haltsgleich -
Betriebsvereinbarungen geregelt werden. (Rn.50) 2. Zur Sperrwirkung eines Tarifvertrags über Telearbeit gegenüber einer Gesamtbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Aufwendungen für notwendige Arbeitsmittel für die Telearbeit
einem Einzelfall. (Rn.51)
sich geschlossene Regelung enthält. (Rn.65) 5. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisung auf eine vermeintlich wirksame, aber gegen die Regelungssperre des § 77 Abs 3 S 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung, wird kein eigenständiger
dividualvertraglicher Geltungsgrund geschaffen. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 17. Juni 2021, 1 Ca 45 c/21, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.06.2021 – 1 Ca 45 c/21 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung pauschalen Aufwendungsersatzes im Zusammenhang mit „mobiler Telearbeit“. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten als CDO (Cold Drink Organisation) Servicetechniker beschäftigt. Er arbeitet im Außendienst-Service und fährt mit einem sog. Funktions- Randnummer 3 fahrzeug zu den Kunden. Bei seiner Arbeit benutzt der Kläger u.a. einen ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Laptop und ein Diensthandy. Das Laptop wird an die elektronischen Verkaufsgeräte angeschlossen. Auf diese Weise können Daten ausgelesen und Dokumentationsprotokolle erstellt werden. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers wird auf die Stellenbeschreibung (Anlage BK 4) Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag über Telearbeit vom 18.08./20.08.2003 (TV-T) anwendbar (Anl. K2, Bl. 11 ff. d.A.). Dieser unterscheidet zwischen alternierender, mobiler und heimbasierter Telearbeit.
dividuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringende Arbeitsleistung, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der
formationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, überwiegend an wechselnden Einsatzstellen erbracht. Ein weiterer, geringer Teil der Arbeitsleistung wird im Betrieb und / oder auch im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erbracht. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers auf Einbeziehung des häuslichen Bereichs
die mobile Telearbeit besteht nicht. Sowohl Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können die Einbeziehung des häuslichen Bereichs ohne Angabe eines Grundes ablehnen. …
sbesondere die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte, sind ergänzend zum Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Telearbeit besteht nicht. Die Einrichtung sowie die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz ist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer freiwillig.“ Randnummer 5
dividuellen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können private Büromöbel
der häuslichen Arbeitsstätte eingesetzt werden, sofern diese den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Der Antrag des Arbeitnehmers und die Zustimmung des Arbeitgebers haben
schriftlicher Form zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich an den durch die Anschaffung der privaten Büromöbel entstehenden Kosten beteiligen, trägt aber mindestens die Kosten der Abschreibung. Die Kosten der Abschreibung bestimmen sich nach den jeweils gültigen Afa-Tabellen. …
halts des TV-T wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Randnummer 8 Nach Abschluss des TV-T schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Konkretisierung des TV-T (Anl. K1, Bl. 6 ff. d.A.). Die GBV soll nach ihrer „Präambel“ eine konkretisierende Regelung hinsichtlich
stallation, Nutzung und Anwendersupport für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die Telearbeit darstellen. Die GBV enthält unter anderem Vorschriften zur pauschalen Abgeltung von Aufwendungen von Arbeitnehmern, die bei der Beklagten „Telearbeit“ leisten. Auszugsweise lauten sie: Randnummer 9 - § 2 Abs.1 und 2 GBV: Randnummer 10 „Die C. stellt dem Mitarbeiter einen zeitgemäßen Kommunikationsanschluss für dienstliche Zwecke zur Verfügung. Der Netzzugang erfolgt zwingend über den VPN-Zugang. Die Kosten für die Einrichtung des Anschlusses trägt die C. AG. Randnummer 11 Es besteht alternativ die Möglichkeit, einen bereits im Haushalt vorhandenen, privaten, Kommunikationsanschluss mit zu nutzen.
diesem Fall – mit Einzelvereinbarung des Mitarbeiters – beteiligt sich die C. AG mit einer einheitlichen Pauschale von € 10,--/ Monat an den Kosten.“ Randnummer 12 - § 3 Abs. 2 und 3 GBV: Randnummer 13 „Bei mobiler Telearbeit nutzt der Mitarbeiter den Funktionswagen als mobilen Arbeitsplatz bzw. nutzt den Laptop
den Räumlichkeiten des Kunden.
stark eingeschränktem Umfang nutzt er einen Arbeitsplatz
seinem privaten Bereich. Randnummer 14 Als Nutzungsentgelt bezahlt die C. AG dem Mitarbeiter*eine monatliche Pauschale von € 10. Randnummer 15 Diese Regelung gilt für alle drei Formen der Telearbeit…“ Randnummer 16 - § 4 Abs. 1 GBV: Randnummer 17 „Für die anteiligen Strom- und Heizkosten wird eine C. AG-weite, einheitliche Pauschale an den Mitarbeiter* bezahlt: Randnummer 18 10 Euro / Monat bei mobiler Telearbeit.“ Randnummer 19 - § 8 Abs. 1 GBV: Randnummer 20 „Für den Arbeitsplatz des Mitarbeiters bei mobiler Telearbeit bzw. für den Arbeitsraum/Arbeitsplatz des Mitarbeiters bei alternierender und heimbasierter Telearbeit bezahlt die C. AG monatlich als Anteil an der Kalt-Miete eine Pauschale
Höhe von € 40,00 bei mobiler Telearbeit…“ Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Randnummer 22 Am 13.03.2008 fertigten die Tarifvertragsparteien des TV-T eine „Protokollnotiz zum Tarifvertrag über Telearbeit vom August 2003“ mit folgendem
halt: Randnummer 23 „…wird
Ergänzung des oben genannten Tarifvertrages
sbesondere im Hinblick auf § 6 Folgendes vereinbart: Randnummer 24 Soweit aus technischen Gründen erforderlich, ist die geschäftliche Nutzung eines privaten ISDN- oder DSL-Anschlusses ausnahmsweise möglich. Nähere Einzelheiten regelt die zwischen der C. AG und dem Gesamtbetriebsrat der C. AG geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung „Telearbeit“ vom 14.07.2005 samt ihren jeweils gültigen Protokollnotizen, Vertragsänderungen und Ergänzungen. Sollten sich die technischen Voraussetzungen und damit die Grundlagen für die Nutzung eines privaten ISDN- oder DSL-Anschlusses ändern, ist der/die Arbeitnehmer/
verpflichtet, dies mitzuteilen.“ Randnummer 25 Die Beklagte übersandte dem Kläger eine auf den 07.05.2019 datierte und von ihr bereits unterschriebene „Arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung Mobile Telearbeit“. Nach § 1 dieser Vereinbarung erbringt der Kläger ab dem 01.05.2019 mobile Telearbeit gemäß dem TV-T. Nach § 2 Absatz 2 erhält der Kläger für die Bereitstellung und Ausstattung seines häuslichen Arbeitsortes eine Kostenpauschale, die sich nach der GBV Telearbeit richtet. Gemäß § 2 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung erfolgt die Ausstattung mit der erforderlichen Kommunikationstechnik im Rahmen der GBV Telearbeit. Der Kläger hat die Vereinbarung am 23.05.2019 unterschrieben und an die Beklagte zurückgeschickt. Randnummer 26 Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 25.06.2019 (Anlage B 2) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die Übersendung der „Arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung“, die der Kläger möglicherweise gegengezeichnet zurückgeschickt habe, sei versehentlich erfolgt. Ein Vertragsschluss mit dem Kläger sei nicht beabsichtigt gewesen, sie habe sich geirrt. Vorsorglich werde die Vereinbarung fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Randnummer 27 Mit seiner Klage hat der Kläger Aufwendungsersatzansprüche nach der GBV für die Zeit von Juli 2019 bis Februar 2021 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch ergebe sich schon aus der geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 07.05.2019. Im Übrigen leiste er mobile Telearbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Randnummer 28 TV-T. Er arbeite auch zu Hause, da er die für einen Auftrag notwendigen Dokumentationsprotokolle teilweise auch zu Hause an seinem Dienstlaptop erstelle und diese digital an die Beklagte versende. Hierzu nutze er das häusliche
ternet und die hauseigene Stromversorgung. Randnummer 29 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 30 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.150,00 EUR brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 31 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 EUR brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger verrichte keine mobile Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 TV-T. Der Kläger sei im Service-Außendienst tätig. Er müsse seine Tätigkeiten nicht von zu Hause aus erbringen. Er leiste vielmehr mobile Arbeit beim Kunden. Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche sei zudem eine wirksame schriftliche Vereinbarung. Diese gebe es zwischen den Parteien nicht. Die Zusatzvereinbarung sei lediglich aufgrund eines Irrtums an den Kläger versandt worden. Eine etwaige Vereinbarung habe sie, die Beklagte, jedenfalls wirksam angefochten, gekündigt oder widerrufen. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger stehe ein vertraglicher Anspruch aufgrund der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
Verbindung mit der GBV zu. Nicht entscheidend sei, ob der Kläger tatsächlich mobile Telearbeit im Sinne des TV-T leiste. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag habe die Beklagte auch nicht wirksam gekündigt. § 15 Abs. 1 TV-T erlaube nur die Kündigung von Vereinbarungen zur alternierenden und zur heimbasierten Telearbeit, nicht aber von solchen zur mobilen Telearbeit. § 15 Abs. 1 TV-T unterscheide bewusst zwischen den verschiedenen Formen der Telearbeit. Eine Anfechtung oder einen Widerruf der Zusatzvereinbarung habe die Beklagte schon nicht erklärt. Nach der Zusatzvereinbarung schulde die Beklagte dem Kläger monatlich Aufwendungsersatz
Höhe von 70,00 EUR, die ihm für den Zeitraum Juli 2019 bis Februar 2021 zustünden. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 36 Gegen das ihr am 22.06.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.07.2021 Berufung eingelegt und diese am 19.08.2021 begründet. Randnummer 37 Sie meint, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag stützen, da diese nicht wirksam zustande gekommen sei. Jedenfalls habe sie eine etwaige Vereinbarung wirksam gekündigt. Die Kündigung sei auch möglich, wie die Systematik des TV-T verdeutliche. Die Einbeziehung des häuslichen Bereichs
die mobile Telearbeit werde durch § 2 Abs. 2 TV-T ausdrücklich betont. Nach § 2 Abs. 4 TV-T bestehe aber kein Rechtsanspruch auf eine vertragliche Vereinbarung zur Telearbeit. § 15 Abs. 1 TV-T sei vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass die Vorschrift nur als besondere Beendigungsbedingung eine gesonderte Kündigungsfrist für die alternierende und die heimbasierte Telearbeit regele. Sie habe daher die Möglichkeit zur Teilkündigung der Vereinbarung über die mobile Telearbeit gehabt. Tatsächlich verrichte der Kläger keine mobile Telearbeit, wie das Arbeitsgericht Neumünster
zwei Parallelverfahren bereits entschieden habe. Laptop und Diensthandy ermöglichten es ihm, von unterwegs aus zu arbeiten und etwa die Erfassungsbögen direkt bei der Wartung vor Ort beim Kunden auszufüllen. Er müsse keine Tätigkeiten von zu Hause aus erbringen. Den
der GBV beschriebenen Aufwand habe der Kläger daher gar nicht. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.06.2021 zum Aktenzeichen 1 Ca 45 c/21 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, macht sich dessen Begründung zu eigen und führt ergänzend aus: Er leiste mobile Telearbeit im Sinne des TV-T. Es komme nicht darauf an, dass die Arbeitsleistung selbst durch Einrichtungen der
formationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik erbracht werde. Nach dem TV-T sei ausreichend, dass seine Arbeitsleistung durch diese Technik unterstützt werde. Es genüge, wenn nur ein geringer Teil seiner Arbeitsleistung von zuhause aus verrichtet werde. Randnummer 43 Die Zusatzvereinbarung sei wirksam. Ein etwaiger Wille der Beklagten, das Angebot auf Abschluss der Zusatzvereinbarung nicht übersenden zu wollen, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Vereinbarung bestätige, dass er mobile Telearbeit leiste. Das Schreiben der Beklagte vom 25.06.2019 enthalte eine unzulässige Teilkündigung. § 15 TV-T regele die Möglichkeit zur Kündigung der Zusatzvereinbarung abschließend, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe. Außerdem sei das Schreiben von der Beklagten – unstreitig – nicht unterschrieben. Randnummer 44 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegt und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist auch begründet, denn die Zahlungsklage ist unbegründet und daher abzuweisen. Randnummer 46 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung gemäß den §§ 2, 3, 4, 8 GBV i.V.m. § 16 Abs. 1 TV-T und der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 07./23.05.2019. Die GBV sieht
ihren §§ 2, 3, 4 und 8 zwar verschiedene pauschale Zahlungen bei Telearbeit vor. Die GBV ist aber wegen Verstoßes ihrer §§ 1 – 5, 7 – 9 und 11 gegen die sich aus § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergebende Regelungssperre
sgesamt unwirksam. Aus der unwirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Randnummer 47 1. Die Abreden
den §§ 1 – 5, 7 – 9 und 11 werden von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfasst. Randnummer 48 a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht, soweit ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Randnummer 49 Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie
einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb
den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt (st. Rspr., BAG 15.05.2018 - 1 ABR 75/16 – Rn. 17) . Die Sperrwirkung der Vorschrift gilt unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (BAG 13.03.2012 – 1 AZR 659/10 – Rn. 20) . Sie soll verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es Randnummer 50
haltsgleich -
Betriebsvereinbarungen geregelt werden (BAG 13.03.2012 – 1 AZR 659/10 – Rn. 20) . Randnummer 51 b) Gemessen hieran verstoßen die Regelungen
VG. Randnummer 52
– 5, 7 – 9 und 11 GBV befassen sich mit Angelegenheiten, die bereits im TV-T geregelt sind. Randnummer 54 Der TV-T bestimmt
1, dass die notwendigen Arbeitsmittel für die Telearbeit für die Zeit des Bestehens dieser Arbeit (dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber) kostenlos zur Verfügung gestellt werden und dass über Art und Umfang der Ausstattung der Fachbereich entscheidet. Die Beschäftigten sollen also mit allen Arbeitsmittel ausgestattet werden, die sie für die Telearbeit benötigen. Gemäß § 6 Abs. 2 TV-T erfolgen auch der Auf- und Abbau dieser Arbeitsmittel, einschließlich der Einrichtung eines Telekommunikationsgeräts, notwendige Umbauten und eine etwaige Wartung durch den Arbeitgeber. Es sollen nur solche Telekommunikationslösungen zum Einsatz kommen, die sicherstellen, dass die Telekommunikationskosten vollständig vom Arbeitgeber getragen werden (§ 6 Abs. 6 TV-T). Randnummer 55 Mit denselben Angelegenheiten befasst sich die GBV
ihren §§ 1 – 5 und 9, wenn auch mit anderen Worten und unter Begründung weiterer Ansprüche. Auch dort geht es um die Pflicht der Arbeitgeberin, Arbeitsmittel für Telearbeit zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. So bestimmt § 1 GBV, dass die Arbeitgeberin für die Telearbeit neben dem Kommunikationsanschluss Ausrüstung wie etwa Laptops, Drucker und sonstiges Zubehör zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung weiterer Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl, Schreibtischleuchte) ist
GBV vorgesehen; zur Gestellung der notwenigen Software verhält sich § 5 GBV.
ist nochmals geregelt, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen (zeitgemäßen) Kommunikationsanschluss zur Verfügung stellt; alternativ soll die (Mit-)Nutzung des privaten Anschlusses vereinbart werden können.
finden sich weitere Regelungen zur Bereitstellung der Kommunikationstechnik, dem Service und den damit verbundenen Kosten. Eine Kostenfrage spricht auch § 4 GBV an. Dort geht es um Zahlung einer Pauschale für anteilige Strom- und Heizkosten. Randnummer 56 Sämtliche genannte Regelungen der GBV befassen sich also mit den Arbeitsmitteln, die die Arbeitgeberin nach § 6 Abs. 1 TV-T für die Telearbeit zur Verfügung zu stellen hat,
sbesondere mit der Telekommunikation, sowie mit den mit der Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz verbunden Kosten und ihrer Tragung durch die Arbeitgeberin. Randnummer 57 Soweit die GBV
eine Ersatzleistung für alle ausschließlich betrieblich genutzten Räume
der häuslichen Arbeitsstätte bereits
3 TV-T geregelt. Randnummer 58 § 12 TV-T enthält Bestimmungen zum Datenschutz. So ist nach Abs. 4 dieser Vorschrift der Arbeitnehmer verpflichtet, die gesetzlichen und C. AG
ternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und zur Datensicherheit zu beachten und anzuwenden. Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit werden auch im so überschriebenen § 7 GBV angesprochen. Es werde hier also dieselben Angelegenheiten geregelt wie im TV-T. Randnummer 59 § 11 GBV befasst sich, nicht anders als § 14 TV-T, mit der Haftung des Arbeitnehmers, der Telearbeit leistet. Randnummer 60 cc) Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG entfällt nicht aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 16 Abs. 1 TV-T. Zwar heißt es dort, „die Regelungen weiterer Einzelheiten kann
entsprechenden Betriebsvereinbarungen erfolgen“. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch nur den TV-T ergänzende Betriebsvereinbarungen zugelassen, nicht aber vom Tarifvertrag abweichende Regelungen
halt der ergänzenden Betriebsvereinbarungen nicht
entsprechenden Betriebsvereinbarungen geregelt werden können. Das wiederum hält sich im Rahmen des § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG, nach dessen Wortlaut der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulassen kann. Das sind Vereinbarungen, die die Ausführung und Anwendung der Tarifregelung näher gestalten (vgl. BAG 09.02.1984 – 6 ABR 10/81 -).
Betracht kommen hier z.B. nähere Reglungen zur Ausgestaltung, etwa zu den konkreten Telekommunikationslösungen (§ 6 Abs. 6 TV-T). Dabei ist wiederum die tarifliche Vorgabe des § 6 Abs. 6 HS 2 TV-T zu beachten, dass die Telekommunikationskosten vollständig von der C. AG übernommen werden. Randnummer 62 Außerhalb der Reichweite der Öffnungsklausel des § 16 Abs. 1 TV-T liegen dagegen von den tariflichen Vorgaben abweichende Bestimmungen. Auch wenn die Zulassung abweichender Betriebsvereinbarungen grundsätzlich zulässig ist ( siehe dazu Fitting, BetrVG, 30. Aufl., § 77 Rn. 121 und Schaub/Ahrendt, 19. Aufl., § 231 Rn. 31 mwN ), muss eine solche weitreichende Zulassung - im
teresse der Rechtssicherheit und wegen des Gebots der Rechtsnormklarheit - der tariflichen Öffnungsklausel eindeutig zu entnehmen sein ( BAG 12.03.2019 – 1 AZR 307/17 – Rn. 38 ). Das ist hier nicht der Fall. § 16 Abs. 1 TV-T lässt nur die Regelung „weiterer Einzelheiten“ und damit ergänzende Betriebsvereinbarungen zu. Für die Zulassung auch abweichender Regelungen fehlt
der Klausel und im TV-T jeder Anhaltspunkt. Die Tarifvertragsparteien haben die Reichweite der Öffnungsklausel auch nicht vor Abschluss der GBV im Jahr 2008 erweitert. Randnummer 63 Erst recht ergibt sich eine solche Erweiterung nicht aus der Protokollnotiz vom 13.09.2008, die sich gar nicht zum Umfang der Öffnungsklausel verhält, sondern nur die Nutzung bestimmter privater Anschlüsse (DSL und ISDN) ermöglicht. Randnummer 64
1 TV-T zum
halt der ergänzenden Betriebsvereinbarungen nicht. Die Gesamtbetriebsvereinbarung gestaltet die Ausführung und Anwendung der Bestimmungen des TV-T nicht lediglich näher, sondern trifft vielfach abweichende Regelungen. Sie gestaltet tarifliche Ansprüche um und schafft weitere Ansprüche. So unterscheiden sich die Bestimmungen
3 TV-T einerseits und § 8 GBV andererseits hinsichtlich des Anspruchs auf einen Mietzuschuss erheblich. Während der TV-T einen solchen Zuschuss nur bei alternierender und heimbasierter Telearbeit vorsieht (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 TV-T), räumt ihn die GBV für alle drei Formen der Telearbeit ein, also auch für die mobile Telearbeit (§ 8 GBV). Ferner enthält § 4 GBV eine Anspruchsgrundlage für eine Strom- und Heizkostenpauschale, die im TV-T gar nicht angesprochen ist. Das gleiche gilt für das
GBV vorgesehene Nutzungsentgelt (wegen der Nutzung eines Arbeitsplatzes im privaten Bereich). Auch ein solches Entgelt sieht der TV-V nicht vor. Vielmehr ist dort
1 geregelt, dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel für alle Formen der Telearbeit kostenlos zur Verfügung stellt. Randnummer 65 2. Der Verstoß der Regelungen
den §§ 1 – 5, 7 – 9 und 11 GBV gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der gesamten GBV. Randnummer 66 a) §§ 1 – 5, 7 – 9 und 11 GBV sind
folge Verstoßes gegen die Regelungssperre unwirksam (zu dieser Rechtsfolge vgl. BAG 15.05.2018 - 1 ABR 75/16 – Rn. 30 und BAG 26.08.2008 – 1 AZR 354/07 – Rn. 11). Randnummer 67 b) Die Unwirksamkeit der genannten Bestimmungen der GBV bedingt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ( BAG 09.07.2013 – 1 ABR 19/12 – Rn. 39 ) die Unwirksamkeit der gesamten GBV. Der verbleibende Teil der Gesamtbetriebsvereinbarung - Präambel, Organisatorische Maßnahmen, Streitigkeiten, Versicherung und Schlussbestimmungen - stellt ersichtlich keine sinnvolle und
sich geschlossene Regelung mehr dar. Randnummer 68 II. Der Kläger kann sein Begehren nicht allein auf die Zusatzvereinbarung vom 07./ 23.05.2019 stützen. Diese Vereinbarung hatte nicht den Zweck, dem Kläger einen vom TV-T und der GBV unabhängigen
dividualrechtlichen Anspruch auf die
diesen kollektiven Regelungen eingeräumten Ansprüche zu verschaffen. Die
der Zusatzvereinbarung enthaltenen Verweisungen auf die unwirksame GBV (siehe dazu oben) führen nicht dazu, dass ihre Regelungen Bestandteil des Arbeitsvertrags würden. Randnummer 69 1.Die Zusatzvereinbarung selbst hat keinen anspruchsbegründenden Charakter. Vielmehr ist ihr Abschluss eine (von mehreren) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des TV-T und der dort vorgesehenen Ansprüche.
4 TV-T ist bestimmt, dass alle Formen der Telearbeit,
sbesondere die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte, ergänzend zum Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren sind. Das erklärt sich vor dem Hintergrund, dass keine Partei die Einbeziehung des häuslichen Bereichs
die (mobile) Telearbeit verlangen kann (§ 2 Abs. 2 S. 3 TV-T). Beide Parteien können die Einbeziehung des häuslichen Bereichs sogar ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV-T). Die Einrichtung sowie Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz ist für beide Seiten freiwillig (§ 2 Abs. 4 S. 3 TV-T). Auch der letzte Satz der Präambel der GBV, wonach die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz freiwillig ist, verdeutlicht, dass sowohl nach dem Willen der Tarifpartner als auch der Parteien der GBV kein Rechtsanspruch auf eine Vereinbarung zur Telearbeit besteht. Randnummer 70 Das bedeutet, dass ohne eine Zusatzvereinbarung wie die vom 07./ 23.05.2019, die die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz überhaupt erst ermöglicht, den Arbeitsvertragsparteien keine Ansprüche aus dem TV-T oder der GBV zustehen können; das Kriterium der Vereinbarung ist konstitutiv für die Begründung von Rechten und Pflichten aus den kollektiven Regelungen ( vgl. LAG Schleswig-Holstein 25.01.2022 – 1 Sa 151/21 ). Randnummer 71 2. Die
der Zusatzvereinbarung enthaltenen Verweisungen auf die unwirksame GBV (siehe dazu oben) führen nicht dazu, dass ihre Regelungen Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind. Randnummer 72 Zweifelhaft ist, ob und – wenn ja – wann Vertragsparteien unterstellt werden kann, dass sie eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auch auf unwirksame Betriebsvereinbarungen erstrecken wollen. Bei einer generellen Bezugnahme wird die Auslegung des Arbeitsvertrags regelmäßig ergeben, dass sich diese nicht auf unwirksame Betriebsvereinbarungen erstrecken soll ( Fitting, § 77 Rn. 31 ). Wird dagegen im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine bestimmte, den Arbeitnehmer begünstigende Betriebsvereinbarung verwiesen, deren Unwirksamkeit sich erst später herausstellt, mag dies im Einzelfall anders zu beurteilen sein. Randnummer 73 Jedenfalls wird durch eine arbeitsvertragliche Verweisung auf eine vermeintlich wirksame, aber gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung kein eigenständiger
dividualvertraglicher Geltungsgrund geschaffen ( Fitting, § 77 Rn. 31; Kort NZA 2005, 620, 621 ). Bei einer solchen Verweisung handelt es sich regelmäßig nur um einen deklaratorischen Hinweis, der keine eigenen Rechtswirkungen hat ( Fitting, § 77 Rn. 31; BAG 18.11.2003 – 1 AZR 604/02 – Rn. 24, 25 ). Randnummer 74 Selbst wenn die Absätze 2 und 3 des § 2 der Zusatzvereinbarung einen rechtsgeschäftlichen
halt hätten, ließe sich ihnen nicht der Wille der Vertragsparteien entnehmen, dass die GBV unabhängig von ihrer rechtlichen Wirksamkeit als vertraglich vereinbart gelten sollte. Hätten die Vertragsparteien eine solche konstitutive Verweisung auf die GBV gewollt, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Der Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit der GBV die dort vorgesehenen Leistungen erbringen wollte. Randnummer 75 III. Der Kläger trägt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtstreits. Randnummer 76 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001495015
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