Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Schmerzensgeldes bei Versteifung der Wirbelsäule einer jungen Frau und erheblichen Dauerschäden Orientierungssatz
- Hatte eine nunmehr 28 Jahre alte Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall (ausgebildete Buchhalterin) vor 2 Jahren eine in Fehlstellung verheilte Fraktur des
- Brustwirbelkörpers mit pathologischer kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbelsäule um 10°, einer sagittaler Seitverbiegung 3° nach links im Segment Brustwirbelkörper 10/11, einer Bewegungsstörung der unteren Brustwirbelsäule, einer schmerzhaften muskulären Insuffizienz der Rückenmuskulatur, Narben am Rücken und rechten Brustkorb sowie vollständig verheilten Brüchen der
- und
- Rippe erlitten und musste sie zweimal zu Operationen stationär im Krankenhaus aufgenommen werden und sich einer mehrmonatigen Rehabilitationsbehandlung, davon für etwa einen Monat stationär, unterziehen, dauerte die unmittelbare Behandlung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mithin länger als neun Monate und hat das Unfallopfer weiterhin täglich Schmerzen, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro. (Rn.50)
- Von Dauerschäden ist deshalb auszugehen, wenn die Unfallgeschädigte nach dem Unfall lediglich Gewichte bis 2,5 kg heben kann und auch bei Alltagsverrichtungen und bei den für eine bessere Heilung gebotenen Übungen zur Stärkung der Muskulatur Schmerzen erleidet und vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen ist. (Rn.51)
- Bei der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe ist auch zu berücksichtigen, dass die Unfallgeschädigte schwer darunter leidet, dass sie sich am sozialen Leben nicht wie vor dem Unfall beteiligen kann, insbesondere ihr Hobby, das Reiten, aufgeben musste und nicht mehr die Kraft hat, abends in gewohntem Maße auszugehen. (Rn.51) Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- August 2020 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden – letztere soweit sie nicht vorhersehbar waren – zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 stehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
- Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen, weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 431,97 Euro freizuhalten.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 34.000 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die heute 28 Jahre alte Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am
- März 2018 ereignete. Randnummer 2 An diesem Tag verlor der Bruder der Klägerin auf der Autobahn 20 zwischen … und … gegen 7 Uhr bei Nebel und Glatteis die Kontrolle über sein mit etwa 120 km/h gefahrenes Fahrzeug, das bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug prallte kurz vor der Abfahrt … gegen eine Schallschutzmauer. Die Klägerin saß als Beifahrerin im Auto und verletzte sich bei dem Aufprall schwer. Randnummer 3 Die Klägerin erlitt eine transligamentäre Extensions-Distraktionsfraktur am
- Brustwirbelkörper mit Luxation des rechtsseitigen Zwischenwirbelgelenks, eine Fraktur des linksseitigen Pedikels am
- Brustwirbelkörper und einen Hämatothorax rechts bei nicht dislozierten Frakturen der Köpfchen der
- und
- Rippe rechtsseitig. Sie wurde am selben Tag im Universitätsklinikum … operiert, um eine Versteifung der Wirbelsäule zu erreichen, und anschließend auf der Intensivstation überwacht und behandelt. Am
- April 2018 wurde die Klägerin von der Intensivstation auf die Normalstation verlegt. Sie erhielt bereits im Universitätsklinikum krankengymnastische Stunden und übte das Aufstehen aus dem Bett oder das Verändern der Position im Liegen. Randnummer 4 Am
- April 2018 wurde die Klägerin vorübergehend nach Hause entlassen und vom
- April 2018 bis zum
- Mai 2018 in der Reha-Klinik … weiterbehandelt. Im Rahmen der Physiotherapie erlernte sie neu die Bewegungsabläufe mit der nun vorhandenen Versteifung der Wirbelsäule. Zur Lockerung und Lösung von Verspannungen erhielt die Klägerin Massagen und Wärmebehandlungen. Das Bewegungsbad konnte die Klägerin nicht nutzen. Denn dort, wo am rechten Brustkorb unter der Operation ein Drainagezugang gelegt war, verheilte eine Wunde, die sich dort bildete, zunächst nicht. Später entstand wegen der schlechten Wundheilung an dieser Stelle eine vergrößerte Narbe. Randnummer 5 Im Anschluss an den Aufenthalt im Klinikum erhielt die Klägerin eine dreimonatige ambulante Rehabilitationsbehandlung in …. Die Fahrten dorthin belasteten sie, weil sie nicht mehr als Beifahrerin in einem Fahrzeug fahren wollte. Dies führte häufig zu Panikattacken und Schweißausbrüchen. Randnummer 6 Die als Buchhalterin ausgebildete Klägerin war vom Unfallzeitpunkt bis zum
- September 2018 und vom
- bis zum
- Oktober 2018 sowie vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2018 krankgeschrieben. Nach der Aufnahme ihrer Arbeit trug sie, wie schon zuvor tagsüber für mehrere Wochen, das ihr verordnete Korsett, um nicht „einzuknicken“. Durch das Tragen des Korsetts hatte sie Schwierigkeiten bei manchen Bewegungen. Zum Beispiel benötigte sie die Hilfe ihres Bruders oder ihrer Eltern beim Schuhebinden. Randnummer 7 Die Klägerin erfuhr erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag. Es war für sie zum Beispiel ein Problem, in die Badewanne zu steigen oder den Haushalt zu verrichten. Auch das Verhältnis zu ihrem Freundeskreis änderte sich. An vielen Unternehmungen ihrer Freunde konnte sie sich wegen ihrer Schmerzen nicht beteiligen. Anstatt wie vor dem Unfall mit ihnen abends auszugehen, musste sich die Klägerin zu Hause von den Mühen des Arbeitstages erholen. Es belastet die Klägerin sehr, dass ihre Freunde sie deswegen zunehmend weniger an ihren Aktivitäten beteiligten. Randnummer 8 Zwischen dem
- und
- Januar 2019 hielt sich die Klägerin erneut im Universitätsklinikum … auf. Es wurden in einer weiteren Operation die Stäbe und Schrauben aus der Wirbelsäule entfernt. Im Anschluss hieran musste die Klägerin abermals Bewegungsabläufe neu erlernen, weil die künstliche Versteifung fehlte. Sie verspürte keinen ausreichenden Halt, wenn sie sich bückte und musste es lernen, ihrem Körper wieder zu vertrauen. Außerdem bedurfte es eines Aufbaus der Muskulatur bei täglichen in der Krankengymnastik erlernten Übungen. Randnummer 9 Vom
- Februar bis zum
- März 2019 war die Klägerin erneut unfallbedingt krankgeschrieben. Randnummer 10 Nach dem von dem Beklagten beauftragten Gutachten der Dres. med. … und … der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, …, vom
- Februar 2020 (Anlage K 13) bestehen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. und folgende Dauerschäden: Randnummer 11 - in Fehlstellung verheilte Fraktur des Brustwirbelkörpers mit pathologischer kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbelsäule um 10 °, Randnummer 12 - sagittale Seitverbiegung 3 ° nach links im Segment Brustwirbelkörper 10/11, Randnummer 13 - Bewegungsstörung der unteren Brustwirbelsäule, Randnummer 14 - schmerzhafte muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur, Randnummer 15 - Narbenbildung am Rücken, Randnummer 16 - Narbenbildung am Brustkorb rechts, Randnummer 17 - vollständig verheilte Brüche der
- und
- Rippe. Randnummer 18 Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom
- Oktober 2021 (Anlage K 23) unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen Migräne und Wirbelsäulenbeschwerden einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Randnummer 19 Der Beklagte ersetzte der Klägerin unter voller Anerkennung einer Einstandspflicht dem Grunde nach außergerichtlich geltend gemachte materielle Schäden und zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro. Randnummer 20 Die Klägerin hatte bereits vor dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule: Randnummer 21 Sie ließ sich nach einem am
- Mai 2012 erlittenen Verkehrsunfall untersuchen. Dabei wurden an der oberen Brustwirbelsäule eine etwas verstärkte Brustkyphose und an der Lendenwirbelsäule eine flache rechtskonvexe Skoliose festgestellt. Randnummer 22 Bei einer Vorstellung im Krankenhaus am
- Februar 2015 gab die Klägerin seit mehreren Monaten bestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich an. Es wurden bei ansonsten unauffälligem Befund Facettengelenksarthrosen der Lendenwirbelsäule und eine diskrete LWS-Hyperlordose festgestellt. Randnummer 23 Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom
- Februar 2020 (Anlage K 13, dort zu Ziffer 3) und wegen einer aktuellen Befunderhebung im Vergleich zu Befunden aus 2012 auf die als Anlage B 1 vorgelegte Stellungnahme der Fachärzte … und Dr. med. …, vom
- Februar 2021 Bezug genommen. Randnummer 24 Die Klägerin behauptet, dass sie die ihr beigebrachten Übungen zur Stärkung der Muskulatur bis heute und weiterhin selbständig fortsetze. Dieser Übungen bedürfe es, damit die seit dem Unfall geschwächte Wirbelsäule durch eine ausreichend kräftige Muskulatur gestärkt werde. Sie seien für die Klägerin mit Schmerzen verbunden. Die Klägerin habe sich zu Hause ein eigenes kleines „Fitnessstudio“ mit einer Yogamatte, Gewichten bis zu 2,5 kg und mit einem Laufband eingerichtet. Die Übungen empfinde die Klägerin als Verpflichtung, der sie in besonderem Maße nachkommen müsse, nicht als Freude. Randnummer 25 Nach krankengymnastischer Anweisung dürfe die Klägerin nur Gewichte bis maximal 5 kg bewegen. Tatsächlich könne sie aber lediglich Gewichte bis 2,5 kg heben. Dies äußere sich auch beim Einkaufen. Waren, die die Klägerin besorgt habe, bringe sie etappenweise vom Auto ins Haus. Flaschen kaufe sie nicht in Kästen, sondern einzeln. Mehr als zwei Milchpackungen auf einmal könne die Klägerin nicht tragen. Arbeiten im Haushalt seien für die Klägerin bis heute schmerzhaft. Sie bekämpfe ihre Schmerzen mit Medikamenten. Randnummer 26 Tätigkeiten, die zu Erschütterungen führen, könne die Klägerin nicht nachkommen. Sie sei seit dem Unfall nicht mehr dazu in der Lage zu joggen. Ihr früheres Hobby Spring- und Dressurreiten, dem sie vor dem Unfall aufgrund eigener Reitbeteiligung vier bis fünfmal pro Woche nachgekommen sei, könne sie nicht mehr ausüben. Die Klägerin sei in Sorge, ob sie aufgrund der Unfallfolgen körperlich dazu in der Lage sei, eine Schwangerschaft auszutragen. Sie wisse nicht, ob sie im späteren Verlauf ihres Lebens auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein werde. Randnummer 27 Die Klägerin erfahre seit dem Unfall unter ihrer Regel vermehrt Migräne und Rückenschmerzen. Seit dem Unfall spüre die Klägerin Wetterschwankungen. Sie leide unter der kosmetischen Beeinträchtigung durch die 16 cm lange Operationsnarbe am Rücken und eine deutlich sichtbare Narbe am rechten Brustkorb, die dort verblieben ist, wo unter der Operation der Zugang der Drainage bestand. Im Rahmen einer Psychotherapie, die nicht durch den Unfall oder dessen Folgen veranlasst sei, würden auch Themen besprochen, die mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, etwa die Angst der Klägerin, als Beifahrerin in einem Fahrzeug zu sitzen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 29
- den Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, das jedoch weitere 6.000 Euro nicht unterschreiten sollte, Randnummer 30
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 zu erstatten, Randnummer 31
- den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 431,97 Euro freizuhalten. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Er bestreitet, dass die aktuell beklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom
- März 2018 zurückzuführen seien. Diese seien auf den Verkehrsunfall von 2012 zurückzuführen. Hierzu sei das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Randnummer 35 Die Klage ist dem Beklagten am
- August 2020 zugestellt worden. Die Kammer hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 37 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 38
- Insbesondere ist das Landgericht Lübeck gemäß der §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Landgerichts ereignet hat. Randnummer 39
- Der auf die Zahlung eines angemessenen, nicht konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrages gerichtete Klagantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein nicht bezifferter Zahlungsantrag ist nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des Anspruchs von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhängt und die Klägerin die für die Schätzung maßgebliche Tatsachengrundlage darlegt sowie die ungefähre Größenordnung, in der sie sich vorstellt, ein Schmerzensgeld zu beanspruchen, angibt. Randnummer 40
- Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor. Dem subjektiven Recht der Klägerin droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass der Beklagte dieses ernsthaft bestreitet. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, die Unsicherheit zu beseitigen. Außerdem steht der Klägerin keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere die Leistungsklage, zur Verfügung, da nach ihrem Vortrag die zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass weitere, heute noch nicht absehbare, Schadensersatzansprüche entstehen, auch wenn Eintritt, Art und Umfang der Ansprüche noch ungewiss sind (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2001 – VI ZR 381/99 – NJW 2001,1431, Rn. 7; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung
- Aufl. 2020 § 256 Rn. 7a). Randnummer 41 II. Die Klage ist begründet. Randnummer 42
- Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro gemäß der §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, von denen außergerichtlich 14.000 Euro gezahlt worden sind. Randnummer 43 a) Im Hinblick auf die Körper- und Gesundheitsverletzung der Klägerin ist der Beklagte gemäß § 11 Satz 2 StVG verpflichtet, eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen. Durch das Schmerzensgeld soll der Klägerin einerseits ein angemessener Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen geboten und sie in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen. Andererseits soll der Klägerin Genugtuung für das erlittene Unrecht verschafft werden. Die Höhe der billigen Entschädigung ist infolge des unbezifferten Zahlungsantrages der Klägerin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Kammer zu schätzen. Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen zu orientieren und das Schmerzensgeld unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festzusetzen, welches in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung steht. Randnummer 44 b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 26.000 Euro. Randnummer 45
(1)Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten vielfältigen Beeinträchtigungen, Schmerzen und Nachteile in der Bewältigung des Alltags tatsächlich bestehen und in der von ihr geschilderten Erheblichkeit auf den Verkehrsunfall vom
- März 2018 zurückzuführen sind. Randnummer 46 Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung durchweg glaubhafte Angaben gemacht. Sie hat nachvollziehbar, ohne Widerspruch und konstant bekundet, wie sich ihr Leben vor und nach dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 dargestellt hat, insbesondere welche Leiden sie durch den Unfall und der durch diesen notwendigen Operationen ertragen hat, welche Maßnahmen sie ergriff, um den Leiden zu begegnen oder diese abzumildern und welche Einschränkungen sie in ihrem Leben aktuell im Vergleich zu der Zeit vor dem Verkehrsunfall erfährt. Die Klägerin hat die Verhältnisse in ihrer Schilderung nicht künstlich aufgebauscht, sondern nüchtern, aber mit emotionaler Beteiligung ausgeführt, welche Folgen der Unfall für ihr Leben hatte und noch hat. Wo es galt, mehrdeutige Sachverhalte klarzustellen, etwa über Grund und Anlass für eine Psychotherapie und den Raum, den der Verkehrsunfall und dessen Folgen in den therapeutischen Gesprächen einnimmt, hat die Klägerin von sich aus ihre Sachverhaltsschilderung so eingeschränkt, dass keine unzutreffenden Annahmen entstehen konnten. Randnummer 47 Die Kammer glaubt der Klägerin daher insbesondere ihre Angabe, dass die von ihr bezeichneten Nachteile vor dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 nicht vorlagen. Dies steht auch nicht in einem Widerspruch dazu, dass sich die Klägerin 2012 und 2015 jeweils wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule bei einem Arzt vorstellte. Anlass hierfür war im Jahr 2012 ein Verkehrsunfall, bei dem ein anderes Fahrzeug auf das Fahrzeug aufgefahren war, in dem sich die Klägerin befand. Im Jahr 2015 waren dies seit mehreren Monaten bestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und eine Lumboischialgie („Hexenschuss“). Weitere Vorfälle oder Behandlungen aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule gab es zwischen 2012 und 2015 oder zwischen 2015 und 2018 nicht. Randnummer 48 Die Kammer hält es schon an sich für fernliegend, schließt es aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin aber auch aus, dass die von ihr angegebenen aktuellen Beeinträchtigungen kausal auf ein Ereignis im Jahr 2012 oder 2015 zurückzuführen seien. Vielmehr glaubt die Kammer der Klägerin, dass die in diesen Jahren vorhandenen Leiden Anfang 2018 nicht mehr bestanden. Dass für die bestehenden Einschränkungen im Leben der Klägerin – Verlust der Toleranz für Erschütterungen, der Fähigkeit zum Heben von Gewichten über 2,5 kg, Notwendigkeit der Schmerzbekämpfung – allein der Bruch des
- Brustwirbelkörpers infolge des Verkehrsunfalls vom
- März 2018 und die anschließenden therapeutischen Maßnahmen sein können, liegt auf der Hand, da sich etwaige Vorschädigungen nicht in dieser Weise, keinesfalls aber ab dem genannten Zeitpunkt ausgewirkt haben können. Der Verlauf der Leidensgeschichte der Klägerin ab dem Verkehrsunfall vom
- März 2018 lässt es für die Kammer ausgeschlossen erscheinen, dass ihre aktuellen Beeinträchtigungen auf ein anderes Ereignis als den genannten Unfall zurückzuführen seien. Randnummer 49 Im Übrigen würde eine zum Schaden neigende Konstitution der Klägerin, die den Schaden ermöglicht oder erhöht hätte, den Zurechnungszusammenhang nicht ausschließen. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGH, Urteil vom
- April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341 ff., Rn. 17; st. Rspr.) Randnummer 50
(2)Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine in Fehlstellung verheilte Fraktur des
- Brustwirbelkörpers mit pathologischer kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbelsäule um 10 °, eine sagittale Seitverbiegung 3 ° nach links im Segment Brustwirbelkörper 10/11, eine Bewegungsstörung der unteren Brustwirbelsäule, eine schmerzhafte muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur, Narben am Rücken und rechten Brustkorb sowie vollständig verheilte Brüche der
- und
- Rippe. Sie musste zweimal zur Operation stationär aufgenommen werden und sich einer mehrmonatigen Rehabilitationsbehandlung, davon für etwa einen Monat stationär, unterziehen. Die unmittelbare Behandlung bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit dauerte länger als neun Monate. Randnummer 51 Nahezu an jedem Tag der Woche erwacht die Klägerin mit Schmerzen. Die Klägerin erleidet auch bei Alltagsverrichtungen und bei den für eine bessere Heilung gebotenen Übungen zur Stärkung der Muskulatur Schmerzen. Sie ist dadurch erheblich behindert, dass sie keine Gewichte über 2,5 kg heben kann. Dadurch sind einige Verrichtungen des Alltags erheblich umständlicher, andere nicht allein zu bewältigen. Die Klägerin ist deswegen vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen. Daneben trägt die erst 28 Jahre alte Klägerin schwer daran, dass sie sich am sozialen Leben nicht wie vor dem Unfall beteiligen kann, insbesondere ihr Hobby Reiten aufgeben musste und nicht die Kraft hat, abends in gewohntem Maße auszugehen. Der Verlust der Fähigkeit, Erschütterungen zu tolerieren und Gewichte ab 2,5 kg zu heben, versetzt die Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit einer künftigen Schwangerschaft in Sorge. Ob eine Schwangerschaft aus medizinischer Sicht ausscheidet oder der Klägerin von einer solchen abgeraten werden muss, steht aktuell nicht fest. Das Leben der Klägerin ist aufgrund der genannten körperlichen und seelischen Folgen des Unfalls nachhaltig verändert. Randnummer 52
(3)Unter Berücksichtigung der schweren Beeinträchtigungen der Klägerin ist ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 26.000 Euro (insgesamt mit der bereits geleisteten Zahlung 40.000 Euro) zuzusprechen. In der Rechtsprechung werden für vergleichbare Schädigungen Schmerzensgeldbeträge zwischen 15.000 Euro (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom
- März 2011 – 9 O 342/08 –, bei Juris) und 60.000 Euro (vgl. OLG Celle, Urteil vom
- Juli 2020 – 14 U 27/20 –, bei Juris) ausgeurteilt. Das bisher vom Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro erreicht also noch nicht einmal die unterste Grenze des Rahmens für eine angemessene Entschädigung. Randnummer 53 Dem vom OLG Celle beurteilten Fall, in dem der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen worden ist, lagen folgende Umstände zugrunde: Die Geschädigte hatte eine Berstungsfraktur des
- Brustwirbelkörpers und Kompressionsfrakturen des
- und
- Brustwirbelkörpers sowie des
- Lendenwirbelkörpers erlitten. Sie war am Unfalltag operiert worden und befand sich elf Tage in stationärer Behandlung, davon drei Tage auf der intensivmedizinischen Station. Es schloss sich eine etwa fünfwöchige stationäre Reha-Maßnahme an. Es bedurfte einer weiteren Operation zur Stabilisierung des Berstungsbruchs und einer Not-Operation wegen Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekten der Leber mit erneuter anschließender Reha-Behandlung. Die Geschädigte im Vergleichsfall kann dauerhaft keine schweren Arbeiten im Haushalt durchführen und ist bei der Gestaltung ihrer Freizeit eingeschränkt. Die Minderung der Erwerbstätigkeit wurde bezogen auf die Tätigkeit als Innenarchitektin auf 30 % und bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf 40 % festgesetzt. Randnummer 54 Die Klägerin erlitt demgegenüber nicht Frakturen von vier Wirbelkörpern, sondern eines Wirbelkörpers und zweier Rippenköpfe. Außerdem traten keine entsprechenden Komplikationen, die zu einer zweiten Operation zur weiteren Stabilisierung der Wirbelsäule und einer Not-Operation geführt hätten, auf. Abgesehen hiervon erscheint der Sachverhalt jedoch vergleichbar im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer intensivmedizinischen und anschließenden Reha-Behandlung. Auch die Auswirkungen der Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Alltag erscheinen, allerdings bei einer um 10 % geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin, ebenso wie die Dauerschäden im Übrigen mit dem vom OLG Celle beurteilten Fall vergleichbar. Insoweit kann ein Schmerzensgeld im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer mit zwei Dritteln des vom OLG Celle ausgeurteilten Betrages bemessen werden. Randnummer 55 Abweichendes ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom
- Oktober 1995 – 4 U 2464/95 –, bei beck-online.Schmerzensgeld) und des OLG Hamm (Urteil vom
- Januar 1996 – 6 U 146/95 –, bei beck-online.Schmerzensgeld). In diesen Urteilen wurden Schmerzensgeldbeträge in Höhe von umgerechnet etwa 30.000 Euro bzw. 25.000 Euro zugesprochen. Jenen Entscheidungen, in denen die geschädigte Person Frakturen von ein oder zwei Wirbelkörpern erlitten hatte, lagen Sachverhalte zugrunde, die eine im Übrigen erheblichere Schädigung nahelegen als bei der Klägerin (Berufsunfähigkeit im Fall des Urteils des OLG Nürnberg und Gehbehinderung sowie Darmverkürzung im Fall des Urteils des OLG Hamm). Die Kammer berücksichtigt jedoch, dass sich in den über 25 Jahren seit Ergehen dieser Entscheidungen einerseits das Preisniveau erheblich verändert hat und andererseits die traditionelle Zurückhaltung bei der Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen heute nicht mehr in gleichem Ausmaß geübt wird wie zu der Zeit, in der die Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Hamm ergangen sind, wie es an dem zuerst erwähnten Urteil des OLG Celle vom
- Juli 2020 zu ersehen ist. So hat auch das LG Münster in seinem Urteil vom
- Januar 2015 – 16 O 178/14 – (bei beck-online.Schmerzensgeld) ohne Feststellung von Dauerschäden bei einem Geschädigten, der eine Fraktur zweier Brustwirbelkörper erlitt, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro bemessen. Hinter diesem Betrag bleibt das hier bemessene Schmerzensgeld (trotz bei der Klägerin vorliegender Dauerschäden) zurück. Randnummer 56 Das von der Kammer festgesetzte Schmerzensgeld ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen Schmerzen und körperlichen und seelischen Verletzungen der Klägerin zu kompensieren und ihr eine Genugtuung wegen der vergangenen und absehbaren Einbußen in der Lebensführung zu verschaffen. Randnummer 57
- Der Feststellungsantrag ist begründet. Insbesondere ist bislang nicht abzusehen, in welcher Höhe gegebenenfalls weitere Schäden dadurch entstehen, dass eine oder mehrere weitere Operationen erforderlich werden könnten, um die Wirbelsäule der Klägerin erneut zu versteifen. Ebenso ist es nicht absehbar, ob die Klägerin Komplikationen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft erleiden oder ihr von einer Schwangerschaft ärztlich abgeraten werden wird. In diesen oder anderen nicht vorhersehbaren Fällen muss die Klägerin die Möglichkeit haben, ein (weiteres) Schmerzensgeld zu verlangen. Randnummer 58
- Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst daneben auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger jedenfalls solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies ist im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen der Fall. Randnummer 59 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Randnummer 60 IV. Der festgesetzte Streitwert setzt sich aus 26.000 Euro wegen des geltend gemachten Schmerzensgeldes und 8.000 Euro wegen des Feststellungsantrages zusammen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001496675