Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen den vormaligen Pflegling Leitsatz 1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Vergütung der Ergänzungspflegerin gegen den vormaligen Pflegling festgesetzt worden ist, steht dem Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse keine Beschwerdebefugnis zu. (Rn.18) 2. Die durch förmliche Zustellung bewirkte Bekanntgabe an eine nicht verfahrensfähige Person ist unwirksam. Zustellungen sind vielmehr an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. (Rn.23) 3. Enthält der Beschluss über die Bestellung eines Ergänzungspflegers keine Feststellung, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird, so wird die Ergänzungspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt. (Rn.25) 4. Fehlt es im Beschluss über die Bestellung eines Ergänzungspflegers an der Feststellung der Berufsmäßigkeit, kommt lediglich die Bewilligung einer angemessenen Vergütung nach den §§ 1915, 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. (Rn.32) Orientierungssatz 1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17). Zulässig ist allein die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13). (Rn.27) 2. Der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit kommt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zu (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13). (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend AG Niebüll, 30. April 2020, 23 F 27/18 Tenor I. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Flensburg als Vertreter der Landeskasse wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Beschwerde des vormaligen Pfleglings vom 16. September 2020 wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 an das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.880,47 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 gegen den vormaligen Pflegling förmlich festgesetzte Vergütung der Ergänzungspflegerin. Randnummer 2 Für den vormaligen Pflegling bestand eine Amtsvormundschaft, welche durch den Kreis X. ausgeübt wurde. Auf Anregung des Amtsvormunds wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 23. März 2018 eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau Rechtsanwältin … als Ergänzungspflegerin bestellt. Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft betraf ausweislich des Beschlusses die Abwicklung der Erbengemeinschaft mit …. Die Berufsmäßigkeit der Ergänzungspflegschaft wurde in dem Beschluss nicht festgestellt. Randnummer 3 Nach Akteneinsicht teilte die Ergänzungspflegerin mit Schreiben vom 12. April 2018 mit, dass neben der Erbengemeinschaft mit … aufgrund des Versterbens der … eine weitere Erbengemeinschaft mit … bestehe. Vor diesem Hintergrund regte die Ergänzungspflegerin an, den Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft entsprechend zu erweitern. Randnummer 4 Daraufhin wurde der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 12. Mai 2018 um den Wirkungskreis Nachlassabwicklung der Erbengemeinschaft mit … erweitert und auch insoweit Frau Rechtsanwältin … als Ergänzungspflegerin bestellt. Auch in diesem Beschluss wurde die Berufsmäßigkeit der Ergänzungspflegschaft nicht festgestellt. Randnummer 5 Die Ergänzungspflegerin wurde nachfolgend für den Pflegling in dem angeordneten Wirkungskreis tätig. … Randnummer 6 Am 17. Juli 2019 wurde der Pflegling volljährig. Daraufhin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll (Az. …) Frau … als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins … zur Betreuerin für den vormaligen Pflegling mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ bestellt. Der entsprechende Betreuerausweis wurde am 17. Juli 2019 ausgestellt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29. August 2019 übersandte die Ergänzungspflegerin ihren Schlussbericht und beantragte die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit in Höhe von insgesamt 3.880,47 Euro. Diese setzte sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 300.000,00 Euro nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zusammen. Randnummer 8 Auf die Bitte des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 15. Oktober 2019 nahm der Bezirksrevisor … mit Schreiben vom 22. November 2019 zu der Frage Stellung, ob eine Vergütung der Ergänzungspflegerin gegen die Staatskasse festgesetzt werden könne, sowie zu der Frage, ob Gerichtskosten für das Verfahren zu erheben seien. Zu einer Festsetzung der Vergütung der Ergänzungspflegerin wies der Bezirksrevisor … darauf hin, dass der Vergütungsantrag der Ergänzungspflegerin zurückzuweisen sei, da bei der Bestellung der Ergänzungspflegerin die Berufsmäßigkeit der Ergänzungspflegschaft jeweils nicht festgestellt worden sei. Eine Berichtigung der Beschlüsse vom 23. März 2018 und vom 12. Mai 2018 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit scheide vorliegend aus, da weder der Beschluss vom 23. März 2018 noch der Beschluss vom 12. Mai 2018 im Tenor oder in den Gründen auf eine berufsmäßige Führung der Pflegschaft hinweisen würden. Zu einer Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wies der Bezirksrevisor … darauf hin, dass das Verfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1313 KV FamGKG auslöse. Diese könne jedoch nur dann zum Ansatz kommen, wenn eine Kostengrundentscheidung getroffen und der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt worden sei. Randnummer 9 Daraufhin entschied das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll mit Beschluss vom 28. November 2019, dass der Pflegling die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, und setzte den Verfahrenswert auf 325.000,00 Euro fest. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG beruht. Auf den „Widerspruch“ des vormaligen Pfleglings, vertreten durch seine Betreuerin, vom 10. Dezember 2019 verfügte die zuständige Rechtspflegerin am 20. Dezember 2019, dass die - offenbar aufgrund des Beschlusses erstellte, jedoch nicht bei der Akte befindliche - Kostenrechnung im Soll gelöscht werden solle. Nach Schriftverkehr zwischen dem Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll mit der Betreuerin des vormaligen Pfleglings nahm die Betreuerin ihren „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 28. November 2019 zurück. Nachfolgend wurde dem Pflegling, soweit ersichtlich, bislang keine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1313 KV FamGKG in Rechnung gestellt. Randnummer 10 Aus dem von der Betreuerin im Betreuungsverfahren zur Akte gereichten Vermögensverzeichnis des vormaligen Pfleglings zum Stichtag von dessen Volljährigkeit und Übernahme der Betreuung am 17. Juli 2019 und einem ebenfalls eingereichten Verkehrswertgutachten ergibt sich, dass der vormalige Pflegling lediglich zusammen mit … in Erbengemeinschaft über das Grundeigentum in der … mit einem Verkehrswert von 486.000,00 Euro verfügte sowie über geringe Barbeträge und Bankguthaben. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 30. April 2020 - bezeichnet als „Kostenfestsetzungsbeschluss“ - hat das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll die Vergütung der Ergänzungspflegerin auf 3.880,47 Euro festgesetzt, und zwar gegen den vormaligen Pflegling. Randnummer 12 Der Beschluss vom 30. April 2020 ist zunächst lediglich dem Pflegling persönlich zugestellt worden, und zwar ausweislich der Zustellungsurkunde vom 5. Mai 2020 durch Übergabe an …Mitbewohner. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ist die Akte nebst Urschrift des Beschlusses an den Bezirksrevisor … übersandt worden. Randnummer 13 Daraufhin hat der Bezirksrevisor … mit Schreiben vom 8. Juli 2020, eingegangen beim Amtsgericht Niebüll am 10. Juli 2020, Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2020 eingelegt. Zur Begründung führt der Bezirksrevisor aus, dass ein Vergütungsanspruch der Ergänzungspflegerin vorliegend nicht entstanden sei, da in den Beschlüssen zur Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht festgestellt worden sei, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt werde. Die Ergänzungspflegschaft sei daher vorliegend unentgeltlich geführt worden und eine Vergütung könne weder gegen die Landeskasse noch gegen den vormaligen Pflegling festgesetzt werden. Zudem seien mit dem angefochtenen Beschluss Gebühren, welche für die Pflegschaft keine Anwendung finden, festgesetzt worden und es könne darüber hinaus nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Höhe der Vergütung realistisch sei. Zur Beschwerdebefugnis führt der Bezirksrevisor aus, dass zu erwarten sei, dass im Rahmen der kommenden Prüfung im Betreuungsverfahren festgestellt werde, dass ein Regressanspruch gegen die Landeskasse besteht. Randnummer 14 Auf Veranlassung des Senats ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 am 9. September 2020 der Betreuerin des vormaligen Pfleglings zugestellt worden. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schreiben vom 16. September 2020, eingegangen beim Amtsgericht Niebüll am 17. September 2020, ebenfalls „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 30. April 2020 erhoben. Randnummer 15 Die Ergänzungspflegerin ist der Ansicht, dass aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 23. März 2018 die Feststellung ihrer berufsmäßigen Tätigkeit als Ergänzungspflegerin zu entnehmen sei, da der Beschluss ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin erwähne sowie die Tatsache, dass die Eltern und der Vormund an der Besorgung der genannten Angelegenheit verhindert sind. Auch wenn die Formulierungen in dem Beschluss vom 23. März 2018 nicht als ausreichend angesehen werden würden, sei von einer ausreichenden Feststellung als berufsmäßig auszugehen. Zwar habe die Feststellung der Berufsmäßigkeit grundsätzlich bei der Bestellung zu erfolgen, allerdings sei diese auch nachholbar und könne auch inzident im Festsetzungsverfahren getroffen werden. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass das Fehlen des Wortes „berufsmäßig“ eine offenbare Unrichtigkeit darstelle und der Beschluss vom 23. März 2018 daher berichtigt werden dürfe. Sofern sich das Beschwerdegericht diesen Ausführungen nicht anschließe, stehe ihr die festgesetzte Vergütung jedenfalls als angemessene Vergütung zu. Der vormalige Pflegling sei bei Bestellung am 23. März 2018 nicht mittellos gewesen und der Umfang und die Schwierigkeit ihrer Tätigkeit rechtfertigten die festgesetzte Vergütung. II. Randnummer 16 Die Beschwerde des Bezirksrevisors … ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 17 Die Beschwerde ist gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben worden. Zustellungen an den Bezirksrevisor erfolgen durch Übersendung der Akte zusammen mit der Urschrift der betreffenden Entscheidung, wobei die Zustellung in dem Augenblick bewirkt ist, in dem die Akte am Dienstsitz des Bezirksrevisors eingeht (vgl. LG Lüneburg, FamRZ 2007, 1843; LG Göttingen, Rpfl 2001, 30). Dies kann vorliegend frühestens der 29. Juni 2020 gewesen sein, so dass der Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht Niebüll am 10. Juli 2020 fristgerecht war. Randnummer 18 Es fehlt allerdings an einer Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors ... Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist eine unmittelbare materielle Beschwer (Fischer in: MükoFamFG, 3. Auflage, 2018, § 59 FamFG, Rn. 2). Es reicht nicht aus, wenn lediglich ideelle, soziale, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung ein materielles Recht des Beschwerdeführers nur mittelbar betrifft (Fischer in: MükoFamFG, a.a.O., Rn. 11). Randnummer 19 Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 30. April 2020 ist die Vergütung der Ergänzungspflegerin gegen den vormaligen Pflegling festgesetzt worden. Die Festsetzung der Vergütung ist somit gerade nicht gegen die Landeskasse erfolgt, so dass die Landeskasse durch den Beschluss nicht unmittelbar beschwert ist. Es ist auch nicht ausreichend, wenn die Landeskasse etwa im Hinblick auf künftige, ähnlich gelagerte Verfahren, in denen eine Vergütungsfestsetzung gegen die Landeskasse erfolgt, eine allgemeine Klärung der Rechtsfrage erstreben sollte, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Vergütungsanspruch der Ergänzungspflegerin nicht besteht. Hieraus ließe sich allenfalls eine mittelbare Betroffenheit der Landeskasse herleiten. Auch ein etwaiger später festgestellter Amtshaftungsanspruch des vormaligen Pfleglings wegen einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung könnte allenfalls eine mittelbare Beschwer der Landeskasse bedeuten, ist aber ohnehin nach dem derzeitigen Sachstand derart unsicher, dass sich hieraus keine Beschwerdebefugnis des Bezirksrevisors … in Bezug auf den angefochtenen Beschluss begründen lässt. III. Randnummer 20 1.) Die Beschwerde des vormaligen Pfleglings, vertreten durch die Betreuerin, ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Randnummer 21 Insbesondere steht dem Pflegling eine Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG zu, da die Vergütung der Ergänzungspflegerin gegen ihn festgesetzt worden ist und er daher durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Randnummer 22 Die Beschwerde ist auch gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Die Zustellung an die Betreuerin ist am 9. September 2020 erfolgt. Der als Beschwerde auszulegende „Widerspruch“ der Betreuerin vom 16. September 2020 ist am 17. September 2020 und damit innerhalb der Beschwerdefrist beim Amtsgericht Niebüll eingegangen. Randnummer 23 Soweit der angefochtene Beschluss dem vormaligen Pflegling bereits am 5. Mai 2020 persönlich zugestellt worden war, ist diese Zustellung unwirksam. Aufgrund der in der Akte enthaltenen Angaben zu dem vormaligen Pflegling ist davon auszugehen, dass der vormalige Pflegling aufgrund seiner schweren geistigen und körperlichen Behinderung nicht verfahrensfähig gem. § 9 FamFG ist. Die durch förmliche Zustellung bewirkte Bekanntgabe an eine nicht verfahrensfähige Person ist gem. §§ 15 Abs. 2 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam. Zustellungen sind gem. §§ 15 Abs. 2 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO vielmehr an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Die Betreuerin des vormaligen Pfleglings ist ausweislich des Betreuerausweises für alle Angelegenheiten einschließlich der Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post bestellt. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gem. § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Betreuerbestellung war bereits mit Volljährigkeit des vormaligen Pfleglings am 17. Juli 2019 erfolgt, so dass die gesetzliche Vertretung durch die Betreuerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den vormaligen Pflegling am 5. Mai 2020 bestand. Randnummer 24 2.) Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll zurückzuverweisen ist. Randnummer 25
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