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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen 15 UF 71/19 Beschluss Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf

Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit im Versorgungsausgleichsverfahren Leitsatz 1. Anrechte von Beamten auf Zeit sind grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 VersAusglG und nicht nach

§ 18Abs. 3 Vers

AusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem nicht überschritten. Randnummer 29 Durch die Nichtdurchführung der Teilung des Anrechts ist der verfassungsrechtlich geschützte Halbteilungsgrundsatz auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Nichtdurchführung trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei und vermeidet die Entstehung eines Kleinstanrechts. Die Antragsgegnerin ist angesichts ihrer sonstigen Altersversorgung und dem zu erwartenden weiteren Anrechtserwerb auch nicht dringend auf den geringfügigen Ausgleichswert angewiesen. Randnummer 30 4.) Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1), der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom

  1. Mai 2019 ist die Beschlussformel zu der Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)) gem. § 42 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen. Randnummer 31 Aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom
  2. März 2019 ergibt sich, dass der Antragsteller bereits über ein Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Vers. Nr. … verfügt. Demgemäß hat die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin sowohl bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte als auch bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) auf dieses vorhandene Konto des Antragstellers und nicht auf ein neu zu begründendes Konto zu erfolgen. Aus § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergibt sich, dass für jeden Versicherten nur ein Versicherungskonto geführt wird. Randnummer 32 5.) Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  3. Mai 2019 ist als Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG auszulegen. Im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am
  4. Mai 2019 war die Beschwerdefrist bereits verstrichen und eine Beschwerde demgemäß unzulässig. In der Sache wendet sich die Antragsgegnerin gegen den - bis dahin nicht angefochtenen - Ausgleich ihres bei der weiteren Beteiligten zu 1), der Deutschen Rentenversicherung Bund, erworbenen Anrechts trotz Geringfügigkeit und knüpft damit ausdrücklich an die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4), der VBL, betreffend den Ausgleich des bei dieser bestehenden Anrechts des Antragstellers an. Randnummer 33 Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom
  5. Mai 2019 ist gem. § 66 FamFG zulässig, insbesondere unmittelbar beim Beschwerdegericht erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Anrechte gleicher Art gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung (BGH, FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277; FamRZ 2012, 513). Vorliegend haben beide Ehegatten gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, so dass insoweit ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt. Randnummer 35 Vom Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin in Form von Entgeltpunkten (Ost) ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG abzusehen. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 36 Während der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers 3,1093 Entgeltpunkte (Ost) beträgt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.370,11 Euro entspricht, beträgt der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin 0,0660 Entgeltpunkte (Ost), was einem korrespondierenden Kapitalwert von 389,94 Euro entspricht. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt mithin 17.980,17 Euro.

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AusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem überschritten. Randnummer 37 Auch das Anrecht der Antragsgegnerin in Form von Entgeltpunkten ist nicht wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich auszunehmen. Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 19. November 2018 ergibt sich, dass der Ausgleichswert von 5,3051 Entgeltpunkten einem korrespondierende Kapitalwert 35.978,81 Euro entspricht.

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AusglG beträgt am Ende der Ehezeit 3.486,00 Euro und ist damit bei weitem überschritten. III. Randnummer 38 Der Senat hat gem. § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen, da ein Erörterungstermin bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 150 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 und 3 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (10 % von 34.670 € x 4 Anrechte). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001494160

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