dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines zu der Antragstellerin bestanden habenden Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat, sowie gegen einen weiteren Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Beiträge zu sämtlichen Sozialversicherungszweigen aus an die vorgenannten Beigeladenen geleisteten Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019
erhoben hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde am
H der Antragstellerin besteht deren Unternehmensgegenstand insbesondere darin, die persönliche Haftung und die Geschäftsführung bei der Antragstellerin zu übernehmen bzw auszuüben.
Juli 2014 darf die Komplementärin alle Geschäfte betreiben, die den vorstehend dargelegten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar fördern. Gemäß Ziff II des Gründungsbeschlusses für die K-GmbH der Antragstellerin war Frau D dazu berufen, die GmbH einzeln zu vertreten; vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war die Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin D befreit. Randnummer 4 Wirtschaftlich vom Geschäftsbetrieb der Antragstellerin profitieren sollten von deren Gründung an tatsächlich aber allein der Lebensgefährte der alleinigen Kommanditistin Dl, Herr B sowie dessen Tochter, die Beigeladene zu 1), und deren damaliger Lebensgefährte, der Beigeladene zu 2). Weder Herr B,
Angaben der Antragstellerin der Gesellschafter-Geschäftsführer eines „internationalen mittelständischen Unternehmens“, noch dessen Tochter und ihr seinerzeitiger Lebensgefährte wollten
außen über Registereintragungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb in Erscheinung treten. Daher schlossen die vorgenannte Frau M sowie die Herren B und F noch am 1. Juli 2014 mit Frau D jeweils gesonderte Treuhandverträge, in denen die Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH stets als „Treuhänder“ und Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) als „Treugeber“ bezeichnet wurden.
dem Treuhandvertrag mit Herrn B übernahm Frau D von diesem Geschäftsanteile im Umfang von 51 % des Stammkapitals der F Verwaltungsgesellschaft mbH treuhänderisch für Herrn B auf dessen Rechnung sowie eine Kommanditeinlage im Umfang von 51 % des Kommanditkapitals der Antragstellerin, dies ebenfalls treuhänderisch und auf Rechnung des Herrn B (§ 1 Abs 1 und 2 des Treuhandvertrages). Gleiche Regelungen – allerdings bezogen auf die jeweilige treuhänderische Übernahme von jeweils 24,5 % des Stammkapitals der K-GmbH und des Kommanditkapitals der Antragstellerin finden sich in § 1 Abs 1 und 2 der zwischen Frau D und der Beigeladenen zu 1) sowie zwischen Frau D und dem Beigeladenen zu 2) geschlossenen Verträge. Auch im Übrigen sind die drei Treuhandverträge gleichlautend.
Abs 3 der jeweiligen Verträge war Frau D verpflichtet, über die von ihr treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der K-GmbH sowie die von ihr gehaltenen Kommanditeinlagen der Antragstellerin nur
vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Treugebers zu verfügen.
Abs 1 der jeweiligen Treuhandverträge waren die Treugeber zur jederzeitigen fristlosen Kündigung der Treuhandverhältnisse berechtigt. In § 10 Abs 1 der Treuhandverträge war jeweils bestimmt, dass Frau D die für Herrn B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) gehaltenen Geschäftsanteile an der K-GmbH der Antragstellerin bereits sogleich mit Vertragsschluss wieder an den jeweiligen Treugeber zurückabtrete, dies allerdings aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu welchem das Treuhandverhältnis enden oder Frau D entgegen § 3 Abs 3 der Treuhandverträge ohne vorherige schriftliche Zustimmung eines der Treuhänder über einen Gesellschaftsanteil verfügen würde. Die gleiche Regelung – eine aufschiebend bedingte Rückabtretung – findet sich in § 11 Abs 1 der jeweiligen Treuhandverträge bezogen auf die treuhänderisch von Frau D gehaltenen Kommanditeinlagen an der Antragstellerin. Randnummer 5 Faktisch traten die Beigeladenen zu 1) und 2) im Geschäftsbetrieb der Antragstellerin als deren Geschäftsführer auf und waren deshalb auch als solche im Impressum des Internetauftritts der Antragstellerin aufgeführt. Im Jahre 2016 erwirtschaftete die Antragstellerin einen Gewinn in Höhe von 198.761,62 EUR, der zwischen Herrn B (101.368,46 EUR), der Beigeladenen zu 1) (48.696,59 EUR) und dem Beigeladenen zu 2) (48.696,69 EUR) gemäß den aus o.g. Treuhandverträgen ersichtlichen Beteiligungsverhältnissen am Kommanditkapital der Antragstellerin verteilt wurde. Im Jahr 2017 erzielte die Antragstellerin einen handelsrechtlichen Gewinn in Höhe von 486.202,97 EUR. Bereits während des laufenden Geschäftsjahres erfolgten zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) wegen deren Tätigkeit im operativen Geschäft der Antragstellerin Gewinnvorwegentnahmen in Höhe von jeweils 75.800,00 EUR, zugunsten des Herrn B erfolgte eine Vorwegentnahme in Höhe von 18.000,00 EUR. Der Restgewinn in Höhe von 316.602,97 EUR wurde unter den vorgenannten drei Personen gemäß der o.g. Beteiligungsquoten am Kommanditkapital der Antragstellerin am Schluss des Geschäftsjahres verteilt. In dieser Weise wurde auch in den Jahren 2018 (Gewinn der Antragstellerin: 662.851,68 EUR; Vorwegentnahmen der Beigeladenen zu 1) und 2): jeweils 120.000,00 EUR; Vorwegentnahme B: 36.000,00 EUR) und 2019 (Gewinn der Antragstellerin: 534.343,06 EUR; Vorwegentnahme Beigeladene zu 1): 115.841,25 EUR; Vorwegentnahme Beigeladener zu 2): 122.829,53 EUR; Vorwegentnahme B: 180.425,82 EUR) verfahren. Randnummer 6 Am 12. März 2020 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine turnusgemäße Betriebsprüfung durch und hörte diese
folgend mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 dazu an, dass man auf Seiten der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass nicht nur die Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH der Antragstellerin in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden habe, sondern auch die in leitender Stellung mitarbeitenden Treugeber. Aus den dem Anhörungsschreiben beigefügten Berechnungsbögen war ersichtlich, dass Sozialversicherungsbeiträge freilich nur im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau M und Herrn F1 – also der Beigeladenen zu 1) und 2) – für die Antragstellerin (nicht aber im Zusammenhang mit Herrn B, der ohnehin nicht in das operative Geschäft der Antragstellerin involviert war)
erhoben werden sollten. Mit dem Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin weiterhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf der Grundlage von für die Jahre 2016 und 2017 geschätzten beitragspflichtigen Entgelten insgesamt 150.462,48 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu den Umlageverfahren U1 und U2 sowie zu der Insolvenzgeldumlage)
zufordern. Randnummer 7 Bereits am 16. Juni 2020 hatten Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Betriebsprüfung einen schriftlichen „Gesellschafterbeschluss“ gefasst, in welchem sie nochmals klarstellten, dass es zwar keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag für die Antragstellerin gebe, dass aber von Anbeginn der Geschäftstätigkeit mündliche Absprachen zwischen ihnen bestanden hätten, die für sie bindend gewesen seien und an die sie sich auch stets gehalten hätten. Danach seien die Beigeladenen zu 1) und 2) zur Führung der Geschäfte der Antragstellerin berechtigt und verpflichtet gewesen,
vorheriger Absprache sei auch Herr B zur Vornahme einzelner Geschäfte für die Antragstellerin befugt gewesen, obgleich Geschäftsführeranstellungsverträge für keine der vorgenannten Personen geschlossen worden seien. Frau D habe ausschließlich die Funktion einer Treuhänderin ausgeübt, sei an der Geschäftsführung für die Antragstellerin – trotz der Stellung als alleinige Geschäftsführerin der K-GmbH – aber nicht beteiligt gewesen. Ferner wiesen die Herren B und F1 sowie Frau M in ihrem „Gesellschafterbeschluss“ vom 16. Juni 2020 auf die Klausel in § 6 der Treuhandverträge hin, die jeder von ihnen am 1. Juli 2014 mit Frau D geschlossen hatte. Danach bevollmächtigte Frau D als Treuhänderin die jeweiligen Treugeber „zur Ausübung des Stimmrechts und aller sonstigen Rechte aus dem Geschäftsanteil bzw. der Kommanditeinlage“. Diese Vollmachten sollten
Satz 2 der Vertragsklausel nur im Falle der gleichzeitigen Kündigung der Treuhandverträge widerruflich sein. Weiter wurde in dem „Gesellschafterbeschluss“ vom 16. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die F Verwaltungsgesellschaft mbH in der Antragstellerin nicht stimmberechtigt sei, weil die K-GmbH keine Anteile am Kommanditvermögen der Antragstellerin halte. Sie, also Herr B sowie die Beigeladenen zu 1) und 2), hätten die Geschäftsführung für die Antragstellerin
Maßgabe des § 115 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgeübt. Randnummer 8 Am
dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen seien. Die Höhe der für den bis zum 31. Dezember 2019 reichenden Prüfzeitraum
zufordernden Sozialversicherungsbeiträge werde
Prüfung von noch vorzulegenden Steuerbescheiden für die Jahre 2016 und 2017 unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsvorschriften – und daher ab dem 1. Januar 2016 – gesondert festgestellt, weil erst
Auswertung dieser Unterlagen festgestellt werden könne, ob die gezahlte Vergütung die für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten habe. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien ohne vertragliche Grundlage und ohne, dass dies im Handelsregister veröffentlich worden sei, gegen Zahlung von Arbeitsentgelt, Zurverfügungstellung von Dienstwagen und Gewährung von Spesen sowie Erstattung von Reisekosten in leitenden Funktionen im Betrieb der Antragstellerin tätig gewesen. Am Geschäftsvermögen der Antragstellerin seien die vorgenannten Beigeladenen weder als Kommanditisten noch als Komplementäre beteiligt gewesen, gleiches gelte für die F Verwaltungsgesellschaft mbH, weshalb sie in einem fremden Betrieb tätig gewesen seien. Die Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 vermöchten an dieser Wertung nichts zu ändern, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) dadurch keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht eingeräumt worden sei, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen Frau D. Zudem mangele es auch an der Publizität der Treuhandabreden, weshalb sie
höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der statusrechtlichen Beurteilung unerheblich seien. Auch die Treugebereigenschaft der Beigeladenen zu 1) und 2) im Verhältnis zu der alleinigen Kommanditistin der Antragstellerin und zugleich Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der K-GmbH führe nicht zu einer anderen statusrechtlichen Beurteilung. Denn die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten fremdbestimmte Dienstleistungen für die Antragstellerin erbracht, indem sie – als Führungskräfte – in die Organisation und Ordnung des Betriebes eingebunden gewesen seien und dafür die betrieblichen Strukturen und das betriebliche Inventar genutzt hätten. Dem „Gesellschafterbeschluss“ vom 16. Juni 2020 sei schließlich nicht zu entnehmen, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Antragstellerin die gesellschaftsvertragliche Position von Geschäftsführern eingeräumt gewesen sei; denn
der insoweit maßgeblichen Handelsregistereintragung sei allein die K-GmbH der Antragstellerin zur Geschäftsführung für diese berechtigt. Randnummer 10 Am
forderte, wobei die Antragsgegnerin nur für das Kalenderjahr 2016 von einer Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und der Pflegeversicherung ausging. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am
Januar 2021 finde § 7a Abs 7 SGB IV aus historischen, systematischen und teleologischen Gründen keine Anwendung, weshalb dem Widerspruch vom
zufordern. Dass die Vollstreckung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellte, sei nicht vorgetragen und erst Recht nicht
gewiesen worden. Randnummer 14 Am
der DRV-Broschüre „Selbständig in der Rentenversicherung“ eine nicht aus dem Handelsregister ersichtliche Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Kommanditisten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Verhältnisse bei einer KG beachtlich, weshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin die mangelnde Publizität der Treuhandabreden nicht entgegenhalten dürfe. Es sei zudem unverständlich, weshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Feststellungsbescheid vorwerfe, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im Impressum der Antragstellerin ohne vertragliche Grundlage als Geschäftsführer der Gesellschaft angegeben wären; die Geschäftsführerbefugnis ergebe sich gerade aus dem mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag für die Antragstellerin, so wie er sich aus dem „Gesellschafterbeschluss“ vom 16. Juni 2020 ersehen lasse. Die Angabe im Impressum führe zudem auch zu einer Publizität der Geschäftsführerstellung der vorgenannten Beigeladenen
außen. Zudem werde daraus ersichtlich, dass diese Beigeladenen ihre Geschäftsführertätigkeit für die Antragstellerin ausschließlich auf Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Absprachen erbracht hätten und nicht aufgrund eines neben dem Gesellschaftsvertrag etwa bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Dies aber wäre
einhelliger Rechtsprechung Voraussetzung der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Geschäftsführer gewesen. Des Weiteren hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, dass der Annahme einer Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) entgegenstehe, dass die Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, dass die in der BSG-Entscheidung von 1994 aufgestellten Grundsätze fortgelten würden. Eine etwaige Sozialversicherungspflichtigkeit der Geschäftsführertätigkeit sei vor den Entscheidungen des BSG vom 12. Mai 2020 nirgends – auch nicht in Anhaltspunkten – ersichtlich gewesen. Schließlich könne es nicht sein, dass die gesellschaftsrechtlich zulässige Vertragsgestaltung bei der Antragsgegnerin sozialversicherungsrechtlich zur Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung der Geschäftsführer führe; dies verletzte die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie. Randnummer 15 Neben dem Statusfeststellungsbescheid der Antragsgegnerin sei auch deren Beitragsnachforderungsbescheid rechtswidrig, weil die Gewinnverteilungen betreffend das Geschäftsjahr 2016 nicht als Arbeitsentgelt qualifiziert werden dürften, da in jenem Jahr tätigkeitsbezogene Gewinnvorabentnahmen zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) gar nicht erfolgt seien. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch nicht beachtet, dass diese Beigeladenen 2017 Gewinnvorabentnahmen in einer geringeren Höhe als die in der Rentenversicherung zu beachtende Beitragsbemessungsgrenze getätigt hätten; eine Verbeitragung
Höchstbeiträgen hätte für jenes Jahr deshalb nicht stattfinden dürfen. Randnummer 16 Zuletzt hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht eidesstattliche Versicherungen der Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin ihrer K-GmbH, Frau D, des B und der Beigeladenen zu 1) vorgelegt,
denen insbesondere bereits bei Gründung der Antragstellerin beschlossen worden sei, dass Frau D
außen als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Komplementärin und als alleinige Kommanditistin der Antragstellerin auftreten solle; gleichzeitig sollte sie an der Antragstellerin aber nicht beteiligt sein, keinerlei Aufgaben als Geschäftsführerin übernehmen und „keine Gewinne und auch keine Vergütungen“ erhalten. Randnummer 17 Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 18
der Rechtsprechung des BSG seien selbst notariell beurkundete schriftliche Verträge über Stimmrechtsabreden oder Treuhandverhältnisse, die außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossen worden seien, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung wegen Unvereinbarkeit mit dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit unbeachtlich. Dies gelte erst Recht für die von der Antragstellerin hier behauptete mündliche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung. Sie, die Antragsgegnerin, sei daher zutreffend von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Antragstellerin ausgegangen. Randnummer 23 Mit Beschluss vom
gefordert habe. Für die Frage, ob Gesellschafter – in diesem Fall: Kommanditisten – einer KG für die Gesellschaft eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten, sei zunächst festzustellen, ob die Gesellschafter die Arbeitsleistung auf Grundlage einer neben den gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen bestehenden gesonderten vertraglichen Grundlage erbracht hätten. Denn nur, wenn die Tätigkeit hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art
über das hinausgehe, was schon
den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen geschuldet sei, könne überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung vorliegen. Sei das zu bejahen, liege indes ein Tätigwerden der Gesellschafter im Rahmen einer fremden Betriebsorganisation – und daher regelmäßig eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – vor. Dabei sei entscheidend, ob es sich bei der konkret übernommenen Arbeitsverpflichtung um typische Elemente einer Beschäftigung handele; zu bejahen sei dies beispielsweise bei einer entgeltlichen und weisungsgebundenen Tätigkeit. Werde dies – untypischerweise – im Gesellschaftsvertrag vereinbart, stehe das einer Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als Beschäftigung nicht entgegen. Eine selbständige Tätigkeit eines Geschäftsführers setze auch bei der KG voraus, dass dieser am Gesellschaftskapital derart beteiligt sei, dass ihm die Beteiligung die Rechtsmacht einräume, die Geschicke der Gesellschaft über seine Abstimmung in der Gesellschafterversammlung zu bestimmen. Ob die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich – wie von ihnen behauptet – die Geschäftsführung bei der Antragstellerin innegehabt haben (oder nicht), könne danach dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätten diese Beigeladenen jedenfalls lediglich Fremdgeschäftsführer sein können, weil sie an der Antragstellerin ausschließlich wirtschaftlich beteiligt gewesen seien, nicht aber gesellschaftsrechtlich; denn weder seien sie als Kommanditisten am Vermögen der Antragstellerin beteiligt gewesen, noch seien sie an der K-GmbH beteiligt – und also Gesellschafter der F Verwaltungsgesellschaft mbH – gewesen. Daran ändere sich auch unter Berücksichtigung der zwischen den Treugebern und der Treuhänderin D geschlossenen Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 nichts. Denn Frau D als Kommanditistin habe in der Gesellschafterversammlung alleiniges und volles Stimmrecht besessen; hätte sie dieses entgegen ihr gegenüber durch die Beigeladenen zu 1) und/oder 2) erteilten Weisungen ausgeübt, wären die unter weisungswidriger Stimmabgabe zustande gekommenen Beschlüsse gleichwohl wirksam gewesen. Dass die vorgenannten Beigeladenen in einem solchen Fall die Treuhandverträge sogleich mit der Folge hätten kündigen können, dass die Kommanditanteile – endgültig – auf sie selbst übertragen worden wären, führe zu keiner anderen Bewertung. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung seien allein die Rechtsmachtverhältnisse zu berücksichtigen, die im fraglichen Zeitraum auch tatsächlich bestanden hätten; nicht hingegen solche Verhältnisse, die
der Vornahme weiterer Rechtshandlungen eingetreten wären. Im Übrigen seien außerhalb des Gesellschaftsvertrages abgeschlossene und lediglich schuldrechtlich wirkende Treuhandabreden wegen ihrer fehlenden Publizität im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Statusbeurteilungen ohnehin irrelevant. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 1) und 2) auch mit Blick auf die K-GmbH keine Rechtsmacht zugestanden habe, kraft welcher sie der F Verwaltungsgesellschaft mbH Weisungen hätten erteilen können. Denn die von Frau D treuhänderisch gehaltenen Anteile beider Treugeber an der GmbH hätten sich zusammengenommen ohnehin nur auf 49 % belaufen.
alledem sei von einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) Randnummer 24 und 2) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Zwar läge kein gesonderter schriftlicher Dienst- bzw Arbeitsvertrag vor, das Gesamtbild zeige jedoch eine weisungsgebundene entgeltliche Beschäftigung, so dass der Abschluss eines entsprechenden mündlichen Vertrages angenommen werden müsse. Gegen diese sozialversicherungsrechtliche Statusbewertung könne sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Denn das BSG habe im Grundsatz seit jeher eine ergebnisoffene Betrachtung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen, in deren Rahmen der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch ausgelegt worden sei. Einwände gegen die Höhe der
erhobenen Pflichtbeiträge habe die Antragstellerin nicht vorgebracht, auch seien diesbezügliche Fehler der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten könnte. Randnummer 25 Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am
Satz 2 der Treuhandverträge die Kündigung der Treuhandverhältnisse zur Folge gehabt, woraufhin
und 11 der Treuhandverträge die Kommanditanteile (endgültig) auf die Treugeber-Kommanditisten übertragen worden wären. Damit entspreche der Sachverhalt im Wesentlichen dem Fall, in dem das BSG am
Abs 3 BGB sei
zivilrechtlicher Kommentarliteratur nicht möglich). Lediglich die organschaftliche Vertretungsbefugnis sei ihr aufgrund dieser Stellung geblieben, diese sei aber für die sozialversicherungsrechtliche Rechtsmachtbeurteilung irrelevant. Randnummer 27 Richtig sei zwar, dass die mündlichen gesellschaftsvertraglichen Abreden über die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Antragstellerin und auch die schriftlichen Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 aus dem Handelsregister nicht ersichtlich seien. Dabei sei aber zu bedenken, dass im Recht der Personenhandelsgesellschaften für den Gesellschaftsvertrag ein Schriftformerfordernis nicht bestehe. Der mündliche Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die antragstellende KG sei mithin in rechtmäßiger und rechtswirksamer Weise erfolgt. Auch das BSG habe das Bestehen verdeckter Treuhandabreden in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1994 nicht beanstandet; daran habe sich die Antragstellerin orientiert. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der gesellschaftsvertraglichen und der treuhandvertraglichen Abreden könnten nicht bestehen, alle beteiligten Personen wären sich des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen zweifelsfrei bewusst gewesen. Auch
der eine KG betreffenden Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2020 Randnummer 28 (B 12 R 1/19 R) spreche hier viel dafür, eine umfassende Rechtsmacht der Treugeber-Kommanditisten M und F1 anzunehmen. Denn in der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin, in welcher diese Beigeladenen zu 1) und 2) aufgrund der ihnen von Frau D erteilten Stimmrechtsvollmacht stimmberechtigt gewesen seien, habe
Abs 2, 119 Abs 1 HGB ein Einstimmigkeitserfordernis bestanden, wodurch jeder Treugeber-Kommanditist ihm missliebige Weisungen habe abwehren und ihm nicht genehme Maßnahmen anderer Geschäftsführender verhindern können. Randnummer 29 Es komme schließlich hinzu, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) hier allein auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage für die Antragstellerin tätig geworden seien, ein gesonderter Geschäftsführer-Dienstvertrag habe nicht bestanden. Das Sozialgericht habe sich zudem in ungenügender Art und Weise mit dem geltend gemachten Vertrauensschutz auseinandergesetzt.
alledem seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Statusfeststellungsbescheides vom
träglichen Verbeitragung des vermeintlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen habe, dass der Höhe der Kaitalbeteiligungen folgende Gewinnbeteiligungen an der KG schon a priori keine Gegenleistungen für eine Arbeitstätigkeit und mithin kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellen könnten. Lediglich bei den in den Jahren 2017 bis 2019 zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) erfolgten Vorabgewinnentnahmen könne es sich überhaupt um Arbeitsentgelt handeln. Darauf sei das Sozialgericht in seinem Beschluss mit keinem Wort eingegangen. Randnummer 30 Die Antragstellerin beantragt (noch), Randnummer 31
forderungssumme zwangsvollstrecken, indem sie ein Geschäftskonto der Antragstellerin pfändete, um sich die Forderung der Antragstellerin gegen das kontoführende Institut (die Hamburger Sparkasse) in Höhe der behaupteten rückständigen Beiträge überweisen zu lassen. Gegen diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat sich die Antragstellerin mit dem (auch gegen die Antragsgegnerin gerichteten) Antrag zu 3. aus ihrer Beschwerdeschrift – gerichtet auf Aufhebung der vom Hauptzollamt gegen ihr Geschäftskonto ausgebrachten Pfändungs- und Überweisungsmaßnahme – gewandt;
Hinweis des Senats hat die Antragstellerin diesen Antrag mit Schriftsatz vom
Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, denn der Beschwerdewert übersteigt für die Antragstellerin den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG normierten Berufungszulassungswert von 750,00 EUR deutlich. Randnummer 41 Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist ausweislich des Wortlauts der Vorschrift dann statthaft, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage – entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 86a Abs 1 Satz 1 SGG – keine aufschiebende Wirkung haben. Dies ist hinsichtlich des Statusfeststellungsbescheides vom 12. Januar 2021 der Fall. Denn
bei der Entscheidung über Versicherungspflichten. Eine solche Entscheidung hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung mit dem Bescheid vom 12. Januar 2021 getroffen. Dieser Bescheid ist auf Grundlage des § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV ergangen, wonach die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung der Einhaltung von Melde- und sonstigen Pflichten
dem SGB IV durch Arbeitgeber Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht erlassen. Randnummer 43 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Statusfeststellungsbescheide haben gemäß § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie im Rahmen eines Anfrageverfahrens im Sinne des § 7a SGB IV ergehen. Wird eine Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht – wie hier – im Rahmen eines Bescheides über eine Betriebsprüfung gefällt, verbleibt es hinsichtlich eines solchen Bescheides bei dem Entfallen der Suspensivwirkung gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG ( vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 30. August 2013, L 1 KR 129/13 B ER, zitiert
juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2014, L 5 R 868/14 B ER, zitiert
juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. August 2013, L 1 KR 228/13 B ER, zitiert
juris ). Randnummer 44 Unproblematisch statthaft ist der Antrag, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 erhobenen Widerspruchs richtet. Denn
1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. auch bei der Anforderung von Beiträgen einschließlich darauf entfallender Nebenkosten.
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht ( vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2014, L 8 R 737/13 B ER, zitiert
juris; vgl auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 86b Rn 12b, 12e ff ).
folgenden Beitragsbescheides der Antragsgegnerin vom
verschiedenen, vom Prüfungszeitraum umfassten Zeitabschnitten differierende Entscheidung – zu treffen. Ein – auch nur vorläufiges – Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese als wahr unterstellt werden kann, wenn diese unerreichbar ist oder wenn die Tatsache offenkundig ist ( vgl Luthe, in jurisPK-SGB X,
Randnummer 48 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Statusbescheid gerichteten Widerspruchs kommt hinsichtlich der Feststellung von Versicherungspflicht in der GKV und der sPV für die Beigeladenen zu 1) und 2) ab dem 1. Januar 2017 aber nicht in Betracht. Denn
Einschätzung des Senats hat die Antragsgegnerin diesen Teil des Feststellungsbescheides vom 12. Januar 2021 mit dem
folgenden Beitragsbescheid vom
den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen; maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde
ihrem wirklichen Willen im Sinne des § 133 BGB erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat ( vgl BSG, Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 12/17 R, BSGE 128, 43 ff ). Danach ist – jedenfalls
dem Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren zu beobachtenden, im Vergleich zu einem regulären Hauptsacheverfahren eine verminderte Tiefe aufweisenden Prüfung – davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die
Abs 1 Satz 5 SGB IV zu treffende Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht für die Beigeladenen zu 1) und 2) in der GKV und sPV für den Zeitraum ab dem
folgenden Beitragsbescheid vom 22. Februar 2021 –
dem die erforderlichen Einkommensnachweise vorgelegt worden waren – eine eigenständige Regelung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Kranken- und Pflegeversicherung getroffen worden ist. Randnummer 49 Darin liegt eine konkludente Teil-Rücknahme des insoweit rechtswidrig gewesenen Statusfeststellungsbescheides
Da der Feststellungsbescheid vom
dem Recht der Arbeitsförderung für den Zeitraum ab dem
der im vorliegenden Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung ( vgl dazu: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
juris ) jedoch als rechtmäßig dar. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 51 Rechtsgrundlage des Bescheides ist, wie bereits dargelegt, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV. Die Antragsgegnerin war zum Erlass des im Rahmen der Betriebsprüfung ergangenen Feststellungsbescheides als Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zuständig, weil die letzte Ziffer der Betriebsnummer der Antragstellerin die 5 ist (für Betriebe mit den Betriebsnummer-Endziffern 5 - 9 ist der jeweilige Regionalträger zuständig, während Betriebe mit den Endziffer 0 - 4 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu prüfen sind; vgl Scheer, in jurisPK-SGB IV,
dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach sind in diesen Zweigen der Sozialversicherung – soweit hier von Interesse – die Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Randnummer 53 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV).
der ständigen Rechtsprechung des BSG erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein ( dazu BSG, Urteil vom
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert
der Rechtsprechung des BSG schließlich eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, zitiert
juris ). Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden ( so BSG, Urteil vom
juris ), stellt jedoch im Ergebnis maßgeblich auf die gesellschaftsvertraglichen bzw gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse, in denen der Geschäftsführer seine Tätigkeit erbringt, ab. Das BSG formuliert insoweit: Ob bei einem Geschäftsführer einer GmbH ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich aber in erster Linie danach, ob er
der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Ist ein GmbH-Geschäftsführer als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbständiger anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung
dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln ( BSG, Urteil vom Randnummer 56 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert
juris; Urteil vom
juris; speziell für den Geschäftsführer einer KG: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert
juris ). Randnummer 57 Für einen Geschäftsführer der K-GmbH einer GmbH & Co KG nimmt das BSG an, dass dieser ausnahmsweise auch dann – bezogen auf seine geschäftsführende Tätigkeit für die K-GmbH – als selbständig tätig anzusehen sein kann, wenn er am Kapital der persönlich haftenden Gesellschafterin der Muttergesellschaft nicht beteiligt ist, er also als Fremdgeschäftsführer tätig wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der Kommanditgesellschaft zugleich um die Alleingesellschafterin der K-GmbH handelt (sog. Einheits-KG), der Geschäftsführer der GmbH als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss (d.h. wenigstens unter Verfügung über eine qualifizierte Sperrminorität) an der KG beteiligt ist und im Gesellschaftsvertrag über die KG den dortigen Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis und die Ausübung des Stimmrechts mit Blick auf die von der KG gehaltenen Geschäftsanteile der K-GmbH übertragen wurde ( BSG, Urteil vom 8. Juli 2020, B 12 R 1/19 R, zitiert
juris, s. dort Rn 25 ). Randnummer 58 In Anwendung dieser Maßstäbe ist
der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung von einer Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Der Senat geht dabei – den Darlegungen der Antragstellerin folgend – davon aus, dass die vorgenannten Beigeladenen in den Jahren 2016 bis 2019 als Geschäftsführer der Antragstellerin tätig geworden sind. Weshalb die Antragsgegnerin die Geschäftsführerstellung der Beigeladenen zu 1) und 2) noch in der Antragserwiderung vor dem Sozialgericht in Abrede gestellt hat – ohne an irgendeinem Punkt einmal darzulegen, was denn ihrer, der Antragsgegnerin, Auffassung
die Beigeladenen zu 1) und 2) für die Antragstellerin für eine konkrete entgeltliche Beschäftigung ausgeübt haben sollten –, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar ist ein schriftlicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der Antragstellerin
deren Vortrag – und soweit dem Senat ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Indes bedarf ein Dienstvertrag
den §§ 611 ff BGB auch nicht der Schriftform.
dem sog. Gesellschafterbeschluss der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Herrn B und der alleinigen Kommanditistin der Antragstellerin, Frau D, vom 16. Juni 2020 bestand jedoch ein von allen Beteiligten als verbindlich angesehener mündlicher Vertrag darüber, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) zur dauerhaften und regelmäßigen Geschäftsführung für die Antragstellerin verpflichtet sein sollten (unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere einer vorherigen Absprache mit den Beigeladenen zu 1) und 2) – sollte das Recht zur Geschäftsführung auch Herrn B zustehen). Dieser mündliche Dienstvertrag stellt die Grundlage der für die Antragstellerin ausgeübten Geschäftsführertätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) im streitbefangenen Zeitraum dar. Randnummer 59 Insoweit ist allerdings offenkundig, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht am Kapital der Antragstellerin beteiligt waren; die Gesellschaftsanteile wurden in den Jahren 2016 bis 2019 allein von der Frau C D als einziger Kommanditistin gehalten. Die Beigeladenen zu 1) Randnummer 60 und 2) waren mithin als Fremdgeschäftsführer für die Antragstellerin tätig und verfügten daher über keine gesellschaftsvertraglich vermittelte Rechtsmacht, kraft welcher es ihnen möglich gewesen wäre, auch nur ihnen nicht genehme Einzelweisungen der Komplementärin zu verhindern. Vielmehr unterlagen sie rechtlich – wenngleich
dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auch faktisch – dem Weisungsrecht und der Dienstaufsicht durch die F Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin der Antragstellerin ( vgl zum Weisungsrecht und zur Dienstaufsicht der K-GmbH im Verhältnis zu mitarbeitenden Kommanditisten der GmbH & Co KG: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2021, L 11 BA 2509/20, aaO ).
den vorstehend referierten höchstrichterlichen Abgrenzungskriterien ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) von der Antragstellerin auszugehen. Randnummer 61 Daran ändert sich nichts durch die bestanden haben den Treuhandabreden zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und Frau D als alleiniger Kommanditistin, die im relevanten Zeitraum sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin hielt. Bei der hier vorliegenden fiduziarischen fremdnützigen verdeckten Treuhand handelt es sich um eine sog. Vereinbarungstreuhand, bei der – im Gegensatz zur sog. Übertragungstreuhand – lediglich schuldrechtlich vereinbart wird, dass der Treuhänder – hier: die Treuhänderin D – ihm gesellschaftsvertraglich zustehende Gesellschaftsanteile im – insbesondere wirtschaftlichen – Interesse eines Treugebers hält, so dass die wirtschaftlichen Folgen des Gesellschaftshandelns dem Treugeber zugutekommen. Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarungstreuhand ist es nicht, dass vor Abschluss des Treuhandvertrags der Treugeber überhaupt einmal Inhaber des Treuguts, also der Gesellschaftsanteile, geworden war, weshalb ein solches Treuhandverhältnis – wie auch vorliegend geschehen – zeitgleich mit der Errichtung der Gesellschaft, im Hinblick auf deren Gesellschaftsanteile das verdeckte Treuhandverhältnis begründet werden soll, begründet werden kann ( vgl zu fiduziarischen fremdnützigen Vollrechtstreuhand: Weipert, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl 2014, § 12 Rn 43; Casper, in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 161 Rn 237; Müller, in Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 3. Aufl 2009, § 4 Randnummer 62 Rn 24; Schmidt, in Münchener Komm zum HGB, Band 3, 2. Aufl 2007, vor § 230 Rn 54; Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl 2020, § 105 Rn 32 [unter fälschlicher Bezeichnung des Treugebers als Treuhänder] ). Durch ein solches verdecktes Treuhandverhältnis bzw Strohmannverhältnis wird zivilrechtlich bewirkt, dass die Folgen des wirtschaftlichen Handelns der (hier: Personenhandels-) Gesellschaft den Treugeber trifft bzw. diesem zugutekommt; zugleich bleibt der Treuhänder als alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile alleiniger Gesellschafter und ist insoweit auch alleiniger Befugter im Hinblick auf alle daraus gesellschaftsrechtlich resultierenden Rechtspositionen ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 2019, L 4 R 465/16, zitiert
juris, s. dort Rn 92 ). Insbesondere wird ein Treugeber rechtlich nicht zum Gesellschafter (auch wenn er wirtschaftlich wie ein solcher dasteht; vgl dazu BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, zitiert
juris ), die Gesellschafterstellung mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten hat vielmehr allein der Treuhänder (hier: die treuhänderisch gebundene alleinige Kommanditistin Frau D als Strohfrau) inne ( vgl Schmidt, aaO; Casper, aaO ). Deshalb ist die im vorliegenden Rechtsstreit von beiden Beteiligten wiederholt verwendete Bezeichnung der Beigeladenen zu 1) und 2) als Treugeber-Kommanditisten rechtlich nicht zutreffend. Zwar waren die Beigeladenen zu 1) und 2) im streitbefangenen Zeitraum Treugeber, sie waren jedoch keine an der Antragstellerin beteiligten Kommanditisten. Alleinige Kommanditistin war Frau D. Auch die Bezeichnung der zur Akte gelangten Erklärung der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Herrn B und der Frau D vom
der die Beigeladenen zu 1) und 2) befugt waren, das der Kommanditistin D zustehende Stimmrecht innerhalb der Antragstellerin auszuüben; zudem konnte Frau D diese Bevollmächtigungen nur widerrufen, wenn sie gleichzeitig das Treuhandverhältnis kündigte (was wiederum
der Treuhandverträge die endgültige Übertragung von jeweils 24,5 % der Kommanditanteile an der Antragstellerin auf die Beigeladenen zu 1) und 2) zur Folge gehabt hätte). Unabhängig davon, ob eine vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gesellschaftsrechtlich zulässig ist oder nicht ( verneinend wohl noch BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 R 2/14 R, SGb 2017, 54 ff; mittlerweile bejahend BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert
juris, s. dort Rn 29 ), ist die hier gegebene widerrufliche Stimmrechtsvollmacht nicht geeignet, den Beigeladenen zu 1) und 2) eine derart weitreichende Rechtsmacht zuzuerkennen, dass sie als selbständig tätige Geschäftsführer angesehen werden müssten. Dies folgt zunächst schon ganz grundsätzlich daraus, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende schuldrechtliche Vereinbarungen wie Stimmbindungsabreden, vertraglich eingeräumte Veto-Rechte oder eben auch Treuhandverhältnisse dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen und daher nicht geeignet sind, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weshalb sie im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung unbeachtlich sind ( BSG, Urteil vom
juris ) von einer sozialversicherungsrechtlichen Beachtlichkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandabrede ausgegangen ist, nicht zu folgen. Randnummer 64 Darüber hinaus ist die Stimmrechtsübertragung von Frau D auf die Beigeladenen zu 1) und 2) hier auch deshalb nicht geeignet, die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht in sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise auf die treugebenden Geschäftsführer zu verschieben, weil die alleinige Kommanditistin D durch die im Treuhandvertrag getroffene Vollmachtsabrede die Beigeladenen zu 1) und 2) zwar zur Ausübung der ihr mit Blick auf die für die Treugeber gehaltenen Kommanditanteile zustehenden Stimmrechte bevollmächtigt hat, sie – Frau D – dadurch das originär ihr zustehende Stimmrecht aber nicht selbst verloren hat. Das bedeutet, dass Frau D trotz der Stimmrechtsbevollmächtigung der Beigeladenen zu 1) und 2) weiterhin zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen berechtigt war ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert
juris, s. dort Rn 30, unter Verweis auf Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
dem BSG ( Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, aaO ) wäre dies sozialversicherungsrechtlich selbst dann so zu bewerten, wenn eine Stimmabgabe durch die treuhänderisch gebundene Gesellschafterin den Bestimmungen des Treuhandvertrages zuwiderliefe und deshalb zur Beendigung des Treuhandverhältnisses bzw. zur Kündigung desselben durch die Treugeber führte. Randnummer 65 Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende Treuhandabreden im Falle einer Kommanditgesellschaft deshalb nicht dem vom BSG prominent verfochtenen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände widersprechen könnten, weil – anders als dies
HG) bei der GmbH der Fall sei – schon der Gesellschaftsvertrag einer KG selbst nicht in das Handelsregister eingetragen werde. Zwar begründet das BSG die Unbeachtlichkeit von außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen auch mit der mangelnden Publizität im Vergleich zu im Handelsregister eingetragenen GmbH-Gesellschaftsverträgen, in die
Abs 1 Satz 1 HGB jeder Einsicht nehmen könne und im Hinblick auf welche dadurch eine hohe Rechtssicherheit bestehe ( so BSG, Urteil vom
Ansicht des Senats im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Rechtsprüfung kein Anlass dazu, die Rechtslage im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit von neben dem Gesellschaftsvertrag geschlossenen Treuhandabreden bei der KG anders zu beurteilen als bei der GmbH. Randnummer 66 Den Beigeladenen zu 1) und 2) kommt hier auch nicht deshalb eine zur Selbständigkeit führende gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zu, weil ihnen – wie dies die Antragstellerin meint – aufgrund der Treuhandverträge vom 1. Juli 2014 die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile von jeweils 24,5 % bereits mit dinglicher Wirkung übertragen worden seien. Zwar waren die Kommanditanteile gemäß § 11 Abs 1 der zwischen der Beigeladenen zu 1) und Frau D sowie zwischen dem Beigeladenen zu 2) und Frau D geschlossenen Treuhandverträge bereits auf die Beigeladenen übertragen worden, jedoch war die Übertragung ausdrücklich aufschiebend bedingt erfolgt, und zwar auf den Zeitpunkt, zu dem der Treuhandvertrag enden werde oder zu dem Frau D ohne vorherige Zustimmung des Treugebers über ihren Kommanditanteil verfügen werde.
der ausdrücklichen Rechtsprechung des BSG ist eine solche aufschiebend bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Treugeber sozialversicherungsrechtlich so lange unbeachtlich, wie die Bedingung (noch) nicht eingetreten ist; denn es kommt allein auf die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich gegebene Rechtsmacht an ( BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, zitiert
juris, s. dort Rn 24 ). In den hier relevanten Jahren 2016 bis 2019 war keine der in § 11 Abs 1 der Treuhandverträge benannten Bedingungen eingetreten und Frau D daher – weiterhin – Inhaberin der für die Beigeladenen zu 1) und 2) gehaltenen Geschäftsanteile an der Antragstellerin. Eine dingliche Rechtsübertragung auf die Beigeladenen zu 1) und 2) hatte mithin gerade nicht stattgefunden; diese waren seinerzeit nicht an der Antragstellerin beteiligt. Eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmacht konnte ihnen aus der lediglich aufschiebend bedingt erfolgten Anteilsübertragung deshalb nicht zukommen. Randnummer 67 Der Senat verkennt bei seiner rechtlichen Bewertung der hier zu beurteilenden Sachlage nicht, dass grundsätzlich auch dem Inhalt eines Geschäftsführer-Dienstvertrages Relevanz für die statusrechtliche Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit zukommt. Gerade dort vereinbarte typische Elemente eines Arbeitsvertrags wie eine bestimmte Wochenarbeitszeit, ein monatliches Gehalt, ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc sprechen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV. Ein entsprechender Inhalt der zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und der Antragstellerin hier abgeschlossenen mündlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträge lässt sich nicht feststellen (und war
dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht vereinbart). Indes kann es auf den konkreten Inhalt der mündlichen Geschäftsführer-Dienstverträge
den vorstehenden Ausführungen zur Verteilung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht hier auch nicht maßgeblich ankommen. Denn
der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Statusbeurteilung der Grundsatz der
rangigkeit des Anstellungsvertrages im Verhältnis zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis ( vgl BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert
juris, s. dort Rn 15 ), aus dem folgt, dass, wenn auf Seiten eines Geschäftsführers die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht gesellschaftsvertraglich eingeräumt ist, auch gegenläufige Merkmale wie ein arbeitnehmertypischer Inhalt des Geschäftsführer-Dienstvertrags sowie das Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer eigenen Betriebsstätte nicht zur Annahme einer Beschäftigung führen können ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2019, L 8 BA 31/18, zitiert
juris, s. dort Rn 85; bestätigt durch BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 11/19 R, aaO ). Dies muss
Ansicht des Senats in umgekehrter Weise auch dann gelten, wenn Geschäftsführern – wie hier – jedwede gesellschaftsvertraglich vermittelte Rechtsmacht fehlt, sie aber dienstvertraglich möglicherweise frei von Weisungen und faktisch wie selbständige Unternehmer die Geschäfte der Gesellschaft geführt haben. Der Grundsatz des
rangs des Anstellungsvertrages im Verhältnis zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis führt dann zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Geschäftsführer. Randnummer 68 Es muss daher hier bei dem Ergebnis verbleiben, dass dem tatsächlichen Anliegen der Antragstellerin – und zugleich gerade auch der Beigeladenen zu 1) und 2) –, die Rechtsfolgen ihrer aus steuerrechtlichen Gründen geschlossenen Vereinbarungen nicht auf dem Gebiet des Sozialrechts eintreten lassen zu wollen, kein Erfolg beschieden ist. Es unterliegt denn auch nicht der Disposition von am Rechtsverkehr Teilnehmenden, die Wirkungen eines Vertragsverhältnisses
Maßgabe der individuellen Nützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2014, L 8 R 1104/13, zitiert
juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff ). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin reklamierten Vertrauens auf den Fortbestand der – zum Leistungsrecht
dem SGB III ergangenen – höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit einer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden Treuhandabrede bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft einer Person
1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; außer Kraft getreten zum
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Judikatur des BSG zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbständiger Tätigkeit im Bereich von für (Kapital- und Personenhandels-) Gesellschaften tätige Geschäftsführer nicht vorgenommen wurde, weshalb im Zusammenhang mit einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise zu berücksichtigende Vertrauensschutzgesichtspunkte von vornherein nicht in Betracht kommen können ( vgl zur Kontinuität der Rechtsprechung BSG, Urteil vom 12. Mai 2020, B 12 R 5/18 R, zitiert
juris, s. dort Rn 25; Urteil vom 10. Dezember 2019, B 12 KR 9/18 R, zitiert
juris, s. dort Rn 33 f ), hat das BSG den vorliegend maßgeblichen Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände, der letztlich zur Unbeachtlichkeit der außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Treuhandverträge führt, bereits mit Urteil vom 29. August 2012 ( B 12 R 14/10 R, zitiert
juris ) postuliert. Spätestens mit Urteilen vom 29. Juli 2015 ( B 12 KR 23/13 R, Breith 2016, 637 ff; B 12 R 1/15 R, zitiert
juris ) hat das BSG klargemacht, dass allein im Gesellschaftsvertrag selbst eingeräumte Rechtspositionen für die statusrechtliche Prüfung maßgeblich sind, weil allein sie dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügen. Somit konnte die Antragstellerin im hier streitgegenständlichen, am
juris, s. dort Rn 35 ). Die Antragstellerin durfte daher von vornherein nicht darauf vertrauen, dass die Rechtsprechung des BSG vom 8. Dezember 1994 im Rahmen des allgemeinen Versicherungs- und Beitragsrechts ohne jede Modifikation Anwendung finden würde. b) Randnummer 70
der hier gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Rechtsprüfung ist auch hinsichtlich des Beitragsnachforderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 ein Erfolg des dagegen gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg des Rechtsbehelfs. Der Beitragsbescheid dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Randnummer 71 Die Antragstellerin moniert insoweit, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die
trägliche Beitragserhebung auf das den Beigeladenen zu 1) und 2) im Jahr 2016 gewährte Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen habe, dass ein Arbeitsentgelt insoweit gar nicht gezahlt worden sei, da die vorgenannten Beigeladenen keine tätigkeitsbezogenen Vorabentnahmen auf ihre jährliche Gewinnbeteiligung getätigt hätten. Randnummer 72 Im Jahr 2017 hätten die Beigeladenen zu 1) und 2) solche Vorabentnahmen lediglich in Höhe von jeweils 75.800,00 EUR erhalten, trotzdem seien Beiträge in Höhe der betraglich darüber liegenden Beitragsbemessungsgrenze
erhoben worden. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin, wie sie mit Schriftsatz vom 7. September 2021 auf
frage des Senats explizit mitgeteilt hat, für das Jahr 2016 die gesamte, von der Antragstellerin sog. Gewinnbeteiligung der Beigeladenen zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 48.696,00 EUR der Beitragsnacherhebung unterworfen (wobei sich die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2016 auf 74.400,00 EUR belief, die in der GKV geltende Beitragsbemessungsgrenze betrug seinerzeit 50.850,00 EUR). Im Jahr 2017 hat die Antragsgegnerin die von den Beigeladenen zu 1) und 2) tatsächlich getätigten Gewinn-Vorabentnahmen in Höhe von jeweils 75.800,00 EUR verbeitragt, die einschlägige Beitragsbemessungsgrenze belief sich für das Jahr 2017 auf 76.200,00 EUR. Eine „Verbeitragung
Höchstbeiträgen“, wie von der Antragstellerin bemängelt, hat für das Jahr 2017 mithin nicht stattgefunden. Randnummer 73 Anders verhält es sich hinsichtlich des Jahres 2018: Insoweit hat die Antragsgegnerin Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 78.000,00 EUR
erhoben (wobei die Beigeladenen zu 1) und 2) in jenem Jahr Vorabentnahmen auf die sog. Gewinnbeteiligung in weit übersteigender Höhe erzielt haben, nämlich in Höhe von jeweils 120.000,00 EUR). Gleiches gilt für das Jahr 2019, in dem sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 80.400,00 EUR belief. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben in jenem Jahr wiederum Gewinn-Vorabentnahmen in einer die Beitragsbemessungsgrenze deutlich übersteigenden Höhe erhalten. Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Widerspruchsschreiben vom
eigenem Vortrag der Antragstellerin: tätigkeitsbezogener – Gewinnvorabentnahmen an die Beigeladenen zu 1) und 2) in den Jahren 2017 bis 2019 verdeutlicht, dass die vorgenannten Beigeladenen ihre Tätigkeit für die Antragstellerin nicht unentgeltlich erbringen wollten und auch nicht erbracht haben. Mangels Anhaltspunkten für eine Aufteilung der für das Jahr 2016 erhaltenen Zahlungen in einen vergütungsbezogenen Teil für die Erbringung der Geschäftsführertätigkeiten einerseits und in einen Teil, in dessen Höhe die Beigeladenen zu 1) und 2) als „wirtschaftliche Kommanditisten“ an der Antragstellerin partizipiert haben, andererseits und unter Berücksichtigung der im Vergleich zu den tätigkeitsbezogenen Gewinn-Vorabentnahmen der Folgejahre geringen Höhe der im Jahr 2016 erhaltenen Zahlungen kann hier davon ausgegangen werden, dass es sich bei den jeweiligen Gesamtzahlungen für das Jahr 2016 um die Geschäftsführervergütung der Beigeladenen zu 1) und 2) gehandelt hat. Randnummer 76 Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beitragserhebung für das Jahr 2017 greifen nicht durch, weil die Antragsgegnerin für dieses Jahr keine Beitragserhebung unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen hat, sondern insoweit lediglich den Betrag der den Beigeladenen zu 1) und 2) gewährten Gewinn-Vorabentnahmen verbeitragt hat. Im Hinblick auf die Jahre 2018 und 2019, in denen den vorgenannten Beigeladenen Vorabentnahmen in einer die Beitragsbemessungsgrenze deutlich übersteigenden Höhe gewährt wurden, hat die Antragsgegnerin der Beitragserhebung die seinerzeitige Beitragsbemessungsgrenze zugrundegelegt. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Randnummer 77 Schließlich kommt eine weitergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 12. Februar und 15. März 2021 auch nicht deshalb in Betracht, weil die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche liegt vor, wenn dem Adressaten eines Verwaltungsakts durch dessen Vollziehung
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung des geforderten Betrages hinausgehen und nicht – oder nur schwer – wiedergutgemacht werden können. Dazu zählt insbesondere eine infolge der Bescheidvollziehung unmittelbar drohende Insolvenz, wobei dann regelmäßig darzulegen ist, dass der Adressat des Beitragsbescheides grundsätzlich wirtschaftlich „überlebensfähig“ ist ( vgl Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
geforderte Betrag aus einem „ausreichenden Guthaben“ bei der Bank der Antragstellerin sofort aufgebracht werden könne. Von dadurch hervorgerufenen irreparablen Schäden ist im Zusammenhang mit der Vollziehung des Bescheides an keiner Stelle dieses Verfahrens die Rede. III. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit Randnummer 79 § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung in entsprechender Anwendung. IV. Randnummer 80 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Drittel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist ( vgl Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 7. Juni 2013, L 5 KR 71/13 B ER, NZS 2013, 800 ). Für den Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Statusfeststellungsbescheid berücksichtigt der Senat gemäß § 52 Abs 2 GKG zusätzlich einen Wert von 5.000,00 EUR, weil Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwerts insoweit fehlen. Randnummer 81 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001492219
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