weis des Genesenenstatus - Verkürzung der Geltungsdauer Orientierungssatz Es bestehen zwar mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik (doppelte dynamische Verweisung). Dies führt allerdings dazu, dass die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage in der Hauptsache jedenfalls (nur) offen wären. (Rn.29) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die AntragstellerInnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäße Antrag der AntragstellerInnen, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wirkungen ihrer Genesenendokumentation auf sechs Monaten ab letzter positiver Testung zu verlängern, Randnummer 3 ist bereits unzulässig (I.), kann darüber hinaus aber auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die bei offenen Erfolgsaussichten (II.) vorzunehmende Folgenabwägung zulasten der AntragstellerInnen ausgeht (III.). Randnummer 4 I. Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt.
ihrer Antragsbegründung begehren die AntragstellerInnen von dem Antragsgegner, dass dieser ihnen die Gültigkeit ihres Genesenenstatus für die Dauer von sechs Monaten ab letzter positiver Testung bescheinigt. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen darauf, dass für sie nicht
vollziehbar sei, warum ein gesiegeltes Behördendokument des Antragsgegners aufgrund von Äußerungen des Robert-Koch Instituts (RKI) rückwirkend seine Gültigkeit verliere. Sie seien der Auffassung, infolge der durchgemachten Infektion genügend Antikörper im Blut zu haben. Diese sollten sogar
12 Monaten noch
weisbar sein. Durch den Beschluss des RKI sähen sie sich in ihren Freiheitsrechten und Grundrechten verletzt. Man nehme ihnen frühzeitig die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichem Leben. Randnummer 5 Damit machen die AntragstellerInnen im Wesentlichen geltend, dass sie die Schreiben des Antragsgegners vom 15. und 17. Dezember 2021, in denen ihnen ein positiver SARS-CoV-2-
weis am
der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sind Sie geimpften und aktuell negativ getesteten Personen gleichgestellt, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Diese Bescheinigung kann daher für Sie von Bedeutung sein, wenn Sie z.B. eine Testung oder eine Quarantäne bei der Einreise aus bestimmten ausländischen Staaten vermeiden möchten. Um diesen
weis für Sie zu erleichtern, erhalten Sie die umseitige Bescheinigung [Anmerkung der Kammer: gesiegeltes Dokument mit dem Betreff: „Bestätigung eines positiven SARS-CoV-2-
weises.“] Randnummer 8 Weder die Bestätigung über einen positiven Testnachweis noch das Begleitanschreiben stellen einen Verwaltungsakt dar. Verwaltungsakt ist gemäß § 106 LVwG jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Die Bestätigung selbst ist lediglich eine Bescheinigung über Tatsachen, an die das Gesetz selbst – u.a. in §§ 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Ziff. 2a Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) – unmittelbare Rechtsfolgen, nämlich die Ausnahmen von andernfalls geltenden Ge- und Verboten knüpft. Das begleitende Anschreiben weist lediglich auf die geltende Rechtslage hin und hat keinen über die bloße Information hinausgehenden (regelnden) Charakter im Sinne von § 106 LVwG . Randnummer 9 Die Ausstellung einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung sehen die in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen in Art. 7 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. c VO EU 2021/953, § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. § 2 Nr. 5 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) auch nicht vor. Randnummer 10 Die SchAusnahmV enthält selbst weder Regelungen zur Zuständigkeit für die Ausstellung eines Genesenennachweises noch über die an den Genesenennachweis knüpfenden Rechtsfolgen. Vielmehr ist die Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV so zu verstehen, dass die bestehenden Genesenendokumentationen
SG aus sich selbst heraus die erforderlichen Informationen über das Vorliegen eines vollständigen Immunschutzes beinhalten.
AusnahmV ist ein Genesenennachweis ein
weis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der
weis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht: Randnummer 11 a) Art der Testung zum
weis der vorherigen Infektion, Randnummer 12 b) Zeit, die
der Testung zum
weis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder
weis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, Randnummer 13 c) Zeit, die die Testung zum
weis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf. Randnummer 14 Auch aus den hierzu ergangenen Normen des IfSG ergibt sich weder der Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung noch die Zuständigkeit des Antragsgegners hierfür. Denn
SG hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. Die Genesenendokumentation muss gemäß Abs. 4b zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: Randnummer 15
träglich von jedem Arzt oder Apotheker
den näheren Vorgaben des § 22 Abs. 6 IfSG zu bescheinigen. Der von den AntragstellerInnen in Anspruch genommene Kreis als Antragsgegner gehört danach schon nicht zu den ausstellungsbefugten Personen. Darüber hinaus enthält die vorgeschriebene Genesenendokumentation auch nicht die von den AntragstellerInnen begehrten Angaben zur Dauer des Genesenennachweises. Randnummer 19 Ein Anspruch auf Festschreibung dieser Angaben ergeben sich auch nicht aus Art. 7 VO EU 2021/953 vom 14. Juni 2021, ABl. L 221/1 (
folgend nur: VO), wonach jeder Mitgliedstaat auf Antrag die dort so bezeichneten Genesungszertifikate
1 lit. c VO ausstellt. Das Zertifikat bescheinigt lediglich Tatsachen, vorliegend die Tatsache, dass dass der Inhaber
einem positiven Ergebnis eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, von einer SARS-CoV- 2-Infektion genesen ist. Den AntragstellerInnen geht es jedoch nicht um die Bescheinigung dieser des positiven NAAT-Testergebnisses, sondern ausschließlich um die Feststellung der Rechtsfolgen dieses positiven Testergebnisses. Randnummer 20 Wenn es keinen Anspruch auf einen solchen feststellenden Verwaltungsakt geben kann, bleibt nur der Antrag
GO auf Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnis-ses, das sich zwischen den Beteiligten aber nur aus der Corona-BekämpfVO in Verbindung mit den Ausnahmevorschriften
AusnahmV ergeben kann. Randnummer 21 Der Antrag der AntragstellerInnen ist deshalb
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass sie den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollten (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 B 118/20 –, juris Rn. 3 ), und sie deshalb einstweilen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Feststellung gegenüber dem Antragsgegner begehren, dass sie – weil sie als genesen im Sinne von u.a. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Corona-BekämpfVO i. V. m. § 2 Nr. 4 COVID-19-SchAusnahmV gelten – den in der Verordnung genannten Beschränkungen für nicht Genesene nicht unterliegen. Randnummer 22 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg, weil er mangels Darlegung eines konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bereits unzulässig ist. Randnummer 23
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der AntragstellerInnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er bei unterstelltem Anspruch nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten
teile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Randnummer 24 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass im Grundsatz sowohl ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt, als auch, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Denn es könnte vorliegend im Hinblick auf die mögliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Corona-BekämpfVO durch eine Handlung, die
der Corona-BekämpfVO nur genesenen Personen gestattet ist, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für die AntragstellerInnen nicht zumutbar sein. Denn
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Verweis auf ein im etwaigen Bußgeldverfahren, zur Verfügung stehendes Rechtsmittel keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz dar. Einem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren droht. Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom
Auslaufen der Corona-BekämpfVO am
den angekündigten Lockerungen auf Landes- und Bundesebene (vgl. hierzu u.a. https://www.ndr.de/
richten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-Regeln-Was-die-MPK-Beschluesse-fuer-Schleswig-Holstein-bedeuten,mpk184.html, zuletzt abgerufen am 17. Februar 2022) noch gelten werden und inwiefern der Antragsteller hiervon noch eingeschränkt ist. Randnummer 27 Auch die Antragstellerin zu 1., deren Genesenenstatus
den aktuell geltenden Vorgaben mit Ablauf des 28. Februar 2022 enden wird, hat nicht dargelegt, welche Handlungen sie während der zwei Tage bis zum Auslaufen der aktuellen Corona-BekämpfVO vornehmen möchte, die nur Genesenen gestattet sind. Randnummer 28 II. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn die AntragstellerInnen haben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die AntragstellerInnen zu Recht darauf berufen könnten, die für genesene Personen in der Corona-BekämpfVO vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 29 Denn die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage in der Hauptsache wären jedenfalls (nur) offen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung eines Eilantrags zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen
weispflicht (Immunitätsnachweis gegen COVID-19)
SG so gesehen und zur vergleichbaren Regelungskonstruktion einer doppelten dynamischen Verweisung in § 20a IfSG, in der zunächst der Gesetzgeber auf die SchAusnahmV verweist, die ihrerseits auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom
Auslaufen ihres Genesenenstatus mit Ablauf des 28. Februar bzw. 6. März 2022
den derzeitigen Vorgaben des RKI nicht mehr als genesen gelten, kann nicht beurteilt werden, wie schwer ihre vorgetragene Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG wiegt. Dies gilt erst recht, als nur die Antragstellerin zu 1. überhaupt noch von den derzeit in der Corona-BekämpfVO geltenden Verboten für nicht
weislich immunisierte Personen betroffen ist. Da die Einschränkungen die Antragstellerin zu
weislich Immunisierte aufgehoben werden (vgl. Übersicht der beabsichtigten Lockerungen unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2022/I/220215_pk_corona.html, zuletzt abgerufen am 17. Februar 2022), überwiegen die Gefahren, die mit einer ggf. unzureichenden Immunisierung, der damit verbundenen potentiell erhöhten Transmission – insbesondere der sich ausbreitenden und hoch ansteckenden Omikron-Variante – von ihr für die Gesundheit Dritter und den allgemeinen Infektionsschutz einhergehen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 € für jede/n AntragstellerIn) festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001493427
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.