Haftungsbefreiung des Frachtführers für die Beschädigung des Gutes durch mangelhaftes Verladen im Falle der Verladung durch den Absender Leitsatz Ein Frachtführer ist nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR von der Haftung für die Beschädigung des Gutes durch mangelhaftes Verladen oder Verstauen befreit, wenn der zur Verladung und Verstauung verpflichtete Absender eigenverantwortlich verlädt und verstaut. Das ist auch der Fall, wenn der Frachtführer unter dessen Oberaufsicht, auf dessen Ersuchen hin oder mit dessen Billigung dabei mitgewirkt hat. So liegt es, wenn Mitarbeiter des im Lager des Absenders stehenden Herstellers ohne Einzugreifen einer sog. Verzurrung des Gutes durch einen Fahrer beiwohnen und diese dokumentieren, die mit den Verpackungs- und Versandanforderungen des Herstellers nicht in Einklang steht. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 23. November 2020, 16 HKO 46/17 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 23. November 2020 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz für einen Transportschaden. Randnummer 2 Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, erhielt von der A. GmbH in Landsberg/Lech den Auftrag, einen bei der Herstellerin B. in X./ Großbritannien fabrikneu gekauften Rückkühler von dort zur C. GmbH in Y. zu befördern. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport, die ihrerseits der D. Spedition in Z./ Rumänien als Unterfrachtführerin einsetzte. Die D. übernahm den Rückkühler am 27. September 2016 unverpackt von der B. und lieferte ihn, mit Spanngurten auf der Ladefläche niedergezurrt, am 29. September 2016 – wie die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede stellt: beschädigt – bei der C. ab. Die Beklagte verweigerte die von der Klägerin begehrt Regulierung des Schadens, der sich – wie im Berufungsrechtszug ebenfalls nicht mehr streitig ist – auf 7.100,- € für eine (zu diesem Betrag erfolgte) Ersatzlieferung an die A. beläuft. Randnummer 3 Mit ihrer auf diesen Betrag nebst Zinsen seit dem 29. September 2016 gerichteten Klage hat die Klägerin, die sich vorsorglich Ansprüche der A. hat abtreten lassen, vorgebracht, die B. habe den Rückkühler unbeschädigt an die D. übergeben; entsprechend habe der von dieser eingesetzte Fahrer E. den Frachtbrief (Anlage BLD 8, Bl. 322, zuerst vorgelegt von der D., Bl. 102) ohne Abschreibungen ebenso unterzeichnet wie – mit der Vorgabe „received in good condition by“ – den Lieferschein (Anlage BLD 7, Bl. 174). Offenbar habe der Fahrer die Betriebssicherheit seines Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß hergestellt (Bl. 237). Im Übrigen habe er die Gurtung des Gutes ohne Schutzecken vorgenommen (Bl. 63) und auch nicht etwa Informationen der Ladestelle ergänzend abgefragt, sondern die Entscheidung zur Niederzurrung selbst getroffen und umgesetzt (Bl. 353). Randnummer 4 Die Beklagte, die der D., ohne dass diese beigetreten wäre, den Streit verkündet hat, hat dagegen eingewandt, die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da diese eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen habe, die den Schaden bereits reguliert habe. Der streitgegenständliche Rückkühler sei, so hat sie weiter geltend gemacht, bereits bei der Übergabe an die D. beschädigt gewesen; weder Frachtbrief noch Lieferschein seien von dem Fahrer unterzeichnet worden, für den in Ermangelung besonderer Fachkenntnisse die Unversehrtheit der Ware auch nicht prüfbar gewesen sei. Weiter hafte sie auch deshalb nicht, weil der Kühler nicht in der erforderlichen Art und Weise verpackt gewesen sei. Die Verzurrung der Gurte sei wie – insoweit unstreitig – auch die Verladung insgesamt Sache des Absenders gewesen und von dem Fahrer E. auch nicht vorgenommen worden. Randnummer 5 Das Landgericht hat zwei Zeugen (von der C. ) zum Zustand der Ware bei Anlieferung vernommen. Der danach beauftragte Sachverständigen Dipl.-Log. F. ist in seinem Gutachten zu Schadensursache und -höhe vom 12. August 2020 (Tasche von Bd. III) dazu gelangt, dass die Beschädigungen an dem Gerät auf Querkräfte zurückzuführen seien, wie sie insbesondere beim Seetransport entstünden; die Ware habe entweder (gemäß den dem Gutachten beigefügten Instructions der B. ) besonders verpackt oder aber im sog. Direktzurrverfahren gesichert werden müssen. Randnummer 6 Danach hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.550,- € nebst Zinsen verurteilt. Der Klägerin stehe, so hat es ausgeführt, Schadensersatz zur Hälfte des bei der A. eingetretenen Schadens zu, den sie nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegen ihren Frachtführer geltend machen dürfe. Der Vortrag der Beklagten zu einer Regulierung durch die Verkehrshaftungsversicherung der Klägerin sei substanzlos. Aufgrund der Unterzeichnung des vorbehaltlosen Frachtbriefs durch den Fahrer, welche die Beklagte nicht mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen, sei der – nach dem späteren Schadensbild (Bl. 257ff.) für den Fahrer auch überprüfbare – ordnungsgemäße Zustand bei Übernahme des Gutes zu vermuten; die Vermutung habe die Beklagte – der Fahrer E. sei als Zeuge nicht greifbar gewesen – nicht widerlegt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Rückkühler beschädigt angeliefert worden sei. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht vollen Umfangs ausgeschlossen. Die Beförderungssicherheit sei zwar grundsätzlich von der Klägerin herzustellen. Jedoch habe (was die Beklagte, die nähere Informationen habe einholen müssen, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe) der Fahrer die Ladungssicherung im Niederzurrverfahren vorgenommen, was der Beklagten zuzurechnen sei, weil – nach dem ebenfalls nicht ausreichend bestrittenen Vortrag der Klägerin – dieser die Verzurrung allein und eigenverantwortlich und nicht etwa unter der Oberaufsicht und Verantwortung der Klägerin vorgenommen habe. Allerdings sei auch die Klägerin als Absenderin selbst verpflichtet gewesen, für eine beförderungssichere Verladung Sorge zu tragen. Das Gericht erachte in der Abwägung die Verursachungsbeiträge der Parteien als gleichwertig. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Randnummer 8 Sie rügt, sie habe, was die Aktivlegitimation angehe, durchaus substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin nach den ADSp arbeite, denen zufolge die Eindeckung einer Verkehrshaftungsversicherung obligatorisch sei, auch, dass der Versicherer reguliert habe (Bl. 421ff.). Randnummer 9 Unrichtig sei auch die Annahme, dass die Ware unversehrt zur Beförderung gekommen sei. Auf die Vermutung des Art. 9 Abs. 2 CMR habe sich die Klägerin überhaupt nur dann berufen können, wenn sie – wie unstreitig nicht – die Urkunde im Original vorgelegt hätte (Bl. 424). Auch habe sie, die Beklagte, die reine Unterzeichnung des CMR-Frachtbriefes bestreiten dürfen (Bl. 425f.). Ohnehin habe sie – der Fahrer sei bei der D. nicht mehr beschäftigt gewesen – gar nicht mehr tun können (Bl. 427). Tatsächlich ergebe sich auch schon durch Augenschein, dass das Handzeichen/Kürzel auf dem Lieferschein ein anderes sei als im Frachtbrief (Bl. 428). Außerdem könnten die Schäden angesichts des erheblichen Gewichtes der Ware, die nur mit schwerem Gerät, mit Kran oder Gabelstapler, habe erfolgen können, auch beim Verladen entstanden sein (Bl. 431). Randnummer 10 Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrer die streitgegenständlichen Schäden habe erkennen können und müssen (Bl. 432ff.). Der – sach- und warenkundige – Zeuge G. (von der C. ) habe erklärt, dass man den Schaden fast gar nicht sehe, wenn man sich nicht unter das Gerät begebe. Es bleibe das Geheimnis des Landgerichts, wie ein Laie den Schaden bei einer Sichtprüfung habe erkennen können und müssen. Randnummer 11 Ebenfalls nicht angängig sei, wie und warum das Landgericht zu der Auffassung habe gelangen können, dass der Fahrer die Ladungssicherung eigenmächtig vorgenommen habe (Bl. 434). Das darzulegen und nachzuweisen, sei Sache der Klägerin, zumal nach Volumen und Gewicht der Sendung die Verladung schweres Gerät erfordert habe. Ihr, der Beklagten, Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, wonach – wenn nicht die Klägerin beweisfällig geblieben wäre – Beweis habe erhoben werden müssen. Wie dagegen das Landgericht sogar dazu gelangt sei, dass der Fahrer die Sicherung auch noch gänzlich eigenverantwortlich, ohne Oberaufsicht/ Rücksprache mit der Versenderin vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar (Bl. 436). Bei einer Ladungssicherung werde der Fahrer richtigerweise im Pflichtenkreis der Klägerin/Versenderin als deren Erfüllungsgehilfe tätig (Bl. 437). Randnummer 12 Auch darauf komme es im Ergebnis aber nicht an, da das Landgericht, dem Gutachten folgend, festgestellt habe, dass das Gut zur betriebssicheren Beförderung auf der Ladefläche im Wege des Direktzurrverfahrens habe gesichert werden müssen. Unstreitig habe (jedenfalls) die Versenderin keine Anweisungen/Hinweise dazu erteilt. Der Fahrer habe das – was schon dadurch belegt sei, dass das Landgericht zur Beantwortung dieser Frage ein Sachverständigengutachten habe einholen müssen – nicht wissen können. Selbst bei einer etwaigen – bestrittenen – Beteiligung des Fahrers an der Ladungssicherung, sei sie, die Beklagte, daher von der Haftung frei und könne ihr nicht gut eine auch nur hälftige Mitverursachung vorgeworfen werden (Bl. 437ff.). Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage – unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils – (insgesamt) abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Für eine Regulierung durch einen Verkehrshaftpflichtversicherer, die nicht erfolgt sei, habe die Beklagte nichts dargetan; ihr, der Klägerin, Vortrag sei dazu schon überobligatorisch gewesen (Bl. 458f.). Randnummer 19 Die Annahme einer unversehrten Übernahme des Rückkühlers sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nicht gerügt, dass das Original des Frachtbriefes nicht vorgelegt worden sei. Auch gebe es doch insgesamt drei Ausfertigungen, davon eine, auf denen die Beklagte die aus den anderen Exemplaren ersichtlichen Eintragungen des Unterfrachtführers überklebt habe. Deren Echtheit könne sie nicht einfach und ohne Erkundigung bei der Unterfrachtführerin bestreiten. Auch ergäben die Lichtbilder (Anlage BLD 3), dass die Ware unversehrt gewesen sei, was demgemäß auch der Frachtführer habe prüfen können (Bl. 459 bis 468). Randnummer 20 Was die Ladungssicherung angehe, so habe sie, die Klägerin dargetan, dass der Fahrer sich an der Verladungssicherung beteiligt habe. Die Beklagte müsse sich auch ein Schweigen der Absenderin oder eine Unwilligkeit zur Auskunftserteilung zurechnen lassen. Daher habe das Landgericht von der Mitwirkung des Fahrers, auf dessen Zeugnis sich sie, die Klägerin auch berufen habe, ausgehen dürfen (Bl. 468). Mit der Argumentation, es habe seitens der Versenderin keine Hinweise und Anweisungen gegeben (was als solches als unstreitig angesehen werden dürfe), könne die Beklagte nicht gehört werden, weil der Fahrer habe nachfragen müssen (B. 470). II. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Randnummer 22 Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des eingetretenen Transportschadens Schadensersatz nicht verlangen, Art. 17 Abs. 1, Abs. 4 lit
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