Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage von Rentenbeträgen Leitsatz
(1979)maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV in Höhe von vorliegend 21,00 DM. Randnummer 20 Bei der Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3, 2. Alt. FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen und nicht nach § 225 Abs. 3, 1. Alt. FamFG auf der Grundlage von Kapitalbeträgen zu überprüfen (BGH, FamRZ 2018, 176). Randnummer 21
- d)Damit ist nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG findet auch die Regelung des § 31 VersAusglG Anwendung (BGH, FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2013, 1287). Randnummer 22 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gegen die Erben geltend zu machen; die Erben haben hingegen ihrerseits gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG kein Recht auf Wertausgleich. Bei einem Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten, wie es vorliegend der Fall ist, führt die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG mithin dazu, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, ungeteilt zurückerhält. Randnummer 23 Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe (BGH, FamRZ 2018, 1238). Randnummer 24
- e)Damit verbleibt es im Wesentlichen bei der angefochtenen Entscheidung. Es ist allerdings eine Korrektur hinsichtlich des Wirkungszeitpunkts vorzunehmen. Gem. §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Mit „Antragstellung“ ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht gemeint (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 372; OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 63). Der Antrag ist vorliegend am 26. Oktober 2018 beim Amtsgericht Eckernförde eingegangen, so dass die Abänderung ab dem 1. November 2018 wirkt. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Anlass für das Beschwerdeverfahren hat letztlich die falsche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2), der Deutschen Rentenversicherung Bund, vom 11. März 2019 gegeben. Entgegen dem Hinweis auf Seite 2 des Versicherungsverlaufs waren in dieser Auskunft die Kindererziehungszeiten offensichtlich nicht vollständig berücksichtigt. Randnummer 26 Wäre die Auskunft vom 11. März 2019 zutreffend gewesen, hätte die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), der Generalzolldirektion, nach der vorläufigen Würdigung des Senats Erfolg gehabt. Erst nachdem die weitere Beteiligte zu 2), die Deutsche Rentenversicherung Bund, ihre Auskunft mit einer neuen Auskunft vom 1. Oktober 2019 korrigiert hat, bleibt die Beschwerde nunmehr - bis auf die geringfügige Korrektur des Wirkungszeitpunkts - im Wesentlichen ohne Erfolg. IV. Randnummer 27 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. V. Randnummer 28 Der Senat hat nach seinem Ermessen von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen. Nach den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Aus der Fassung der Regelung als Soll-Vorschrift folgt, dass ein Erörterungstermin zwar grundsätzlich stattzufinden hat, jedoch im Einzelfall davon abgesehen werden kann, wenn das Gericht ein schriftliches Verfahren für ausreichend erachtet. Dies ist vorliegend der Fall. Den Beteiligten ist mit den Hinweisbeschlüssen vom 30. Juli 2019 und vom 4. November 2019 rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und es war nicht zu erwarten, dass durch einen Erörterungstermin wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001494183