Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal gleichwertige Fähigkeiten - Serviceeinheit am Arbeitsgericht Leitsatz Zur Erfüllung des Eingruppierungsmerkmals "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben," bedarf es der Darlegung, dass zumindest ein der in der Tarifnorm üblicherweise geforderten Ausbildung entsprechendes umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen. (Rn.106) Orientierungssatz
- Die tarifliche Wertigkeit verschiedener Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. (Rn.56)
- Allein von der ausgeübten Tätigkeit lässt sich nicht unmittelbar ein Rückschluss auf die Fähigkeiten einer Arbeitnehmerin ziehen. (Rn.107)
- Der Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und der Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung für Justizfachangestellte weisen derart erhebliche Unterschiede auf, dass ihm Rahmen einer Eingruppierungsfeststellung auf die Darlegung gleichwertiger Fähigkeiten durch die Arbeitnehmerin nicht verzichtet werden kann. (Rn.108) Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 2 Sa 220 öD/
- Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, kein Datum verfügbar, 2 Sa 220 öD/21, Berufung eingelegt Tenor
- Die Klage wird abgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
- Der Streitwert beträgt 12.330,00 EUR Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01.01.2019 als Angestellte bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 13.12.2018 (Bl. 14,15 d. A.) der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Seit dem 12.01.2021 ist die Klägerin unbefristet und in Vollzeit beschäftigt; sie erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TV-L. Randnummer 3 Die Klägerin hat eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte im Jahr 2016 abgeschlossen und arbeitet in einer Serviceeinheit beim Arbeitsgericht ... . Mit Schreiben vom 11.07.2019 (Bl.32 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts vergeblich die „Eingruppierung nach TV-L in die Entgeltgruppe 9 Nr. 2 des Teil II Nr. 12.1 der Anlage A rückwirkend ab Januar 2019 geltend.“ Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, zu 80 % ihrer Arbeitszeit erbringe sie folgende Tätigkeiten: Randnummer 5
- Bearbeitung des Postausgangs Randnummer 6
- Ersterfassung der Neueingänge Randnummer 7
- Die Zuweisung der Neueingänge auf die Kammern einschließlich ihrer Vorprüfung (z.B. Zuständigkeit und Fristwahrung). Über das EGVP eingereichte Neueingänge gelten in dem Moment als eingegangen, in welchem sie zur Abholung auf dem EGVP-Server in Bremen bereitliegen. Dieser Zeitpunkt wird im Prüfprotokoll im oberen Kästchen "Zusammenfassung" unter "Eingang auf dem Server" angezeigt. Bei der Zuweisung ist dieses Datum als Eingangsdatum zu berücksichtigen. Randnummer 8
- Protokollführung und kanzleimäßige Bearbeitung der zum Dezernat 1 und 3 gehörenden Sachen einschließlich der Zwangsgeldverfahren Randnummer 9
- Benutzung und Bedienung des aktuellen Betriebssystems und Officepaketes und der jeweiligen Fachanwendung. Hierzu gehören insbesondere das Anlegen eines Ordnungssystems und das Erstellen, Verändern, Bearbeiten, Speichern und Drucken von Vorlagen und Dokumenten sowie das Aktualisieren von Daten hinsichtlich aller Verfahren der Kammern 1 und
- Randnummer 10
- Geschäftsstellenbearbeitung der zu den richterlichen Dezernaten 1 und 3 gehörenden Verfahrensakten. Randnummer 11
- Betreuung von Praktikanten abwechselnd mit der Serviceeinheit 2
- Die Bearbeitung von Anforderungen gerichtlicher Entscheidungen durch Dritte in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 Randnummer 12
- Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Notfristattesten in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 Randnummer 13
- Reiseentschädigung für mittelose Personen in den richterlichen Dezernaten 1 und 3 Randnummer 14
- Geschäftsstelle für Mediation zur Erfassung der Mediationsverfahren und zur Unterstützung bei der Durchführung der Mediationssitzungen Randnummer 15
- Geschäftsstellen- und kanzleimäßige Bearbeitung der Mahnsachen. Hierunter fällt: Randnummer 16 o Fristvorlagen und Verwaltung des Schriftguts Randnummer 17 o Bearbeitung von Anliegen der auf der Geschäftsstelle erscheinenden und anrufenden Personen, soweit es sich um tatsächliche Auskünfte aus den Akten oder um die Entgegennahme einfacher Anträge oder Erklärungen handelt Randnummer 18 o Entwürfe kurzer Verfügungen und Anfertigen von Schreiben Randnummer 19 o Anordnung und Bewirkung von Zustellungen im Parteibetrieb, von Amts wegen und durch Aufgabe zur Post sowie die Bewirkung von öffentlichen Zustellungen Randnummer 20 o Erteilung von Ausfertigungen und Kostenberechnung Randnummer 21
- Überprüfung und Bearbeitung aller Posteingänge, wie Papierpost, Faxe, Nachtbriefkasten, ERV vor der Zuteilung von Klagen. Insbesondere die Weiterleitung aller in Papierform einzuscannenden Klagen an den Gruppenarbeitskorb „Klagfach“. Wahrnehmung der im Scankonzept vom 24.05.2019 zugewiesenen Aufgaben hinsichtlich der Digitalisierung der in Papierform eingegangenen Posteingänge. Regelmäßige Überprüfung und Leerung des zentralen Posteingangskorbs bis zum Ende der Öffnungszeit und Weiterleitung der Eingänge an den Gruppenarbeitsplatz „Kammer + laufende Nummer“ oder an den Gruppenarbeitsplatz „Klagfach“. Randnummer 22 Die Klägerin behauptet, folgende weitere Aufgaben vertretungsweise zu übernehmen: Randnummer 23
- Die Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter, Randnummer 24
- die Entschädigung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen für die Kammern 1 und 3, Randnummer 25
- einsortieren von Ergänzungslieferungen (Nipperdey) und Tarifverträgen, Randnummer 26
- Entschädigung der Beisitzer der Kammern 1 und 3, Randnummer 27
- die Verwaltung der Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung angeordnet wurde einschließlich der Überwachung der pünktlichen Ratenzahlung und Anfertigung erforderlicher Mahnschreiben, sofern d. PKH-Berechtigte noch nicht länger als 3 Monate mit einer Rate in Verzug ist, für die Kammern 1 und
- Randnummer 28 Für die Darstellung der weiterhin von der Klägerin geschilderten Aufgaben wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Randnummer 29 Die Klägerin behauptet, sie übe die Tätigkeit schon seit Abschluss ihrer Ausbildung und Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten beanstandungsfrei aus. Sie werde vom beklagten Land als Justizfachangestellte beschäftigt und nehme die ihr übertragenen Tätigkeiten eigenständig wahr. Randnummer 30 Die Klägerin meint, der ihr zum überwiegenden Teil übertragene Aufgabenbereich (80 %) könne als „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“ bezeichnet werden. Sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 bzw. 9 a Fallgruppe 2 der Anlage A zum TV-L Teil II. Abschnitt 12.1, da sie in einer Serviceeinheit eines Gerichts eingesetzt werde. Sie erfülle auch die Merkmale einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit nach der Protokollerklärung Nr. 2, denn sie sei als sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübe, einzustufen. Sie habe eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erfolgreich abgeschlossen. Diese Ausbildung sei zwar nicht gleich, aber doch ähnlich der geforderten Ausbildung. Sie erstrecke sich auch auf den juristischen Bereich, führe zur Zusammenarbeit mit Volljuristinnen und Volljuristen und weise eine sehr große Nähe zur gerichtlichen Tätigkeit auf. In beiden Ausbildungsgängen würden zu einem großen Teil gleiche, zumindest aber ähnliche Inhalte vermittelt werden. Für die Darstellung der Klägerin über die Inhalte der Berufsausbildungen und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse wird auf Bl. 152 – 155 d. A. verwiesen. Randnummer 31 Auch sei gemäß § 153 Abs. 1 GVG bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle einzurichten, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt werde. Die in § 153 Abs. 2 und 5 GVG vorausgesetzte Qualifikation der einzusetzenden Beschäftigten würden bei ihr, der Klägerin, vorliegen. Randnummer 32 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie erbringe die Tätigkeiten einer Servicekraft und einer Geschäftsstellenverwalterin. Sie verwalte Schriftgut und nehme Aufgaben wahr, die dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsstufe zugewiesen würde. Auch sei die Tätigkeit „schwierig“ im Sinne der Entgeltgruppen 6 bis 9 bzw. 9a.Innerhalb der aufgezeigten Arbeitsvorgänge übe sie in hinreichendem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als schwierig eingestufte Tätigkeiten ausübe, ohne dass es insoweit auf einen wertenden Vergleich ankäme. Randnummer 33 Für die Darstellung der Klägerin über die von ihr als schwierig bewerteten Tätigkeiten wird auf Bl. 11-12 d. A. verwiesen. Randnummer 34 Die tarifliche Ausschlussfrist sei gewahrt. Es sei klar gewesen, welchen Anspruch sie mit ihrem Schreiben vom 11.07.2021 verfolgt habe; eine fehlerhafte Bezeichnung ändere daran nichts. Randnummer 35 Der Klägervertreter beantragt, Randnummer 36
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 01.01.2019 nach Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L zu vergüten. Randnummer 37
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der nach dem Antrag zu
- zu entrichtenden und der tatsächlich gezahlten Vergütung ab dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 38 Die Beklagtenvertreterin beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Das beklagte Land vertritt die Auffassung, der Klagvortrag sei unschlüssig. Die Klägerin habe die von ihr auszuübenden Tätigkeiten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Randnummer 41 Nicht ausreichend sei die bloße Aufzählung von Tätigkeiten und die Behauptung, diese erfüllten das Tätigkeitsmerkmal. Die Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung sei ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf Geschäftsverteilungspläne. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung mit Zeitanteilen sei unerlässlich und nicht Sache des beklagten Landes. Randnummer 42 Soweit die Klägerin darauf verweise, dass sie eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachgehilfin absolviert habe, ergebe sich aus dem Abschluss einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht unmittelbar, dass die Klägerin „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ aufweise. Hierzu führe die Klägerin auch nichts weiter aus. Randnummer 43 Die Klägerin sei auch nicht als Geschäftsstellenverwalterin bei dem Arbeitsgericht ... tätig. Maßgeblich für die Eingruppierung sei die nach der Organisation des Arbeitgebers übertragene Tätigkeit. In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Schleswig-Holstein gebe es aufgrund der kleinen Einheiten keine gesonderte Funktion der Geschäftsstellenverwaltung. Die Organisationsstruktur gebe Serviceeinheiten vor. Randnummer 44 Schließlich fehle es an einer Darlegung, der sich entnehmen lässt, dass die jeweilige Tätigkeit die qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die Klägerin habe nicht hinreichend - im Sinne eines wertenden Vergleichs – dargelegt, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten schwierig seien. Dies gelte auch, soweit die Protokollerklärung Nr. 3 eine Aufzählung schwieriger Tätigkeiten vorsehe. Randnummer 45 Soweit die Klägerin darauf hinweise, sie zeichne als „Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“, sei dieses Vorbringen nicht aussagefähig.Es handele sich nur um die nach außen sichtbar werdende Führung einer Amtsbezeichnung (vgl. z.B. § 153 GVG in Verbindung mit 159 ZPO oder § 317 ZPO). Randnummer 46 Das beklagte Land meint, zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Schreiben vom 11.07.2019 habe die Entgeltgruppe 9 nicht existiert, sondern bereits die Entgeltgruppe 9a, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 02.03.2019 mit Wirkung zum 01.01.2019 eingeführt worden sei. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsniederschriften, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 49 Die Klage ist zulässig. Randnummer 50 Die begehrte Feststellung auf Vergütungszahlung ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ( vergl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – zit. n .Juris) – auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (vgl. BAG
- 09.2020 – 4 AZR 195/20 – zit. n. Juris) zulässig. Insbesondere gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, bereits bei Klageerhebung teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (BAG 10.03.2004 - 4 AZR 212/03 -). II. Randnummer 51 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 52 Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L zu zahlen.
- Randnummer 53 Die Klägerin begründet die von ihr begehrte Höhergruppierung damit, ihr seien Tätigkeiten übertragen worden, die zu 80 % einen Arbeitsvorgang ausmachten und in dem mehrere schwierige Tätigkeiten nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9a anfielen. Randnummer 54 Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Entgeltgruppe.
- Randnummer 55 Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen; das Arbeitsergebnis ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend. Dabei können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – zit. n. Juris). Auch kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). a) Randnummer 56 Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Haben die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt, ist dies nur für die Bewertung von Einzeltätigkeiten, nicht aber für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen maßgebend. Dies hat zur Folge, dass unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Unerheblich für die tarifliche Bewertung ist es, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG, a.a.O., m.w.N.). b) Randnummer 57 Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist vorliegend nach den Darlegungen der Klägerin von einem Arbeitsvorgang „Aktenführung im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit allen Nebentätigkeiten“auszugehen, der nach ihrer Behauptung 80% ihrer Tätigkeit ausmache. Denn die Tätigkeiten, die der Klägerin nach ihrer Behauptung übertragen worden seien, umfassen die vollständige Betreuung vom Eingang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Alle Tätigkeiten führen zu einem Arbeitsergebnis und stellen bei verständiger Würdigung aller Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar.
- Randnummer 58 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L. a) Randnummer 59 Die Entgeltordnung Teil II Nr. 12 (Beschäftigte im Justizdienst) enthält unter anderem folgende Vorschriften: Randnummer 60
- Beschäftigte im Justizdienst Randnummer 61 12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Randnummer 62 (…) Randnummer 63 Entgeltgruppe 9a Randnummer 64
- Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. Randnummer 65 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Randnummer 66
- Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. Randnummer 67 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Randnummer 68 Entgeltgruppe 8 Randnummer 69
- Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Randnummer 70 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Randnummer 71
- Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. Randnummer 72 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) Randnummer 73 Entgeltgruppe 6 Randnummer 74
- Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Randnummer 75 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) Randnummer 76
- Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Randnummer 77 (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) Randnummer 78 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4 Randnummer 79
- (…) Randnummer 80
- Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Randnummer 81 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Randnummer 82 Entgeltgruppe 5 Randnummer 83
- Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Randnummer 84 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Randnummer 85 (…) Randnummer 86 Protokollerklärungen Randnummer 87
- Geschäftsstellenverwalter sind Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet im mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Randnummer 88
- Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. Randnummer 89 Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: Randnummer 90 a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen, … Randnummer 91 b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, Randnummer 92 (…) Randnummer 93 e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der zu den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie dem Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse) Randnummer 94 (…) Randnummer 95 g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren… Randnummer 96 h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsicht in patentrechtlichen Verfahren, Randnummer 97 (…) b) Randnummer 98 Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten wäre. aa) Randnummer 99 Die Klägerin erbringt nicht die Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung. Randnummer 100 Nach Protokollnotiz Nr. 1 sind Geschäftsstellenverwalter Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. Randnummer 101 Die Klägerin behauptet lediglich, Aufgaben wahrzunehmen, die dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsstufe zugewiesen würden, insbesondere Aufgaben der Aktenführung und die im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Tätigkeiten. Randnummer 102 Dem ist entgegenzuhalten, dass es seit Einrichtung der Serviceeinheiten überhaupt keine Geschäftsstellenverwalter an den Arbeitsgerichten in Schleswig- Holstein gibt. Darauf hat das beklagte Land richtigerweise hingewiesen. Randnummer 103 Darüber hinaus sind der Klägerin die Tätigkeiten einer Serviceeinheit und nicht einer Geschäftsstellenverwalterin übertragen worden. bb) Randnummer 104 Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllt und als Beschäftigte in Serviceeinheiten anzusehen sei.
(1)Randnummer 105 Die Klägerin verfügt nicht über eine Ausbildung zur Justizfachangestellten nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 2.
(2)Randnummer 106 Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich ebenfalls nicht, dass sie das Merkmal einer sonstigen Angestellten erfüllt, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. (
- a)Randnummer 107 Liegt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die objektive Darlegungslast für die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmal bei der Arbeitnehmerin, hat diese für den Fall, dass das vorausgesetzte Merkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt, auch darzulegen, dass sie subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen einer ausgebildeten Justizfachangestellten entsprechen. Erforderlich ist hierzu die Darlegung, dass sie zumindest ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht, ohne dass hierzu Fähigkeiten und Erfahrungen auf nur einem eng begrenzten Teilgebiet ausreichen (vgl. BAG 18. 12.1996 – 4 AZR 319/95 –). Anders als die Klägerin offenbar meint, ist es nicht ohne weiteres möglich, von der ausgeübten Tätigkeit unmittelbar Rückschlüsse auf die Fähigkeiten zu schließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt die Lebenserfahrung vielmehr häufig, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl - anders als Angestellte mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (BAG 18.12.1996 – 4 AZR 319/95). Im Regelfall und ohne nähere Darlegungen lässt die Tätigkeit für sich den Rückschluss auf Fähigkeiten und Erfahrungen lediglich bezogen auf ein Teilgebiet der Tätigkeit einer Justizfachangestellten zu (BAG 17.01.1996 – 4 AZR 602/94). (
- b)Randnummer 108 Selbst wenn man zugunsten der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Serviceeinheit von (gleichwertigen) Erfahrungen ausgehen wollte, mangelt es dem Vortrag der Klägerin an den erforderlichen Darlegungen zu den gleichwertigen Fähigkeiten. Eine solche Darlegung wäre nicht nur deshalb notwendig, weil sich aus einem Vergleich des Ausbildungsrahmenplans für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (Anlage zur § 3 Absatz 1 der derzeit gültigen Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfach-angestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten vom 29.08.2014) mit dem Ausbildungsrahmenplan zur Ausbildung für Justizfachangestellte (Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten vom 26.01.1998) erhebliche Unterschiede ergeben. Gerade die synoptische Darstellung der Klägerin veranschaulicht sehr deutlich die Unterschiedlichkeit der Ausbildungen: Die Vermittlung der büro-organisatorischen Abläufe, der Informations- und Kommunikationstechniken sowie der in den jeweiligen Ausbildungen vermittelten Rechtskenntnisse sind auf völlig unterschiedliche Aufgaben und Tätigkeiten ausgerichtet. Eine Justizfachangestellte ist für organisatorische und verwaltende Aufgaben innerhalb von Gerichten und Staatsanwaltschaften zuständig. Sie nimmt dabei besonders in Servicearbeiten die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. Dabei erledigt sie unterschiedliche sach-bearbeitende Tätigkeiten sowie Verwaltungsaufgaben. Zuverlässige Kenntnisse über die zivil- und strafprozessrechtlichen Vorgaben sind zwingende Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Tätigkeit in einer Serviceeinheit. Randnummer 109 Die Ausbildungsinhalte für Rechtsanwaltsfachangestellte sind hingegen im Wesentlichen auf alle Bereiche der Mandantenbetreuung und Unterstützung der Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Notare ausgerichtet. Randnummer 110 Für die Beurteilung des Gerichts reicht die Behauptung der Klägerin nicht aus, sie verfüge über gleichwertige Fähigkeiten, weil sie eine Tätigkeit ausübe, die dem Berufsbild der Justizfachangestellten entspreche (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 -). Ebenso wenig reicht der Vortrag, die Ausbildung einer Justizfachangestellten sei ähnlich der Ausbildung zur Rechtsanwalts-gehilfin, weil sie sich auf den juristischen Bereich erstrecke und auf die Zusammenarbeit mit Volljuristen gerichtet sei. Randnummer 111 Auch die Behauptung der Klägerin, sie sei gemäß § 153 Abs. 2 GVG mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut worden, führt nicht dazu, dass die Klägerin von ihrer Darlegungslast befreit würde. Denn selbst vorausgesetzt, alle formellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 GVG lägen vor, so greift die Argumentation der Klägerin dennoch nicht. Denn § 153 Abs. 5 GVG bestimmt insoweit zwar, der Bund und die Länder könnten bestimmen, dass mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden könne, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 GVG vermittelten Stand gleichwertig sei. Allerdings ist Voraussetzung hier nur, dass auf dem übertragenen Sachgebiet ein Wissens- und Leistungsstand vorherrschen muss, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist und nicht, dass auch im Übrigen ein solcher Wissens- und Leistungsstand gegeben sein muss. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 2 ist Letzteres aber Voraussetzung.
- c)Randnummer 112 Fehlt es hiernach bereits an einer hinreichenden Darlegung der subjektiven Eingruppierungsmerkmale, kommt es auf die Erfüllung der objektiven Merkmale nicht mehr an. III. Randnummer 113 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 114 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001495473