folgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet. Randnummer 4 Unter Bezugnahme auf diese Satzung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom
der alten Satzungsregelung. Randnummer 7 Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom
GO“ habe, die Zahlung mithin sofort fällig sei. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
gesucht. Randnummer 12 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Mit ihrem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lautenden Antrag nehme sie die Antragsgegnerin beim Wort, die mit ihrer E-Mail vom
GO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine echte Zugangsvoraussetzung, d.h. das Verfahren bei der Behörde muss vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn eine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO läge vor. Eine Heilung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist
anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der
Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 – juris Ls 1 und Rn. 40 m.w.N.).
diesen Maßstäben kann zwar grundsätzlich auch ein Stundungsantrag in einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
GO auszulegen sein, wenn der Antragsteller damit erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er eine Aussetzungsentscheidung der Behörde begehrt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom
GO oder gegebenenfalls der neuerlichen Klarstellung des Stundungsantrags reagiert. Hierzu bestand für die Antragstellerin offenbar auch kein Anlass, weil sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 3. Januar 2021 – irrig – von der Statthaftigkeit eines Antrags
GO ausging (siehe dazu die Ausführungen oben). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom behördlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind nicht gegeben, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 22 Zur Vermeidung eines weiteren Antrags
GO
Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass der Antrag im Übrigen auch unbegründet wäre. Randnummer 23 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig
Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht.
GO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
dieser Vorschrift haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Aufwandsteuern im Sinne dieser Regelung sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerwG, 11. Oktober 2016 – 9 C 28.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 28 Die Satzung der Antragsgegnerin unterliegt keinen offensichtlichen formellen Mängeln. Sie wurde am 16. Dezember 2020 von der Ratsversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt. Sie wurde
einem Hinweis in der Ostholsteiner Zeitung der Kieler
richten gemäß § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt ... vom
1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Steuergegenstand), § 3 (Steuerpflichtige), § 4 und § 5 (Bemessungsgrundlage), § 6 (Entstehung und Fälligkeit)]. Randnummer 31 Die rückwirkende Inkraftsetzung zum
der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Antragsgegnerin, indem sie in § 11 Abs. 2 bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als
den bisherigen Satzungsregelungen. Randnummer 34 Schließlich verstoßen auch der von der Antragsgegnerin gewählte Steuermaßstab (§ 4 ZwStS) und der Steuersatz (§ 5 ZwStS) nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Randnummer 35 Der Normgeber hat einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 92/18 – juris Rn. 78 m. w. N.). Randnummer 36 Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Ausgehend davon wäre zwar der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune der wirklichkeitsnächste Maßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer. Er ist aber kaum zuverlässig feststellbar. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder – wie hier – kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabs von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je
Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen. Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
StS bemisst sich die Zweitwohnungssteuer
dem Lagewert (modifizierter Bodenrichtwert im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Schätzung
StS) multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor gemäß § 4 Abs. 5 ZwStS. Die Multiplikation der unterschiedlichen Faktoren führt dazu, dass das Innehaben von Zweitwohnungen, die typischerweise aufgrund ihrer Lage, Wohnfläche, Baujahr und Gebäudeart einen höheren finanziellen Aufwand erfordern, höher besteuert werden, als Zweitwohnungen, die aufgrund der genannten Faktoren einen geringeren Aufwand erfordern (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 19 ). Randnummer 38 Der Steuersatz in Höhe von 3,4 % der Bemessungsgrundlage
StS (§ 5 ZwStS) hat auch keine offensichtlich erdrosselnde Wirkung der Zweitwohnungssteuer zur Folge (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom
summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 40 Die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 16. September 2021 festgesetzten Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2017 bis 2020 einschließlich der Vorauszahlung für das Jahr 2021 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Randnummer 41 Insbesondere handelt es sich bei der Wohnung der Antragstellerin im Stadtgebiet der Antragsgegnerin um eine Zweitwohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 ZwStS. Eine Zweitwohnung ist danach jede Wohnung, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) innehat.
StS verliert eine Wohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird. Randnummer 42 Die Antragsgegnerin ist
summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Wohnung der Antragstellerin nicht um eine reine Kapitalanlage handelt, sondern sie im Erhebungszeitraum zumindest auch für die persönliche Lebensführung vorgehalten wurde. Randnummer 43
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen. Wegen dieser bereits verfassungsrechtlich aus dem Begriff der Aufwandsteuer gebotenen Differenzierung werfen folglich die Fälle besondere Schwierigkeiten auf, in denen eine Mischnutzung vorliegt, die Zweitwohnung also teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird. In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließe die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter
weis ganzjähriger Vermietungsbemühungen – die tatsächliche Vermutung erschütterten. Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die
der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Allerdings sei bei einem eklatanten Missverhältnis zwischen von vornherein vertraglich befristeter Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietung die Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer unverhältnismäßig und stehe nicht mehr im Einklang mit der grundsätzlichen Trennung des steuerpflichtigen privaten Aufwands und der Vermietung zur Einkommenserzielung. Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 27 f. m.w.N.). Für die Bewertung einer Zweitwohnung als
dem Jahressteuerbetrag steuerpflichtig komme es nicht darauf an, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde. Ausreichend sei vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschehe. Bereits in dem Begriff des Vorhaltens für Zwecke der persönlichen Lebensführung liege zudem begründet, dass es nicht auf eine tatsächlich realisierte Eigennutzung ankomme, sondern konstitutiv allein auf die rechtlich bestehende Möglichkeit zur Selbstnutzung (bzw. zur unentgeltlichen Nutzung durch Dritte) abzustellen sei. Daraus wiederum ergebe sich unmittelbar, dass Zeiten eines Wohnungsleerstandes, für die eine Eigennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden sei, von Sonderkonstellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sei, in denen die Wohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten werde (BVerwG, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist im Fall der Wohnung der Antragstellerin
Würdigung aller objektiven Umstände von einer Mischnutzung und nicht von einer reinen Kapitalanlage auszugehen, da die Antragstellerin die sich aus dem Umstand der Eigenvermietung ergebende tatsächliche Vermutung der Verhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung nicht widerlegen konnte. Randnummer 46 Die unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemachte Behauptung der Antragstellerin, die Wohnung seit deren Anschaffung im Jahr 1995 tatsächlich nie privat genutzt und sie auch keinen Familienangehörigen oder Freunden überlassen zu haben, ist nicht entscheidungserheblich. Der bloße Umstand der Nichtnutzung als solcher genügt nicht den strengen Anforderungen, die bei einer Eigenvermietung an die Erschütterung der Vermutung zu stellen sind ( OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 LA 213/17 – juris Rn. 8 ). Randnummer 47 Besonderheiten, die bei Eigenvermietung die grundsätzlich für die Steuererhebung ausreichende objektive Möglichkeit der Eigennutzung ausnahmsweise ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 48 Die Antragstellerin hat zwar glaubhaft dargelegt, sich im Erhebungszeitraum – wie auch in den Jahren davor – ganzjährig um eine Vermietung der Wohnung bemüht zu haben. Hierfür sprechen nicht nur ihr eigener Internetauftritt unter http://fewoammermann.de/ und die im Gastgeberverzeichnis Holsteinische Schweiz geschaltete Anzeige mit saisonaler Preisgestaltung und Hinweis auf die ganzjährige Buchbarkeit, sondern auch die von der Antragstellerin im April 2017 erworbene Klassifizierung der Wohnung
den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV). Die Antragstellerin hat ausweislich der für die Jahre 2017 bis 2020 vorgelegten Belegungslisten im Erhebungszeitraum durch die Ferienvermietung auch nicht lediglich geringfügige Einnahmen in Höhe von ... bis ... € im Jahr erzielt. Ferner wurden ihre Aufwendungen (Betriebskosten) für die Wohnung vom zuständigen Finanzamt ... als Werbungskosten anerkannt. Es erscheint schließlich auch
vollziehbar, wenn die Antragstellerin geltend macht, aufgrund der geringen Entfernung von rund 35 km zu ihrer Hauptwohnung gar kein Interesse an der Nutzung der Ferienwohnung zu haben. Allerdings weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die Situation hier bei objektiver Betrachtung nicht mit der Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes vergleichbar ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Antragstellerin
den vorgelegten Belegungslisten in den Jahren 2017 bis 2019 lediglich einen Auslastungsgrad zwischen 43,8 % (160 Übernachtungen in 2018) und 53,1 % (194 Übernachtungen in 2017) sowie im Jahr 2020 – coronabedingt – von 35,3 % (129 Übernachtungen) erreicht hat. Zwar kann ein sehr hoher Vermietungsanteil bei gleichzeitiger tatsächlicher Nichtnutzung im Einzelfall geeignet sein, die Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern. Der im vorliegenden Fall gegebene Auslastungsgrad ist jedoch nicht geeignet, die strengen Anforderungen zu erfüllen, die bei einer Eigenvermietung an die Erschütterung der Vermutung zu stellen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Januar 2019 – 2 LA 213/17 – juris Rn. 10 zu einem Auslastungsgrad von ca. 62 %). Randnummer 49 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides ergeben sich schließlich auch nicht aus den Berechnungen, gegen die die Antragstellerin keine Einwände geltend gemacht hat. Randnummer 50 Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 52 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001493785
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