Versorgungsausgleich bei Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich; Auslegung einer Rechtsmittelverzichtserklärung Leitsatz 1. Einer Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten steht im Versorgungsausgleichsverfahren keine Beschwerdebefugnis zu. (Rn.12) 2. Eine Erklärung, mit der auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet wird, kann bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dahin auszulegen sein, dass auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet werden sollte. (Rn.18) 3. Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017- XII ZB 310/13, FamRZ 2017, 1303). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Eckernförde, 30. Januar 2019, 8 F 293/18 Tenor I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eckernförde vom 30. Januar 2019 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2. insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der am 31. Januar 2019 verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8212 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. ), bezogen auf den 31. Mai 2018, übertragen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) zurückgewiesen. III. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen. IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) jeweils zu 25 % und der Antragsgegner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.650 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am 2. Mai 1997 geschlossene Ehe zwischen dem Antragsgegner und der vormaligen Antragstellerin, Frau A., ist auf den am 7. Juni 2018 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 30. Januar 2019 geschieden worden, nachdem beide Ehegatten wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird auf den Beschluss vom 30. Januar 2019 Bezug genommen. Randnummer 2 Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde am 30. Januar 2019 konnte Frau A. wegen einer Erkrankung, aufgrund derer sie bis auf weiteres nicht in der Lage war, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, nicht mehr persönlich erscheinen. Nach Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses vom 30. Januar 2019 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Ehegatten noch im gerichtlichen Termin zu Protokoll den Verzicht auf Rechtsmittel hinsichtlich des Scheidungsausspruchs erklärt. Randnummer 3 Am darauffolgenden Tag, dem 31. Januar 2019, ist Frau A. verstorben. Insoweit wird auf die Sterbeurkunde vom 5. Februar 2019 Bezug genommen. Sie ist von der am 19. Januar 2004 geborenen Beschwerdeführerin zu 1) als Alleinerbin beerbt worden. Hierbei handelt es sich um die gemeinsame minderjährige Tochter von Frau A. und dem Antragsgegner. Randnummer 4 Mit notariell beurkundetem Testament vom 6. August 2018 hatte Frau A. für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ihre Tochter noch minderjährig sein sollte, Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und zur Testamentsvollstreckerin ihre Mutter, die Beschwerdeführerin zu 2), bestimmt. Randnummer 5 Gegen den ihr am 7. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2) – die Deutsche Rentenversicherung Bund - mit Schreiben vom 21. Februar 2019, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde am 25. Februar 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass aufgrund des Versterbens der vormaligen Antragstellerin und insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegattin deren Anspruch auf Wertausgleich erloschen sei, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen sei. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Verfahrensbevollmächtigten der verstorbenen Frau A. ist der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde am 8. Februar 2019 zugestellt worden. Mit Datum vom 8. März 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde per Fax am 8. März 2019, haben die Erbin der verstorbenen Frau A. als Beschwerdeführerin zu 1) sowie die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der verstorbenen Frau A. als Beschwerdeführerin zu 2), jeweils vertreten durch die vormalige Verfahrensbevollmächtigte der verstorbenen Frau A., ebenfalls Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund des Versterbens von Frau A. dahin abzuändern sei, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der verstorbenen Frau A. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8070 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord übertragen werde und im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Randnummer 8 Für die minderjährige Beschwerdeführerin zu 1) ist auf Veranlassung des Senats mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 14. April 2020 Frau Rechtsanwältin … als Ergänzungspflegerin bestellt worden. Die Beschwerdeführerin zu 1), vertreten durch die Ergänzungspflegerin, hält an dem zuvor von ihrer Verfahrensbevollmächtigten formulierten Beschwerdeantrag fest. Randnummer 9 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin zu 2) – die Testamentsvollstreckerin – hat mit Schriftsatz vom 4. August 2020 zu den vom Senat geäußerten Bedenken im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis Stellung genommen. II. Randnummer 10 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, wenn er - wie hier - geltend macht, dass der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen bzw. unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden sei (vgl. BGH, FamRZ 2016, 794). Auf eine wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O.; FamRZ 2013, 610; FamRZ 2013, 207). Die öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger haben neben den eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (OLG Köln, FamRZ 2014, 1642). Randnummer 11 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist ebenfalls gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist auch beschwerdebefugt. Da sie Alleinerbin der verstorbenen Frau A. ist, ist sie mit deren Tod am 31. Januar 2019 gem. § 239 Abs. 1 ZPO als deren Gesamtrechtsnachfolgerin in das in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zum Versorgungsausgleich eingetreten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin zu 1) als Hinterbliebene im Sinne von § 219 Nr. 4 FamFG auch ein eigenes Interesse an der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, da diese Entscheidung sie in ihrer Rechtsstellung und ihren abgeleiteten Rentenansprüchen als Halbwaisin betrifft. Randnummer 12 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) – der Testamentsvollstreckerin - ist hingegen nicht gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist zwar fristgerecht erhoben. Es fehlt jedoch an einer Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 2). Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition (MükoFamFG/Stein, 3. Auflage, 2018, § 228 Rn. 4). Es ist nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin zu 2) – die Testamentsvollstreckerin - durch den angefochtenen Beschluss in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sein sollte. Allein die Stellung als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der verstorbenen Frau A. begründet eine solche Beeinträchtigung in eigenen Rechten nicht. Anderes ergibt sich nicht aus der Vollmacht, welche die verstorbene Frau A. der Beschwerdeführerin zu 2) erteilt hatte. Insbesondere war, wie ausgeführt, unmittelbar mit dem Erbfall die Beschwerdeführerin zu 1) – die Alleinerbin – kraft Gesetzes Verfahrensbeteiligte des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Versorgungsausgleich geworden und als Alleinerbin auch materiell-rechtlich an die Stelle der verstorbenen Frau A. getreten (vgl. MükoFamFG/Stein, a.a.O., § 219 Rn. 27). III. Randnummer 13 Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) – der Deutschen Rentenversicherung Bund - und der Beschwerdeführerin zu 1) – der Alleinerbin – sind in der Sache im Wesentlichen begründet. Randnummer 14 1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG kein Recht auf Wertausgleich. Randnummer 15 Die Regelung des § 31 Abs. 1 VersAusglG findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Frau A. ist nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG verstorben. Randnummer 16
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