ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat, ist verfassungsgemäß. (Rn.21) 2. Soweit besonders langjährig Versicherte nach dem SGB 5 einen Anspruch haben, bereits
Vollendung des
Blick auf den Aspekt der Alterdiskriminierung) dahingehend auszulegen, dass es auf die Vollendung des
Ablauf des Mai 2016 in den Ruhestand versetzt. Randnummer 3 Daraufhin setzte der Beklagte
Bescheid vom 27. Mai 2016 die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge fest. Danach wurde nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31,63 Jahren
beigefügter Berechnung ein Ruhegehaltssatz von 61,26 % festgesetzt. Gleichzeitig setzte der Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) einen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 % fest. Das Ruhegehalt vermindere sich in dieser Höhe, da die die Klägerin auf eigenen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG) vor Ablauf des Monats des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (hier Juni 2018) in den Ruhestand versetzt worden sei. Randnummer 4 Gegen den Versorgungsabschlag legte die Klägerin
Schreiben vom 22. Juni 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Der Bescheid sei rechtswidrig. Die Versorgungsbezüge seien ohne den Versorgungsabschlag festzusetzen und auszuzahlen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG sei aufgrund der darin enthaltenen Altersdiskriminierung europarechtskonform derart auszulegen, dass es auf die Vollendung der dort genannten Lebensjahre nicht ankomme. Das Ruhegehalt sei danach nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorzuweisen habe. Die Regelung in ihrer jetzigen Fassung sei europarechtswidrig und verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Sie verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG und sei deshalb nicht mehr anzuwenden. Auch liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Darüber hinaus stelle diese Regelung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Aufgrund dieses Verstoßes habe sie auch Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens gemäß § 15 AGG. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG sei daher europarechtskonform auszulegen
der Maßgabe, dass die dort genannte Voraussetzung „
Vollendung des 65. Lebensjahres“ nicht zur Anwendung komme. Die Regelung stelle auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
den in der Rentenversicherung Beschäftigten dar. Diese könnten bereits
63 Jahren und 45 Beitragsjahren eine abschlagfreie Rente beanspruchen. Auch die strukturellen Unterschiede zwischen den Systemen könnten die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Altersgrenze nicht rechtfertigen. Darüber hinaus mache sie vorsorglich einen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG geltend. Für den Fall, dass der Dienstherr diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Seite. Randnummer 5 Der Beklagte wies den Widerspruch
Widerspruchsbescheid vom
Ablauf des
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt worden seien, denn die abschlagsfreie Versorgung bei 45 Dienstjahren gelte nach § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamt VG nur für den Fall, dass die Beamtin bzw. der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe. Diese Regelung sei in Anlehnung daran getroffen worden, dass
der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 im Rentenversicherungsrecht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei gezahlt worden sei, wenn der Rentner diese Rente nicht vor Erreichen der bisherigen Altersgrenze beantragt habe und gleichzeitig mindestens 45 Versicherungsjahre habe nachweisen können. Die im Rentenrecht seit dem 01. Juli 2014 für vor dem 01. Januar 1953 geborene Rentenversicherte eröffnete Möglichkeit, diese Rente bereits
63 ohne Abschläge zu beziehen, sei in das Beamtenversorgungsrecht nicht übernommen worden. Der Gesetzgeber habe durch die Minderung des Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlag einen Ausgleich für die längere Bezugsdauer der Versorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand schaffen wollen. Die Einführung dieses zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand knüpfe, stehe im Einklang
dem Verfassungsrecht. Diese Regelung sei auch dann
dem Verfassungsrecht vereinbar, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit habe, die länger als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit sei (BVerwG, Urteil vom
diesem Beschluss sei die Verfassungsbeschwerde eines Beamten, der nach über 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren auf eigenen Antrag wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (entspreche § 16 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG ) in Verb.
VG habe hinnehmen müssen, nicht zur Entscheidung angenommen worden. In seinen Gründen führe das Gericht u.a. aus, dass § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren sei, widerspreche. Soweit eine Dienstzeit von mehr als 40 Jahren abgeleistet worden sei, könne diese nicht berücksichtigt werden, denn das Alimentationsprinzip stehe nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt habe. Durch das vorzeitige Ausscheiden entstehe ein Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, dem der Dienstherr durch die Verminderung des Ruhegehaltes um den Versorgungsabschlag Rechnung tragen dürfe. In seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 - führe das Bundesverfassungsgericht weiter aus, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehaltes Rechnung trage, denn anderenfalls werde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis verschoben. Versorgungsabschläge würden sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand orientieren und müssten nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder wegen Dienstunfähigkeit unfreiwillig erfolge. Damit sei auch die Verminderung des Ruhegehaltes um den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben. Randnummer 6 Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könne nicht
Erfolg geltend gemacht werden. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz dürfe wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden. Dieses Verbot sei verletzt, wenn die Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst lägen, und
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar sei, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehle. Aufgrund der verhältnismäßig großen Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belasse, könne grundsätzlich nicht überprüft werden, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere frei, darüber zu befinden, was im Einzelnen im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen sei, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Im Übrigen handele es sich bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten einerseits und Rentnerinnen und Rentner andererseits um zwei verschiedene Personenkreise, deren Altersversorgung auf grundsätzlich unterschiedlichen Konzeptionen beruhe. Während sich der Versorgungsanspruch als amtsangemessene Alimentation auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des statusrechtlichen Amtes und der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bemesse, richte sich die Rentenhöhe nach persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert, in deren Berechnung wiederum das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Sinne der deutschen Rentenversicherung einfließe. Die Nichtübertragung der abschlagsfreien Rente
63 auf die beamtenrechtliche Versorgung beinhalte danach keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ebenso könne ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht festgestellt werden, denn die Regelung der Pensionen an aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Beamtinnen und Beamten falle nach § 2 AGG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach § 3 SHBeamtVG die Versorgung der Beamtinnen und Beamten durch Gesetz geregelt werde und nur in der gesetzlich festgelegten Höhe gezahlt werden dürfe. Nach allem müsse es in dem klägerischen Fall bei dem
dem Ausgangsbescheid festgesetzten Versorgungsabschlag verbleiben. Einer Aussetzung des Verfahrens werde nicht zugestimmt. Klageverfahren in anderen Bundesländern gäben hierfür keinen Anlass. Randnummer 7 Die Klägerin hat am
dem Beklagten anwendbar. Indem § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG den Ausschluss der Festsetzung eines Versorgungsabschlages auch von der Erreichung eines Mindestlebenalters neben den vorzuweisenden Dienstjahren voraussetze, diskriminiere diese Regelung unmittelbar sie aufgrund ihres Alters. Wäre sie bereits früher geboren und würde sie über dieselben ruhegehaltfähigen Dienstzeiten verfügen, hätte der Beklagte keinen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,49 % festgesetzt. Ihre Versorgung wäre abschlagsfrei gezahlt worden. Ein Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten nur im Allgemeininteresse liegende Ziele die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Dazu würden nicht diejenigen Belange gehören, die lediglich der Situation einzelner Arbeitgeber oder Dienstherren Rechnung trügen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG sei daher europarechtskonform auszulegen
der Maßgabe, dass die dort genannte Voraussetzung „
Vollendung des 65. Lebensjahres“ nicht zur Anwendung komme. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 AGG. Das Land Schleswig-Holstein, das zugleich ihr Dienstherr sei, sei sich bei der Fassung des § 16 Abs. 2 SHBeamtVG darüber bewusst gewesen, dass die Wirkung der Ausnahmeregelungen des § 16 Abs. 2 S. 5 SHBeamtVG von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig sei und damit grundsätzlich unter den Geltungsbereich des § 1 AGG falle. Aber auch für den Fall, dass ihr Dienstherr diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG zur Seite. Auch hierbei würde sich die angemessene Entschädigung auf monatlich zurzeit 228,04 Euro und damit in Höhe des in Abzug gebrachten Versorgungsabschlages belaufen. Diese Ansprüche seien gemäß § 15 Abs. 4 AGG auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Bereits
dem Widerspruchsschreiben vom
Ablauf des Monats Mai 2016
Vollendung des
Ablauf des
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang
Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorweisen kann. Dies behauptet die Klägerin zwar in ihrer Widerspruchsbegründung. Allerdings wurde ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit in dem Festsetzungsbescheid
31,63 Jahren berechnet. An einem substantiierten Vorbringen hiergegen fehlt es bereits. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
63 Jahren noch nicht das nach § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG geforderte 65. Lebensjahr vollendet hat. Randnummer 21 Das erkennende Gericht teilt die klägerischen Bedenken in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG nicht. Die normierte Vornahme des Versorgungsabschlages steht in Einklang
der Verfassung. Gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge besteht nach gefestigter Rechtsprechung zu der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bundesrechtlich getroffenen Regelung, welche identisch
VG ist, keine rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 2 C 12/03 - zitiert nach juris Rn. 12ff; Urteil vom 25.01.2005 - 2 C 48/03 - zitiert nach juris Rn. 10ff; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 - zitiert nach juris Rn. 12ff). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das die Beamtin oder der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, nämlich die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 SHBeamtVG ) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 SHBeamtVG ). Der Gesetzgeber hielt bei den Beamtinnen und Beamten, die auf Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 11). Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge nach dem Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand bemisst und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 25.01.2005, a.a.O., Rn. 11). Er ist geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt.
zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 13). Würden sehr viele Beamtinnen und Beamte vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden und würden entsprechend länger ungekürztes Ruhegehalt beziehen, so könnte das Gesamtsystem von Alimentierung der Beamtenschaft einerseits und andererseits der von diesen erbrachten Dienstleistung aus dem Gleichgewicht geraten. Hierauf darf der Gesetzgeber reagieren. Insbesondere stellt der Versorgungsabschlag nicht die amtsangemessene Versorgung in Frage und ist
dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 15 f). Randnummer 22 Der Versorgungsabschlag ist kein „Eingriff in ein erdientes Ruhegehalt“. Bis zu dem leistungsauslösenden Ereignis hat der Beamte keine gefestigte versorgungsrechtliche Position erlangt. Er besitzt keinen Anspruch darauf, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Falle gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Vielmehr besteht während des aktiven Dienstes nur eine Anwartschaft auf die amtsangemessene Versorgung nach den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden - verfassungsgemäßen - Regelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, a.a.O., Rn. 17). Randnummer 23 Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch das Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.11.2017 - 3 ZB 14.2559 - zitiert nach juris Rn. 5). Anhand dieses Maßstabs lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Randnummer 24 Als Vergleichsgruppe sind vorliegend die gesetzlich Rentenversicherten und die Ruhestandsbeamtinnen bzw. -beamten heranzuziehen. Während die Voraussetzung eines Ableistens von mindestens 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren in beiden Fällen identisch ist, liegt im Weiteren eine Ungleichbehandlung in den unterschiedlichen Altersgrenzen. Besonders langjährig Versicherte haben nach §§ 38, 236 b Abs. 1, Abs. 2 SGB VI einen Anspruch, bereits
Vollendung des
telbar in bar oder in Sachleistungen zuwendet. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47/09 - zitiert nach juris Rn. 12). Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall auch grundsätzlich auf die Richtlinie berufen, da die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und die Umsetzungsfrist nach Art. 18 der Richtlinie 2000/78/EG im Dezember 2003 abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 18). Der „Gleichbehandlungsgrundsatz“ nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bedeutet, dass es keine unmittelbare oder
telbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründe geben darf. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn eine Person u.a. wegen des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss
Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des
gliedstaatlichen Gerichts (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Rn. 15). Hier liegt zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung vor. Die Klägerin wird aufgrund der Anknüpfung an das Lebensalter in einer vergleichbaren Situation nachteilig behandelt. Während gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG das Ruhegehalt bei anderen Beamtinnen und Beamten nicht vermindert wird, wenn sie bzw. er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens 45 ruhegehaltfähige Dienstjahre zurückgelegt und das
tel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Legitimes Ziel ist hier die Minderung der ansonsten drohenden hohen finanziellen Belastung des Dienstherrn. Wie bereits oben ausgeführt, würde eine Gleichbehandlung in der Form, dass ein ungekürztes Ruhegehalt nach Ableisten von 45 ruhegehaltfähigen Dienstjahren, aber vor Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze gewährt wird, längere Versorgungslaufzeiten zur Folge haben. Durch die Vornahme des Versorgungsabschlages kann zum einen dem vorgebeugt werden und zum anderen dafür Sorge getragen werden, dass nicht immer mehr Beamtinnen und Beamte sich auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Insofern ist den
gliedstaaten hinsichtlich haushaltsbezogener und demografischer Erwägungen ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 - zitiert nach juris Rn. 69). Ferner ist gerade die Anknüpfung an das Alter der Beamtinnen und Beamten als
tel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Insbesondere ist kein anderes, milderes
tel zur Erreichung des Ziels ersichtlich, das denselben Erfolg erzielen könnte. Randnummer 27 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 in Verb.
1 AGG. Der persönliche Anwendungsbereich ist zwar gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verb.
1 AGG eröffnet, es liegt jedoch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG vor. Nach § 7 Abs. 1 in Verb.
1 AGG dürfen Beamtinnen und Beamte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Nach § 1 AGG ist Ziel des AGG unter anderem, Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern bzw. zu beseitigen. Zwar benachteiligt § 16 Abs. 2 Satz 5 SHBeamtVG diejenigen Beamtinnen und Beamte, die zwar 45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorweisen können, jedoch zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand noch nicht das
tel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die bereits oben festgestellte Vereinbarkeit
der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt. Insbesondere ist die Anknüpfung an das Alter erforderlich, um das legitime Ziel der Minderung der hohen finanziellen Belastungen des Dienstherrn infolge längerer Versorgungslaufzeiten bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand zu erreichen. Randnummer 28 Die Klage ist daher
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 in Verb.
11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001492746
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