das Amtsgericht, dessen Rechtspfleger den Mahnbescheid erlassen hat. (Rn.10)
. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat daraufhin am 25.06.2021 beim Amtsgericht Hamburg-Altona den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung gestellt. Durch Beschluss vom 08.09.2021 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 946
sei nicht das Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen habe, sondern das Landgericht Kiel als Streitgericht der Hauptsache. Der Streitwert liege über 5.000 Euro und der Antragsgegner wohne im Bezirk des Landgerichts Kiel. Randnummer 5 Am 01.10.2021 hat die Antragstellerin erneut beim Landgericht Kiel den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung beantragt. Durch Beschluss vom 17.11.2021 hat das Landgericht Kiel die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Randnummer 6 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6
für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Mit dem Landgericht Kiel und dem Amtsgericht Hamburg-Altona haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit (hier: Antrag) zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt. Zur Zuständigkeitsbestimmung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2
berufen, das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht (Rechtsmittelzuständigkeit) ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Kiel gehört zum Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. Randnummer 7 Eine Bestimmung ist vorliegend trotz fehlender Rechtshängigkeit des Verfahrens möglich. Zwar ist grundsätzlich die Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruches erforderlich (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
35). Etwas anderes gilt jedoch in Verfahren, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren nicht zu beteiligen ist (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021,
29). Im Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung darf dem Schuldner vor Erlass des Beschlusses keine Kenntnis von dem Antrag gegeben werden, er darf keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten (Musielak/Voit,
vor § 946 Rn. 23, beck-online; Meixner/Bailly, DRiZ 2017, 402, beck-online). Randnummer 8 2. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hamburg-Altona. Randnummer 9 Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 946
, zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich nach denselben Kriterien zu bestimmen wie bei §§ 919 und 943
(BeckOK
/Kreutz, 43. Ed. 1.12.2021,
KoZPO/Lugani, 6. Aufl. 2022,
11; Musielak/Voit,
vor § 946 Rn. 15, beck-online; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 946
, Rn. 14). Nach § 943 Abs. 1
, der gemäß § 946 Abs. 1 S. 2
entsprechende Anwendung findet, ist das Gericht zum Erlass des Pfändungsbeschlusses berufen, vor dem die Sache gegenwärtig anhängig ist, unabhängig davon, ob diese Zuständigkeit korrekt begründet wurde (BeckOK
/Kreutz, 43. Ed. 1.12.2021,
3). Randnummer 10 Bei Mahnverfahren ist Gericht der Hauptsache das Amtsgericht, dessen Rechtspfleger den Mahnbescheid erlassen hat (LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20. August 2018 – 5 O 269/18 –, juris; Musielak/Voit,
vor § 946 Rn. 15, beck-online; MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020,
OK
/Mayer, 43. Ed. 1.12.2021,
PR-HaGesR 7/2020 Anm. 1; a.A. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 919
, Rn. 4; Schlosser/Hess/Hess,
7) und ist auch nach Abschluss des Verfahrens (hier durch Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides) das für diese Sache zuständige Gericht (LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20. August 2018 – 5 O 269/18 –, Rn. 6, juris; vgl. allgemein: Saenger, Zivilprozessordnung,
4, beck-online: Gericht der Hauptsache ist auch das erstinstanzliche Gericht, bei dem eine bereits abgeschlossene Hauptsache anhängig war). Randnummer 11 Die hier vertretene Auffassung steht auch - anders als die Gegenauffassung - im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Cranshaw, jurisPR-HaGesR 7/2020 Anm. 1). Dieser hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 655/2014 dahin auszulegen ist, dass ein Mahnverfahren (in Bulgarien) als „Verfahren in der Hauptsache“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist (EuGH, Urteil vom
, Rn. 4), überzeugt demgegenüber nicht. Folgte man ihr, würde die Zuständigkeit von einem Gericht, bei dem die Sache während des Mahnverfahrens anhängig ist oder war und rechtskräftig abgeschlossen wurde, auf ein anderes Gericht verlagert. Randnummer 13 Für die hier vertretene Ansicht spricht schließlich, dass § 796 Abs. 3
bei der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden für bestimmte Klagen (Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden) das Gericht für zuständig erklärt, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Weil sich diese Vorschrift nicht auf das Verfahren nach § 946 ff.
erstreckt und es an einer vergleichbaren Vorschrift für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung fehlt, ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich von der Zuständigkeit des Gerichts auszugehen, bei dem das Mahnverfahren anhängig ist bzw. rechtskräftig abgeschlossen wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001493617
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.