Ansprüche eines Grundstückseigentümers gegen den Betreiber einer Windenergieanlage wegen Schallimmission Orientierungssatz 1. § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG statuiert eine über § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Hiervon werden grundsätzlich die auf eine Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung gestützten Ansprüche erfasst. Der Schutz des Nachbarn wird durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert. (Rn.43) 2. Wenn der betroffene Nachbar jedoch den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf Beeinträchtigungen der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützt, ist ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB nicht durch § 14 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG ausgeschlossen. Hierfür muss der Nachbar aber konkret darlegen, dass und welche gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit bei ihm aufgetreten sind, die er auf den Betrieb der Windenergieanlage zurückführt. (Rn.45) 3. Ein Einhalten oder Unterschreiten der festgelegten Grenz- oder Richtwerte indiziert die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung. Der Richter kann von dem Regelfall im Rahmen seines Beurteilungsspielraums abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muss nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er braucht hingegen nicht nachzuweisen, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03). (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 21. Januar 2020, 7 O 294/18, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2020, Az. 7 O 294/18 , wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, hilfsweise Einschränkung des Betriebs einer in räumlicher Nähe zu seinem Wohngrundstück errichteten Windenergieanlage. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in X., welches er mit seiner Familie bewohnt. Im Wesentlichen südlich des Grundstücks des Klägers plante die A. AG die Errichtung des Windparks Y.. Dieser besteht aus insgesamt 16 neu zu errichtenden Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von je 2,3 Megawatt. Die Anlagen haben eine Nabenhöhe von 78 m, einen Rotordurchmesser von 82 m und eine Gesamthöhe von 119 m. Das Ingenieurbüro B. GmbH erstattete für den geplanten Windpark am 13. April 2014 ein schalltechnisches Gutachten, in dem für insgesamt 42 immissionsschutzbedürftige Orte, die von Schallemissionen der Anlagen des Windparks betroffen sein würden, die jeweilige Vorbelastung, die erwartete Zusatzbelastung durch den Windpark und die sich daraus jeweils ergebende Gesamtbelastung berechnet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten (Blatt 232 - 263 d. A., im Folgenden: Prognosegutachten) Bezug genommen. Randnummer 3 Das Objekt des Klägers ist in diesem Gutachten als Immissionsort Nummer zwei berücksichtigt. Für diesen geht das Prognosegutachten von einer Vorbelastung von 37 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die Anlagen des Windparks von 40 dB (A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 42 dB(A) (Seite 17 des Prognosegutachtens) bei einem zulässigen Pegel von 45 dB(A) nachts aus. Dem Prognosegutachten liegt zugrunde, dass der jeweilige Schallleistungspegel, den die 16 Anlagen erreichen, nachts die im Gutachten auf Seite 21 genannten Werte nicht überschreitet. Randnummer 4 Räumlich gesehen mit Abstand am nächsten zum Grundstück des Klägers liegt die unter der Nummer 13 des Prognosegutachtens erfasste Windenergieanlage. Diese befindet sich in einer Entfernung von etwa 440 m ungefähr südlich des Grundstücks des Klägers. Für diese Anlage ist im Gutachten ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zugrunde gelegt. Der Anlagenhersteller, die Firma Enercon, garantiert die Einhaltung eines Schallleistungspegels von 103,5 dB(A) bis zu einer Leistung von 2 MW. Randnummer 5 Aufgrund des Gutachtens erhielt die A. AG am 19. November 2014 vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung dieser Anlage (Anlage K1). Auch zur Nachtzeit sei mit den in der Prognose berücksichtigten Reduzierungen der nächtlichen Schallleistungen der Anlage keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten. Im laufenden Betrieb sei die Einhaltung des der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels durch eine gutachterliche Abnahmemessung nachzuweisen. Zur Tagzeit sei auch bei ungedrosseltem Betrieb der Anlagen keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Genehmigungsbescheids wird auf die Anlage K1 verwiesen. Der Kläger erhob gegen die Immissionsschutzgenehmigung Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2015 (Anlage K2) zurückgewiesen wurde. Die Genehmigung ist bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Randnummer 6 Die Anlage wurde in der Folge errichtet und wird von der Beklagten betrieben. Sie wurde zunächst nachts mit reduzierter Leistung betrieben. Die A. AG ließ ein Schallemissionsgutachten erstellen, mit welchem die Einhaltung des Schallleistungspegels überprüft wurde. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB bei dieser Anlage auch bei maximaler Leistung nicht überschritten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Anlage B2, dort insbesondere Seite 8, Bezug genommen. Die Anlage wird nunmehr auch zur Nachtzeit ungedrosselt betrieben. Randnummer 7 Der Kläger hat die Ergebnisse des Schallprognosegutachtens bestritten und behauptet, die Anlage verursache erhebliche Schallimmissionen an seinem Wohnhaus, die das von ihm hinzunehmende Maß übersteigen würden. Die exakte Berechnung sei von erheblicher Bedeutung, da auch die nach dem Schallprognosegutachten errechneten Werte nur knapp unterhalb der zulässigen Beurteilungspegel lägen. Es seien Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit vorzusehen. Die Anwendung der TA Lärm sei dem Grunde nach fehlerhaft. Wegen der weiteren Einwendungen zum Prognosegutachten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 8 Am Grundstück des Klägers seien Immissionen nachts von lediglich 40 dB(A) zulässig. Es fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anlage habe eine optisch bedrängende Wirkung. Es fehle ein Gutachten zur Turbulenzintensität und zu Turbulenzbelastungen. Die Genehmigung stelle außerdem nicht sicher, dass der Kläger nicht in unzulässiger Weise durch Schattenwurf beeinträchtigt werde. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND13, Gemarkung X., Flur X, Flurstück X gemäß dem der Klagschrift anliegenden Genehmigungsbescheid (Anlage 1) zur Gewinnung von Windenergie zu betreiben, Randnummer 11 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel die zeitlich befristete Abschaltung/Drosselung der Windenergieanlage, sicherzustellen, dass weder das Eigentum des Klägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND13, Gemarkung X., Flur X, Flurstück X beeinträchtigt wird, sowie Randnummer 12 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anlage sei bestandskräftig genehmigt. Überschreitungen zulässiger Immissionswerte seien nicht zu erwarten. Randnummer 16 Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass hinsichtlich des Hauptantrages, gerichtet auf eine generelle Unterlassung des Betriebes der streitgegenständlichen Windenergieanlage, ein privatrechtlicher Abwehranspruch wegen grundstücksbezogener Einwirkungen nach § 14 BImSchG mit Blick auf die bestandskräftige Genehmigung der Anlage ausgeschlossen sei. Soweit nicht grundstücksbezogene Abwehransprüche wegen Gefährdung der Gesundheit des Klägers in Rede stünden, seien konkrete Gesundheitsgefährdungen, die über die allgemeinen, mit einer an der Grenze des Zulässigen liegenden Geräuschbelastung eines Wohngrundstücks stets verbundenen Folgen hinausgehen würden, nicht konkret vorgetragen. Randnummer 17 Auch hinsichtlich des Hilfsanspruches sei die Klage unbegründet, weil der Kläger zur Duldung der Immissionen gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB verpflichtet sei. Wenn die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschbelastungen die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreiten würden, bestehe in der Regel eine Duldungspflicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verursache die streitgegenständliche Anlage auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine Schallimmissionen am Objekt des Klägers von mehr als 45 dB. Eben dieser Wert sei für das in relativ vereinzelter Lage außerhalb eines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebietes belegene Objekt des Klägers einschlägig. Soweit dem Sachverständigengutachten die Prämisse zugrunde liege, dass der Schallleistungspegel der streitgegenständlichen Anlage als Emissionswert einen Pegel von 103,5 dB (A) nicht überschreite, sei dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch im ungedrosselten Betrieb der Fall. Soweit der Kläger einen Zuschlag wegen Tonalität der Anlage berücksichtigt wissen wolle, weise nach dem Ergebnis des Schallnachmessungsgutachtens die Anlage keine wahrnehmbare Tonalität auf. Infraschallimmissionen seien nicht konkret dargelegt. Eine optisch bedrängende Wirkung sei, soweit es nicht um Schattenwurf, sondern um eine Beeinträchtigung der Aussicht gehe, keine Immission auf das Grundstück, die Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könne. Ein nicht hinnehmbarer Schattenwurf aber sei nicht konkret vorgetragen. Randnummer 18 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 19 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Randnummer 20 Er macht geltend, dass § 14 Satz 1 BImSchG nicht eingreife, weil die der Beklagten erteilte Genehmigung zum Betrieb der streitgegenständlichen Anlage noch nicht bestandskräftig sei. Insoweit schwebe zum Az. 2 LA 11/17 ein verwaltungsrechtlicher Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht. Randnummer 21 Dessen ungeachtet sperre auch bei unanfechtbaren Genehmigungen § 14 Satz 1 BImSchG privatrechtliche Ansprüche nur hinsichtlich der von der Genehmigung umfassten benachteiligenden Wirkungen. Tatsächlich werde die Anlage so betrieben, dass die der Genehmigung zu Grunde gelegten Immissionswerte, Nebenbestimmungen und Auflagen nicht eingehalten würden. Randnummer 22 Weder die in dem Prognosegutachten angenommene Vorbelastung, noch die dort angenommene Zusatzbelastung seien nach den seit dem 31. Januar 2018 geltenden Vorgaben zustande gekommen. Randnummer 23 Gemäß Erlass des Umweltministeriums vom 31. Januar 2018 seien die neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand 30. Juni 2016) hinsichtlich der im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführenden Messungen zugrunde zu legen. Danach sei bei der Berechnung der Schallausbreitung die Bodendämpfung wegzulassen und die Berechnung nach einem vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik veröffentlichten „Interimsverfahren“ vorzunehmen, woraus sich ein höherer Lärmpegel ergebe. Die im Prognosegutachten enthaltenen Belastungswerte seien nicht unter Anwendung des Interimsverfahrens ermittelt worden. Zwar entfalte der Anwendungserlass nur verwaltungsintern eine Bindungswirkung. Eine Bindungswirkung für die Gerichte entstehe erst dann, wenn das Interimsverfahren einen neuen gesicherten Stand der Technik darstelle, der die Bindungswirkung der TA Lärm und damit die Anwendung des alternativen Verfahrens (DIN ISO 96132) entfallen lasse. Der Umstand aber, dass immer mehr Bundesländer, zwischenzeitlich zwölf, durch Anwendungserlasse die LAI-Hinweise zur Anwendung brächten, stelle ein sicheres Indiz für einen neuen gesicherten Erkenntnisstand dar. Randnummer 24 Zudem gebe es in Schleswig-Holstein seit dem 25. Mai 2018 für Bestandsanlagen ein „Konzept zum Umgang mit AltWKA bei der Beurteilung der Schallimmission durch das Interimsverfahren“ des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das davon ausgehe, dass Altanlagen unter Anwendung des Interimsverfahrens gegebenenfalls nicht mehr den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprächen. Mit Erlass vom 19. August 2019 sei im Weiteren die Anordnung an die Kommunen ergangen, dass die Anwendung der LAI- Hinweise im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung beachtet werden müsste. Randnummer 25 In der Folge sei das Interimsverfahren auch auf die der Beklagten erteilte Genehmigung und die dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Emissions- und Immissionswerte anzuwenden, auch wenn die Genehmigung am 19. November 2014 erteilt worden sei und das Prognosegutachten vom 23. April 2014 stamme. Gleiches gelte für das von der Beklagten vorgelegte Schallemissionsgutachten der A. AG vom 4. April 2017. Jedenfalls aber mit Blick auf das vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängige Berufungsverfahren und die fehlende Bestandskraft der Genehmigung sei das Interimsverfahren auf die streitgegenständliche Anlage anzuwenden, so dass es einer neuen bzw. berichtigten Schallimmissionsprognose und/oder einer Schallemissionsnachmessung bedürfe. Bei Anwendung des von dem Gerichtssachverständigen nicht herangezogenen Interimsverfahrens komme es zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes. Randnummer 26 Fehlerhaft folge die angefochtene Entscheidung dem Sachverständigen dahingehend, dass bei einer normierten Windgeschwindigkeit von 9 m/s 95 % der Nennleistung und das Maximum des verursachten Schallleistungspegels erreicht würden und bei einer weiteren Steigerung bis zur Nennleistung der Schallleistungspegel nicht mehr ansteige. Tatsächlich aber verweise das Schallnachmessungsgutachten auf zwei Messwerte zwischen 9 m/s und 10 m/s, die einen weiteren linearen Anstieg zeigten. Damit sei aber gerade nicht erwiesen, dass der Schallleistungspegel von 103,5 dB (A) nicht überschritten werde. Randnummer 27 Zudem weise das Schallnachmessungsgutachten Messungen von 10:50 Uhr bis 14:46 Uhr aus; eine Messdauer von etwa vier Stunden aber sei nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19) unter Verweis auf die Ziffer 6.4 der TA Lärm nicht ausreichend. Selbst wenn man Ziffer 6.4 der TA Lärm nicht die Verpflichtung zu einer Langzeitmessung entnehmen wolle, so müssten zumindest Zeit und Dauer der Messungen für die gesamte Beurteilungszeit kennzeichnend sein. An einer Nachtmessung fehle es ganz. Ziffer 6.4 der TA Lärm und die LAI-Hinweise sähen aber eine Nachtmessung vor. Nachmessungen des Klägers hätten Überschreitungen des Grenzwerts von 45 dB (A) ergeben. Randnummer 28 Zudem komme nach dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 (Az. 7 U 18/19) den gesetzlichen Grenz- oder Richtwerten nur eine Indizwirkung, nicht aber eine bindende Wirkung zu. Randnummer 29 Ferner lasse ein Grenzwert von 45 dB (A) die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation in ihren Leitlinien vom 10. Oktober 2018 für Umgebungslärm für die europäische Region außer Acht. Danach sei der Grenzwert für die durchschnittliche Lärmbelästigung durch Windenergieanlagen auf weniger als 45 dB (A) zu verringern. Zwar sähen die aktuellen WHO-Leitlinien mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse ausdrücklich keine Empfehlung vor, aber auch die zuvor geltenden WHO-Leitlinien aus dem Jahre 2009 hätten bereits einen jährlichen durchschnittlichen nächtlichen Geräuschpegel von mehr als 40 dB (A) als gesundheitsgefährdend angesehen. Den Gesichtspunkt einer Gesundheitsgefährdung und das wissenschaftliche Beweismaterial der Weltgesundheitsorganisation aber lasse die angefochtene Entscheidung unerörtert. Randnummer 30 Im Weiteren setze sich die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend mit den Beeinträchtigungen durch Infraschall auseinander. So sei mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 (dort Seite 2 – 15) dargelegt worden, dass durch den von der streitgegenständlichen Windkraftanlage ausgehenden Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Klägers bestehe. Tatsächlich komme Infraschall durch die streitgegenständliche Windkraftanlage am Grundstück des Klägers an und sei messbar. Das Landgericht habe es insoweit versäumt, Messungen zu veranlassen. Da Infraschall nicht hörbar sei, komme es auf ein „Überdecken“ durch andere Umweltgeräusche oder eine tatsächliche Belästigung nicht an. Zwischenzeitlich gebe es fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall, so insbesondere Mikroseismizität, auf den menschlichen Körper, wie etwa eine Verminderung der Herzmuskelkraft. Randnummer 31 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivortrages des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 6. April 2020 (Bl. 423 – 442 d.A.) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 2. März 2021 (Bl. 534) und 5. März 2021 (Bl. 549 d.A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt: Randnummer 33 1. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Januar 2020, zugestellt am 29. Januar 2020, zum Az. 7 O 294/18 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt, mithin die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Windenergieanlage Typ Enercon EB-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND 13, Gemarkung X., Flur X., Flurstück X. gemäß dem der Klageschrift anliegenden Genehmigungsbescheid (Anlage 1) zur Gewinnung von Windenergie zu betreiben, Randnummer 34 2. hilfsweise, die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel die zeitlich befristete Abschaltung/Drosselung der Windenergieanlage, sicherzustellen, dass weder das Eigentum des Klägers/Berufungsklägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage Typ Enercon EB-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND 13, Gemarkung X., Flur X., Flurstück X. beeinträchtigt wird sowie Randnummer 35 3. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie weist darauf hin, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen zwischenzeitlich bestandskräftig genehmigt worden seien, da der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2020 zurückgewiesen worden sei. Randnummer 39 Im Weiteren macht sie geltend, dass es schon an einer Störereigenschaft der Beklagten bei einer Entfernung der Windkraftanlagen von mindestens 440 m fehle. Die bestandskräftige Genehmigung indiziere die Ortsüblichkeit der Benutzung des emittierenden Grundstücks. Zudem hielten die Anlagen die genehmigten Werte ein. Aus Gründen des Bestandsschutzes sei der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 nicht anwendbar. Die Ausführungen des Klägers zu Beeinträchtigungen durch Infraschall entbehrten der notwendigen Anknüpfungstatsachen für eine Beweiserhebung. Stellungnahmen der Weltgesundheitsorganisation aus dem Jahre 2009 könnten schon angesichts ihres Alters keinen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellen. Randnummer 40 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivortrages der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 28. April 2020 (Bl. 492 – 492R d.A.), vom 29. Januar 2021 (Bl. 503 – 507 d.A) und vom 4. März 2021 (Bl. 542 f d.A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. II. Randnummer 41 Die zulässige, so insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung des Betriebs der Windenergieanlage noch die mit dem Hilfsantrag begehrten Schutzmaßnahmen verlangen. Randnummer 42 1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage unterlässt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Randnummer 43
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