Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit bei der Fleischklassifizierung nach Schlachtung - LKW-Fahrer - Tiertransport - unständige Arbeitseinsätze - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung Leitsatz
(8)R 242/05, DB 2007, 2324 ). Randnummer 75 Es sind hier auch keine weiteren Umstände gegeben, die für eine Qualifizierung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Auftrag des Klägers als die eines selbständigen (Sub-) Unternehmers sprechen würden. Insbesondere stellt das Tätigwerden des Beigeladenen zu 1) für eine Mehrzahl von verschiedenen Auftraggebern für sich genommen kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Beschäftigung dar. Eine solche Indizwirkung vermag das Aufrechterhalten von Geschäftsbeziehungen zu mehreren Auftraggebern nur unter der weiteren Voraussetzung zu entfalten, dass weitere typische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit vorliegen, insbesondere ein werbendes Auftreten des Auftragnehmers am Markt, das in seiner Qualität und seinem Umfang über die Werbemaßnahmen hinausgeht, die heutzutage auch nach einer neuen Anstellung suchende Arbeitnehmer entfalten ( Sächsisches LSG, Urteil vom
- September 2019, L 9 KR 193/14, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen, aaO ). Der Kläger hat indes im Widerspruchsverfahren vor der Beklagten ausdrücklich erklärt, dass der Beigeladene zu 1) eine über bloße Mund-zu-Mund-Propaganda hinausgehende Eigenwerbung für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer und Ferkel- sowie Mastschweinselektierer nicht betrieben hat. Dies spricht indiziell sogar für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zum Kläger ( vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2018, L 11 R 609/17, aaO ). Randnummer 76 Gegen die Annahme einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger spricht auch nicht, dass es dem Beigeladenen zu 1) freistand, ihm von dem Kläger angebotene Aufträge abzulehnen. Diesem Umstand kommt bei unständigen Auftragsverhältnissen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein indizielles Gewicht für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit zu. Denn nach dem BSG sind jeweils die einzelnen Arbeitseinsätze darauf zu überprüfen, ob sie im Rahmen einer Beschäftigung oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden ( Urteil vom
- Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, zitiert nach juris; vgl auch BSG, Urteil vom
- November 2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 ff; Urteil vom
- September 2018, B 12 KR 11/17 R, zitiert nach juris ); ein im Hinblick auf einen einzelnen Arbeitseinsatz bestehendes Ablehnungsrecht des Auftragnehmers fällt daher statusrechtlich nicht ins Gewicht. Im Übrigen kann ein solches Ablehnungsrecht zur Abgrenzung einer Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit auch deshalb trennscharf nichts beitragen, weil sich die Situation für auf Auftragssuche befindliche Selbständige letztlich nicht anders darstellt als für auf Arbeitsplatzsuche befindliche Personen, denen es ebenfalls freisteht, eine ihnen angebotene (ggf befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen oder nicht ( so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Dezember 2016, L 2 R 326/15, zitiert nach juris ). Randnummer 77 Auch die Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch den Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger im Wege der Rechnungstellung begründet kein für das Vorliegen einer selbständigen Unternehmertätigkeit streitendes Indiz (obgleich eine Vergütung im Wege der Begleichung gesondert ausgestellter Rechnungen durch den Auftraggeber im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung sicherlich ungewöhnlich ist, weil die Erteilung monatlicher Gehaltsabrechnungen durch den Arbeitgeber und die umstandslose Zahlung des vereinbarten Monatsgehalts insoweit die Regel darstellen). Denn letztlich handelt es sich bei der Rechnungstellung lediglich um eine formale Äußerlichkeit, die für die materielle Einstufung der Entlohnung als Arbeitsentgelt oder Werkunternehmervergütung nicht ausschlaggebend sein kann ( Sächsisches LSG, Urteil vom
- September 2019, L 9 KR 193/14, aaO ). Randnummer 78 Auch der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) weder ein Urlaubsanspruch noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Kläger zustand, führt hier nicht dazu, den Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Auftragsverhältnisse als einen selbständig Tätigen zu qualifizieren. Denn das Fehlen dieser arbeitnehmertypischen Ansprüche auf soziale Absicherung stellt lediglich die Folge des Umstands dar, dass die Vertragsparteien bei Begründung ihrer Geschäftsbeziehung darin übereinstimmten, eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) begründen zu wollen. Eine solche übereinstimmende Vorstellung ist im Rahmen der statusrechtlichen Bewertung eines Vertragsverhältnisses jedoch grundsätzlich unbeachtlich. Sozialversicherungsrecht steht – auch nicht mittelbar – dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die bloße Bezeichnung oder Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es vielmehr aus, über die rechtliche Einordnung (allein) nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2016, L 8 R 423/14, zitiert nach juris, mwN ). Zudem wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass der Umstand des Fehlens typischer Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ohnehin allenfalls von untergeordneter indizieller Bedeutung ist. Diese Gesichtspunkte sprächen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung; fehlten sie, so bedeute dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben sei ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667 ff ). Dies ist gerade vor dem Hintergrund überzeugend, dass anderenfalls durch vertragliche Abreden (bzw Nichtabreden) besonders benachteiligte Werktätige gerade wegen dieser Benachteiligung auch noch des Schutzes der Sozialversicherung verlustig gingen ( das LSG Nordrhein-Westfalen spricht aaO in Bezug auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche ausgeschlossen waren, von einer „fehlerhaften Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung“ ). III. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit Randnummer 80 § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Überwälzung der Kosten der Beigeladenen auf den Kläger entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs 3 VwGO, weil die Beigeladenen im Verfahren keine eigenen Anträge gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich befördert haben. IV. Randnummer 81 Gründe, die nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision erforderten, liegen nicht vor. V. Randnummer 82 Der Senat hat den Streitwert hier gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR festgesetzt. Dafür spricht, dass das BSG für Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Statusfeststellungsentscheidungen nach § 7a Abs 2 SGB IV in der Regel von dem Auffangstreitwert ausgeht, lediglich wenn auch die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung umstritten ist, setzt das Gericht den Streitwert in Höhe dieser Forderung (einschließlich Säumniszuschlägen) fest ( vgl BSG, Urteil vom
- Februar 2019, B 12 R 8/18 R, SGb 2020, 192 ff; Beschluss vom
- Februar 2017, B 12 KR 95/16 B, zitiert nach juris ). Dem schließt sich der Senat im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit auch für im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren ergangene Statusentscheidungen an. Es kommt hinzu, dass es bei einer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens erfolgten Statusentscheidung regelmäßig nur dann gerechtfertigt ist, bei der Streitwertfestsetzung an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bei Klageerhebung im Statusfeststellungsverfahren bereits ein Beitragsbescheid vorlag, aus dem die bezifferte Beitragsforderung zweifelsfrei entnommen werden kann ( Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
- Januar 2015, L 5 KR 180/15 B , zitiert nach juris ). Dem Beitragsbescheid der Beklagten vom
- Juli 2014 ist die auf den Beigeladenen zu 1) entfallende Beitragsforderung einschließlich diesbezüglicher Säumniszuschläge aber aufgrund der Vielzahl der von dem Bescheid betroffenen Versicherungspflichtigen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Randnummer 83 Richter am LSG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001491134