(2021), dass Messungen zur Feststellung der Emissionen so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ sind. Randnummer 59 Auch die Messung aus dem Jahr 1989 ist zum Nachweis im Sinne der Nr. 5.3.2.2 der TA Luft geeignet. Der Vortrag der Klägerin, die Messungen seinen bei nicht vollumgänglicher Auslastung des Betriebes durchgeführt worden, ist nicht nachvollziehbar. Es kommt für die Einhaltung der Messungen darauf an, dass diese bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission vorgenommen werden. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass entscheidend für die Messung im Sinne der Nr. 5.3.2.2 TA Luft ist, dass sämtliche Betriebsanlagen laufen. Es ist hingegen gerade nicht notwendig, dass alle Anlagen ein Produkt produzieren. Denn bei der Messung wurden alle vier Altonaer Öfen befeuert. Die Erfordernisse sind tatsächlich eingehalten. Randnummer 60 Weitere technische Messungen sind auch aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass sich die Immissionen durch die Fischräucherei seit der Messung aus Jahr 2012 derart gesteigert haben, dass nunmehr von einer unzumutbaren Geruchsbelästigung auszugehen ist. Vielmehr zeigen die Stellungnahmen des XX, zuletzt diejenige vom
- November 2021 „zu den Geruchsimmissionen im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX‘ der Stadt A-Stadt hervorgerufen durch eine Fischräucherei“, die die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2021 eingeführt hat, dass bei keinem Szenario von einer höheren Geruchsbelastung als 10 % der Jahresstunden auszugehen ist. Randnummer 61 Betrachtet man zudem die Ausführungen der XX GmbH, die die Klägerin eingeführt hat, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn die dort vorgenommene Rundungsberechnung für die Abwägung einer Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Klägerin angenommen werden würde, so würde der Jahresgeruchsstundenwert bei 15,1% liegen. Die GIRL wird zwar als eine Orientierungshilfe herangezogen und stellt ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen dar, die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich aber nicht hauptsächlich beziehungsweise ausschließlich an den in der GIRL festgesetzten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Sie soll in einen Zusammenhang mit einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gesetzt werden (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a. in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
- Update November 2021, d) Unzumutbare Beeinträchtigungen Rn.39; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Februar 2021 – 15 CS 21.403 –, juris Rn.25, 43.). Nach der hypothetischen Berechnung des Sachverständigenbüros käme lediglich eine Abweichung von 0,1 % zustande. Bei einer solch geringen Abweichung kann auch nicht aus diesem Grunde von einer Unzumutbarkeit der Klägerin die Rede sein. Randnummer 62 Es ist der Klägerin nicht gelungen, eine darüberhinausgehende Geruchsbelastung durch den Betrieb der Fischräucherei darzulegen, die so erheblich ist, dass immissionsschutzrechtliche Auflagen angezeigt sind. Die von ihr dargestellten Szenarien, die zu einer höheren Geruchsbelastung führen, können der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht den tatsächlichen Betrieb der Fischräucherei wiederspiegeln. Die Klägerin geht für ihre Szenarien u.a. davon aus, dass der Beigeladene an 16 Stunden pro Tag und fünf Tage die Woche in einem 2-Schicht-Betrieb emittiert. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Ein-Mann-Betrieb des Beigeladenen weder zu diesen Bedingungen in der Vergangenheit gearbeitet hat noch in der Lage ist, dies unter den gegenwärtigen Umständen zu tun. Der Beigeladene arbeitet allein, beschäftigt keine Mitarbeiter und ist fortgeschrittenen Alters ohne einen ersichtlichen Nachfolger. Randnummer 63 Die tatsächlich durchgeführten Messungen sind geeignet und plausibel um festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Windverhältnisse eine Geruchshäufigkeit von 11 % der Jahresstunden vorliegt. Denn anhand des Räuchertagebuchs des Beigeladenen ergibt sich, dass aktuell keine erhöhte Produktion von Fischräuchermengen vorliegt. Der Beigeladene nutzt gleichzeitig immer nur zwei von vier Öfen. Zudem handelt es sich bei den Altonaer Öfen um händisch betriebene und gerade nicht automatisierte Räuchervorgänge, sodass keine erhöhte Produktionsmenge zu erwarten ist. Die derzeitige wöchentliche Menge liegt bei 200 bis 300 kg Fisch. Geräuchert wird vom Beigeladenen ausschließlich in der Zeit von Dienstag bis Freitag. Die tägliche Betriebszeit liegt ausweislich des Messberichts bei 4 Stunden. Die vom Sachverständigenbüro XX dargestellte Berechnung in ihrem Schreiben vom
- November 2017, die eine hypothetische Betriebsstundenanzahl von 4.160 bei einer möglichen Betriebszeit von 16 Stunden zugrunde legt, ist bei dem Einschichtbetrieb der Fischräucherei schlicht unmöglich umsetzbar. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 65 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001492728