Beschwerdebegründungsfrist in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen; Vertrauensschutz eines Rechtsanwalts bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung Leitsatz Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Rechtsanwalt nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen, sondern nur in solchen Fällen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 und BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17). (Rn.22) 2. Zwar mag es sich bei Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen für einen im allgemeinen Zivilrecht tätigen Rechtsanwalt um eine nicht ganz alltägliche Angelegenheit handeln. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für im Familienrecht tätige Rechtsanwälte, insbesondere für Fachanwälte im Familienrecht, die mit der Übernahme des entsprechenden Mandats eine auch verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch nehmen. Sofern ein solcher Rechtsanwalt gleichwohl nicht über entsprechende Kenntnisse im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen hat, ist er bei Übernahme eines solchen Mandats verpflichtet, sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Schleswig, 23. Juli 2020, 920 F 1/20 Tenor I. Der Antrag der Kindesmutter vom 23. August 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 im Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Randnummer 2 Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 3 „Gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem Amtsgericht Schleswig, Lollfuß 78, 24837 Schleswig oder bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. [...] Die Beschwerde soll begründet werden. [...]“ Randnummer 4 Mit einem an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 5. August 2020, der um 18:32 Uhr des gleichen Tages per Fax beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Kindesmutter durch ihre Verfahrensbevollmächtigte „sofortige Beschwerde“ gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Unter der Überschrift „Begründung“ ist in der Beschwerdeschrift ausgeführt: „Die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz. Eine Kopie des angefochtenen Beschlusses wird anbei gefügt.“ Randnummer 5 Nachfolgend hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter am 6. August 2020 um 11:22 Uhr den angefochtenen Beschluss per Fax an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht übersandt. Anschließend ist die Akte dem Senat vorgelegt worden. Randnummer 6 Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter konnte am 6. August 2020 gegen 14:30 Uhr durch die stellvertretende Vorsitzende telefonisch nicht erreicht werden. Aus der Ansage auf dem Anrufbeantworter ergab sich, dass die Kanzlei in der Urlaubszeit vom 20. Juli bis zum 4. August 2020 nicht besetzt sei. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. August 2020, ausgeführt durch die Geschäftsstelle am Morgen des 7. August 2020, schriftlich per beA darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird (§§ 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und dass dies vorliegend das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig sei. Randnummer 7 Zusätzlich ist die Beschwerdeschrift mit Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. August 2020, ausgeführt durch die Geschäftsstelle am 7. August 2020 um 8:40 Uhr, per Fax an das Amtsgericht Schleswig übersandt worden mit der Bitte, einen Eingangsstempel auf der Beschwerdeschrift anzubringen und diese dann zusammen mit der Akte an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu übersenden. Randnummer 8 Das Amtsgericht Schleswig hat sodann am 7. August 2020 einen Eingangsstempel auf der Beschwerdeschrift angebracht. Zugleich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Beschwerdeschrift am 7. August 2020 noch einmal per Fax beim Amtsgericht Schleswig eingereicht. Die Akte ist nachfolgend am 14. August 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer 9 Nachdem eine Beschwerdebegründung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht eingegangen war und eine Anfrage beim Amtsgericht Schleswig ergeben hatte, dass dort ebenfalls keine Begründung der Beschwerde eingegangen war, ist die Kindesmutter mit Beschluss des Senats vom 20. August 2020 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht fristgerecht begründet worden ist. Randnummer 10 Daraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 23. August 2020, eingereicht beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht sowie per Fax vom 23. August 2020 beim Amtsgericht Schleswig, die Beschwerde begründet und zugleich hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Randnummer 11 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags beruft sich die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter darauf, dass sie auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts Schleswig vertraut habe. Sie ist der Auffassung, dass sie davon ausgehen durfte, dass der mit der Spezialmaterie besonders vertraute erfahrene Richter eine richtige Rechtsmittelbelehrung verfasst habe, welche sie nicht überprüfen habe müssen. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelbelehrung für sie nicht offenkundig fehlerhaft gewesen sei. Die HKÜ-Verfahren stellten auch im Betätigungsfeld eines Fachanwalts für Familienrecht eine absolute Ausnahme dar und die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG gehöre nicht zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts. Zudem hätte auch eine Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung nicht unbedingt sofortige Klarheit über die Frist für die Beschwerdebegründung geschaffen, da an der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart ersichtlich sei, dass diese umstritten sei. Sie habe sich am 6. August 2020 um 12:02 Uhr mit dem Gericht in Verbindung gesetzt und von der Geschäftsstelle erfahren, dass die zuständige Richterin bereits Dienstschluss habe. Hätte das Gericht im Rahmen seines richterlichen Hinweises vom 6. August 2020 auch auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Begründungsfrist hingewiesen, wäre umgehend die Begründung gefaxt worden. Sie ist der Ansicht, dass die Fristversäumnis aus diesen Gründen nicht verschuldet und damit auch nicht der Kindesmutter zuzurechnen sei. II. Randnummer 12 Die von der Kindesmutter eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist als Beschwerde auszulegen, da dies gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG der statthafte Rechtsbehelf gegen die vom Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig getroffene Endentscheidung vom 23. Juli 2020 ist. Randnummer 13 1.) Die Beschwerde der Kindesmutter vom 5. / 7. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 ist gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Randnummer 14 Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Einzulegen ist die Beschwerde gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Familiengericht als dem Gericht, dessen Beschluss angefochten ist. Das ergibt sich aus der Verweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG auf Unterabschnitt 1 des Abschnitts 5 des ersten Buches des FamFG, mithin auf die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG. Randnummer 15 Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 23. Juli 2020 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 27. Juli 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde lief daher am 10. August 2020 ab. Randnummer 16 Die am 5. August 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereichte Beschwerde der Kindesmutter vom 5. August 2020 ist zwar auf Veranlassung des Senats gem. §§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG noch fristgerecht am 7. August 2020 beim Amtsgericht Schleswig eingegangen. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings keine Begründung und bis zum Fristablauf am 10. August 2020 ist auch keine gesonderte Beschwerdebegründung erfolgt. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter in der Beschwerdeschrift vom 5. August 2020 angekündigt, dass eine Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Eine solche ist jedoch bis zum 10. August 2020 weder beim Amtsgericht Schleswig noch beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. Randnummer 17 Wird die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG nicht fristgerecht begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juni 2018, Az. 2 UF 100/18; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 135; OLG Bamberg, FamRZ 2016, 835; MünchKommFamFG/ Gottwald, 3. Auflage, 2019, § 40 IntFamRVG, Rn. 3; Heiderhoff in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage, 2018, § 40 IntFamRVG, Rn. 2; Wagner in: Internationales Familienverfahrensgesetz, 1. Auflage, 2012, § 40 IntFamRVG, Rn. 2). Randnummer 18 Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (FamRB 2015, 459) ist nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des gegenüber den Regelungen des FamFG spezielleren § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde in HKÜ-Verfahren nicht nur binnen zweier Wochen einzulegen, sondern binnen dieser Frist auch zu begründen. Soweit das OLG Stuttgart darauf verweist, dass in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG die Regelung § 65 Abs. 1 FamFG nicht von der Anwendung ausgenommen ist, ist dies unschädlich. So ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG auch die Regelung des § 63 Abs. 1 FamFG betreffend die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht von der Anwendung ausgenommen. In beiden Fällen geht gleichwohl § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG als lex specialis vor. Auch aus dem Umstand, dass in § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG die Anwendung von § 65 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen ist, wonach dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt werden kann, ergibt sich, dass es sich bei der in § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG genannten Begründungsfrist um eine zwingende Frist handelt. Eine andere Auslegung würde im Übrigen dem Beschleunigungsgrundsatz des § 38 IntFamRVG für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen widersprechen. Randnummer 19 2.) Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist gem. §§ 17 ff. FamFG ist zurückzuweisen. Die Kindesmutter hat nicht dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Randnummer 20
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