Krankengeldzuschuss - Auslegung der Übergangsvorschrift des § 31 Abs 4 S 1 KTD (Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie) Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Gewährung von tariflichem Krankengeldzuschuss. (Rn.38) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 105/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 6. Mai 2021, 2 Ca 1223/20, Urteil nachgehend BAG, 19. Januar 2023, 6 AZR 105/22, Urteil: Stattgabe Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 06.05.2021 – Az 2 Ca 1223/20 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 493,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2021 zu zahlen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlung eines tariflichen Krankengeldzuschusses. Randnummer 2 Die Beklagte ist als diakonische Einrichtung im Bereich der Eingliederungshilfe tätig. Randnummer 3 Der am …1965 geborene Kläger trat am 16.01.1989 in die Dienste des Landes S.. Er arbeitete im Landeskrankenhaus, später in der Fachklinik S. AöR, als Pflegehelfer und seit Oktober 1990 als Krankenpflegehelfer. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Randnummer 4 Zum 03.11.2005 wurde die Fachklink S. AöR formwechselnd in die Fachklinik S. gGmbH umgewandelt. Diese firmierte seit Juli 2006 als Sch.-Klinikum S. … GmbH. Dort ersetzte zum 01.11.2006 der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst für die Länder (TV – L) den BAT. Randnummer 5 Seit Anfang 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Sch.-Klinikum S. … GmbH, die ab diesem Zeitpunkt zur D. H. AG gehörte, die Tarifverträge der D.-Gruppe, unter anderem der Manteltarifvertrag D. (MTV D.) Anwendung. Randnummer 6 Zum 24.11.2010 übernahm die am 10.06.2010 neu gegründete Beklagte den ausgegliederten Bereich der Eingliederungshilfe von der Sch. Klinikum … GmbH. Der Kläger arbeitete seinerzeit in dem übergegangenen Bereich. Zunächst wandte die Beklagte u.a. den MTV D. weiter auf das Arbeitsverhältnis an. Randnummer 7 Mit Einführungstarifvertrag (EinfTV KTD) vom 28.01.2014 vereinbarten der Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) und die Gewerkschaft ver.di die Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) bei der Beklagten. Der KTD ersetzte danach zum 01.03.2014 u.a. den Tarifvertrag zur Begleitung der Teilbetriebsübergänge in die H. und St. GmbH (TV-Überleitung H.) und den MTV D.. Der EinfTV KTD sah in § 3 verschiedene Übergangsbestimmungen vor, etwa zur Nichtanwendung des § 31 Abs. 1 – 3 KTD und zur Eingruppierung. Ferner bestimmte § 3 Abs. 8 EinfTV, dass für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem Zeitpunkt der Ersetzung anerkannten Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Randnummer 8 Wegen der Einzelheiten wird auf den EinfTV KTD (Anlage K 4) Bezug genommen. Randnummer 9 In § 15 KTD finden sich Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 KTD erhalten die Beschäftigten bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts nach § 19 Abs. 2 KTD. In § 15 Abs. 3 KTD ist ein Krankengeldzuschuss vorgesehen, wie folgt: Randnummer 10 „Nach einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren erhält die Arbeitnehmerin nach Ablauf des nach Abs. 2 maßgebenden Zeitraumes für den Zeitraum, für den ihr Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche, seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.“ Randnummer 11 In dem mit „Übergangsregelungen“ überschriebenen § 31 KTD findet sich unter Abs. 4 folgende Regelung: Randnummer 12 „Für Arbeitnehmerinnen, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustanden, gelten diese Rechte in der zum Zeitpunkt des Überganges gültigen Fassung fort. Als Bemessungsgrundlage für die Krankenbezüge gilt in jedem Fall § 15 Absatz 2 Unterabsatz 1.“ Randnummer 13 Gemäß § 32 Absatz 1 KTD trat der KTD am 01.10.2002 in Kraft. Randnummer 14 Der MTV D. enthält in seinem § 19 Abs. 3 folgende Regelung zum Krankengeldzuschuss: Randnummer 15 „Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 8) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Für Arbeitnehmer der Sch.-Klinikum S. … gGmbH, Sch.-Klinikum S. … GmbH sowie der H.-Klinikum … GmbH, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2007 aufgenommen haben, gilt bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren eine Bezugsfrist des Krankengeldzuschusses bis zum Ende der 39. Woche.“ Randnummer 16 Der Kläger war seit dem 08.01.2020 durchgehend arbeitsunfähig krank. Vom 19.02.2020 an bezog er Krankengeld (Bescheid der A. NW. vom 12.03.2020 = Bl. 81 d.A.), jedenfalls bis zum Endes des Jahres 2020. Das tägliche Bruttokrankengeld betrug 68,90 €. Das tägliche Nettoarbeitsentgelt des Klägers beläuft sich auf 71,61 €. Mit Schreiben seiner Gewerkschaft ver.di vom 13.05.2020 machte der Kläger – erfolglos - Zahlung des Krankengeldzuschusses nach Maßgabe des MTV D. geltend. Randnummer 17 Mit seiner Klage verfolgt er diesen Anspruch weiter. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die 33 Wochen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeldzuschuss in Höhe von 2,71 EUR täglich zu, mithin insgesamt 626,01 € netto. Der Anspruch folge aus § 19 Abs. 3 MTV D.. Diese Vorschrift gelte auf Grund der dynamischen Verweisung des § 31 Abs. 4 KTD fort. Bei Einführung des KTD bei der Beklagten im Jahr 2014 habe für den Kläger der MTV D. in der Fassung vom 02.03.2010 gegolten, der zum Krankengeldzuschuss eine günstigere Regelung enthalte als der KTD. Randnummer 18 Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe nach § 31 Abs. 4 KTD i.V.m. § 37 Abs. 4 BAT ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss für 26 Wochen ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu. Diese gegenüber § 15 Abs. 3 KTD günstigere Regelung im BAT habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KTD im Jahr 2002 für den Kläger gegolten. Abzüglich des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen sei danach für 20 Wochen das Krankengeld täglich mit dem Differenzbetrag von 2,71 € aufzustocken, was eine Forderung von 379,40 € netto ergebe. Randnummer 19 Äußerst hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe gemäß § 15 Abs. 3 KTD ein Krankengeldzuschuss für sieben Wochen (nach Ende der Entgeltfortzahlung) zu, also 132,79 € netto. Randnummer 20 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 21 die Beklagte wird verurteilt, 626,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 15 Abs. 3 KTD, weil er die Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren bei der Beklagten nicht erfülle. Beschäftigungszeiten bei Rechtvorgängern seien nicht anzurechnen. Randnummer 25 Ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 4 S. 1 KTD i.V.m. § 19 Abs. 3 MTV D. oder § 37 Abs. 4 BAT bestehe ebenfalls nicht. Die Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 S. 1 KTD gelte nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck nur für Arbeitsverhältnisse, die bei Einführung des KTD bereits bei einer kirchlichen oder diakonischen Einrichtung bestanden hätten. Die Regelung sei nicht anwendbar, wenn ein Arbeitsverhältnis – wie hier - erst nach dem 01.10.2002 in den Geltungsbereich des KTD eintrete. Die Tarifvertragsparteien hätten keine „fremden“ Regelungen aus rein weltlichen Tarifbereichen übernehmen wollen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat Auskünfte der Tarifvertragsparteien ver.di und VKDA zu § 31 Abs. 4 S. 1 KTD eingeholt (Beweisbeschluss vom 19.01.2021). Wegen der Auskünfte wird auf die Stellungnahmen von ver.di vom 27.01.2021 (Bl. 102-111 d.A.) und der VDKA vom 22.02.2021 (Bl. 157-158 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte – insoweit rechtskräftig - zur Zahlung des Krankengeldzuschusses gemäß § 15 Abs. 3 KTD in Höhe von 132,79 EUR netto nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses für 39 Wochen aus § 19 Ziffer 3 MTV D.. Der MTV D. sei auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Denn mit Einführung des KTD in der Einrichtung der Beklagten zum 01.03.2014 sei der MTV D. durch den KTD, der in § 15 Abs. 3 Regelungen zum Krankengeldzuschuss enthält, abgelöst worden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss für 26 Wochen nach § 37 Abs. 4 BAT. Er könne seinen Anspruch nicht auf die Übergangsregelung in § 31 Abs. 4 KTD stützen. Zwar habe der Kläger bei Inkrafttreten des KTD am 01.10.2002 bereits in einem Arbeitsverhältnis in der Einrichtung gestanden, die die Beklagte später übernommen hat. Auch habe seinerzeit der BAT für sein Arbeitsverhältnis gegolten. Die Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 4 KTD sei aber so zu verstehen, dass sie nur Arbeitsverhältnisse erfasse, die am 01.10.2002 in einer Einrichtung bestanden, in der zeitnah der KTD übernommen worden ist. Nicht jeder Fall der späteren Einführung des KTD in einer Einrichtung habe erfasst werden sollen. Für dieses Auslegungsergebnis sprächen auch die Auskünfte der Tarifvertragsparteien. Die Gewerkschaft ver.di habe in ihrer Auskunft vom 27.01.2021 erklärt, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 4 KTD offen lasse, welcher Fall eines Überganges – Neueinführung des KTD im Jahr 2002 oder spätere Einführung dieses Tarifvertrags – gemeint sei. Die VKDA habe ausdrücklich erklärt, dass die Übergangsregelung in § 31 Abs. 4 KTD sich nur auf die bereits im Oktober 2002 in diakonischen Einrichtungen bestehenden Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Randnummer 28 Gegen das ihm am 08.06.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 06.07.2021 Berufung eingelegt, die das Arbeitsgericht gesondert zugelassen hatte. Mit am letzten Tag der bis zum 03.09.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Randnummer 29 Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Er meint, sein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld richte sich nach § 31 Abs. 4 KTD i.V.m. § 19 Abs. 3 MTV D.. Der KTD habe diese Regelung des MTV D. zum Krankengeldzuschuss nicht abgelöst, da sie für ihn günstiger sei als die des KTD (dort § 15 Abs. 3) und daher fortgelte. Bei Einführung des KTD im Jahr 2014 habe der MTV D. für den Kläger gegolten. § 31 Abs. 4 KTD gelte nicht nur für die Einführung des KTD im Jahr 2002, sondern auch, wenn in einem Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt der KTD eingeführt wird. Übergangsprobleme, etwa durch die Ablösung von Tarifverträgen, könnten jederzeit entstehen. Dafür spreche auch die in § 31 Abs. 6 KTD vorgesehene Änderbarkeit der Übergangsbestimmungen durch Einführungstarifvertrag. Hier habe der EinfTV KTD den § 31 Abs. 4 KTD gerade nicht berührt. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 06.05.2021 zum Az 2 Ca 1223/20 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 493,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der normativ geltende KTD die nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zunächst transformiert fortgeltenden tariflichen Regelungen zum Krankengeldzuschuss (MTV D., BAT) abgelöst habe. Aus § 31 Abs. 4 KTD folge nichts Anderes. Dies Vorschrift habe nur für das Inkrafttreten des KTD im Jahr 2002 gegolten, nicht für spätere betriebliche Einführungen, wie hier bei der Beklagten im Jahr 2014. Das ergebe sich aus der Systematik des Tarifvertrags sowie aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. § 32 Abs. 1 KTD definiere den Begriff des „In-Kraft-Tretens“. Randnummer 35 Wegen des weiteren Vortags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. Die gemäß § 64 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.