weis eines vollständigen Impfstatus Orientierungssatz
weis eines vollständigen Impfstatus. (Rn.53) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die AntragstellerInnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der gestellte Antrag der AntragstellerInnen, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen – jeweils einzeln – den Impfstatus „vollständig geimpft“ per Bescheid, welcher im Rechtsverkehr verwendet werden kann, zu bestätigen, Randnummer 3 ist bereits unzulässig (I.), kann darüber hinaus aber auch in der Sache keinen Erfolg haben (II.). Randnummer 4 I. Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt.
ihrer Widerspruchsbegründung begehren die AntragstellerInnen von dem Antragsgegner, dass dieser ihnen „den Status 2G/vollständig geimpft per Verwaltungsakt“ bescheinigt. Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr „Verlust“ des 2G-Status auf einer verfassungswidrigen Änderung des § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 durch Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) beruhe, weil § 2 SchAusnahmV
dessen Änderung auf Webseiten des Robert-Koch Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) verweise und diese Konstruktion verfassungswidrig sei. Randnummer 5 Die Ausstellung einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung sehen die in Frage kommenden gesetzlichen Regelungen in Art. 5 VO EU 2021/953, § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. § 2 Nr. 3 SchhAusnahmV nicht vor. Randnummer 6 Die SchAusnahmV enthält selbst keine Regelungen zur Zuständigkeit für die Ausstellung eines Impfnachweises. Vielmehr ist die Regelung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV so zu verstehen, dass die bestehenden Impfdokumentationen
SG aus sich selbst heraus die erforderlichen Informationen über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes beinhalten. Randnummer 7
AusnahmV ist ein Impfnachweis ein
weis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen: Randnummer 8 a) verwendete Impfstoffe, Randnummer 9 b) für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen, Randnummer 10 c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen, Randnummer 11 d) Intervallzeiten, die
einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen (aa) und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen (bb). Randnummer 12 Gemäß § 22 Abs. 1 IfSG hat die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). Randnummer 13 Die Impfdokumentation muss
SG zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: Randnummer 14
tragungen in einen Impfausweis jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung
Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung
Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die
zutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Randnummer 20 Abweichend hiervon ist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 IfSG – zusätzlich zu der Impfdokumentation – auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder
träglich von jedem Arzt oder Apotheker
den näheren Bestimmungen der Sätze 2-4 zu bescheinigen. Der von den AntragstellerInnen in Anspruch genommene Kreis als Antragsgegner gehört danach nicht zu den ausstellungsbefugten Personen. Randnummer 21 Diese Vorschriften regeln jedoch nicht die Rechtsfolgen der dokumentierten Impfungen, weshalb es auch keinen Anspruch auf Feststellung dieser Rechtsfolgen im Rahmen der Impfdokumentation geben kann. Auch das Impfzertifikat
VO EU 2021/953 bescheinigt lediglich Tatsachen und vorliegend die Tatsache, dass die Antragsteller eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben. Den AntragstellerInnen geht es jedoch nicht um die Bescheinigung dieser Impfung, sondern ausschließlich um die Feststellung der Rechtsfolgen dieser einen Impfung. Randnummer 22 Wenn es keinen Anspruch auf einen solchen feststellenden Verwaltungsakt geben kann, bleibt nur der Antrag
GO auf Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, das sich zwischen den Beteiligten aber nur aus der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (Corona-BekämpfVO) in Verbindung mit den Ausnahmevorschriften ergeben kann. Randnummer 23 Der Antrag der AntragstellerInnen ist deshalb
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes dahingehend auszulegen, dass sie den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der AntragstellerInnen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon – wie hier begehrt – das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten
teile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Randnummer 25 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass im Grundsatz sowohl ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt, als auch, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Denn es könnte vorliegend im Hinblick auf die mögliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Corona-BekämpfVO durch eine Handlung, die
der Corona-BekämpfVO nur vollständig geimpften Personen gestattet ist, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für die Antragsteller nicht zumutbar sein.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Verweis auf ein im etwaigen Bußgeldverfahren, zur Verfügung stehendes Rechtsmittel keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz dar. Einem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren droht. Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2003 – 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856). Randnummer 26 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Antragsteller kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezeichnet haben und dies auch aus sonstigen Umständen nicht für das Gericht erkennbar ist. Der Antrag muss auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet sein. Im Verfahren der Hauptsache wäre dazu die Feststellungsklage richtige Rechtsbehelf.
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Antragsteller zu Recht darauf berufen könnten, die für vollständig geimpfte Personen in der Corona-BekämpfVO vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 29 Zwar regelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (im Weiteren: VO EU 2021/953), dass jeder Mitgliedstaat Personen, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, entweder automatisch oder auf Antrag dieser Personen Impfzertifikate
1 Buchstabe a ausstellt. Das Impfzertifikat enthält
2 Satz 1 VO EU 2021/953 folgende Kategorien personenbezogener Daten:
3 VO EU 2021/953 wird das Impfzertifikat
der Verabreichung jeder einzelnen Dosis in einem sicheren und interoperablen Format
Absatz 2 ausgestellt, und daraus geht eindeutig hervor, ob das Impfprogramm abgeschlossen wurde oder nicht. Die Verordnung enthält weder eine Legaldefinition des Begriffs „Impfprogramm“, noch gibt der EU-Verordnungsgeber selbst vor, wann ein Impfprogramm abgeschlossen ist. Weil die Regelung dieser Frage der Regelungshoheit der einzelnen Mitgliedsstaaten obliegt, kann ein EU-Zertifikat, wie es die AntragstellerInnen bereits innehaben, daher keine weitergehende Auskunft zur Frage enthalten, ob mit dem Abschluss des Impfprogramms auch der Rechtsstatus „vollständig geimpft“ einhergeht (im Ergebnis einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises
September 2021 – 14 L 512/21 –, juris Rn. 15 ff.). Randnummer 30 Der Gesetzgeber hat in der Verordnungsermächtigung des § 28c Satz 1 IfSG die Bundesregierung dazu ermächtigt hat, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten
dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Rechtsverordnung im vorgenannten Sinne bedürfen
Satz 3 der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Auf dieser Grundlage hat die Bundesregierung am
2 eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.
AusnahmV ist ein Impfnachweis ein
weis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen: Randnummer 32 a) verwendete Impfstoffe, Randnummer 33 b) für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen, Randnummer 34 c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen, Randnummer 35 d) Intervallzeiten, die
einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen (aa) und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen (bb). Randnummer 36 Dabei kann die Kammer aufgrund der Kürze der Zeit und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen nicht abschließend beurteilen, ob sich der Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise zu der Frage, wann der vollständige Impfschutz erreicht ist, einer derartigen Regelungssystematik bedienen durfte. Randnummer 37 Es stellt sich bereits die Frage, ob die in § 28c Satz 1 IfSG vorgesehene Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung über Erleichterungen und Ausnahmen von den andernfalls
SG i.V.m. Landesverordnungen geltenden Ge- und Verboten „für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können“ den verfassungsrechtlichen Vorgaben des aus dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitsgebots (letzteres bei Verordnungsermächtigungen i.V.m. mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt. Randnummer 38
1 GG kann die Bundesregierung durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen aber Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt auch von der Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen ab. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt. Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und das die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet. Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür
ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen. Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen wesentlich betreffen, ist die Einbindung des Verordnungsgebers in die Regelungsaufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen. Die wesentlichen Fragen sind dann aber, sofern nicht funktionale Grenzen der Gesetzgebung entgegenstehen, entweder unmittelbar durch den Gesetzgeber oder durch entsprechend bestimmte Regelung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung in einem formellen Gesetz zu klären (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris Rn. 260). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 133). Zuletzt stellt sich die Frage, ob im hiesigen Fall gegebenenfalls die
SG vorgesehene Zustimmung des Bundestags und Bundesrats an den Verordnungen der Bundesregierung kompensiert werden und das fehlende Gesetzgebungsverfahren und seine Legitimationswirkung ersetzen kann (verneint zu einer bloßen Beteiligung des Bundesrates am Verordnungserlass der Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzgesetzes: BVerfG, Beschluss vom
einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen, normiert. Randnummer 49 Nichtsdestotrotz verbleibt die Letztentscheidung, welche (Einzel-) Impfungen in welcher Anzahl und Kombination zum vollständigen Impfschutz führen aufgrund der dynamischen Verweisung beim PEI (im Einvernehmen mit dem RKI). Randnummer 50 In der Rechtsprechung ist im Ausgangspunkt geklärt, dass ein Normgeber nicht nur auf eigene, sondern auch auf Regelungen anderer Normgeber verweisen darf. Dies schließt grundsätzlich auch dynamische Verweisungen ein, sofern sie sich in dem durch die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit gesetzten Rahmen bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1 und 2 Arzneimittelgesetz (AMG) zuständige Bundesoberbehörde u.a. für Sera, Impfstoffe und Arzneimittel für neuartige Therapien ist und folglich der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums, mithin der Bundesregierung unterliegt. Randnummer 51 Angesichts der vorbezeichneten Unsicherheiten muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offenbleiben, ob die in § 2 Nr. 3 SchAusnahmV geregelten und durch die Hinweise des PEI auf die Internetseite www.pei.de/impfstoffe/covid-19 näher festgelegten Anforderungen für den vollständigen Impfschutz hier Anwendung finden,
denen bei einer – wie von den AntragstellerInnen dargelegten – Erstimpfung mit dem Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen (Zul.-Nr. EU/1/20/1525) eine zweite Impfung erforderlich ist, die entweder mit dem Impfstoff Comirnaty (Zul.-Nr. EU/1/20/1528) oder dem Impfstoff Spikevax (Zul.-Nr. EU/1/20/1507) zu erfolgen hat. Randnummer 52 Selbst wenn die Kammer zu der Auffassung käme, dass die Regelung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV verfassungswidrig und in der Folge nicht anwendbar wäre, führte dies nicht zu dem geltend gemachten Anspruch der AntragstellerInnen. Denn dann fehlte es an einer erforderlichen Regelung, weil auch die Anwendung der alten Fassung der SchAunahmV zu keinem anderen Ergebnis käme. Mangels eigener Sach- und Fachkenntnis könnte die Kammer selbst nicht entscheiden, wann eine hinreichende Immunisierung für den
weis eines vollständigen Impfschutzes vorliegt. Randnummer 53 Lediglich der Klarstellung halber sei angemerkt, dass die Kammer der Auffassung der AntragstellerInnen zur fehlenden sachlichen Rechtfertigung einer zweiten Impfung nicht folgt. Randnummer 54 Hierzu finden sich zu der Entscheidung der STIKO (bereits seit Oktober 2021), allen Personen, die 1-malig mit der COVID-19 Vaccine Janssen geimpft worden waren, zur Optimierung ihrer Grundimmunisierung eine weitere Impfstoffdosis zu geben (ggf. mit einem mRNA-Impfstoff - heterologes Impfschema) auf Seite 32 ff. des Epidemiologischen Bulletins des RKI (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/03_22.pdf?__blob=publicationFile) eine detaillierte Begründung unter Auswertung diverser aktueller Studien. Auch von der EMA ist seit 15. Dezember 2021 eine 2. Impfstoffdosis der COVID-19 Vaccine Janssen in einem Mindestabstand von 2 Monaten zur 1. Impfstoffdosis für Erwachsene zugelassen. Darüber hinaus wurde von der EMA die heterologe Auffrischungsimpfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen (
vorangehender 2-maliger Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen COVID-19) in der gleichen Dosierung zugelassen. Mit der dortigen Studienauswertung haben die AntragstellerInnen sich schon nicht hinreichend auseinandergesetzt. Randnummer 55 Die danach vorzunehmende – rechtmäßigkeitsunabhängige – Interessenabwägung geht zulasten der AntragstellerInnen aus. Randnummer 56
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes – wie § 123 VwGO – gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren
teilen führt. Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf eine Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Verfassung wegen jedoch dann ausschließlich auf eine Folgenabwägung gestützt werden, wenn es nicht möglich ist, eine – gegebenenfalls auch nur summarische – Rechtmäßigkeitsprüfung in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit durchzuführen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2018 – 1 BvR 1401/18 –, juris Rn. 5, m.w.N.). Randnummer 57 Bereits angesichts des Umstandes, dass die AntragstellerInnen nicht näher konkretisiert haben, an welchen „gesellschaftlichen Verpflichtungen“ sie genau nicht teilnehmen können, weil sie
den derzeitigen Vorgaben des PEI als nicht vollständig geimpft gelten, ist schon nicht ersichtlich, wie schwer ihre vorgetragene Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG wiegt. Randnummer 58 Angesichts der Gefahren, die mit einer ggf. unzureichenden Immunisierung, der damit verbundenen potentiell erhöhten Transmission – insbesondere der sich ausbreitenden und hoch ansteckenden Omikron-Variante – von Teilnehmenden gesellschaftlicher Veranstaltungen für die Gesundheit Dritter und den allgemeinen Infektionsschutz einhergehen, erscheint es den AntragstellerInnen einstweilen zumutbar, auf solche Veranstaltungen verzichten oder sich zeitnah ein zweites Mal impfen zu lassen, um sodann 14 Tage später den vollständigen Impfschutz zu genießen. Dies gilt insbesondere mit Blick drauf, dass entsprechende Veranstaltungen (u.a. Restaurantbesuche) zum Großteil ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung stattfinden. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 € für jede/n Antragsteller/in) festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001493438
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