Regress des Verdienstausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger Leitsatz
(772)m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteile vom 22.9.2009, 4 U 394/08 und vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 67, juris). Hier kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein solcher Risikoabschlag nach der Erwerbsbiographie der Versicherten gerechtfertigt ist. Immerhin war die Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 33 Jahre alt und hatte bis dahin - bis auf die beiden abgebrochenen Ausbildungen - kaum versicherungspflichtig gearbeitet. Randnummer 33 Dem Schadenersatzanspruch nach § 842 BGB steht nach der Überzeugung des Senats der Einwand des Mitverschuldens bzw. des Verstoßes der Zeugin D1 gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegen. Der Geschädigte muss im Rahmen seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB) die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen, soweit ihm das möglich ist (BGH, Urteil vom
- Dezember 1995 – VI ZR 398/94, VersR 1996, 332). Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1989 – VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom
- Mai 1953 – VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom
- Mai 1940 – VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368). Der Geschädigte kann auch gehalten sein, einen anderen als den erlernten Beruf aufzunehmen oder – im Rahmen der Zumutbarkeit – an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern dies Aussicht auf Erfolg hat, d.h. eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf verspricht und nicht – insbesondere aufgrund des unfallbedingten Gesundheitszustandes – von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (BGH, Urteil vom
- Oktober 1990 – VI ZR 291/89, VersR 1991, 437; Urteil vom
- Mai 1953 – VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18). Der behauptete Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht steht zur Beweislast des Schädigers. Dieser muss insbesondere darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (BGH, Urteil vom
- März 1998 – VI ZR 385/96, VersR 1998, 772). Der Verletzte hat sodann vorzutragen, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten; hat er nichts unternommen, kann dies je nach Fallgestaltung zu Beweiserleichterungen für den Schädiger oder sogar zu einer Beweislastumkehr führen (BGH, Urteil vom
- Januar 1979 – VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; Urteil vom
- Dezember 1970 – VI ZR 88/69, VersR 1971, 348). Hat der Schädiger dagegen eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so ist es Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.1.2018, 4 U 50/16, Rn. 70, juris). Randnummer 34 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugin D1 unfallbedingt sicherlich erheblich beeinträchtigt ist. Die ophthalmologische Sachverständige Dr. N1 hat allerdings den unfallbedingten Grad der Behinderung der Erwerbsfähigkeit der Zeugin mit lediglich „15 bis 25 %“ bewertet. Auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin D1 in ihrer Vernehmung am 17.8.2021 geschilderten übrigen Beeinträchtigungen ist der Senat aber überzeugt, dass die Zeugin ohne weiteres einer geringfügigen Beschäftigung im Umfange der vorherigen Tätigkeit bei ihrem Schwiegervater (3 h/Woche) nachgehen kann. Randnummer 35 Irgendwelche Bemühungen, einen entsprechenden „Minijob“ in ihrer Wohnortnähe zu finden, hat die Zeugin nach Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente (seit dem 1.9.2013) nach eigenen Angaben nicht entfaltet. Ebenso wenig hat sie es unternommen, entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen über einen längeren Zeitraum ein Auge abzudecken, um der Doppelsichtigkeit (bei Abblick und Linksblick) zu begegnen. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Schädigers - hier also des Beklagten - darzulegen und zu beweisen, ob und in welchem Umfang der Geschädigte eine andere zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können. Hier hat aber die im ersten Rechtszug tätige Sachverständige Dr. N1 aufgezeigt, dass die Zeugin beispielsweise im Empfang oder an einer Rezeption arbeiten könnte, auch Tätigkeiten in einem Callcenter wären möglich, gleichfalls einfache Reinigungsarbeiten, soweit die Zeugin dafür nicht auf Leitern steigen, einen Kronleuchter über Kopf putzen oder Sachen von oben aus einem Schrank holen müsste. Randnummer 36 Auch wenn die Zeugin D1 nach ihren eigenen Bekundungen nur eingeschränkt mobil ist, hätte es ihr im Rahmen der Schadensminderungspflicht oblegen, nach derartigen Tätigkeiten zumindest zu suchen; nach den Erfahrungen des Senats, der als Verkehrsunfallsenat ständig mit Personenschäden befasst ist, werden in den vorgenannten Tätigkeitsfeldern ständig Beschäftigte gerade im Minijobbereich gesucht. Trotz ihrer nur eingeschränkten Mobilität ist es der Zeugin zumutbar und möglich, eine derartige Tätigkeit auszuüben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zeugin weiterhin - wenn auch nur kurze Strecken- mit dem Auto fährt. Dass sie insoweit nach Aufgabe ihrer Tätigkeit bei ihrem Schwiegervater keinerlei Anstrengungen unternommen hat, führt dazu, dass ihr keine Erwerbsschadenersatzansprüche aus ihrer Tätigkeit als „Minijoberin“ zustehen, sodass auch kein Übergang gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin stattgefunden haben kann. Randnummer 37 Entsprechend scheitern auch die damit zusammenhängenden Feststellungs- und Zahlungsansprüche der Klägerin, auch soweit sie die Trägerbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner betreffen. Randnummer 38 Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin ohnehin nicht zu, verfügt sie doch über eine eigene Regressabteilung, die auch in der Lage war, hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens mit dem Beklagten eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen. Randnummer 39 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Randnummer 40 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001492727