefunden, evtl. auch Boot? – Oh Gott. Diese Mal kann ich nicht erklären, warum ich das Dingi zerschnitten habe. Sie werden trotz Salzwasser meine Fingerabdrücke nachweisen können.“ Dies belegen auch die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten. Am ..., … schrieb O. H. an Ihren Mann: „Polizei war bei mir. Sie haben Bot gefunden. Am S.. Ich habe verstanden, das ist Gumibot“ Hierauf antwortete C. H. in einer Nachricht vom ..., …: „Welches Boot? Schiff oder Gummiboot?“ Am ... um … Uhr schrieb C. an O. H.: „Ich hoffe, sie haben nur das Schlauchboot, nicht das Schiff. Und Schlauchboot war offiziell nicht grau.-Ich bin beeindruckt, dass sie das Schlauchboot entdeckt haben. – Horror. –“ Die Feststellungen zu den Abläufen bei der Bergung des Schlauchbootes hat die Kammer aufgrund der von C. H. zu diesem Vorgang gefertigten Aufzeichnungen im Schulheft „Der Clou“ getroffen. C. H. hatte dort stichwortartig seine Planungen niedergeschrieben, zunächst Messer und Schere sowie Taschenlampen bei Bauhaus zu erwerben, anschließend mit dem Zug nach S. zu fahren und den „…“ genannten Wagen seiner Mutter zu holen, gegen … Uhr in K. einzutreffen und seine Frau abzuholen, mit dieser zum B. genannten Strandabschnitt zu fahren und dort zu parken, sodann zum Mittelstrand zu gehen und sich bei der Buhne im Wasser mit einer Taschenlampe auf die Suche zu begeben. Während seine Frau Schmiere stünde, wollte er das Dingi ans Ufer ziehen, Richtung Buhne gehen, es dort zerschneiden und in Säcke verpacken. Dass die Planungen grundsätzlich auch so ausgeführt wurden, hat er anschließend in dem Schulheft unter dem Datum vom ... Tag 6 festgehalten. Dort schrieb er: „das war ein super Erfolg! Auf ganzer Linie. Mama mit dabei, in 2 ½ Std. nach S. Strand. Nach Mitternacht – bis … Uhr; Buhne gesucht, zum Glück gefunden. Alles einkassiert, retour home.“ Dem Schulheft mit der Aufschrift „The Brain survival of the fittest – diabolically cool“ war zu entnehmen, dass er den Motor des Schlauchbootes anschließend in die Aller/Leine werfen und das Boot zerschneiden und im Müll entsorgen wollte. Randnummer 234 Die Feststellung, dass C. H. im … seine Unterkunft bei O. in H. aufgab und sich seitdem in S. versteckte, hat die Kammer anhand des WhatsApp-Chats zwischen den Angeklagten getroffen. Am … um … Uhr schrieb O. an C. H.: „Ich glaube, das du zuerst auf Ergebnis von P. warten muss und dann kannst entscheiden ob umziehen muss oder nicht. Ich habe Angst, das sie deine Mutter besuchen können und Haus prüfen. Und danach, wenn sie so machen werden, dann du kannst ausziehen. 1 Monat ist noch nicht vorbei und du kannst bei O. bleiben, das ist 100% sicher. Und dann, wenn du Ergebniss von Versicherung bekommst, zieht aus. Das ist meine Meinung. Aber du hast immer deine, richtige Meinung, dann macht wie du denkst“ Hierauf antwortete C. H. am … um … Uhr: „Guten Morgen! Ich muß O. fragen, ob ich bis 9. verlängern kann, denn nur wegen der Erkrankung ihres Bruders kann ich bleiben. Kurzum, der Umzug ist nur verschoben. […]“ Am … um … Uhr teilte er seiner Frau mit: „[…] Kurze Zeitänderung, lass uns heute Abend telefonieren. Sag bitte wann und ich rufe dann an. Ich bin hier gut angekommen, alles ok, richte mich jetzt auf dem Dachboden ein. […]“ Randnummer 235 Dafür sprechen auch die Angaben in der Datei vom …, …, die sich auf dem Notebook befunden hat. Dem Inhalt und der Anrede nach handelt es sich um einen Brief an seine Ehefrau, in dem C. H. unter anderem schreibt: „Mein Auszug bei O.. Am Freitag fahre ich abends mit dem Zug nach Bennemühlen, lasse mich dort abholen. Am Sonnabend nehme ich den ... und brumme nach H., räume die Wohnung aus und fahre zurück. Schön vorschriftsmäßig. Man müßte bei den ganzen Sachen, die ich in der Wohnung habe, sonst 4x mit dem Zug alles abholen. Es ist ein kalkuliertes Risiko. Das letzte Mal. S. hat den Vorteil, daß ich für einige Zeit überhaupt nicht auf der Bildfläche bin. Oben bei der Eisenbahn, Pappe vorm Fenster, Treppe kann ich einziehen, bin ich faktisch unsichtbar. Hatten wir bei O. damals 5 Wochen für … € gebucht? Dann wären das 35 Tage, verbraucht habe ich am Ende 31. Dann würde Dir O. noch …,- € schulden. – Ich glaube nicht, daß es das wert ist. – Du stehst kurz davor in (hoffentlich) wenigen Wochen zur Millionärin zu werden.“
  6. hh)Randnummer 236 Die Feststellungen zum weiteren Ablauf der Ermittlungen und den Angaben O. H.s bei der Zeugenvernehmung am ... sowie die Feststellungen zum Besuch O. H.s auf der Polizeidienststelle am … beruhen auf der Aussage von KK M., der dies wie festgestellt bekundet hat. Randnummer 237 Soweit KK M. bekundet hat, O. H. habe ihm am … gesagt, dass sie unter Schlafstörungen leide, wird dies indiziell dadurch bestätigt, dass O. H. sich überlegt hatte, zu ihrem Hausarzt zu gehen und Schlafstörungen anzugeben, um – auch in der Zukunft gegenüber Versicherungen – glaubwürdiger zu erscheinen. . Am … übersandte sie eine Sprachnachricht (….opus), in der sie dies C. H. entsprechend mitteilte. Darauf erwiderte ihr Mann in einer Textnachricht vom …, … Uhr: „Eine gute Idee! Wegen Schlafstörungen zum Arzt zu gehen. […]“. Randnummer 238 KK M. hat auch angegeben, O. H. habe darauf hingewirkt, die weitere Kommunikation per E-Mail zu führen und dabei unter anderem geschrieben, sie wolle eine Sterbeurkunde beantragen, um einen Witwenstatus zu erlangen. Sie habe nachgefragt, ob die Polizei ihren Mann für tot halte. Er habe ihr darauf geschrieben, dass sie ihn für ertrunken erachte, aber der Vermisstenfall noch weitergehe. Dies sei der erste von ihm bearbeitete Vermisstenfall gewesen und er habe damals noch keine Kenntnis von den einschlägigen Regelungen des Verschollenheitsgesetzes gehabt und gedacht, es sei erst nach 10 Jahren möglich, C. H. für tot zu erklären. Randnummer 239 Die Aussage KK M.s wird zudem ergänzt und bestätigt durch den entsprechenden Schriftwechsel, wie er sich aus einem handschriftlichen Brief O. H.s an KK M. vom … und dem Vermerk von KK M. vom … zur E-Mail Korrespondenz mit O. H. ergibt. Randnummer 240 Demnach fragte O. H. in einer an KK M. gerichteten E-Mail vom …, … unter anderem nach, wozu er ein Foto ihres Mannes benötigt habe, wenn er doch denke, ihr Mann sei ertrunken. Darauf erwiderte KK M. per E-Mail, dass er das Bild benötige, weil er möglicherweise irgendwo angespült werden könne und identifiziert werden müsse und das Foto daher sehr hilfreich wäre. Hierauf schrieb O. H. eine weitere E-Mail am … um …, in der sie unter anderem ausführte: „Ich hab richtig verstanden, sie denken mein Mann ist ertrunken, richtig? Ist der Fall damit abgeschlossen? Ich war im Standesamt und fragte, wie ich eine status-Witwe bekommen kann. Mit diesem Status kann ich jeden Monat einen bestimmten Betrag erhalten. Ich arbeite nur als Ehrenamtlich im S., als S. und aufgrund der Krankheit und des Alters meiner Schwiegermutter (die Hilfe benötigt) kann ich im Moment keinen anderen Job suchen. Standesamt antwortete mir, dass nur auf der Grundlage einer Sterbeurkunde, die das Gericht ausstellen kann. Deswegen brauche ich Ihre Antwort.“ Randnummer 241 KK M. übersandte darauf am …, … Uhr folgende Antwortmail an die Angeklagte O. H.: „[…] Ja, leider gehen wir davon aus, dass ihr Mann ertrunken ist. Unser Fall ist damit abgeschlossen. Aber solange kein Leichnam gefunden wurde, gilt ihr Mann weiterhin als Vermisst. Vermisste Personen werden leider erst nach 10 Jahren für tot erklärt. Somit können sie erst in 10 Jahren eine Sterbeurkunde vom Gericht bekommen.“ Randnummer 242 Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagten eine derartige Erklärung von KK M. gezielt herbeiführen wollten. Den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten ist zu entnehmen, dass sie vorhatten, die Nachricht für die weitere Verfolgung der Planungen in Bezug auf den Betrug der Versicherungen zu verwenden. Randnummer 243 C. H. hatte Ideen entwickelt, wie sie den Polizeibeamten zu einer derartigen Aussage bewegen könnten. Er bezeichnete dies – auch seiner Ehefrau gegenüber – als Pingpongspiel. Die Angeklagten tauschten mehrere Nachrichten über WhatsApp aus, die in ihrer Gesamtschau belegen, dass sie eine von ihnen erwünschte Reaktion des Inhalts, dass die Kriminalpolizei vom Tode C. H.s ausgehe, provozieren wollten. Dies wird deutlich, u.a. in der Nachricht von C. H. an O. H. vom …, …: „Es geht nicht nur um jetzt einen Brief. Wir wollen von der Kripo eine Reaktion in unserem Sinne, also müssen wir sie dorthin bewegen. Und wie man das schaffen kann, das müssen wir überlegen. Und das schaffen wir, wir sind nicht doof.“. Für die E-Mail an KK M. mit der Nachfrage, wozu das Foto benötigt werde, machte C. H. ihr einen konkreten Formulierungsvorschlag in der WhatsApp-Nachricht vom …, …. Am … um … ergänzte er: „Gut! Er soll per mail antworten. Sollte er anrufen, gehe nicht ans Telefon. Wir wollen es ihm nicht so bequem machen.“ Mit WhatsApp-Nachricht vom …, … schickte C. H. ihr einen Formulierungsvorschlag für ihre nächste E-Mail an den Polizeibeamten. Die beiden Angeklagten arbeiten auch hier arbeitsteilig eng zusammen, wobei C. H. gegenüber seiner Frau eine eher führende Rolle einnahm. Am …, … schrieb C. H. an seine Ehefrau: „Es ist super, dass der M. einverstanden ist, emails mit Dir zu schreiben UND dass er Dir angeboten hat, bei weiteren Fragen Dir gerne zu antworten. Er nimmt nicht kurz das Telefon, sondern schreibt. Gut! Dann wollen wir mal Ping Pong mit ihm spielen.“ Randnummer 244 Auch in dem sichergestellten Notebook konnte ein Word-Dokument vom …, … extrahiert werden, das im Text mit „Ping Pong Spiel“ überschrieben ist, und diese Bewertung unterstützt. Darin enthalten ist zunächst eine Zusammenfassung von Inhalt und Ablauf der Kommunikation zwischen O. H. und KK M. einschließlich der Nachricht M.s in Bezug darauf, dass er das Foto für den Fall, dass ihr Mann angespült werde, benötige, jeweils aus der Perspektive C. H.s. In dem Text werden mehrere unterschiedliche Antwortmöglichkeiten für O. H. durchgespielt, die alle das Ziel haben, von KK M. eine konkrete Aussage dahin zu erhalten, ob er tatsächlich glaube, C. H. sei nicht mehr am Leben. In dem Dokument heißt es auch: „Ziel ist, daß Du die Sterbeurkunde vom Standesamt bekommst. Dieser Behörde musst Du Beweise vorlegen, daß Dein Mann verstorben ist. Du hattest wörtlich zu M. gesagt: „Bei ihrem Besuch sagten sie mir, daß sie denken, mein Mann ist ertrunken. Wozu dann Foto?“ Er antwortete: „Das Foto brauche ich, weil ihr Mann auch möglicherweise irgendwo angespült werden könnte. In dem Fall müsste er identifiziert werden.“ M. hat Dir NICHT widersprochen. Im Gegenteil, er BESTÄTIGT seine damalige Aussage, in dem er fortführt, dass er das Foto brauche, falls C. angespült werden sollte. In M.s Text steht ausdrücklich, dass C. ertrunken ist. Das ist die unmissverständliche Quintessenz. – Seine Aussage ist nicht reversibel. Diese Aussage des Kriminalkommissars T.M. drucken wir schon einmal aus. Sie sind ein Beleg, daß die Polizei/Kripo überzeugt ist, C. ist ertrunken.“ Randnummer 245 Letzteres schrieb C. H. auch in einer WhatsApp-Nachricht an O. H. vom …, …: „Hallöchen, guten Morgen! Du bist wohl gerade beschäftigt, macht nichts. Ich hoffe, es war schön gestern. Der KK T.M. hat anscheinend Mitleid mit Deiner Situation, denn was er Dir geschrieben hat, ist die Bestätigung, dass die Kripo mich für ertrunken hält. – Das sollte man dem Standesamt vorlegen und die Sterbeurkunde beantragen. Das sind durchweg gute Neuigkeiten.“ Randnummer 246 Wenige Minuten später (…, …) schickte C. H. seiner Ehefrau noch eine weitere WhatsApp-Nachricht mit dem Wortlaut: „Ich bin nicht in der Steinzeit. Auf Veränderungen muss man reagieren. M.s Antworten sind gut, beschleunigen das Verfahren. Zumal Du versicherungstechnisch verpflichtet bist, sofort nach Tod Dich bei der Versicherung zu melden. M. hat Dir meinen Tod bestätigt in seiner email. So ist es folgerichtig sich jetzt unverzüglich zum Standesamt zu begeben und die Sterbeurkunde zu beantragen. Das ist die Erklärung.“ Randnummer 247 Eine weitere Nachricht folgte gut eine Stunde später (…, …): „Sag mal, habe ich dich richtig verstanden, dass du sämtliche meiner Nachrichten von diesem Telefon löschst? Nur ganz wichtige fotografierst du ab auf deinem regulären Telefon? Und du machst das, weil du Angst hast, dass das Telefon in fremde Hände kommen könnte? Was machst du, wenn sich jemand Dein normales Telefon anschaut und die Bilder anklickt? Das halte ich für ein größeres Risiko. Ausserdem, wenn Dir die Texte fehlen, ist es kein Wunder, dass man vieles mehrfach erklären muss. Und ich mache mir Mühe wenn ich etwas schreibe. Für Montag den Besuch des Standesamts. Nimmst mit: C.s Pass, die Vermisstenanzeige vom …., Ausdrucke der emails (Deine letzte an M. UND seine Antwort) Und dann soll das Standesamt mal reden. […]“.
  7. ii)Randnummer 248 Die Kommunikation mit den Versicherungen wegen der Anzeige des vorgeblichen Schadensfalles verlief unterschiedlich. Randnummer 249 Mit der P. Yachtversicherungen wurde als erstes Kontakt aufgenommen. Randnummer 250 Bei den Planungen C. H.s kam der P. Yacht-Insassenunfall-Versicherung von vornherein eine besondere Bedeutung zu. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er fest mit einer Auszahlung der Versicherungssumme für den Todesfall in Höhe von … Euro innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Havarie gerechnet hat und dies als zur Finanzierung der ersten Zeit nach seinem Untertauchen bis zur Auszahl

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