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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 B 61/21 Beschluss Abänderungsantrag § 80 Abs. 7 VwGO - Fehlen neuer Tatsachen § 80 Abs 5 VwGO,

Abänderungsantrag § 80 Abs. 7 VwGO - Fehlen neuer Tatsachen Orientierungssatz

  1. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). (Rn.5)
  2. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). (Rn.5)
  3. Eine Abänderungsentscheidung setzt danach voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der nachträglich eingetreten ist und dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Rn.5) Tenor Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom
  4. November 2021 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, Randnummer 2 „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021, mit dem der Antragssteller den Betrieb der Beschichtungsanlagen BA 3 stilllegt, wiederherzustellen“, Randnummer 3 bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Randnummer 4 Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 122 und § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom
  5. November 2021 begehrt, mit dem diese die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom
  6. Oktober 2021 (Az.: 6 A 230/21) abgelehnt hat. Vorliegend handelt es sich zwar in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der fachanwaltlich vertretenen Antragstellerin um einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO, der abermals auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichtet ist. So beantragt sie, „erneut“ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und zitiert entsprechend die Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO. Weiter heißt es wortwörtlich, dass die Antragstellerin „in Anbetracht der neu eingetretenen Tatsachen erneut gemäß § 80 Abs.7, 5 VwGO“ ihren Antrag stellt. In der Folge bat die Kammer mit Schreiben vom
  7. Dezember 2021 die Antragstellerin um Klarstellung Ihres Schreibens und um Mitteilung, ob ein neuer Antrag gestellt werden solle. Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2021 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO handele, der sich mit einer Änderung der Sachlage befasse. Randnummer 5 Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Eine Abänderungsentscheidung setzt danach voraus, dass ein tatsächlich veränderter Sachverhalt vorliegt, der nachträglich eingetreten ist und dessen Berücksichtigung im Rahmen der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung des Gerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. zum Vorstehenden, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 584 f.). Randnummer 6 An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der umfangreiche Vortrag der Antragstellerin sowohl im Anschluss an den Beschluss vom
  9. November 2021 als auch im Rahmen ihrer Antragsstellung einer Änderung der tatsächlichen Umstände entspricht. Denn selbst wenn man den Vortrag der Antragstellerin als vollständig zutreffend unterstellt, liegt eine Änderung der entscheidungserheblichen Umstände nicht vor. Randnummer 7 Die Kammer hat bereits ihre ursprüngliche Entscheidung (Az.: 6 B 30/21), in der sie es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Anlage BA 3 stillzulegen, wiederherzustellen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage bislang nicht vorliegt. Dies hat sie sowohl in ihrem Beschluss zum Vorgängerverfahren vom
  10. September 2021 als auch in ihrem Beschluss vom
  11. November 2021 ausgeführt. Der Antragsgegner ist damit im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG dazu berechtigt, die Anlage BA 3 stillzulegen und hat von dieser Möglichkeit in rechtmäßiger Art und Weise Gebrauch gemacht. Diese Auffassung hat das Schleswig-Hosteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  12. Oktober 2021 (Az.: 5 MB 32/21) bestätigt, mit dem es die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom
  13. September 2021 zurückgewiesen hat. Randnummer 8 An diesen Umständen hat sich seit dem Beschuss der Kammer vom
  14. November 2021 nichts geändert. So weist die Antragstellerin im Wesentlichen daraufhin, dass aus ihrer Sicht ein für den Antragsgegner genehmigungsfähiger Antrag für die gesamte Anlage (Anm. der Kammer: Dieser Antrag umfasst neben der Anlage BA 3 auch die Anlagen BA 1, BA 2, die Kleinteilbeschichtung, die wiederum Gegenstand der Verfahren 6 A 229/21 und 6 B 60/21 sind) vorliege, der einen Abluftfilter vorsehe, der die streitigen Emissionen derart reduziere, dass die Grenzwerte nicht weiter überschritten würden. Unabhängig davon, dass selbst ein genehmigungsfähiger Antrag nichts daran ändert, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die Anlage BA 3 ohne die hierfür notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wird, trifft dieser Vortrag der Antragstellerin nicht zu. Der Antragsgegner hat einen Antrag der Antragstellerin für die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage (Biorieselreaktor) für die Anlage BA 3 mit Bescheid vom
  15. September 2021 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Bescheid vom
  16. November 2021 zurück. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin am
  17. Dezember 2021 Klage vor dem beschließenden Gericht (Az. 6 A 10032/21) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 6 B 10008/21). Mithin kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass ein atypischer Fall vorliegt, weil eine Genehmigung sämtlicher Anlagen einschließlich einer Abluftreinigung kurz bevorstehe oder lediglich eine Formsache darstelle, die es abzuwarten gelte, um eine Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen unmittelbar herbeizuführen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Beschl. v.
  18. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001490926

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