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LG Kiel 8. Große Strafkammer 8 Ks 598 Js 59395/20 Urteil

Tenor Der Angeklagte wird wegen des Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53, 66 Abs. 3 S. 2 StGB Gründe I. Randnummer 1 Der als nicht vorbestraft geltende Angeklagte kam als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern, des … HM und der … RM geb. …, in Sch. zur Welt. Er hat noch eine ältere Halbschwester, die einer vorangegangenen Beziehung seiner Mutter entstammt, und zwei ältere leibliche Schwestern. Ein Bruder des Angeklagten erlitt den plötzlichen Kindstod. Randnummer 2 Der Angeklagte wuchs zunächst bei seinen Eltern … in S. auf, bevor die Familie dann am 20.05.1984 in eine Wohnung in der … Straße … in T. zog. Nachdem er seit dem Jahr 1984 einen Kindergarten besucht hatte, wurde er 1986 in T. altersgerecht eingeschult und besuchte dort zunächst eine örtliche Grundschule, musste dann aufgrund auftretender Probleme, zu denen keine näheren Feststellungen haben getroffen werden können, im weiteren Verlauf jedoch irgendwann auf die …schule in Sch., eine Förderschule, überwechseln, die er bis zum Ende des Schuljahres 1995/1996 besuchte und auf der er den entsprechenden Abschluss erlangte. Danach gelangte er am 01.08.1996 nach G., wo er in der ...straße … wohnte und das dortige Jugendaufbauwerk besuchte. Ob er dort nachträglich den Hauptschulabschluss erlangte, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Nach dem Ende seines dortigen Aufenthaltes kehrte er an 31.07.1997 in sein Elternhaus nach T. zurück. Dort nahm er statt der ihm von seinen Eltern wegen der vermeintlich schlechten Perspektiven verwehrten landwirtschaftlichen Ausbildung, die er gerne angetreten hätte, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem örtlichen Bauunternehmen auf. Randnummer 3 Nachdem es am 10.12.1997 zu einem gewalttätigen Übergriff des Angeklagten auf eine ältere Nachbarin gekommen war, wurde er am 11.08.1998 in eine von einem Erzieher namens HF betreute Wohngemeinschaft … in Sch. vermittelt, um ihn auf diese Art und Weise von seinen Eltern „abzunabeln“. Die Betreuung des Angeklagten durch diesen Erzieher endete dann allerdings mangels einer Kooperationsbereitschaft sowie einer hinreichenden Motivation des Angeklagten bereits am 31.10.

  1. Nachdem der Angeklagte längere Zeit arbeitslos gewesen war, trat er am Randnummer 4 05.05.1999 eine ABM-Stelle als Landschaftspfleger beim Verein … in Sch. an, die bis zum Ende des Monats Februar 2001 befristet war. In dieser Zeit nahm er eine Beziehung zu einem jungen Mädchen namens NW auf, die allerdings in die Brüche ging, nachdem der Angeklagte gegenüber einem dreizehnjährigen Mädchen erneut übergriffig geworden und in der Folge zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war, die er bis zum Juli 2002 teilweise verbüßen musste. Randnummer 5 Nach seiner Entlassung aus der Jugendstrafhaft gelangte er nach H., wo er zu Beginn des Monats September 2002 eine Wohnung in der ...straße… bezog und wo er zum selben Zeitpunkt über das Berufsförderungswerk eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer bei der Firma … antrat und die Berufsschule besuchte. Auch nahm er eine ehrenamtliche Tätigkeit beim örtlichen Deutschen Roten Kreuz auf, in deren Rahmen er sich zum Rettungssanitäter ausbilden ließ und entsprechende Lehrgänge besuchte. In dieser Zeit machte er dort die Bekanntschaft der … Zeugin SZ, zu der er eine Beziehung aufnahm und mit der zusammen er schließlich am 16.01.2004 eine von beiden angemietete Wohnung in H. an der Anschrift … bezog. Das diese Wohnung betreffende Mietverhältnis wurde dann allerdings vermieterseitig bereits mit Wirkung zum 31.07.2004 wieder gekündigt, nachdem beide Partner aus nicht mehr sicher aufklärbaren Gründen mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug geraten waren. Die Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin SZ endete, nachdem diese festgestellt hatte, dass der Angeklagte abredewidrig ihr Konto belastet, sie eine an sie gerichtete Mobilfunkrechnung in Höhe von mehr als 600 € für Randnummer 6 Telefonate mit dubiosen Dienstleistungsnummern erhalten und der Angeklagte sie anlässlich eines darüber entstandenen Streites am Arm gepackt und sie sich gegen ihn erfolgreich körperlich zur Wehr gesetzt hatte. Nach diesem Ereignis zog die Zeugin SZ noch im Sommer 2004 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Auch der Angeklagte wurde von der Anschrift … zum 01.08.2004 abgemeldet. Wo er im weiteren Verlauf unterkam, hat sich nicht feststellen lassen. Randnummer 7 Bereits kurz nach dem Ende seiner Beziehung mit der Zeugin SZ nahm der Angeklagte eine solche zu seiner späteren Ehefrau, der … MP, auf, die er erstmals bereits im Jahr 2002 auf der Berufsschule kennengelernt hatte und in deren Wohnung … in H. er am 05.12.2004 einzog. Während der mehrere Jahre währenden Beziehung mit ihr war er mit Ausnahme seiner von ihm fortgesetzten ehrenamtlichen Tätigkeit für das Deutsche Rote Kreuz in H. und nicht allzu lange währender und überwiegend die Probezeit nicht überstehender Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, in der Landwirtschaft und als Reinigungskraft ganz überwiegend nicht erwerbstätig, sondern lebte von öffentlichen Unterstützungsleistungen. Nachdem seine Partnerin von ihm schwanger geworden war, zogen beide in Erwartung der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes am 01.08.2005 in eine größere Wohnung … um. Am … kam ihr Sohn DP und am … dann auch der zweite Sohn MaP zur Welt, der im Zusammenhang mit der am … erfolgten Eheschließung den Familiennamen des Angeklagten erhielt. Nachdem dann am … auch der dritte Sohn KP geboren worden war, zog die Familie am 01.03.2010 in eine größere Wohnung in der …straße… und am 01.07.2012 in eine Wohnung in der …straße… um. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen den Eheleuten allerdings bereits so weit abgekühlt, dass MP im August 2012 das Scheidungsverfahren einleiten ließ, was zu einer harschen Reaktion des Angeklagten führte, nachdem dieser davon Kenntnis erlangt hatte. Am 05.01.2013 verlangte der Angeklagte von seinem Sohn DP, zusammen mit ihm zur Sparkasse zu gehen. Als dieser das nicht wollte, versetzte er dem Jungen mehrere Schläge, infolge derer dieser Hämatome im Gesicht, aber auch am Bauch und am Oberschenkel davontrug, die eine Behandlung durch einen Kinderarzt erforderlich machten. Als die Zeugin MP den Angeklagten diesbezüglich zur Rede stellte, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass der jüngere Bruder DPs diesen geschlagen habe. Daraufhin verwies die Ehefrau des Angeklagten diesen der gemeinsamen Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen ihn. Das darauf gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren wurde letztlich durch einen Beschluss des Amtsgerichts H. (4 Cs 247/13 - 115 Js 2379/13) vom 31.03.2014 unter der Auflage einer Zahlung von 100 € an den Kinderschutzbund und verbunden mit der Weisung der Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings, die der Angeklagte im weiteren Verlauf auch erfüllte, gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ehe wurde später durch einen Beschluss des Amtsgerichts H (23 F 246/13) vom 18.02.2015 geschieden. Randnummer 8 Nach der im Jahr 2013 erfolgten Trennung der Eheleute verblieben die gemeinsamen Kinder bei der Zeugin MP. Der Angeklagte hing zwar an ihnen, ließ den Kontakt zu ihnen aber immer wieder abbrechen und zeigte sich im Umgang mit ihnen unzuverlässig. In den Zeitraum von 2016 bis zum Jahr 2018 hatte er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihnen. Da der Angeklagte weder für das Jugendamt noch die Kindesmutter erreichbar war, wurde dieser schließlich das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Unterhaltsleistungen erbrachte der Angeklagte für seine Kinder ebenfalls nicht, so dass die Unterhaltsvorschusskassen verschiedener Landkreise für sie in Vorleistung treten mussten und erhebliche Verbindlichkeiten des Angeklagten aufliefen. Randnummer 9 Nachdem der Angeklagte zunächst in … Bu. … untergekommen war, zog er am 08.02.2013 nach L., wo er zunächst bei einer SV in deren Wohnung in der …straße … Aufnahme fand. Etwa in dieser Zeit machte er über das Portal Facebook dann auch die Bekanntschaft der … PL, die seinerzeit noch in K. wohnte. Nachdem beide mehrere Monate lang über Facebook schriftlich miteinander kommuniziert hatten, kam es im weiteren Verlauf dann auch zu persönlichen Treffen und zu einem einwöchigen Probeaufenthalt der PL bei dem Angeklagten in L., nach dem sie ihre seinerzeit noch laufende Ausbildung abbrach und zu Beginn des Monats Juli 2013 zu ihm zog. Am 12.07.2013 bezogen beide eine gemeinsame Wohnung … in L.. Die Beziehung verlief für beide Partner zunächst harmonisch und in jedweder Hinsicht zufriedenstellend. Über sein bisheriges Leben berichtete der Angeklagte seiner Partnerin allerdings nur wenig. Sie wusste allerdings, dass seiner Ehe drei Kinder entstammten, zu denen er zu Beginn ihrer Partnerschaft keinen Kontakt mehr hatte, ohne dass sich der Zeugin PL die Gründe dafür erschlossen. Da er ihr über diesen Umstand traurig zu sein schien, wirkte sie über das zuständige Jugendamt darauf hin, dass es vorübergehend jedenfalls zu gelegentlichen Kontakten zwischen ihm und seinen Kindern kam. Während der Zeit der gemeinsamen Partnerschaft mit der Zeugin PL hätte der Angeklagte mit Hilfe staatlicher Unterstützung eine Fahrerlaubnis erwerben können. Tatsächlich suchte er auch eine Fahrschule auf und nahm eine Zeit lang an dem dortigen Unterricht teil. Letztlich schloss er die Fahrschulausbildung jedoch nicht ab. Der Zeugin PL erklärte er, dass er dabei Herzprobleme bzw. Herzrasen bekomme, so dass er nicht weiter am Fahrschulunterricht teilnehmen könne. Auch diese Beziehung war zunächst durch beengte finanzielle Verhältnisse gekennzeichnet, da der Angeklagte mit Ausnahme von Gelegenheitsarbeiten weiterhin praktisch kaum eigene Einkünfte erzielte, so dass er und seine Partnerin von sozialen Unterstützungsleistungen lebten. Die Situation verbesserte sich erst, nachdem PL eine Stelle bei der … angenommen hatte und regelmäßig arbeitete. Das führte allerdings zugleich auch dazu, dass sie nach ihrem Arbeitszeitende dann häufig müde war. Im weiteren Verlauf kam es zwischen beiden immer häufiger zu Auseinandersetzungen über Fehlverhaltensweisen des Angeklagten, die die Zeugin PL allerdings zunächst noch nicht zum Anlass dafür nahm, die Beziehung mit dem Angeklagten zu beenden. Dies tat sie erst, nachdem in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 plötzlich Polizeibeamte vor der Tür ihrer Wohnung gestanden hatten und sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Angeklagte im dringenden Verdacht stand, im …garten weibliche Kinder angesprochen und diesen angeboten zu haben, sich von ihm für Geld die Füße massieren zu lassen, und anhand seines Fahrrades identifiziert worden zu sein. Als die von diesem Vorwurf völlig überraschte Zeugin PL den Angeklagten mit demselben konfrontierte, bestritt er jegliches Fehlverhalten und forderte sie stattdessen auf, der Polizei gegenüber anzugeben, dass sie in der tatrelevanten Zeit mit ihm zusammen gewesen sei, was sie indes empört ablehnte, da sie in dem fraglichen Zeitraum gar nicht vor Ort gewesen war, sondern gearbeitet hatte. Nachdem sie dann auch noch von anderen Bewohnern der Gemeinde L. auf den Vorfall angesprochen worden war, zog sie panisch aus der gemeinsamen Wohnung aus und unter Zurücklassung des Wohnungsinventars nach Gu. um, wo sie zunächst in einer Notunterkunft unterkam. Randnummer 10 Am 12.12.2017 schließlich nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der am … in R. geborenen CS auf, die er über gemeinsame Bekannte kennen gelernt hatte. Bereits am 01.02.2018 zog er in ihre Wohnung … in … R., einen der späteren Tatorte, ein, die sie einige Jahre zuvor angemietet hatte. Randnummer 11 Auch gegenüber der Zeugin CS berichtete der Angeklagte nur wenig über seine Vergangenheit. Die Zeugin wusste zwar, dass er aus seiner Ehe hervorgegangene Kinder hatte, zu denen er ihr gegenüber weinend angab, dass er diese nicht sehen dürfe, aber auch keine Kraft habe, um sie zu kämpfen. Über die Hintergründe des Scheiterns der Ehe wollte der Angeklagte nicht mit ihr reden. Bereits zu Beginn der Beziehung arbeitete die Zeugin CS als Zimmermädchen in dem Hotel C in R., wo sie über diese Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen bezog. Der Angeklagte war demgegenüber auch weiterhin arbeitslos und bezog soziale Unterstützungsleistungen. Gegenüber der Zeugin CS gab der Angeklagte an, dass er in T. den Beruf des Gärtners erlernt habe und sechzehn Jahre lang als Rettungssanitäter in H. angestellt gewesen sei, was die tatsächlichen Verhältnisse zumindest verzerrt wiedergab. Zudem behauptete er ihr gegenüber wider besseres Wissen, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Auch der Zeugin CS fiel allerdings auf, dass er ihr Kraftfahrzeug nur ungern führte und sehr nervös war, wenn er dies denn doch einmal tat, was er ihr gegenüber damit begründete, dass er es gewohnt sei, auf dem Lande, nicht aber in der Stadt zu fahren. Nach einer etwa einjährigen Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er am 04.03.2019 schließlich eine unbefristete Tätigkeit als Möbeltransporteur für die in F. geschäftsansässige Firma S. auf, für die er bis zu seiner Inhaftierung weiter tätig war und bei der er ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt etwa 1.400 € erzielte. Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbrachte er allerdings auch nach der Aufnahme dieser Tätigkeit nicht, weil er der Ansicht war, dass es dazu keinen Anlass gebe, solange er seine mittlerweile in Hessen lebenden Kinder nicht sehen könne. Am 26.11.2019 musste er im Rahmen von gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schließlich die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO erteilen. II. Randnummer 12
  2. Zur Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens: Randnummer 13 Die seinerzeit eng miteinander befreundeten Zeuginnen SB und JK besuchten etwa ab dem Jahre 1992/1993 beide ebenso wie der Angeklagte, der allerdings bereits eine höhere Klassenstufe erreicht hatte, die …-Förderschule in Sch.. Während der Zeit des gemeinsamen Schulbesuches sprach der Angeklagte die Zeugin JK an und sagte zu ihr, dass sie schöne lange Beine habe und dass er sich gut vorstellen könne, dass sie etwas „sexy Tolles“ trage. Sodann fügte er hinzu, dass er darauf „voll stehe“. Das lehnte die Zeugin JK indes ab, da sie mit Jungen seinerzeit generell noch nichts im Sinn hatte und den Angeklagten zudem als ungepflegt und insgesamt „eklig“ empfand. Auch die Zeugin SB, die seinerzeit noch ihren Mädchennamen … trug, forderte der Angeklagte wiederholt und bedrängend dazu auf, ein Kleid, Nylonstrümpfe oder Leggings für ihn anzuziehen, woraufhin die Zeugin JK ihrer Freundin, die ihr davon berichtete, riet, darauf nicht einzugehen. Randnummer 14 An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 1996, als das Schuljahr zu Ende ging, fragte der Angeklagte die Zeugin SB, ob sie nach dem Schulunterricht Zeit und Lust habe, mit ihm mitzukommen, und bereit sei, für ihn eine Seidenstrumpfhose anzuziehen, obwohl sie eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihm an sie gerichtete Frage, ob sie auf Seidenstrumpfhosen stehe, dahingehend beantwortet hatte, dass das eigentlich nicht der Fall sei. Gleichwohl ließ sich die damals noch keine vierzehn Jahre alte Zeugin SB, die nicht davon ausging, dass die Bitte des Angeklagten einen weitergehenden sexuellen Hintergrund hatte, auf seinen Vorschlag ein. Sie begab sich zusammen mit dem Angeklagten in einen im Obergeschoss eines in Sch. in der Nähe des ZOB befindlichen Ärztehauses gelegenen frei zugänglichen Raum. Dort zog sie der Bitte des Angeklagten entsprechend eine ihr von ihm ausgehändigte durchsichtige Nylonstrumpfhose an, die er in einem Rucksack zusammen mit mehreren anderen Kleidungsstücken gleicher Art mitgebracht hatte. Der Angeklagte veranlasste sie daraufhin, sich rücklings auf den Boden zu legen, äußerte, dass die Strumpfhose richtig gut bei ihr aussehe, und fasste der Zeugin zunächst an deren Wade an, bevor er sodann seine Hände an ihren Oberschenkeln hoch wandern ließ und sie fragte, ob sie Lust auf Sex und diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht habe. Die Zeugin antwortete ihm, dass sie noch unberührt sei. Dessen ungeachtet öffnete der Angeklagte seine Hose und zog diese so weit herunter, dass die Zeugin erkennen konnte, dass er eine Erektion hatte. Sodann begann er, die Zeugin zu bedrängen, obwohl diese ihm bedeutete, dass sie das nicht wolle, er das lassen solle und sie nach Hause wolle, und versuchte, sie, während er sie festhielt, zu beschwichtigen, indem er ihr erklärte, dass ihr schon nichts passieren werde, bis sie schließlich in Panik geriet und laut um Hilfe zu rufen begann. Randnummer 15 Zur selben Zeit stand die Zeugin JK, die sich bereits darüber wunderte, wo die Zeugin SB abgeblieben war, zusammen mit weiteren Mitschülerinnen in der Nähe des Ärztehauses am ZOB. Als sie die Hilferufe ihrer Klassenkameradin vernahm, lief sie zusammen mit den Mitschülerinnen in das Ärztehaus, wo sie im Obergeschoss auf den mittlerweile auf der Zeugin SB liegenden Angeklagten trafen. Als die Zeugin JK ihn anbrüllte, dass er mit seinem Treiben aufhören solle, ließ der erschreckte Angeklagte von der inzwischen psychisch völlig aufgelösten Zeugin SB ab und lief weg. Randnummer 16 Am 10.12.1997 kam es zu einem weiteren Übergriff des Angeklagten auf eine Frau. An diesem Tag verließ er abends gegen 19.00 Uhr nach dem Abendessen im Familienkreis sein Elternhaus mit der gegenüber seiner Mutter getätigten Bemerkung, dass er noch einen Freund im Dorf besuchen wolle. Bevor er ging, nahm er aus der Küche der Wohnung unbemerkt noch ein großes Brotmesser mit einer spitzen Klinge und aus dem Badezimmer einen dunklen Damenstrumpf seiner Mutter an sich. Beide Gegenstände steckte er in einen von ihm mitgeführten Rucksack und begab sich mit diesem zu dem in der Nachbarschaft gelegenen Haus der Geschädigten N., die er bereits seit seiner Kindheit sehr gut kannte. Was er in dieser Weise ausgerüstet bei ihr eigentlich wollte, blieb damals ungeklärt. Am Haus der Geschädigten angekommen, klingelte er bei ihr. Die Geschädigte fragte zunächst über die bei ihr installierte Sprechanlage, wer vor der Tür sei. Daraufhin meldete der Angeklagte sich mit dem Namen „...“ eines gemeinsamen Nachbarn. Nachdem die Geschädigte daraufhin zu ihrer Haustür gegangen war, die Sicherheitskette entfernt und die Tür geöffnet hatte, betrat der Angeklagte, der sich zuvor mit dem von ihm mitgeführten Strumpf maskiert hatte und das Brotmesser in der erhobenen rechten Hand trug, ihr Haus und rief „Überfall! Überfall!“. Daraufhin wich die Geschädigte erschrocken in den Flur ihrer Wohnung zurück und versuchte einem ersten Impuls folgend, ihr im Wohnzimmer befindliches Telefon zu erreichen, um mit dessen Hilfe die Polizei anzurufen, während der Angeklagte ihr folgte. Noch im Zurückweichen erkannte sie dann trotz der von ihm getragenen Maske plötzlich sein Profil und rief überrascht aus: „T., das bist ja du!“ Daraufhin führte der Angeklagte mit dem Messer einen Stich in ihre Richtung, der, da sie zum Schutz instinktiv ihren linken Arm erhob, in den Zwischenraum zwischen den Daumen und den Zeigefinger ihrer linken Hand eindrang, was zur Folge hatte, dass dort ein Blutgefäß verletzt und einer der dort verlaufenden Muskeln durchtrennt wurde. Als der Angeklagte, der mittlerweile seine Maskierung abgenommen hatte, die stark blutende Verletzung der Geschädigten wahrnahm, erschrak auch er, legte das Messer weg und lief nach Hause, um seine Mutter zur Hilfe zu holen. Von seinem Elternhaus aus wurde dann auch ein Arzt verständigt. Die Verletzung der Geschädigten wurde in einem Krankenhaus ambulant versorgt und genäht und verheilte im weiteren Verlauf folgenlos. Randnummer 17 Im Februar 2001 hatte der Angeklagte Probleme mit seiner damaligen Freundin, die ihm vorhielt, zu wenig Zeit mit ihr zu verbringen, und an seinem Arbeitsplatz. Am 13.02.2001 geriet er dann noch zusätzlich dadurch unter Druck, dass er zu viel Arbeit zu erledigen hatte und überdies von seinem Meister zu Unrecht gerügt worden war. Nach dem Ende seiner Arbeitszeit machte er sich mit seinem Fahrrad zunächst auf den Heimweg, kehrte dann allerdings kurz darauf noch einmal um, um Metallreste an sich zu nehmen, die er während seiner Arbeitszeit verbotenerweise beiseite geschafft hatte, um sie für private Basteleien zu verwenden. Nachdem er auf das Hofgelände des Vereins „…“ zurückgekehrt war, traf er dort auf die damals dreizehn Jahre alte Geschädigte LB, die seinerzeit regelmäßig ein Pflegepferd des Sch.er Reitersportvereins ritt, das im Pferdestall auf dem Hofgelände des Vereins „…“ untergestellt war. Aus ungeklärt gebliebenen Gründen entschloss er sich dazu, die Geschädigte, die ihr Pferd zuvor gerade in den Stall zurückgeführt hatte, zu überfallen. Er maskierte sich daher mit einem Damenstrumpf seiner Freundin, den er am Morgen desselben Tages eingesteckt hatte und seinen damaligen Angaben zufolge als eine Art Talisman mit sich führte, packte die vor ihm weglaufende Geschädigte und drückte sie am Gatter einer angrenzenden Koppel zu Boden, was zur Folge hatte, dass sie Hautabschürfungen am rechten Knie erlitt. Die Geschädigte wehrte sich heftig gegen diese Behandlung und schrie den Angeklagten an, dass er sie loslassen solle. Daraufhin versuchte er, der auf dem Boden liegenden Geschädigten mit Hilfe eines schwarzen Kabelbinders die Hände auf dem Rücken zusammen zu binden, was ihm indes nicht gelang, da er diesen nicht zu schließen vermochte. Als er sah, dass die Geschädigte nach ihrem Mobiltelefon griff, nahm er es ihr weg und warf es auf den Boden. Sodann forderte er sie auf, mit ihm in den nahegelegenen Stall zu gehen. Auf dem Weg dorthin gelang es ihr zunächst noch, davonzulaufen. Der Angeklagte holte sie allerdings bereits kurz darauf wieder ein und verbrachte sie gewaltsam in den Stall, indem er sie an ihrem Oberarm festhielt. Im Stall angekommen ließ er plötzlich von der Geschädigten ab, nahm sich die Stumpfmaske vom Kopf und sagte zu ihr, dass er nur ihre Schuhgröße wissen und ihre Strümpfe haben wolle. Diesem Ansinnen kam die Geschädigte indes nicht nach. Daraufhin bat er sie, niemandem etwas von dem Vorfall zu erzählen, da er andernfalls seine Arbeit verlieren und sich umbringen würde. Nachdem die Geschädigte ihm dies zugesagt hatte, verließ er den Stall, gab ihr ihr Mobiltelefon zurück, bat sie um Entschuldigung und bot ihr ein Schweigegeld in Höhe von 10 DM an, das sie jedoch ausschlug. Nachdem sie sich kurz darauf ihrer Mutter offenbart hatte, erstattete diese dann doch eine Strafanzeige gegen den Angeklagten. Randnummer 18 Nachdem der Angeklagte um den Jahreswechsel 2003/2004 herum eine Beziehung zu der Zeugin SZ aufgenommen und diese die damalige Wohnung des Angeklagten in einem verdreckten, vermüllten und äußerst vernachlässigten Zustand vorgefunden hatte, half sie ihm zusammen mit Bekannten zunächst dabei, diesen Zustand zu beheben. Anlässlich des kurz darauf erfolgenden Umzuges beider in die von ihnen gemeinsam angemietete Wohnung unter der Anschrift … fand die Zeugin unter dem Bett des Angeklagten in dessen alter Wohnung eine Tüte mit diversen Nylonstrümpfen und Damenslips vor. Auf diesen Fund angesprochen erklärte ihr der Angeklagte, dass es sich um das Eigentum einer vormaligen Partnerin handele, das diese bei ihm zurückgelassen habe, und dass er nicht in die Tüte hineingeschaut habe, und versprach, die Sachen zu entsorgen. Während der Zeit ihrer Beziehung pflegten der Angeklagte und die Zeugin SZ, solange diese Beziehung noch harmonisch verlief, einvernehmlich den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Zeugin fiel allerdings schnell auf, dass der Angeklagte im sexuellen Kontakt ein Faible für Nylonstrümpfe, Highheels und insbesondere Füße hatte. Auf diese Neigungen ließ sie sich allerdings nur insoweit ein, als sie das Tragen von Nylonstrümpfen betrafen. Auch den wiederholten Anfragen des Angeklagten, ob er bei ihr den Analverkehr ausüben und sie beim Geschlechtsverkehr leicht würgen dürfe, begegnete sie mit unmissverständlicher Ablehnung. Innerhalb der Beziehung kam es zu Belastungen, als der Zeugin SZ von dritter Seite zugetragen wurde, dass der Angeklagte während ihrer Abwesenheit in der gemeinsamen Wohnung ein Schild in eines der Fenster zu hängen pflegte, auf dem er anbot, fremden Frauen deren Füße zu massieren. Als sie den Angeklagten darauf ansprach, bestritt er, ein solches Schild aufgehängt zu haben, obwohl der Zeugin Lichtbilder zugeleitet worden waren, auf denen ein derartiges Schild zu sehen war. Die Beziehung wurde darüber hinaus auch dadurch belastet, dass sie Kenntnis davon erlangte, dass der Angeklagte, der über eine zweite Bankkarte für das Konto der Zeugin verfügte, mit der er im Notfall Zugriff auf dasselbe sollte nehmen können, ohne deren Einwilligung Geldbeträge in einer Größenordnung von 10 € bis 20 € von dem Konto abgehoben hatte, was er auf entsprechende Vorhaltungen hin allerdings ebenfalls bestritt. Zudem nutzte er eine in seinem Besitz befindliche Partner-SIMKarte für das Mobiltelefon der Zeugin SZ, um mit ihrer Hilfe kostenpflichtige Anrufe bei Hotlines von Sexualdienstleistern zu tätigen. Nachdem der Zeugin SZ daraufhin eine Mobilfunkrechnung über einen Betrag von mehr als 600 € zugegangen war und die Telekom entsprechende Telefonverbindungen bestätigt, der Angeklagte jedoch auch dies wieder bestritten hatte, kam es im Sommer 2004 zum Eklat und zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen beiden. Als die Zeugin im Zuge derselben aufgrund des von dem Angeklagten erhobenen Armes den Eindruck gewann, dass er sie körperlich attackieren wollte, setzte sie ihre Kampfsporterfahrung gegen ihn ein und beförderte ihn mit einem Tritt ins Gesäß aus der gemeinsamen Wohnung. Danach traute der Angeklagte sich erst einmal nicht mehr in dieselbe zurück. Da das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt vermieterseitig ohnehin bereits gekündigt worden war, zog die Zeugin SZ kurz darauf aus. Randnummer 19 Die sich kurze Zeit später daran anschließende Partnerschaft des Angeklagten mit seiner späteren Ehefrau, der Zeugin MP, war permanent durch die beengten finanziellen Verhältnisse beider gekennzeichnet. Zeitweise war die finanzielle Lage beider so schlecht, dass die Strom- und Gaslieferungen seitens des Versorgungsunternehmens eingestellt wurden. Am Anfang der Beziehung verhielt der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin MP noch nett und zuvorkommend. Auch vollzogen beide in dieser Zeit noch zum Teil mehrfach täglich den vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander. Mit der Geburt der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2005, 2007 und 2009 wurde der Angeklagte dann jedoch zunehmend verschlossen, ignorierte seine Ehefrau, verbrachte die meiste Zeit vor seinem Computer und kümmerte sich kaum noch um familiäre Angelegenheiten. Im Fall von seitens seiner Partnerin geäußerter Kritik, die er nur schlecht verkraftete, wurde er schnell aufbrausend und laut. Anlässlich der sich zwischen beiden häufenden verbalen Auseinandersetzungen fühlte der Angeklagte sich stets im Recht. Einhergehend mit den Geburten der Kinder verspürte die Zeugin MP auch immer weniger sexuelles Verlangen, weil sie unter Depressionen und ihrem damaligen Übergewicht litt, was dazu führte, dass die entsprechenden Aktivitäten der Eheleute immer weiter abnahmen und nach der Geburt des jüngsten Sohnes schließlich weitestgehend zum Erliegen kamen. Zwar hatte der Angeklagte, solange dies noch nicht der Fall war, auch ihr gegenüber den Wunsch geäußert, sie möge Nylonstrümpfe tragen, ihn an ihren Füßen riechen lassen und mit ihm den Oral- und Analverkehr vollziehen. Dies hatte die Zeugin indes abgelehnt. Als der Angeklagte einmal versuchte, bei ihr vaginal eine Flasche einzuführen, wehrte sie diesen Versuch ab. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass der Angeklagte zumindest im Verlaufe der Beziehung dazu überging, dann, wenn die Zeugin MP nicht zu Hause war, häufig vor seinem Computer zu masturbieren. Nachdem sie Kenntnis von Gerüchten des Inhaltes erhalten hatte, dass der Angeklagte Prostituierte aufsuche, und ihn darauf angesprochen hatte, bestritt er dies wider besseres Wissen und erklärte, dass es in seinem Leben keine anderen Frauen außer ihr gebe. Das glaubte ihm die Zeugin MP nicht recht, fand sich aber im Interesse der Kinder mit dieser Erklärung ab. Randnummer 20 Die Zeugin NK lernte den Angeklagten und seine Ehefrau in der Mitte des Jahres 2010 über ihren damaligen Lebensgefährten HN kennen, als sie von diesem mit ihrem ersten Kind schwanger war. Da ihr Lebensgefährte und sie seinerzeit über keine anderweitige Unterkunft verfügten, zogen sie vor Weihnachten 2010 für die Zeit bis zum 01.04.2011 vorübergehend bei den Eheleuten M. in deren damalige Wohnung in der …straße … in H. mit ein. Der Angeklagte berichtete der Zeugin in dieser Zeit von seiner Vorliebe für das Massieren weiblicher Füße und für Nylonstrümpfe und fragte sie wiederholt, ob er dies bei ihr machen dürfe. Auch bot er ihr an, sie dafür zu bezahlen. Randnummer 21 Das lehnte die Zeugin NK jedoch ab. Randnummer 22 Anlässlich eines Gespräches der Zeugin NK mit der Zeugin MP, bei dem der Angeklagte selbst nicht zugegen war, berichtete die psychisch beeinträchtigt wirkende Ehefrau des Angeklagten der Zeugin NK von ihrem Verdacht, dass dieser den Kontakt zu anderen Frauen suche, denen er Geld in Größenordnungen von 150 € bis 200 € für das Tragen von Nylonstrümpfen, Sex und Fußmassagen anbiete, und zeigte ihr zum Zwecke des Beweises entsprechende auf dem Computer des Angeklagten gespeicherte Nachrichten. Die Zeugin MP weinte dabei und sagte, dass sie das dem Angeklagten nicht zugetraut habe, da er doch Kinder und eine Ehefrau habe. Die Zeugin NK, die davon keine weiteren Einzelheiten wissen wollte, forderte die Zeugin MP auf, den Computer abzuschalten, und brachte zum Ausdruck, dass es wohl besser gewesen wäre, wenn beide das nicht gesehen hätten. Randnummer 23 In der unmittelbaren Nachbarschaft zur Wohnanschrift des Angeklagten und seiner Ehefrau in der …straße … ging die Zeugin KB damals der Prostitution nach. Nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam geworden war, sprach er die Zeugin auf sexuelle Dienstleistungen an, die diese gegen ein Entgelt zwischen 120 € bis 150 € zu erbringen bereit war, das der Angeklagte vorab zu entrichten hatte. In der Folgezeit kam es zunächst zu zwei bis drei Hausbesuchen der Zeugin KB bei dem Angeklagten zu Zeiten, während derer sich zwar seine Kinder, nicht aber seine Ehefrau zu Hause aufhielten. Die von dem Angeklagten gewünschten sexuellen Dienstleistungen umfassten neben dem Vaginal- und dem gelegentlichen Oralverkehr von Anfang an auch das Tragen von Nylonstrümpfen durch die Zeugin, wobei der Angeklagte seinen Penis an den Nylonstrümpfen der Zeugin KB rieb. Zum Zwecke seiner sexuellen Erregung urinierte die dabei an den Beinen mit Nylonstrümpfen bekleidete Zeugin anlässlich dieser Hausbesuche zudem seinem Wunsch entsprechend einmal auf den Körper des rücklings unter ihr auf dem Fußboden liegenden und ein anderes Mal auf den auf der Wohnzimmercouch liegenden Angeklagten, der dabei jeweils eine Erektion bekam. In einem Fall führte er bei ihr auch einen Dildo vaginal ein. Den Wunsch des Angeklagten nach einem Anal- sowie einem ungeschützten Vaginalverkehr wies die Zeugin KB indes zurück. Zu weiteren Hausbesuchen ihrerseits kam es danach nicht mehr, da die Zeugin KB sich in der Wohnung des Angeklagten unwohl fühlte. Sie störte sich an den dort von ihr vorgefundenen und als unhygienisch empfundenen Verhältnissen, dem in der gesamten Wohnung herrschenden moderigen Geruch und dem Schmutz. Hinzu kam, dass im Rahmen eines der Besuche eines der Kinder des Angeklagten während der sexuellen Aktivitäten das Wohnzimmer betrat und von dem Angeklagten erst einmal wieder ins Bett gebracht werden musste, bevor diese fortgesetzt werden konnten. Schließlich empfand sie es auch als völlig unangemessen, dass er sich anlässlich der von ihm gewünschten „Natursektspiele“ keiner Unterlage bediente. Randnummer 24 Der Angeklagte brachte gegenüber der Zeugin KB immer wieder in netter Art, aber durchaus drängend zum Ausdruck, dass er diese im Rahmen der sexuellen Kontakte gerne einmal fesseln würde. Darauf reagierte sie trotz seiner damit verbundenen Angebote, in diesem Fall zu zusätzlichen Zahlungen bereit zu sein, zunächst ausweichend und zurückhaltend. Nachdem die Zeugin KB und ihr Ehemann im Jahr 2011 ein zweites Haus in der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Angeklagten erworben hatte und die Zeugin in diesem ein „Domina“-Zimmer eingerichtet hatte, erklärte sie sich dem Angeklagten gegenüber, zu dem sie im Rahmen der beiderseitigen Geschäftsbeziehung mittlerweile ein gewisses Vertrauen gefasst hatte und der auf sie insgesamt eher unscheinbar, höflich und ruhig wirkte, dann schließlich gegen einen von ihm angebotenen Aufschlag von 100 € doch dazu bereit, wobei sie dies mit der Bedingung verband, dass er sein Handeln sofort einstelle, sobald sie ihm signalisiere, dass sie sich nicht mehr wohl fühle. Zu dem mit ihr diesbezüglich vereinbarten Treffen brachte der Angeklagte ein zu diesem Zweck eigens von ihm besorgtes längeres Seil mit, mit dem er die Zeugin KB, die sich zu diesem Zeitpunkt allein in ihrem Haus aufhielt und keinerlei Sicherheitsvorkehrungen für den Fall etwaiger Übergriffe des Angeklagten getroffen hatte, zu fesseln gedachte. Nachdem beide das „Domina“-Zimmer betreten hatten, begann der Angeklagte, die nur mit Nylonstrümpfen bekleidete und bäuchlings auf einem Bett liegende Zeugin KB am Oberkörper beginnend bis hinunter zu ihren Füßen mit Hilfe dieses Seils zu fesseln, indem er sie abschnittsweise damit verschnürte und ihre Hände hinter ihrem Rücken zusammenführte, was sich längere Zeit hinzog und dazu führte, dass die Zeugin sich am Ende wie ein „Rollbraten“ fühlte, wobei sie zugleich den Eindruck hatte, dass der Angeklagte bei der Anbringung der Fesselung professionell und kundig vorging. Infolge ihrer kompletten Bewegungsunfähigkeit kam dann jedoch auch Angst in ihr auf. Als der Angeklagte sich dann auch noch auf sie legte und seinen Penis an ihrem Gesäß rieb, hatte die Zeugin das Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen, und brachte mit deutlichen Worten zum Ausdruck, dass er sie wieder losbinden solle. Darauf reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Stattdessen rieb er sich weiter an der Zeugin, an deren Füßen er darüber hinaus schnupperte und die er küsste. Erst als die Zeugin zunehmend in Panik geriet, zu weinen begann, immer lauter wurde und hin und her zappelte, ließ er schließlich von ihr ab und band sie wieder los. Sie war gleichwohl nachhaltig verärgert über ihn, beschimpfte ihn und verwies ihn des Hauses. Infolge dieses Vorfalls, der einmalig blieb, kühlte sich ihr Verhältnis zu ihm deutlich ab. Zwar nahm der Angeklagte die Dienste der Zeugin KB auch noch mehrfach in Anspruch, nachdem er im Jahr 2013 nach L. und im Jahr 2018 nach R. umgezogen war. Sie fanden jedoch deutlich seltener als zuvor statt. Randnummer 25 Die … Zeugin LM lernte den Angeklagten und seine Ehefrau als Kind kennen, als sie zeitgleich mit mindestens einem derer Söhne einen Kindergarten in H. besuchte und sich ihre Eltern und das Ehepaar M. anlässlich der dabei zustande kommenden Kontakte miteinander anfreundeten. Dies brachte es mit sich, dass sie sich verschiedentlich in der Wohnung der Eheleute M. aufhielt und dort auch gelegentlich übernachtete. In einem längeren Zeitraum, der kurz vor oder nach der Einschulung der Zeugin im Jahre 2008 begann und bis zum Dezember 2012 währte, kam es wiederholt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin, die jeweils in der Wohnung des Angeklagten und der Zeugin MP und zumeist dann stattfanden, wenn seine Ehefrau nicht zugegen war. Anlässlich dieser Vorfälle, die sich weder genau haben quantifizieren noch datieren lassen, zog der Angeklagte der Zeugin häufiger Nylonsocken an, um sodann an denselben zu riechen und die Zehen der Zeugin in den Mund zu nehmen und an ihnen zu lutschen. Darüber hinaus berührte er die noch kindliche Zeugin mehrfach an ihrer Scheide und veranlasste sie, dabei seinen Penis in die Hand nehmen und an diesem zu manipulieren, wobei Letzteres seltener vorkam. Insgesamt haben sich nur wenige dieser Vorfälle näher konkretisieren lassen: Randnummer 26 So setzte der Angeklagte die Zeugin LM erstmals kurz vor oder nach ihrer Einschulung auf seinen Schoß, als er an seinem Computer ein Landwirtschaftssimulationsspiel spielte, und berührte sie bei dieser Gelegenheit im Bereich ihrer Scheide. Als sie bei anderer Gelegenheit an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Wohnung der Eheleute M. übernachtete und Durst verspürte, brachte der Angeklagte ihr etwas zum Trinken. Bei dieser Gelegenheit fasste er sie erneut im Bereich ihrer Scheide an. An einem dritten nicht näher bestimmbaren Tag nahm der Angeklagte die Zeugin LM mit in die Waschküche des von ihm bewohnten Hauses, wo er sie auf eine Waschmaschine oder einen Wäschetrockner setzte, seinen Unterleib entblößte und die Zeugin aufforderte, seinen Penis in die Hand zu nehmen. Als sie dem nicht nachkommen wollte, ergriff er ihre Hand, führte diese an sein Glied und veranlasste sie, an demselben zu manipulieren. Als sich beide Familien an einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in der Wohnung der Eheleute M. aufhielten, konnte die Zeugin nicht das im unteren Bereich der Wohnung befindliche WC aufsuchen, weil dieses besetzt war. Daraufhin begab sich der Angeklagte zusammen mit ihr in den oberen Wohnbereich, wo sich ebenfalls eine Toilette befand. Dort verbrachte er sie in das Schlafzimmer, zog ihr weiße durchsichtige Nylonstrümpfe an, die er in einer Plastikkiste in einer Schublade des Schlafzimmers gelagert hatte, und nahm anschließend ihre Zehen in den Mund, um an ihnen zu lutschen. Damit hörte er erst auf, als sich eine andere Person anschickte, ebenfalls in das Obergeschoss hochzukommen und die greifbare Gefahr einer Entdeckung bestand, und kehrte in das Erdgeschoss zurück, während die Zeugin LM im Obergeschoss die Toilette aufsuchte und ihm sodann folgte. Anlässlich der ersten Vorfälle dieser Art ermahnte er das Mädchen, niemandem etwas davon zu erzählen. Daran hielt die Zeugin LM sich zunächst auch, bis sie sich dann schließlich doch eher versehentlich ihrer Mutter offenbarte, was dazu führte, dass ihr Vater zusammen mit ihr am 05.12.2012 die örtliche Polizeidienststelle aufsuchte, um eine Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, und ihre Eltern den Kontakt zu der Familie des Angeklagten abbrachen. Randnummer 27 Auch im Rahmen der Beziehung des Angeklagten zu seiner nächsten Lebensgefährtin, der Zeugin PL, kam es zunächst zu intensiven sexuellen Kontakten, die dann aber nach und nach zurückgingen, nachdem die Zeugin ihre Arbeit bei der … angetreten hatte, so dass sie nunmehr häufiger und länger ortsabwesend und abends müde war. Zu Beginn der Beziehung vollzogen beide Partner - anfänglich sogar mehrmals täglich - den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr. Im Rahmen der sexuellen Aktivitäten beider versuchte der Angeklagte, seine Partnerin zu dominieren, indem er ihr befahl, sich vor ihm hinzuhocken und ihn oral zu befriedigen, während er sie als seine „Sklavin“ bezeichnete. Anlässlich eines Sexualkontaktes packte er sie zudem mit ihrem Einverständnis leicht am Hals. Zudem veranlasste er sie immer wieder, durchsichtige Nylonstrümpfe für ihn anzuziehen, an denen er ebenso wie an ihren Füßen, die auf seinen Wunsch hin ungewaschen sein sollten, schnüffelte, um sich sexuell zu erregen. Im Laufe der Zeit stellte die Zeugin PL fest, dass der Angeklagte Erektionsprobleme hatte, wenn bei den gemeinsamen sexuellen Handlungen keine Nylonstrümpfe zum Einsatz kamen. Um ihr Intimleben zu bereichern, kamen der Angeklagte und sie überein, an einem Wochenende einen Partnertausch durchzuführen. Zu diesem Zwecke reiste die Zeugin zu dem in Aussicht genommenen Tauschpartner, mit dem es allerdings zu keinen sexuellen Kontakten kam, da sie sich zu solchen letztlich nicht in der Lage sah. Nachdem sie zu dem Angeklagten zurückgekehrt war, behauptete dieser ihr gegenüber, dass seine Tauschpartnerin bei ihm gar nicht erst erschienen sei. Ob dies zutraf, hat nicht geklärt werden können. Nach einer etwa dreijährigen Beziehungsdauer fragte der Angeklagte die Zeugin PL dann auch danach, ob er sie anlässlich sexueller Aktivitäten fesseln dürfe. Den von ihm vorgeschlagenen Einsatz von Handschellen lehnte sie indes ab. Sie erklärte sich jedoch einmal damit einverstanden, sich von ihm mit Nylonstrümpfen fesseln zu lassen. Zu weiteren Aktivitäten vergleichbarer Art kam es dann jedoch im weiteren Verlauf der Beziehung nicht mehr, da die Zeugin PL sich dabei aufgrund von Missbrauchserfahrungen mit ihrem Stiefvater, von denen der Angeklagte Kenntnis hatte, unwohl gefühlt hatte und sie deshalb ablehnte. Darüber hinaus versuchte der Angeklagte immer wieder, seine Partnerin zur Durchführung des Analverkehrs zu bewegen. Nachdem ein entsprechender einvernehmlich unternommener Versuch für sie mit Schmerzen und Blutungen verbunden gewesen war, lehnte sie weitere Aktivitäten dieser Art dann aber trotz wiederholter Nachfragen des Angeklagten ebenfalls ab. Als der Angeklagte gleichwohl keine Ruhe gab, führte sie ihm bei einer geeigneten Gelegenheit für ihn völlig überraschend selbst einen Dildo anal ein, was zu wütenden Reaktionen des Angeklagten und zu der an sie gerichteten Frage führte, ob sie „bescheuert“ sei. Die Zeugin PL erwiderte daraufhin, dass sie ihm nur habe verdeutlichen wollen, dass der Analverkehr Schmerzen bereite, dass sie diesen nicht wünsche und dass er das zu akzeptieren habe. Im Verlauf der Beziehung stellte sie fest, dass der Angeklagte im Internet in einer entgeltpflichtigen Weise auf Sexportalen - so unter anderem auf „fickhub.de“ und „webamour.de“ - aktiv war und sich dabei ihres Spitznamens …, des E-Mail-Adressenbestandteils … und der von ihr selbst genutzten EMail-Adresse … bediente, was zur Folge hatte, dass sie seitens der Portalbetreiber Rechnungen übersandt bekam, von denen eine auf einen Betrag zwischen 300 € und 400 € lautete, den sie zunächst beglich. Auch fiel ihr auf, dass er sich - etwa dann, wenn sie ihr Regelblutung hatte, aber auch darüber hinaus - unter anderem nachts, wenn sie bereits zu Bett gegangen war, auf seinem Rechner pornographische Videos anschaute, in denen zu sehen war, wie mit Nylonstrümpfen bekleidete und geknebelte Frauen an einen Stuhl oder ein Bett gefesselt und ausgepeitscht wurden, und dabei masturbierte. Zudem lud er auf seinen Rechner Bilddateien herunter, die Frauen in Nylonstrümpfen zeigten. Sofern der Angeklagte mitbekam, dass die Zeugin PL sich näherte, schloss er die Dateien jeweils schnell. Schließlich erhielt die Zeugin seitens einer ihr unbekannten Frau eine Textnachricht übersandt, der das Profilbild des Angeklagten beigefügt war und in der er dieser Frau anbot, ihr gegen eine von ihm zugesagte Zahlung ihre mit Nylonstrümpfen bekleideten Füße zu massieren. Als sie den Angeklagten darauf ansprach, bestritt er, eine derartige Nachricht versandt zu haben, was die Zeugin PL ihm indes nicht abnahm. Selbst nachdem sie sich von ihm getrennt und ihn aufgefordert hatte, endlich dafür Sorge zu tragen, dass dies aufhöre, wurde sie immer wieder von Betreibern von Sexportalen für Nutzungen derselben in Anspruch genommen, die auf den Angeklagten zurückgingen. Seitens des Nachmieters der Wohnung in L. erreichte sie nach ihrem Auszug sogar die Mitteilung, dass dieser hinter einem Schrank in der Wohnung versteckt zahlreiche an sie gerichtete weitere Briefe vorgefunden hatte. Randnummer 28 Auch während der Zeit seiner Beziehung mit der Zeugin PL suchte der Angeklagte weiter den auch persönlichen sexuellen Kontakt zu anderen Frauen. Als die Zeugin NK, die seinerzeit keinen festen Partner hatte, den Angeklagten und die Zeugin PL zusammen mit einem ihrer Kinder in deren Wohnung in L. besuchte und dort auf der Couch übernachtete, näherte sich der Angeklagte von ihr unbemerkt und machte sich an ihren Füßen zu schaffen, die er massierte, die er gegen sein Glied drückte und die er in den Mund zu vernehmen versuchte, um an ihnen zu lutschen. Nachdem die Zeugin NK davon aufgewacht war und bemerkt hatte, was der Angeklagte tat, verbat sie sich dies und erklärte, dass damit jetzt „Schluss“ sei, woraufhin er sich zurückzog. Randnummer 29 Nachdem der Angeklagte und die Zeugin PL ihre Wohnung in der …straße … in L. bezogen hatten, lernten sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 über deren Vater die am … geborene und damals noch jugendliche Zeugin AG kennen, die mit diesem in der Nachbarschaft lebte. Zwischen den Beteiligten entwickelte sich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, in dessen Rahmen sie sich gegenseitig besuchten und der Vater der Zeugin den Angeklagten und seine Lebensgefährtin unter anderem bei Behördengängen unterstützte. Im Rahmen schriftlicher Kontakte über Messenger-Dienste, aber auch im persönlichen Kontakt bat der Angeklagte die Zeugin AG mehrfach darum, Nylonstrümpfe für ihn anzuziehen, und fragte sie danach, ob er sich auf ihre Füße einen „runterholen“ dürfe, was sie indes ablehnte. An einem anderen nicht genau feststellbaren Tag vor dem Februar 2014 begab die Zeugin AG, der in der Wohnung ihres Vaters seinerzeit kein warmes Wasser zur Verfügung stand, sich zur Wohnung des Angeklagten und der Zeugin PL, um dort mit deren Erlaubnis zu duschen. Nachdem sie dies getan und sich wieder angekleidet hatte, traf sie im Schlafzimmer der Wohnung auf den Angeklagten und die Zeugin PL. Der Angeklagte fragte sie erneut, ob sie für ihn Nylonstrümpfe anziehen würde und ob er ihre Füße massieren dürfe, was sie auch in diesem Fall erschrocken ablehnte. Daraufhin fragte er sie, ob sie dazu bereit sei, zusammen mit seiner Lebensgefährtin sexuelle Handlungen zu dritt auszuüben. Die Zeugin AG war angesichts dieses Vorschlages zunächst sehr verunsichert, ließ sich dann aber von dem Angeklagten doch dazu überreden und erklärte sich damit einverstanden. Die Zeugin PL verfolgte das Gespräch, hielt sich dabei aber weitgehend zurück und bedrängte die Zeugin AG auch nicht, sondern versicherte dieser vielmehr, dass sie nicht mitmachen müsse, wenn sie das nicht wolle, und dass ja niemand von dem Geschehen erfahren müsse. Auch machte sie sehr deutlich, dass der Angeklagte die Zeugin AG nicht küssen und nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen dürfe. Alle drei begaben sich daraufhin in das Wohnzimmer, wo der Angeklagte an der mittlerweile wieder entkleideten Zeugin AG den Oralverkehr vollzog, während die Zeugin PL ihre Brüste anfasste. Es hat nicht festgestellt werden können, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischen den Beteiligten darüber hinaus einvernehmlich auch noch zu weiteren sexuellen Handlungen kam. Als die sexuelle Interaktion der Zeugin AG unangenehm wurde, zog sie sich wieder an, verließ die Wohnung und ging nach Hause, wo sie sich kurze Zeit später ihrem Vater anvertraute, der daraufhin den Kontakt zu dem Angeklagten abbrach. Randnummer 30 Die Zeugin PS lernte der Angeklagte anlässlich des gemeinsamen Fahrschulbesuches in L. kennen. Über ihren Facebook-Account erkundigte er sich bei ihr danach, ob sie sich etwas Geld damit verdienen wolle, dass sie ihn ihre Füße massieren lasse. Die Zeugin empfand diese Anfrage zunächst als belustigend, wurde dann aber doch neugierig und willigte schließlich ein. In der Folgezeit kam es zu drei persönlichen Zusammenkünften mit dem Angeklagten, anlässlich derer die Zeugin PS immer wieder klarstellte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wünsche und diesem auch nicht ihre Geschlechtsteile zeigen werde. Zu seiner damals bestehenden Beziehung mit der Zeugin PL erklärte der Angeklagte ihr, dass diese nicht gut laufe und dass seine Lebensgefährtin sehr eifersüchtig sei. Randnummer 31 Zu einem ersten etwa halbstündigen Treffen zwischen beiden kam es in einem Kellerraum in einem Wohnhaus in der …straße, zu dem der Angeklagte der Zeugin mitteilte, dass er mit einem Bekannten abgesprochen habe, dass beide diesen nutzen dürften. Auf seine zuvor geäußerte Bitte hin hatte die Zeugin zu dem Treffen Nylonstrümpfe sowie verschiedene von ihr getragene Socken mitgebracht, die sie in dem Kellerraum ausbreitete und die sie nacheinander anzog, um sich sodann dem Angeklagten mit ihnen zu präsentieren, wobei sie darauf achtete, sich für den Angeklagten verdeckt umzuziehen. Auf seine Veranlassung hin setzte sie sich auf eine in dem Kellerraum auf dem Fußboden liegende Matratze. Nachdem sie die getan hatte, betrachtete der Angeklagte ihre Füße und roch an diesen. Er wirkte auf die Zeugin begeistert und durch das Szenario geradezu beflügelt. Anschließend übergab er der Zeugin ein Bargeldbetrag in Höhe von 150 € und erkundigte sich bei ihr danach, ob beide sich öfter treffen könnten. Für diesen Fall stellte er ihr noch weitergehende Zahlungen in Aussicht. Da die Zeugin PS sich seinerzeit in Geldnot befand, war sie damit einverstanden. Randnummer 32 In Vorbereitung eines sodann vereinbarten weiteren Treffens, das nunmehr in der damaligen Wohnung der Zeugin PS in der …straße … in L. stattfinden sollte, teilte der Angeklagte ihr schriftlich mit, was sie bis zu seinem Eintreffen alles an Strümpfen und Dessous bereits zurechtgelegt haben sollte. Er verlangte von ihr, ihn „Meister“ bzw. „Nylonmeister“ zu nennen, und „brav“ zu sein, und wollte sie selbst als seine „Sklavin“ bezeichnen, was der Zeugin dann aber doch zu weit ging. Randnummer 33 Während des Aufenthaltes in ihrer Wohnung massierte der Angeklagte der Zeugin PS erneut die Füße und lutschte nunmehr auch an ihren Zehen, was die davon völlig überraschte und „verdatterte“ Zeugin zuließ. Er machte ihr Komplimente und erkundigte sich nach ihren persönlichen Verhältnissen. Als die Zeugin ihm mitteilte, dass sie ein Kind, jedoch keine Arbeit habe, nahm er dies zum Anlass, ihr Geld für weitere Treffen mit ihm anzubieten. Damit war die Zeugin grundsätzlich einverstanden. Sie machte ihm jedoch klar, dass er sich bei ihr anzukündigen habe und nicht einfach vor ihrer Tür stehen dürfe. Für die Zusammenkunft in ihrer Wohnung zahlte der Angeklagte ihr in diesem Fall einen Betrag in nicht mehr genau feststellbarer Höhe, jedoch von mehr als 150 €. Randnummer 34 Auch nach diesem Treffen schrieb der Angeklagte die Zeugin immer wieder an. Machte sie ihm deutlich, dass sie keine Zeit zum Chatten habe, ließ er sich dadurch kaum beirren, so dass sie sich schließlich zunehmend durch ihn belästigt fühlte und das Gefühl hatte, „keine Luft mehr zu kriegen“. Gleichwohl kam es noch zu einem dritten und letzten Treffen mit dem Angeklagten, das nunmehr während der Arbeitszeit der Zeugin PL in seiner damaligen Wohnung in der …straße stattfand. Auch anlässlich dieses Treffens sollte die Zeugin PS erneut diverse Dessous und Strümpfe anziehen. Der Angeklagte empfing sie freundlich, bot ihr ein Getränk an und fragte sie, ob sie sich eine Beziehung zu ihm vorstellen könnte, was die Zeugin unter Hinweis darauf, dass die beiderseitigen Kontakte rein geschäftlicher Natur seien, indes verneinte. Auch in diesem Fall betrachtete der Angeklagte erneut ausgiebig die Füße der Zeugin und schnüffelte an ihnen. Er erweckte bei ihr den Eindruck, als ob er sich in einem Rauschzustand befinde, und sein Blick sah starr und fixierend aus. Nachdem der auch weiterhin mit einer Hose bekleidete Angeklagte die Zeugin veranlasst hatte, sich bäuchlings auf sein Sofa zu legen, legte er sich für sie überraschend auf sie und rieb sein erigiertes Glied an ihrem Gesäß. Obwohl die Zeugin ihm sogleich deutlich machte, dass sie das nicht wolle, setzte er sein Handeln zunächst fort. Ihren Einwand, dass sie das eklig finde, tat er damit ab, dass es sich dabei ja um keinen Geschlechtsverkehr handele und dass sie stillhalten solle. Die Zeugin, die das Verhalten des Angeklagten als rücksichtslos, rabiat und aggressiv empfand, geriet zunehmend in Angst. Nachdem er sich dann schließlich doch erhoben und von ihr abgelassen hatte, verlangte er von ihr, sich auf sein Bett zu setzen. Nachdem sie daraufhin auf der Bettkante Platz genommen hatte, machte er ihr nochmals Komplimente hinsichtlich ihrer Beine und fragte sie erneut danach, ob sie bereit sei, eine Beziehung mit ihm einzugehen. Als sie daraufhin erwiderte, dass der Angeklagte doch verlobt und auch nicht ihr „Typ“ sei, dass beide nur Freunde seien und nur eine geschäftliche Beziehung verbinde, erklärte er, dass er das schade finde, dass die Beziehung dann aber eben auf dieser geschäftlichen Ebene fortgesetzt werden möge. In diesem Moment rief dann allerdings die Zeugin PL den Angeklagten von ihrem Arbeitsplatz aus an, was zur Folge hatte, dass dieser in Panik geriet und das Treffen beendete. Nachdem er ihr versprochen hatte, den ihr zustehenden Lohn in ihren Briefkasten einzuwerfen, verließ die Zeugin PS die Wohnung des Angeklagten. Auch danach wandte dieser sich immer wieder an sie und bat sie, Fotos von ihren mit Nylonstrümpfen und Socken bekleideten Füßen zu fertigen und ihm zu schicken, für die er an sie einen Geldbetrag in Höhe von etwa 50 € bis 100 € zahlte. Hinsichtlich des ihr für das dritte Treffen zugesagten Geldbetrages vertröstete er sie allerdings immer wieder. Diesen erhielt sie erst mit einer deutlichen zeitlichen Verzögerung von ihm überwiesen. Randnummer 35 Auch im Rahmen der nachfolgenden Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin CS kam es zu intensiven und sehr vielseitigen sexuellen Aktivitäten beider Partner. Beide übten den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie den wechselseitigen Oralverkehr aus. Auf den Wunsch des Angeklagten hin zog die Zeugin CS zudem zum Zwecke seiner sexuellen Erregung Nylonstrümpfe an und ließ sich von ihm die Füße massieren und ihn an denselben riechen. Auch das Anziehen von Socken und Füßlingen sowie das Tragen von „Strapsen“ durch die Zeugin spielten im Intimleben beider eine große Rolle. Die letztgenannten Sexualpraktiken waren der Zeugin bis dahin fremd gewesen. Sie war jedoch der Auffassung, dass man im Rahmen einer neuen Beziehung auch in sexueller Hinsicht neue Dinge ausprobieren müsse, und nannte den Angeklagten im Hinblick auf dessen Fetisch scherzhaft ihren „Nylonhengst“. Allerdings stellte auch sie fest, dass er bei sexuellen Kontakten mit ihr im Verlauf der Zeit immer stärkerer sexueller Anreize bedurfte. Randnummer 36 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Januar und dem März 2018 besuchte der Angeklagte die Zeugin NK in ihrer Wohnung in Bö. und übernachtete bei dieser Gelegenheit auch dort, während ihr Lebensgefährte, der in einer Nachtschicht arbeiten musste, außer Hauses war. Nachdem die Zeugin NK sich zusammen mit ihrer noch keine drei Jahre alten Tochter schlafen gelegt hatte, betrat er von ihr unbemerkt ihr Schlafzimmer, trat an das Bettende heran und begann erneut damit, ihre Füße zu massieren, an seinen Penis zu drücken und an ihren Zehen zu lutschen, was auch in diesem Fall dazu führte, dass sie erwachte. Nachdem sie sich der Vorgänge bewusst geworden war, erklärte sie ihm, dass er sich „verpissen“ solle. Daraufhin zog er sich zurück. Später berichtete die Zeugin NK ihrem Lebensgefährten von dem Geschehen, der erklärte, dass der Angeklagte sich dort nicht wieder sehen zu lassen brauche. Randnummer 37 Spätestens am 28.02.2018 begann der Angeklagte dann damit, im Internet zu recherchieren, wie man mit Hilfe von „KO-Tropfen“, eines Handgriffes oder von Chloroform jemanden in Bewusstlosigkeit versetzen oder einschlafen lassen und ob und wo man derartige Stoffe legal erwerben könne, wobei diese Recherchen sich insbesondere vom
  3. bis zum 09.07.2018 intensivierten, dann allerdings aus ungeklärten Gründen auch endeten. Randnummer 38
  4. Zur Vorgeschichte der Tat zum Nachteil der SA: Randnummer 39 SA war … in Ha. geboren worden. Nachdem sie vom 28.04.2010 an - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes im bayrischen N. im Zeitraum Oktober/November 2011 - zunächst in Q. und sodann in No., He. und Ka. gewohnt hatte, bezog sie am 02.03.2017 eine Wohnung in der … Straße … in Ge., von der aus sie am 01.01.2018 in eine andere Wohnung im Nachbarhaus in der … Straße … umzog, die sie auch zum Zeitpunkt ihres Todes noch immer bewohnte. Randnummer 40 SA hatte zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens eine Verletzung erlitten, die auf eine scharfe Gewalteinwirkung auf den Bereich ihres Oberkörpers zurückzuführen war. Soweit sie sich in den Jahren 2009 bis 2018 in ärztliche Behandlung hatte begeben müssen, hatten dem jeweils durchweg andere Umstände zugrunde gelegen. So waren bei ihr in den Jahren 2011, 2012 und 2014 jeweils Schwangerschaften festgestellt und abgebrochen worden. Bereits seit dem 02.05.2017 hatte sie sich in der regelmäßigen Behandlung der in Ge. praktizierenden Allgemeinmedizinerin MK befunden, an die sie sich vor allem immer wieder wegen dermatologischer Probleme und rezidivierender Kopfschmerzen sowie wegen gelegentlicher Synkopen wandte und die bei ihr das Bestehen einer Migräne diagnostizierte. Zuletzt suchte sie die Ärztin am
  5. und 22.02.2018 wegen erneuter Kopfschmerzen und wegen linksseitiger Schmerzen im Brustbereich auf, die mit Bewegungseinschränkungen vor allem des linken Armes und anderen neurologischen Phänomenen einhergingen. Die Ärztin stellte die Verdachtsdiagnose einer Cervicobrachialgie, deren weitere Abklärung sie plante, zu der es dann allerdings nicht mehr kam. Bei dieser Gelegenheit durchgeführte Untersuchungen der Herztätigkeit SAs ergaben keine auffälligen Befunde. Diese wies einen eher niedrigen Blutdruck auf, der zwischen 80/60 und 100/60 schwankte. Randnummer 41 SA bezog aufgrund eines von ihr am 14.05.2018 gestellten Antrages und eines daraufhin ergangenen Leistungsbescheides des Jobcenters Her. vom 06.06.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 866,50 € und ließ sich - ebenfalls am 06.06.2018 - beim Landesamt für Soziale Dienste in Ne. offiziell als Prostituierte registrieren. Spätestens seit dem 24.07.2018 schaltete sie in der Zeit bis zum
  6. 08.2018 bei der Quoka GmbH unter der Web-Adresse …auch Anzeigen, mit denen sie für den Bereich Ha. unter den Titeln „erotik“, „ich freu mich schon auf dich!“ und „Single??“ sexuelle Dienstleistungen anbot. Diese Anzeigen hatten folgende Inhalte: Randnummer 42 „ich biete ausschliesslich haus besuche an! wenn das nicht klappt gibt es andere orte ;-) freue mich auf euch!! und ruf an bin offen für sehr vieles.!“ Randnummer 43 „ich mache hausbesuche sollte das nicht klappen gibt es auch andere stellen …;-) ich bin offen für vieles! also melde dich ich warte auf dich.!“ Randnummer 44 „halloo ich bin die ma. und mache hausbesuche… mein job? ist dich zu verwohnen! sag mir deine fantasie und ich erfulle sie. ich freue mich schon auf dich?“ Randnummer 45 „du bist alleine und hast null bock aufs putzen oder bugeln?? dann melde dich bei mir ich putze und bugel für dich in heisser unterwasche oder halbnackt oder gar ganz nackt! anfassen ist auch erlaubt! ich freue mich auf dich!“ Randnummer 46 Im Rahmen ihrer Chat-Kontakte trat sie eher verhalten auf, gab des Öfteren an, „Anfängerin“ in der Branche zu sein, und gab auf Nachfragen hin den Analverkehr sowie „Natursektspiele“ als ihre Tabus an. Beinhalteten an sie gerichtete Anfragen derartige Aktivitäten, wies sie sie regelmäßig zurück. Randnummer 47 Die Zeugin SeA lernte SA im Juli 2018 in Ge. in dem am ZOB gelegenen Backshop der Eheleute A. kennen. Anschließend trafen beide sich wiederholt, um miteinander Kaffee zu trinken und sich zu unterhalten. Dabei berichtete die Geschädigte der Zeugin davon, dass sie für den Paketauslieferungsdienst … arbeite und darüber hinaus in der Gastronomie tätig sei und bei alten Leuten putze. Dass sie als Prostituierte arbeitete, erzählte sie der Zeugin nicht. Diese fand es allerdings sonderbar, dass SA ihre angeblichen Reinigungstätigkeiten ihren Angaben zufolge stets abends auszuführen hatte. Randnummer 48 Am 27.07.2018 schaltete der Angeklagte über die Quoka GmbH eine Anzeige folgenden Inhaltes: Randnummer 49 „hallo liebe fraen wen du dich angesprochen dich fuhlst den bitte melde dich bei mir Ich suche eine frau oder auch eine devote frau die sich gern ihre nylons und socken füße massieren lassen Ich biete keine hausbesuchen an da mass man den zu mir kommen also wer sich von eich damen sich angesprochen sich fült den warte nicht lange und schreib mich an bittr nur WHATSAPP um alles weiter zu besprechen“ Randnummer 50 Die damit in Verbindung stehende Mobilfunknummer … war für den Angeklagten bereits unter seiner alten Wohnanschrift in der …straße … in L. registriert worden. Randnummer 51 Ende August 2018 versuchte der Angeklagte mehrfach, über die Plattform „Quoka“ Treffen mit Frauen zu vereinbaren, um sich mit diesen am 27.08.2018 zu treffen und mit ihnen sexuell aktiv zu werden. So schrieb er am 21.08.2018 um 20.07 Uhr eine Frau mit der E-Mail-Adresse … an, der er sich als „T“ vorstellte und der er mitteilte, dass er wolle, dass sie ihm seinen „Schwanz leer melke“. Nachdem sie ihm am 23.08.2018 geantwortet hatte, dass sie am Abend des 24.08.2018 Zeit hätte und für einen „blow mit schlucken“ 50 € nehme, versuchte er, sie auf den Vormittag des 25.08.2018, einen Samstag, festzulegen, erhielt aber darauf trotz zweier von ihm am 28.
  7. und 01.09.2018 gehaltener Nachfragen keine Antwort mehr von ihr. Am 25.08.2018 nahm er darüber hinaus um 13.26 Uhr Kontakt zu einer in Ba. wohnhaften Frau mit der E-Mail-Adresse … auf, der er sich ebenfalls als „T“ aus R. vorstellte und die er im weiteren Verlauf des Chats am 26.08.2018 fragte, ob sie am nächsten Morgen um 08.00 Uhr morgens in R. sein könne, um mit ihm die Einzelheiten der sexuellen Dienstleistung und die Höhe ihrer Bezahlung zu erörtern. Nachdem seine Chat-Partnerin ihm stattdessen den Vorschlag unterbreitet hatte, sich am 26.08.2018 gegen 19.00 Uhr mit ihm zu treffen, erwiderte der Angeklagte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sei, und fragte sie, ob sie stattdessen am nächsten Morgen um 07.00 Uhr bei ihm erscheinen könne. Zugleich sicherte er ihr die Erstattung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu. Auf diese Textnachricht hin erhielt er trotz mehrerer am
  8. und 27.
  9. sowie 02.09.2018 erfolgter Nachfragen auch von ihr keine Antworten mehr. Randnummer 52 Weitere am
  10. und 26.08.2018 unternommene Kontaktaufnahmeversuche bei anderen Frauen über deren E-Mail-Adressen …blieben zunächst ebenfalls ohne Resonanz oder wurden abschlägig beschieden. Randnummer 53 Bereits kurz nach dem Beginn dieser Chat-Kontakte hatte er allerdings in der Nacht vom
  11. auf den 25.08.2018 aufgrund der von ihr geschalteten Anzeigen über den Messengerdienst WhatsApp auch den Kontakt zu SA aufgenommen, deren Mobilfunknummer … er jedenfalls später unter dem Namen „Ma.“ in den Kontakten seines Mobiltelefons abspeicherte, sie unter diesem Arbeitsnamen angeschrieben und ihr erklärt, dass er sie für einen fünfstündigen Hausbesuch buchen wolle. Nachdem sie sein Angebot bestätigt hatte, erkundigte er sich bei ihr danach, wann sie denn kommen wolle. Daraufhin benannte sie als ihre Tabus „anal, ns, kv und was dazu gehört“. Im weiteren Verlauf teilte der Angeklagte mit, dass er sie gerne ab 07.00 Uhr vormittags buchen wolle. Nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, fragte er sie danach, ob sie auch Extrawünsche erfüllen würde, und bat sie darum, alle ihre sauberen und dreckigen Strumpfhosen, Nylons, Füßlinge und Socken mitzubringen. Sodann fragte er, ob sie auch devot sein würde, und wies sie an, bei dem Treffen keine Unterwäsche zu tragen. Noch in derselben Nacht erwiderte sie, dass sie die gewünschten Sachen mitbringen könne und dass alles für sie in Ordnung sei, solange sie frei sei und nicht geschlagen oder gefesselt werde, was der Angeklagte bestätigte. Anschließend erörterten beide die Modalitäten der Anreise SAs nach R.. Zudem teilte diese dem Angeklagten auf seine Nachfrage hin mit, dass sie die Schuhgröße 37 habe. Im weiteren Verlauf des Chats begann der Angeklagte dann damit, die Geschädigte immer wieder „Sklavin“ zu nennen und ihr die Zahlung von 1000 € anzubieten, was er mit der Frage verband, ob sie auch länger als fünf Stunden bei ihm bleiben würde. Sie antwortete ihm, dass sie solange bleiben werde, wie er sie brauche, allerdings um 17.00 Uhr wieder in Ha. sein müsse, da sie um 17.30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen habe. Darauf ging der Angeklagte nicht näher ein. Stattdessen schrieb er ihr „Du must den sehr gehorsam dein Dienst schon vor der Haus Tür machen verstanden?“, was sie bestätigte. Seine Frage, ob sie schon mal als Sklavin gedient habe, verneinte sie. Seine weitere Frage, wie alt sie sei, beantwortete sie dahingehend, dass sie sechsundzwanzig Jahre alt sei. Als er sie dann auch noch fragte, ob er ihre „drei Löcher“ benutzen dürfe, wies sie ihn erneut auf ihre Tabus hin, was den Angeklagten allerdings nur zu der Bemerkung veranlasste, dass sie wisse, dass sie gut von ihm bezahlt werde und dass sie dienen müsse, was bedeute, dass er ihr sage, was sie zu machen habe. Seine sich daran anschließende Frage, ob er „po lecken“ dürfe, bejahte sie dann jedoch, wies indes darauf hin, dass er nichts - weder einen Finger noch einen Dildo - in ihren Anus stecken dürfe. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Sodann fragte er sie, ob sie es auch möge, wenn man ihr beim Sex die Augen verbinde, ob sie eine entsprechende Augenbinde habe und ob sie wisse, dass sie als Sklavin gute Arbeit leisten und sehr gehorsam sein müsse. Auch teilte er ihr mit, dass sie, sobald die Tür sich hinter ihr geschlossen habe, auf die Knie zu gehen und zu sagen habe „Deine Sklavin ist da und will gehorsam dienen mein Herr und Meister“. Gegen alle diese Ansinnen erhob die Geschädigte keine grundsätzlichen Einwendungen. Stattdessen erklärte sie, dass sie, wenn sie erst einmal das vereinbarte Geld in der Hand habe, „seins“ sei. Sodann nahmen beide ein Treffen für Montag, den 27.08.2018, in Aussicht, wobei SA den Angeklagten darauf hinwies, dass sie in einem Hotel arbeite und am Sonntag früh sowie am Montag spät dort zu arbeiten habe. Danach wünschten sich beide eine gute Nacht. Randnummer 54 Im weiteren Verlauf des 25.08.2018 setzten beide ihren Chat-Verkehr mit ähnlichem Inhalt fort, wobei der Angeklagte sie immer wieder als „Sklavin“ bezeichnete und sie fragte, ob sie auch schon um 06.00 Uhr bei ihm sein könne. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass sie sich erst um 07.00 Uhr mit ihm treffen könne, begann der Angeklagte erneut damit, ihr seine Wünsche hinsichtlich der von ihr zu tragenden und in einer großen Reisetasche mitzubringenden Kleidungsstücke im Einzelnen auseinander zu setzen, bevor er ihr dann erklärte, dass er sie noch richtig als Sklavin erziehen müsse. Wenn die Tür erst einmal zu sei, müsse sie sich auf ihren Knien bewegen, gehorsam sein und sich seinen „Schwanz“ ansehen und ihn in die Hand nehmen. Er werde ihr dann die Augen verbinden und sie am Po lecken, ihr den „Mus“ - gemeint war offenbar ihr Mund - zuhalten und sich von ihr die Hand lecken lassen. Auch wies er sie an, sich ihre Füße nicht mehr zu waschen, bis sie ihm schließlich mitteilte, dass sie sich am nächsten Tag wieder bei ihm melden werde, da sie nunmehr Besuch bekommen habe. Randnummer 55 In den Morgenstunden des 26.08.2018 nahm der Angeklagte den Chat-Verkehr wieder auf. Er bezeichnete SA im Verlaufe desselben mehrfach als „Sklavin“ und „Schülerin“ und erklärte, dass er gespannt sei, wie sie sich als Sklavin mache. Auch verlieh er seiner Hoffnung Ausdruck, dass sie leichte Fesselspiele möge, und erkundigte sich danach, was sie den anderen sagen werde, wenn sie nachts zu ihm fahre. Die Geschädigte antwortete, dass sie erzählen werde, dass sie arbeiten müsse, und dass keiner etwas merken würde. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass sie ihre „Tage“ bekommen habe, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass ihm dies nichts ausmache. Er erinnerte sie daran, schon einmal ihre Tasche zu packen, und kündigte an, dass er sie vom Bahnhof abholen werde. Im Verlauf des Abends teilte er ihr dann noch einmal mit, was sie anzuziehen habe und wie alles ablaufen werde, sobald sie erst einmal vor seiner Tür erschienen sei. Mittlerweile wurde SA aufgrund der sich ständig wiederholenden Ansinnen des Angeklagten immer ungeduldiger, zumal sie ihn bereits mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie müde sei und schlafen gehen wolle. Schließlich schrieb sie ihm dann doch „Wenn die tur aufgeht leg ich meine tasche hin du gibst mir das Geld und bindest mir dann die ausen zu ich geh auf die knie und öffne deine hose hol deinen schwanz raus und massiere ihn!“ Der Angeklagte antwortete ihr, dass sie dies machen werde, bevor sie das Geld von ihm erhalten habe, da dies ein Test und entsprechend abgemacht gewesen sei. Sodann begann er ein weiteres Mal damit, ihr im Einzelnen die von ihr zu tragende Kleidung vorzuschreiben. Randnummer 56 Bevor sie am 12.08.2018 eine Reise nach Frankreich angetreten hatte, hatte die Zeugin SeA mit SA ein weiteres Treffen für Sonntag, den 26.08.2018, vereinbart, das diese dann jedoch an diesem Tag telefonisch auf den nachfolgenden Montag verschob, was sie damit begründete, dass sie am Sonntag arbeiten müsse. Randnummer 57
  12. Zum eigentlichen Tatgeschehen zum Nachteil der SA: Randnummer 58 In den frühen Morgenstunden des Tattages, des 27.08.2018, nahm der Angeklagte den Chat-Verkehr mit der Geschädigten SA wieder auf. Auf ihre Nachfrage hin erklärte er, dass er immer so früh wach sei, und erkundigte sich nach der von ihr getragenen Kleidung, die sie ihm beschrieb. Auch wollte er von ihr wissen, ob sie bereits warme Füße habe. Im weiteren Verlauf begann er dann dahingehend auf sie einzuwirken, mit den sexuellen Aktivitäten bereits im Hausflur vor seiner Wohnungstür zu beginnen, was die Geschädigte zunächst ablehnte, bis sie sich dann zumindest mit Küssen sowie damit einverstanden erklärte, dass ihr im Hausflur die Augen verbunden würden, beschwerte sich allerdings zugleich auch bei ihm darüber, dass sie sein Verhalten unfair finde und dass es gegen die getroffenen Abmachungen verstoße. Im weiteren Verlauf erkundigte der Angeklagte sich bei ihr, ob „Anfassen überall drin“ sei, und konkretisierte dies dahingehend, dass er damit „Mund und Votze“ meine. SA wies ihn darauf hin, dass sie zum Vaginalverkehr nur bei Verwendung eines Kondoms bereit sei, da sie nicht verhüte. Nachdem er sich bei ihr danach erkundigt hatte, wie viele Finger sie bereits einmal eingeführt erhalten habe, und sie ihm geantwortet hatte, dass es zwei gewesen seien, da sie sehr „eng“ sei, antwortete er ihr, dass es dann Zeit werde, dass dort „mehr reingehen“. Auch erkundigte er sich erneut danach, ob sie Fesselspiele möge, und präzisierte dies dann dahingehend, dass es um die Fesselung ihrer Hände und Füße gehe. Die Geschädigte antworte, dass man das ausprobieren müsse. Nachdem er sich bei ihr danach erkundigt hatte, ob sie laut beim Sex sei und sie dies bestätigt hatte, wollte er von ihr wissen, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er ihr in diesem Fall den Mund zuhalte, so dass sie dann seine Hände lecke, was sie bestätigte. Seine Frage, wie lange sie den „Job“ bereits mache, beantwortete sie dahingehend, dass dies seit zwei Wochen der Fall sei. Als er ihr daraufhin schrieb „Und keiner weis das du sowas machst“, antwortete sie „Genau“. Sie berichtete ihm auf seine Nachfrage hin, dass sie halterlose Strapse, darüber eine dünne Strumpfhose und über dieser eine Leggings trage. Auch teilte sie ihm mit, dass sie Unterwäsche, Socken, Leggings und Ballerinas sowie dreckige Socken eingepackt habe, die zum Teil ihrer Mutter und ihrer Schwester gehörten. Ihre Mutter habe bereits etwas komisch geguckt. Dies veranlasste den Angeklagten zu der Bemerkung, dass es deshalb keiner wissen dürfe, dass sie so etwas mache und dass sie bei ihm sei. Auch kündigte er an, dass er im Hinblick darauf, dass sie ihre Regelblutung habe, Fingerhandschuhe tragen werde, wie auch Ärzte sie nutzten. Um 07.33 Uhr teilte er ihr schließlich mit, dass er sich gleich auf den Weg zum Bahnhof machen, sein Mobiltelefon jedoch zu Hause lassen werde, um es aufzuladen. Sie antwortete ihm, dass sie in zwanzig Minuten eintreffen werde, woraufhin er ihr in seiner Antwort um 07.35 Uhr den Weg zum Bahnhofsausgang beschrieb und ankündigte, auf der rechten Seite desselben beim dortigen Bäckereigeschäft auf sie zu warten. Randnummer 59 SA war bereits um 05.17 Uhr oder 05.20 Uhr in Ge. abgereist und mit dem Bus und dann der Deutschen Bahn über Ha. nach R. gefahren, wo sie zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt gegen 08.00 Uhr morgens dann eintraf. Die entsprechenden Reisezeiten hatte sie dem Angeklagten auch bereits in mehreren Varianten am
  13. und 26.08.2018 als Screenshot zugesandt. Entsprechend der zuvor im Rahmen des Chatverkehrs von ihr mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung führte sie zumindest mehrere Leggings, Socken, eine Strumpfhose, an Ballerinas erinnernde schwarze Lederslipper und Dessous mit sich. Randnummer 60 Die Zeugin CS hatte an diesem Tag bereits frühzeitig die gemeinsame Wohnung verlassen, um sodann um 06.00 Uhr ihren Dienst als Zimmermädchen … anzutreten, der an diesem Tag erst um 12.48 Uhr endete. Nachdem der Angeklagte SA am R.er Bahnhof abgeholt hatte, führte er sie in seine in einem zweistöckigen und von vier Parteien bewohnten Mehrfamilienhaus an der Anschrift … gelegene Wohnung. Diese befand sich im Obergeschoss des Hauses auf der linken Seite. Nach dem Betreten der Wohnung gelangte man zunächst in einen länglichen Flur, von dem linksseitig eine kleine Küche, dahinter ein ebenfalls kleines Badezimmer und rechtsseitig von der Wohnungseingangstür aus betrachtet das Wohnzimmer und hinter diesem das Schlafzimmer abzweigten, während man am Ende des Flures in ein der Wohnungseingangstür gegenüberliegendes Zimmer gelangte, in dem der Angeklagte seinen Computer aufgestellt hatte. Zu der Wohnung gehörte darüber hinaus auch ein Kellerraum, zu dem man gelangte, wenn man nach dem Betreten des Mehrfamilienhauses durch eine rechts von der mehrstufigen Treppe zum Hochparterre befindliche Tür die Kellertreppe hinunterging und sich sodann nach rechts wendete. Über den dort befindlichen Mittelgang gelangte man am Ende desselben in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Kellerraum, in dem dieser nach seinem Einzug bei der Zeugin CS unter anderem diverse von ihm mitgebrachte Sachen eingelagert hatte. Wegen der Einzelheiten von den örtlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nummern 607- 608, 613, 623 - 629, 633, 642 - 694, 700 - 701, 726, 737, 740 - 742, 778, 797, 802, 833 - 836 und 844 - 847 des Lichtbildbandes verwiesen. Randnummer 61 Oberhalb der Wohnung der Zeugin CS und der ihr auf dem Hausflur gegenüberliegenden Nachbarwohnung befand sich ein Dachboden, der keinem bestimmten Mieter zugeordnet war, sondern von allen Bewohnern des Hauses genutzt werden konnte, allerdings nur von dem Angeklagten und der Zeugin CS tatsächlich auch genutzt wurde. Der Zugang zum Dachboden befand sich an der Decke oberhalb des Treppenhauses zwischen den Wohnungstüren der Wohnung der Zeugin CS und der Nachbarwohnung. Auf den Dachboden gelangte man, indem man die Dachluke oberhalb des Flures mit Hilfe eines mit einem Haken versehenen Holzstabes herunterzog und die hölzerne Einschubtreppe ausklappte. Wegen der genauen Lage der Dachluke und der Einzelheiten der Verhältnisse auf dem Dachboden selbst wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nummern 625 und 921 - 948 des Lichtbildbandes verwiesen. Die Zeugin CS hatte sich nach der Anmietung der Wohnung im Jahr 1998 nur ein einziges Mal selbst auf den Dachboden begeben. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass sie dies nicht noch einmal tun würde, da sie aufgrund der Folgen einer Fußverletzung die steile Treppe zum Dachboden nicht ohne Weiteres hochzusteigen vermochte. Randnummer 62 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Morgen des 27.08.2020 schrieb die Zeugin SeA SA über den WhatsApp-Messenger an und erkundigte sich bei ihr danach, um welche Uhrzeit beide sich an diesem Tage nachmittags im Backshop der Eheleute A. treffen wollten. Diese Anfrage wurde auf dem Mobiltelefon SAs zugestellt, von dieser indes nicht mehr gelesen und blieb ebenso unbeantwortet wie eine weitere gegen 13.00 Uhr von der Zeugin gehaltene gleichlautende Anfrage, die nun auch nicht mehr zugestellt werden konnte, was für das Verhalten SAs derart ungewöhnlich war, dass die Zeugin SeA alsbald in Sorge um sie geriet. Randnummer 63 Der Angeklagte hatte spätestens bis zum Ende des Chatverkehrs mit SA den Plan gefasst, diese im Falle einer sich dazu bietenden Gelegenheit anlässlich ihres Besuches bei ihm zu töten, um auf diese Weise eine maximale Dominanz über sie ausüben und sich so sexuell zu stimulieren und zu befriedigen. Dass er SA daneben zumindest auch deshalb tötete, weil er sich in den Besitz ihrer Eigentums - so ihres Mobiltelefons - und ihrer Bankdaten bei der … zum Zwecke der Belastung des dort von ihr geführten Kontos bringen oder den versprochenen „Dirnenlohn“ sparen wollte, hat nicht hinreichend sicher festgestellt werden können. Randnummer 64 Seinen Plan setzte der Angeklagte in die Tat um, nachdem er zusammen mit der Geschädigten seine Wohnung betreten hatte. Ob und gegebenenfalls welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im weiteren Verlauf mit ihr - mit oder ohne ihr Einverständnis - vollzog, ist ungeklärt geblieben. Jedenfalls fesselte er ihr spätestens nach dem Betreten der Wohnung zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit einem Slip, hellen Sneakersocken, deren Bündchen bis zum Sprunggelenkspalt reichten, und einer darüber befindlichen schwarzen blickdichten Leggings bekleidet war und am Oberkörper eine helle Bluse trug, mit ihrem Einverständnis mittels eines 1,2 cm breiten durchsichtigen Klebebandes ihre Hände und Füße. Mit Hilfe dieses Klebebandes umwickelte er mehrfach den Bereich einer ihrer Hände und führte dasselbe sodann hinter ihrem Rücken zu der anderen Hand hinüber, die er ebenfalls mehrfach damit umwickelte. Zudem fesselte er mit demselben Klebeband mehrfach auch ihre Beine in Höhe der Sprunggelenke. Die frühzeitige Fesselung der Verstorbenen erfolgte zum einen, weil der Angeklagte sich dadurch angesichts der damit verbundenen Ausübung von Dominanz sexuell stimulieren wollte, zum anderen aber auch deshalb, weil der Angeklagte sich auf diese Weise die Möglichkeit verschaffen wollte, sein damit praktisch wehrlos gewordenes Opfer zu töten, ohne dabei mit größerer körperlicher Gegenwehr rechnen zu müssen. SA ging demgegenüber davon aus, dass die Fesselung Bestandteil der von ihr zu erbringenden und ihr gegenüber zu vergütenden sexuellen Dienstleistungen war, und versah sich keines Angriffes auf ihr Leben. Randnummer 65 Die weitere chronologische Abfolge der Einwirkungen des Angeklagten auf das Tatopfer hat sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls schnitt der Angeklagte SA mit einem nicht näher feststellbaren scharfen Gegenstand im weiteren Verlauf des Geschehens aus nicht aufklärbaren Gründen in der linken Hinterhauptsregion Haare ab. Ob es sich dabei um den von ihr in dieser Region getragenen Zopf handelte oder ob dieser sich letztlich infolge des Verwesungsvorganges von ihrer Kopfhaut löste, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Zudem versetzte der Angeklagte ihr mit demselben oder einem anderen scharfen Gegenstand oberhalb der rechten
  14. Rippe ca. sechs Zentimeter vom Knorpelknochenübergang entfernt mindestens einmal einen Stich in die rechte Oberkörperseite. Des Weiteren stülpte er der wehrlosen und handlungsunfähigen, aber jedenfalls noch Lebenszeichen von sich gebenden SA einen gelben durchsichtigen Plastiksack über den Kopf. Diesen Plastiksack raffte er an einer Stelle im Halsbereich straußartig zu einem festen Strang zusammen, so dass der Plastiksack in fächerartig verlaufenden Falten eng am Schädel und um den Hals herum anlag. Die Raffung lief unterhalb des linken Ohres zusammen, wo der Angeklagte den Strang mit dem bereits zur Fesselung der Beine und Hände verwendeten 1,2 cm breiten Klebeband zusätzlich mehrfach fest umwickelte. Insgesamt lag der Plastiksack dadurch so am Kopf der Geschädigten an, dass diese jedenfalls atmosphärisch hätte ersticken müssen. Sie verstarb im Laufe des Vormittags des 27.08.2018 entweder infolge der gegen ihren Oberkörper gerichteten scharfen Gewalt oder infolge atmosphärischen Erstickens, am ehesten jedoch infolge der kombinierten Wirkungen beider Umstände. Randnummer 66 Nach dem Tod SAs ging der Angeklagte noch in seiner Wohnung dazu über, ihren auch weiterhin bekleideten Leichnam mehrschichtig zu verpacken, wobei er die Fesselung und den gelben Plastiksack am Kopf und den Extremitäten der Toten beließ. Er umwickelte den Leichnam im Fußbereich mit einer inlettartigen gepolsterten Stoffbahn, steckte ihn sodann mit den Füßen voran in einen hellen, zum Teil grün und blau gemusterten Bettbezug und stülpte der Toten danach einen weiteren gelben Plastiksack über den Kopf und die Schulter, dessen Zugband er offenließ. Anschließend verpackte er den Leichnam vollständig in zwei blaue Müllsäcken, die mit Aufdrucken des Umweltzeichens „Blauer Engel“ versehen waren und die er jeweils von oben und von unten über den Körper zog und sodann von den Knien bis zu den Schultern in mehreren zirkulär verlaufenden Umwicklungen mit braunem Paketklebeband fixierte. Im Bereich der vorderen Kopfseite brachte er zudem senkrecht zur Körperlängsachse mehrere sich teilweise überlappende Streifen desselben Klebebandes an. Zuletzt steckte er den Leichnam wie in einen Schlafsack hineingelegt vollständig in einen weißen Bettbezug mit rosafarbenen Applikationen in Form von Schafen und Herzen. Die so verpackte Leiche schaffte er anschließend über den Flur des Treppenhauses und die von dort aus erreichbare herausziehbare Leiter zum Dachboden hinauf. Dort legte er sie oberhalb der seiner eigenen Wohnung gegenüberliegenden Nachbarwohnung rücklings an der Giebelwand ab und stellte vor der Leiche zwei mit diversen Gegenständen gefüllte Bananenkartons ab. Auf dem Leichnam legte er danach einen Stapel von Decken und Kissen ab, die zum Teil mit violettfarben gemusterter Bettwäsche bezogen war, die bereits während der Zeit seiner Ehe mit MP erworben worden war und von der der Angeklagte anlässlich seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung einen Satz mitgenommen hatte, der auch während der nachfolgenden Zeit seiner Beziehung mit der Zeugin PL Verwendung gefunden hatte. Außerdem verbrachte der Angeklagte zumindest einen Teil der SA gehörenden und von ihr anlässlich ihres Besuches bei ihm mitgeführten Sachen auf den Dachboden. Unter diesen befanden sich zunächst eine orangefarbene Reisetasche mit darin befindlichen Damenbekleidungsstücken, darunter eine graue Steppweste mit Fellkragen der Größe XS, an der sich an der linken Vorderseite Blut des Angeklagten angetragen hatte, ein Paar schwarze knöchelhohe Schuhe mit weißer Sohle in der Größe 37 sowie Leggings, Strumpfhosen, Socken, Lederslipper und Dessous. Darüber hinaus legte der Angeklagte neben der Reisetasche die SA ebenfalls gehörende schwarz-grau-gemusterte Damenhandtasche der Marke „Louis Vuitton“ mit ihrem darin befindlichen Portemonnaie, in dem sich neben der Visitenkarte eines Ge.er Nagelstudios auch eine auf SA ausgestellte Kundenkarte der Firma B und ihre Anmeldebescheinigung nach dem Prostitutionsschutzgesetz befanden, auf dem Dachboden ab. Das weiße Mobiltelefon SAs des Typs Microsoft Lumia 640 XL legte er irgendwann in seinem Arbeitszimmer in die rechte obere Schublade einer dort befindlichen Kommode. Randnummer 67
  15. Zum weiteren Verlauf: Randnummer 68 Auch nach der Tat setzte der Angeklagte seine Aktivitäten trotz der Geschehnisse in seiner Wohnung unverdrossen fort. So wandte er sich am 27.08.2018 um 19.47 Uhr an eine Frau mit der EMail-Adresse …, die er fragte, wie teuer es bei ihr denn so für ein bis zwei Stunden sei, und um Randnummer 69 19.55 Uhr an eine Frau mit der E-Mail-Adresse …, die er darauf ansprach, ob sie Socken oder auch Strumpfhosen verkaufe, und die er bat, sich bei ihm zu melden. Weitere Kontaktaufnahmeversuche, die er am 28.08.2018 um 11.02 Uhr und 11.04 Uhr über die E-Mail-Adressen … und …unternahm, blieben unbeantwortet. Erfolg hatte er dann jedoch mit einer Anfrage bei einer Frau mit der E-Mail-Adresse …, der er mitteilte, dass er sich für ihre Socken und Nylonsöckchen interessiere, und die er fragte, wie viel diese kosteten. Nachdem sie ihm dies mitgeteilt hatte, schloss sich in der Zeit bis zum 03.
  16. 2018 ein längerer Austausch zwischen beiden über die Fragen an, welche Farben die Nylonsöckchen hatten, wie lange und in welchen Schuhen sie bereits getragen worden seien und welche Versandmodalitäten bestünden. Randnummer 70 Am 30.08.2018 um 22.36 Uhr hatte dann auch ein weiterer Versuch des Angeklagten Erfolg, den Kontakt zu der bereits am 25.08.2018 von ihm angeschriebenen Frau mit der E-Mail-Adresse … aufzunehmen, der er sich wiederum als „T“ vorstellte und die er fragte, ob sie für Geld in R. putzen wolle. Seine Chat-Partnerin teilte ihm in ihrer am nächsten Tag versandten Antwort mit, dass sie aktuell total ausgebucht sei, sprach ihn aber direkt darauf an, dass es ihm doch mehr um das Massieren von Füßen und darum gehe, dass sie ihm „einen runter hole“. Vorsorglich erkundigte sie sich aber zugleich auch danach, ob sie etwa auch noch in Unterwäsche putzen solle. Sodann teilte sie ihm mit, dass das Massieren der Füße und eine Handmassage in Nylons insgesamt 70 € kosten würden und sie in einem derartigen Fall eine halbe Stunde lang bliebe. Sofern Sie noch eine Stunde lang putzen sollte, würde sie insgesamt 85 € dafür verlangen. Nachdem der Angeklagte sie daraufhin gefragt hatte, ob sie am Sonntag zwei Stunden Zeit habe, antwortete sie ihm, dass das der Fall sei, dann aber noch einmal 25 € mehr kosten würde, so dass sich in diesem Fall ein Gesamtpreis von 110 € ergeben würde. Sie hätte am Sonntag allerdings nur gegen 17.00 Uhr Zeit. Daraufhin versuchte der Angeklagte, sie auf den Montag um 07.00 Uhr morgens festzulegen, und teilte ihr mit, dass er nur vormittags verfügbar sei, da er nachmittags und abends arbeite. Seine Chat-Partnerin antwortete ihm, dass sie sich am Montagvormittag um 09.30 Uhr für die Dauer einer Stunde mit ihm treffen könne. Randnummer 71 Als SA sich auch drei Tage nach dem für den 27.08.2018 vereinbarten Treffen mit der Zeugin SeA immer noch nicht bei dieser gemeldet hatte, gerieten diese und der Zeuge FA unter anderen wegen der vermeintlichen Herzprobleme der Geschädigten in immer größere Sorge um diese, so dass beide am 30.08.2018 eine Polizeidienststelle aufsuchten und sie als vermisst meldeten. Randnummer 72 Der Angeklagte und die unter der E-Mail-Adresse… kommunizierende Frau setzten den von ihnen geführten Chatverkehr auch nach dem 31.08.2018 bis zum 02.09.2018 fort. Im Verlauf desselben konkretisierte der Angeklagte nunmehr seine Vorstellungen von der Art und Weise des Treffens und der dabei von seiner Chat-Partnerin zu tragenden Kleidung. Er drängte sie, möglichst alle in ihrem Besitz befindlichen sauberen wie auch dreckigen Socken, Nylons, Füßlinge und Strumpfhosen zu dem Treffen mit ihm mitzubringen, und stellte ihr dafür die Zahlung von mehr Geld in Aussicht. Dem trat seine Chat-Partnerin allerdings mit dem Hinweis entgegen, dass sie das zum einen nicht könne und dass die Sachen zum anderen von ihr auch anderweit verkauft werden sollten und zum Teil sogar schon reserviert seien. Erst als sie ihm auch noch deutlich machte, dass sie sich womöglich überhaupt nicht mit ihm treffen würde, lenkte er wieder ein, so dass sie ihm dann doch noch ein Treffen für den auf den 01.09.2018 folgenden Montag um 09.30 Uhr, frühestens aber 09.00 Uhr morgens in Aussicht stellte. Nachdem sie dies getan hatte, begann der Angeklagte sogleich wieder Einzelheiten ihrer Kleidung, die sie anlässlich des Treffens tragen sollte, und der Farbe derselben mit ihr zu diskutieren, wobei er vor allem auf lilafarbene und hellblaue Nylons Wert legte, sich alternativ aber auch mit gelben, türkis- und orangefarbenen einverstanden erklärte, die sie ihren Angaben zufolge indes nicht besaß. Schließlich kündigte sie an, dass sie entweder schwarze oder hautfarbene Nylons tragen werde, und bat ihn, ihr die genaue Adresse zu bezeichnen, an der sie ihn aufsuchen sollte. Der Angeklagte kündigte daraufhin an, dass er dies tun werde, und fragte sie, ob sie aus R. komme und welche Schuhgröße sie habe. Seine ChatPartnerin antwortete, dass sie aus F. komme und die Schuhgröße 39 habe. Statt näher darauf einzugehen, teilte der Angeklagte ihr nunmehr mit, dass er „schwitzige Nylonfüße“ sehr schätze, und erkundigte sich danach, ob ihre Füße denn auch entsprechend riechen würden, was seine ChatPartnerin zu der Bemerkung veranlasste, dass sie Turnschuhe anziehen werde, um den gewünschten Effekt zu erzielen, und für manche Kunden zu diesem Zweck sogar joggen gehe, dafür aber am
  17. und 03.09.2018, dem Tag des in Aussicht genommenen Treffens, keine Zeit mehr habe, jedoch bereit seit, einmal nachzusehen, ob sie noch ungewaschene Nylons habe, die sie anlässlich des Treffens anziehen könne. Noch am selben Tag teilte der Angeklagte ihr dann um 22.35 Uhr mit, dass er das Treffen verschieben müsse, da er gerade Bescheid bekommen habe, dass er am nächsten Tag „auf Montage“ fahren müsse. Dafür äußerte seine Chat-Partnerin Verständnis. Auf weitere Kontaktaufnahmeversuche, die er danach in der Zeit vom 03.09 bis zum 08.11.2018 unternahm, reagierte sie dann jedoch nicht mehr. Randnummer 73 Die ihm über den Kontakt mit SA bekannt gewordene Bankverbindung derselben mit der Kontonummer … bei der …, deren IBAN er ebenso wie einige ihrer persönlichen Daten auf einer seiner Festplatten abgespeichert hatte, nutzte der Angeklagte unter anderem dazu, dieses Konto im September 2018 für drei zwölfmonatige Buchungen eines sogenannten VIP-Paketes und im weiteren Verlauf des Septembers darüber hinaus für drei so genannte Qredits-Aufladungen bei der Quoka GmbH zugunsten der von ihm genutzten Accounts … zu nutzen und das Konto des Tatopfers mit dem Gegenwert in Höhe von insgesamt 336,00 € zu belasten. Im Zusammenhang mit der am 09.09.2018 erfolgten Buchung eines der VIP-Abonnements, die den Account … betraf, wurde dabei seitens des Angeklagten - mutmaßlich aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers - für SA zwar erneut als Wohnort Ge., als Wohnanschrift jedoch die eigene Wohnanschrift des Angeklagten … angegeben. Randnummer 74 Der Angeklagte war darüber hinaus über die von ihm angelegten Accounts … auch auf der Internetplattform „ www. kaufmich.com "aktiv, über die allein in der Zeit vom 27.09.2018 bis zum Randnummer 75 28.10.2019 insgesamt 928 Chats mit unterschiedlichen Kontaktpersonen stattfanden, die sich auf diese Accounts verteilten. Auch unter dem Namen „Tim“ trat er auf. Randnummer 76 Im September 2018 kam es zu zwei intensiv geführten Chats zwischen dem Angeklagten und einer nicht identifizierten Frau, die sich der E-Mail-Adresse „ h...@gmx.de “ bediente. In dem einen der beiden Chats, der am 07.09.2018 begann und am 24.09.2018 endete, nutzte der Angeklagte die E-Mail-Adresse …, in dem anderen, der am 13.09.2018 begann und am 15.09.2018 endete, die E-Mail-Adresse … . Randnummer 77 In dem ersten dieser beiden Chats sprach der Angeklagte, der sich dort als Frau ausgab, seine Chat-Partnerin, die angab, „Lisa“ zu heißen und vierundzwanzig Jahre alt zu sein, gleich zu Beginn desselben als „liebe Sklavin“ an und bot ihr an, ihm „willig“ zu sein, wobei er ankündigte, dass er ihr anderenfalls mit einer Peitsche weh tun werde. Seine Chat-Partnerin ließ sich durchgehend auf diese Art der Kommunikation ein, bezeichnete den Angeklagten als „Herrin“ und bat immer wieder darum, ihr ein Bild von ihr zu übersenden. Der Angeklagte thematisierte umgehend ein Treffen mit ihr, das um 07.00 Uhr morgens bei ihm in R. stattfinden sollte. Er erklärte, dass er alles außer solchen Sachen mache, die mit Tieren, mit Kindern und mit Blut zu tun hätten, und kündigte an, dass er seine Chat-Partnerin möglicherweise auch einmal an Freunde vermieten werde, sofern sie damit einverstanden sei. Nachdem sie erwidert hatte, dass sie sich nicht gerne an Männer vermieten lasse, erklärte er, dass die Freunde „schwul“ seien und ihr nur ihre „Nylonfüße“ massieren würden. Sie solle bei dem Treffen halterlose Nylonstrümpfe, darüber eine Strumpfhose und über dieser eine Leggings und eine Bluse anziehen und Ballerinas tragen. Auf ihre Frage hin, wie hart es denn werde, teilte er ihr mit, dass es Fessel- und Natursektspiele geben und dass er sie auspeitschen werde. „Electro“ werde es erst später geben. Auch werde er sie anspucken und sich gefügig machen. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie ihre „Tage“ habe, erklärte er, dass das kein Problem für ihn sei, und erkundigte sich danach, ob sie es möge, wenn sie mit einem Finger und einem Dildo tief penetriert werde. Nachdem sie dies bejaht hatte, erkundigte er sich bei ihr, ob auch eine Faust in ihren Anus passe. Daraufhin erklärte sie, dass sie das noch nicht ausprobiert habe, indes gern ausprobieren würde, da sie auf Schmerzen im Analbereich stehe, was bei dem Angeklagten eine begeisterte Reaktion hervorrief. Im weiteren Verlauf erörterten beide ein mögliches Treffen am darauffolgenden Samstag, dem 15.09.
  18. Der Angeklagte erklärte, dass seine Chat-Partnerin vor diesem Treffen ihre Füße nicht mehr waschen solle, da er es möge, wenn die Sklavin Schweißfüße habe, die er dann sauber lecken könne. Sodann forderte er sie auf, ihm die in ihrem Besitz befindlichen Socken, Strumpfhosen und Füßlinge zu zeigen, und erklärte, dass er sich darauf freue, sie am Samstag „mit der Hand in den Arsch“ zu bestrafen, sie zu fesseln, zu knebeln und sie auszupeitschen. Auch auf diese Vorstellungen ließ sich seine Chat-Partnerin ein. Sie erklärte, dass sie so „geil“ sei, dass ihre „Muschi“ gerade „auslaufe“ und sie sich dabei auf dieselbe schlage und sich überlege, ob sie sich einen Stock holen solle, um durch Schläge mit ihm Striemen auf ihren Schamlippen zu erzeugen. Sie erklärte, dass sie sofort Schmerzen erleiden wolle und dass es „geil“ sei, wenn man sich mit dem Rohrstock auf die Rosette haue. Dies griff der Angeklagte, der sie bereits zuvor aufgefordert hatte, sich etwas „in den Arsch“ zu stecken, auf und erklärte, dass er all das mit ihr anlässlich des Treffens machen werde, bei dem er sie schlagen werde, bis Blut komme. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie zu einem Vaginalverkehr nicht bereit sei, erwiderte er, dass er sie nur „in den Arsch ficken“ oder auch einmal lecken werde, dass sie dafür allerdings auch gehorsam sein, lecken und „blasen“ oder sich Klammern „an der Votze und an den Nippeln“ anbringen lassen müsse. Sodann kam der Angeklagte erneut darauf zu sprechen, dass er seine Chat-Partnerin anderen Männern zur Verfügung zu stellen gedenke, die sie zwar nicht schlagen, ansonsten aber alle ihre „Löcher“ benutzen und sie küssen, ficken, lecken, fingern, fesseln, knebeln und massieren dürften. Damit erklärte sie sich einverstanden. Der Angeklagte bot ihr nun seinerseits an, bei ihm - also dem sich als Frau präsentierenden Angeklagten - eine „Arschdehnung“ vorzunehmen und ihn zu foltern, zu schlagen und zu knebeln, und erkundigte sich danach, ob sie auch „Natursektspiele“ möge, was sie bejahte. Daraufhin erklärte er unter anderem, dass er und die Männer sie am Samstag „anpissen“ würden und sie deren Urin schlucken werde, sofern das für sie in Ordnung sei. Das gehöre dazu. Auch danach kündigte er ihr immer wieder Analdehnungen und anale Penetrationen durch ihn selbst und die vermeintlichen Kunden an und erklärte, dass er bereits einen Kunden habe, der 38 Jahre alt sei, Analsex und Füße schätze und es möge, wenn er „an seinen Eiern geleckt“ werde und seine Hand oder seine Faust in ihren „Arsch reinstecken“ könne. Der Kunde werde sie am Samstag abholen und sie als erstes „in den Arsch ficken“. Dabei solle sie schwitzige Füße haben. Nachdem sie erwidert hatte, dass sie lieber durch ihre „Herrin“ abgeholt werden wolle, erklärte er, dass sie seinem Kunden doch bitte eine Chance geben solle. Dieser sei auch bereit, alles dafür zu geben und bis zu 600 € zu zahlen, von denen die Chat-Partnerin 400 € abbekommen werde. Der Kunde solle diese nur „in den Arsch ficken“ und ihre Füße lecken. Als Sklavin müsse sie noch einiges lernen und gehorsamer werden. Im weiteren Verlauf erkundigte der Angeklagte sich bei seiner Chat-Partnerin dann auch danach, ob der Kunde sie so tief „in den Mund ficken“ solle, dass sie zu würgen beginne, was sie bejahte, und ob er sie auch an den Haaren ziehen und am Hals anfassen solle. Nachdem sie auf diese Frage zögerlich reagiert und ihrerseits gefragt hatte, was er damit meine, konkretisierte er dies dahingehend, dass er damit ein leichtes Zudrücken des Halses meine. Nachdem er sie noch einmal darauf eingeschworen hatte, dass sie am Samstag um Punkt 08.00 Uhr in R. am Bahnhof zu sein habe, kam er erneut auf das Thema des Würgens zurück und erkundigte sich bei seiner Chat-Partnerin, die er erneut „Sklavin“ nannte, ob der Kunde sie würgen solle. Zugleich erklärte er, dass der Kunde das auch bei ihm mache und dass es ein „geiles“ Gefühl sei. Auch hierauf reagierte seine Chat-Partnerin nur zögerlich und erkundigte sich danach, ob er damit meine, dass so am Hals gewürgt werde, dass man keine Luft mehr bekomme. Der Angeklagte erwiderte, dass es um ein leichtes Drücken am Hals gehe, bei dem sie aber noch Luft bekommen werde. Er betonte noch einmal, dass der Kunde das auch schon bei ihm gemacht habe, wiederholte, dass das ein „geiles“ Gefühl sei, und bestätigte ihr auf ihre weitere Nachfrage hin, dass es „geil“ sei und er es liebe, wenn er dabei keine Luft mehr bekomme. Ihre weitere Frage, wie lange der Kunde so „zuhalte“, bis es zur Atemnot komme, beantwortete er mit „zehn Minuten oder kürzer“ und betonte erneut, wie „geil“ er das finde. Sodann kam er darauf zu sprechen, dass seine Chat-Partnerin als Sklavin offenbar noch sehr unerfahren sei und er ihr einiges beibringen werde, was sie bestätigte. Im weiteren Verlauf erklärte er ihr, dass sie, sobald sich die Tür hinter ihr geschlossen habe, auf die Knie zu gehen und dem Kunden zu sagen habe, dass die Sklavin gehorsam sei und alles mache, was ihr Gebieter ihr befehle. Auch betonte er, dass er alles genau mit ihr durchgehe, damit sie auch wisse, was sie im Einzelnen alles zu tun habe, und erklärte, dass der „Schwanz“ des Kunden „so zwischen 15 bis 25 cm lang“ sei. Er fragte seine Chat-Partnerin, ob der Kunde „tief in alle drei Löcher“ eindringen solle, und nahm darauf Bezug, dass sie ja gesagt habe, dass sie es „am Arsch tief“ möge und dass sie Schmerzen brauche, was sie bestätigte. Darüber hinaus erkundigte der Angeklagte sich danach, ob der Kunde an ihr „knabbern“ und sie in den Kitzler und den Hals beißen dürfe, bis es schmerze. Er ließ sich von ihr bestätigen, dass der Kunde seinen „Schwanz“ so weit in ihren Mund hineinstecken dürfe, bis sie würge, und dass er sie anspucken, demütigen und beleidigen dürfe, da Strafe sein müsse. Der Kunde werde ihr auch eine Ohrfeige geben. Während er sich in dieser Art und Weise mit ihr austauschte, forderte er sie zwischenzeitlich immer wieder dazu auf, sich mit einer Fliegenklatsche auf den Kitzler zu schlagen und ihren Anus zu fingern und mittels eines Dildos oder einer Flasche zu dehnen, was die Chat- Partnerin aufgriff und zu tun vorgab. Schließlich kam der Angeklagte dann auch noch darauf zu sprechen, dass er erwarte, mit etwas Glück am Samstagnachmittag eine „Streck- und Folterbank“ angeliefert zu bekommen, und erklärte, dass er sich schon darauf freue, sie zu quälen und seine „Sklavinvotze“ zu bestrafen. Weitere Erklärungen und Ankündigungen vergleichbarer Art wiederholten sich während des Chats immer wieder. Nachdem seine Chat-Partnerin ihm in den frühen Morgenstunden des 15.09.2018 mitgeteilt hatte, dass sie bereits auf dem Weg sei, erkundigte er sich bei ihr noch einmal danach, ob sie alles dabei und angezogen habe, was er mit ihr besprochen habe. Sodann erklärte er, dass sie ihn, wenn sie so gegen 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr mit dem Kunden fertig sei, gegen 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr am Ha.er Hauptbahnhof abholen könne, da sein Auto „kaputt gegangen“ sei. Weitere Nachfragen vom selben Tag danach, ob sie bereits beim Kunden sei und was los sei, beantwortete sie dann allerdings ebenso wenig, wie sie auf seine am 17.09.2018 unternommenen Kontaktaufnahmeversuche reagierte. Der Chat endete schließlich am 24.09.2018 mit einer „Bad Customer Notification“. Randnummer 78 In dem parallel dazu geführten zweiten Chat trat der Angeklagte als „Tim“ auf, verwies darauf, dass die „Herrin“ seiner Chat-Partnerin, die sich hier „Lena“ nannte, gemeint hätte, dass es gut wäre, ihr einmal zu schreiben, und stellte auf diese Art und Weise einen Bezug zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden ersten Chat her. Er nannte sie im Verlaufe dieses Chats immer wieder „gnädige Sklavin“ und erklärte, dass er sie am Bahnhof abholen und zusammen mit ihr zu seiner Wohnung gehen werde. Im Treppenhaus würden beide sich dann küssen und nach dem Betreten der Wohnung werde sie auf ihre Knie gehen. Sodann erkundigte er sich bei ihr danach, ob ihre Herrin ihr erklärt habe, worauf er im Einzelnen so stehe, was sie mit den Worten „auf Schweißfüße“ beantwortete, und erklärte ihr im Weiteren dann, dass er wolle, das sie ihm „einen blase“ und er sie „in den Arsch ficken“ und seine Hände in ihren Po stecken dürfe. Auf seine von ihr bejahte Frage hin, ob sie einmal seinen „Schwanz“ sehen wolle, schickte er ihr ein Lichtbild seines Gliedes, und erkundigte sich bei ihr danach, ob dieses ihr gefalle. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass „der Kleine“ ihr als etwas schlaff erscheine, erklärte er, dass sie ihn schließlich „groß machen“ und tief in den Mund nehmen solle. Sodann erörterten beide Einzelheiten der geplanten sexuellen Aktivitäten wie auch der dabei von der Chat-Partnerin zu tragenden Kleidungsstücke in einer dem ersten Chat vergleichbaren Weise. Insbesondere erkundigte der Angeklagte sich erneut danach, ob seine Chat-Partnerin schon einmal „eine Faust im Arsch“ gehabt habe, und erklärte, dass sie große „Titten“ habe, mit denen man einiges anstellen könne. So könne man etwa Klammern an die „Titten“ machen, „reinbeißen“ oder „mit dem Schwanz draufhauen“, was seine ChatPartnerin als „geil“ bezeichnete. Auch fragte er sie erneut, ob sie seinen Schwanz so tief im Mund haben wolle, dass sie würge, ob sie auch von ihm gewürgt werden wolle und ob er ihr Schmerzen zufügen solle. Am Vormittag des 14.09.018 versicherte der Angeklagte sich erneut des Umstandes, dass sie am nächsten Morgen pünktlich um 08.00 Uhr am Bahnhof sein und dabei dann auch drei Nylons in drei verschiedenen Farben anhaben werde. Er nahm darauf Bezug, dass ihre Herrin ihm erzählt habe, dass sie als erstes „im Po gefickt“ werden und sodann seinen „Schwanz“ sauber lecken wolle, und erkundigte sich danach, ob das korrekt sei, was sie bestätigte. Seine Chat-Partnerin versprach ihm, sich am Abend des 14.09.2018 nach dem Wasserlassen nicht mehr zu säubern, und bestätigte nicht nur seine Anfrage, ob sie denn auch „ns“ auf sich möge, sondern erkundigte sich bei ihm sogar danach, ob er „beim deepthroat“ auch pinkeln könne, wenn „er tief im Hals“ sei, was der Angeklagte bejahte. Auf ihre Frage hin erklärte er, dass er sie gerne „am Arsch“, im Gesicht, auf ihre „Titten“ und, wenn es gehe, überall schlagen würde, was sie zu der Bemerkung veranlasste, dass sie im Gesicht keinesfalls Spuren solcher Schläge davontragen wolle. Im weiteren Verlauf kündigte er an, dass er ihre „Votze mit der Faust“ nehmen und dass sie sein Sperma schlucken werde, bevor er dann dazu überging, dass er sie gerne einmal in Reitsocken sehen würde, und sie bat, sich solche zu besorgen. Er forderte sie auf, sich nach ihrer Ankunft in R. zum Parkplatz des Lidl-Marktes in der Sch.er Chaussee zu begeben. Nach einer erneuten Erörterung der Kleidungsstücke, die seine Chat-Partnerin nach der Vorstellung des Angeklagten anlässlich des Treffens tragen sollte, ließ er sich dann noch von ihr bestätigen, dass sie zu dem Treffen auch Dildos und eine Peitsche mitbringen werde, wobei er darauf verwies, dass er dabei zusehen wolle, wie sie es sich vor seinen Augen „mache“. Abends verabschiedete er sich schließlich von ihr und wünschte ihr eine gute Nacht. Als er sie am Morgen des 15.09.2018 erneut als „Sklavin Lena“ anschrieb, erhielt er keine Antwort mehr. Randnummer 79 Nachdem der Angeklagte die Erfolglosigkeit weiterer Bemühungen erkannt hatte, wandte er sich unter dem Pseudonym „P.“ über die von ihm genutzte E-Mail-Adresse … an eine andere ebenfalls nicht identifizierte Frau, die sich der E-Mail-Adresse … bediente, verwies auf ein von ihr geschaltetes Inserat und bat sie, sich bei ihm zu melden. Nachdem sie dies getan hatte, gab er an, 38 Jahre alt zu sein, aus R. zu kommen und daran interessiert zu sein, ihre Nylonfüße zu massieren. Nachdem sie darauf ablehnend reagiert hatte, schwenkte er um und fragte sie, ob sie dann jedenfalls zu einem Treffen mit ihm bereit sei, bei dem er ihr nicht die Füße massiere. Als sie ihn daraufhin danach fragte, ob er besuchbar sei und wo er denn eigentlich wohne, erwiderte er, dass er vormittags besuchbar sei und in der Nähe der Sch.er Chaussee wohne. Nachdem sie daraufhin den Verlauf eines etwaigen Treffens davon abhängig gemacht hatte, wie großzügig er sei, erklärte er, dass er an eine Zahlung von 150 € bis 300 € gedacht habe und auf Lecken, „Blasen“ und Küssen stehe. Auch sei er ein Nylonfetischist und liebe Nylonfüße. Nachdem seine Chat-Partnerin erneut darauf hingewiesen hatte, dass das nichts für sie sei, lenkte er ein weiteres Mal ein, fragte sie, ob es ihr morgens ab 06.30 Uhr passe, und erkundigte sich nunmehr danach, ob sie gern anal geleckt und „gefingert“ werde oder Analsex möge, was sie zu der Bemerkung veranlasste, dass beide angesichts derartiger Neigungen offenbar nicht zusammenpassten und Analverkehr für sie ein „no go“ sei. Sie selbst stehe auf „girlfriendspaß“, was sie dahingehend erläuterte, dass sie damit „schön lecken“ meine. Als sie sich im weiteren Verlauf darüber verwunderte, dass er ein derart frühes Treffen wünsche, und meinte, dass das ja eine komische Zeit sei, erklärte er ihr, dass er Nachtdienst habe und bis 06.00 Uhr morgens arbeite, so dass er erst danach Zeit habe. Auch in den folgenden Tagen setzten die Chat-Kontakte sich fort, wobei die Chat-Partnerin des Angeklagten sich mehrfach über dessen fehlerhafte Orthographie wunderte. Schließlich erklärte sie sich am 17.09.2018 zu einem Treffen ab ungefähr 14.00 Uhr bereit und erkundigte sich danach, wo genau sie hinkommen solle. Daraufhin nannte der Angeklagte ihr seine Wohnanschrift in der Straße … und teilte ihr seine Telefonnummer … mit. Nachdem beide daraufhin auch in einen telefonischen Kontakt miteinander eingetreten waren, erklärte die Chat- Partnerin des Angeklagten dann schließlich, dass sie es sich anders überlegt habe, dass ihr ein Treffen mit ihm als zu risikoreich erscheine und dass sie befürchte, dass seine Freundin früher nach Hause kommen könnte. Außerdem komme ihr der Name CS, den der Angeklagte ihr in dem vorangegangenen Telefonat genannt hatte, irgendwie bekannt vor. Nachdem sie ihm schließlich unmissverständlich verdeutlicht hatte, dass sie keine Männer besuche, die eine Freundin hätten, behauptete der Angeklagte, dass er mit seiner Freundin geredet habe und dass diese damit einverstanden sei, wenn seine Chat-Partnerin zum Kaffee vorbeikomme. In seiner Beziehung sei der Spaß schon lange „raus“. Er sei auch bereit, seine Chat-Partnerin für ein derartiges Treffen zu bezahlen. Da diese sich nicht recht vorzustellen vermochte, dass sie für ein gemeinsames Kaffeetrinken Geld von dem Angeklagten erhalten sollte, reagierte sie auf seine Vorschläge eher zurückhaltend. Weitere Kontaktaufnahmeversuche, die der Angeklagte in der Zeit vom
  19. bis zum 20.09.2018 unternahm, beantwortete sie nicht mehr. Sein endgültiges Ende fand der Chat-Kontakt mit dem Eingang einer „Bad Customer Notification“ am 24.09.
  20. Randnummer 80 Zu Beginn des Monats Oktober 2018 schaltete die zu diesem Zeitpunkt achtzehn Jahre alte Zeugin JB, die sich seinerzeit infolge Drogenkonsums in finanziellen Schwierigkeiten befand und Schulden hatte, auf dem Portal „www.kaufmich.com“ eine Anzeige, in der sie sich … nannte und entgeltliche sexuelle Dienstleistungen im Rahmen von Hotelaufenthalten oder Hausbesuchen anbot. Alsbald meldete sich der Angeklagte bei ihr, der ihr seine Mobilfunknummer mitteilte und um eine Kontaktaufnahme bat. Daraufhin schrieb ihn die Zeugin JB, die sich ihm als „Jacki“ vorstellte und die der Angeklagte in den Kontakten seines Mobiltelefons ZTE Blade L 3 unter dem Namen „Jecki“ abspeicherte, am 08.10.2018 um 21.38 Uhr über den Whatsapp-Messenger an und erklärte ihm, dass sie am nächsten Tag um 15.00 Uhr bei ihm sein könne, ihm dann allerdings Fahrtkosten berechnen müsste, weil eine Fahrt zu ihm sie 17 € koste. Der Angeklagte fragte sie sofort danach, ob sie auch vormittags gegen 08.00 Uhr oder 08.30 Uhr verfügbar sei. Als sie darauf überrascht reagierte, fragte er, ob das „schlimm“ sei, und schloss sofort daran die weitere Frage an, ob sie devot sei und ob sie Wünsche wahr mache. Die Zeugin antwortete ihm, dass sie ein „Switcher“ sei und ganz nach Bedarf sowohl devot als auch dominant sein könne. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass er wünsche, dass sie sehr devot und gehorsam sei. Auch forderte er sie auf, alle ihre Nylons, Strümpfe, Strapse, Strumpfhosen, Socken und Füßlinge - egal, ob dreckig, sauber oder verpackt - mitzubringen, bei dem Treffen halterlose Nylons, darüber eine Strumpfhose und über dieser eine Leggins anzuziehen sowie Ballerinas und eine Bluse zu tragen. Die Zeugin erwiderte, dass sie keine Nylons besitze. Der Angeklagte brachte daraufhin zum Ausdruck, dass sie ja aber dann wohl jedenfalls die anderen Sachen habe, und fragte sie sodann danach, ob sie auch Fesselspiele möge und darüber hinaus auch „ns“ bei ihm „machen“ würde, was sie zunächst verneinte. Darüber hinaus verwies sie darauf, dass die meisten Kunden eher den Wunsch äußerten, dass sie sich wie ein kleines Mädchen kleide. Auf die erneut seitens des Angeklagten an sie gerichtete Frage, ob sie am nächsten Vormittag verfügbar sei, antwortete sie, dass dies der Fall sei und dass sie vor dem Treffen vielleicht auch noch eine Nylonstrumpfhose kaufen könne, für „ns“ allerdings mehr Geld nehme, weil das nicht zu ihren „Hauptbereichen“ gehöre. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Er fragte sie danach, ob er sie als devote Frau vor der Haustür kurz fesseln und erst oben in seiner Wohnung wieder losbinden dürfe und ob auch Analsex etwas extra koste. Ersteres bejahte sie. Im Übrigen erklärte sie jedoch, dass sie Analsex ablehne. Der Angeklagte brachte zum Ausdruck, dass er dies akzeptiere. Auch erklärte er sich bereit, die Kosten für ihre Anfahrt zu tragen. Er kündigte an, dass er sie in R. am Bahnhof abholen werde, und forderte sie auf, ihm alle ihre Socken und Strümpfe zu zeigen, woraufhin die Zeugin erwiderte, dass die sich allesamt bei ihrer besten Freundin in Har. befänden und sie sie erst in ein paar Tagen wieder bei dieser abholen werde. Mit diesem Inhalt setzte der Chat zwischen beiden sich auch im weiteren Verlauf in etwa gleicher Weise fort. Dabei thematisierte der Angeklagte auch immer wieder das Thema der Fesselungen, wobei er, nachdem die Zeugin darauf verwiesen hatte, dass das Fesseln nicht so „doll“ und nicht überall erfolgen dürfe und dass sie das Wort „Wolke“ sagen werde, wenn sie etwas nicht wolle, erklärte, dass er sich auf das Fesseln der Hände beschränken wolle. Damit erklärte die Zeugin sich einverstanden. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie hohe Schuhe besitze, in denen sie oft schwitze, bat er sie, ihm von diesen ein Lichtbild zu übersenden, was sie auch tat. Der Angeklagte forderte sie auf, ungeschminkt zu ihm zu kommen und anlässlich des Treffens keine Piercings und keine Unterwäsche zu tragen, womit sie sich ebenfalls einverstanden erklärte. Er fragte immer wieder danach, ob sie seine gehorsame Sklavin sein wolle, und bezeichnete sich als ihr Gebieter. Sodann fragte er sie danach, ob sie eine Augenbinde besitze, was sie unter Hinweis darauf, dass meistens ihre Kunden eine hätten, dass im Übrigen aber wohl auch ein hauchdünner Schal ausreiche, verneinte. Dem stimmte der Angeklagte zu, der sogleich danach fragte, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er sie bereits im Treppenhaus küsse und anfasse, und sie fragte, wie lange sie bleiben wolle und ob sie sich vorstellen könne, sich auch einen ganzen Tag lang bei ihm aufzuhalten. Sie antworte, dass sie drei Stunden bleiben könne. Nachdem sie seine Frage, ob ihre Freunde wüssten, dass sie so etwas mache, verneint hatte, erklärte er, dass sie dann auch niemandem erzählen dürfe, wo sie am nächsten Tag hinfahre, und begann damit, sie wiederholt als Sklavin zu bezeichnen. Auf seine Nachfrage nach Tabus hin erklärte sie, dass für sie „Kaviar“, Analspiele, „Gesichtsbesamungen“, „Spermaschlucken“ und Zungenküsse nicht in Betracht kämen. Der Angeklagte reagierte darauf mit der an sie gerichteten Aufforderung, ihn gefälligst als Gebieter zu bezeichnen, und erklärte sodann, dass Zungenküsse doch sicher im Preis enthalten seien. Als sie das verneinte, erklärte er, dass für eine devote Sklavin Zungenküsse dazu gehörten. Schließlich schrieb ihm die Zeugin JB, dass es, wenn sie drei Stunden Zeit mit ihm verbringen, „ns“ bei ihm „machen“ und ihm Zungenküsse geben solle, inklusive der Anfahrt dann insgesamt 315 € kosten werde. Auf seine Nachfrage nach weiteren Extras hin gab sie an, dass Fußerotik etwas extra kosten und dass sie für einen „footjob“ 20 €, für eine Fußmassage 15 € und für Fußküsse 10 € nehmen würde. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Auf seine mehrfach wiederholte Nachfrage hin erklärte die Zeugin, dass sie um 08.00 oder 09.00 Uhr bei ihm sein könne, und bestätigte unter anderem, dass sie sich noch vor der Wohnung von ihm fesseln lassen werde. Um 00.22 Uhr verabschiedete der Angeklagte sich schließlich mit der an sie gerichteten Aufforderung von ihr, ihre Füße bis zu dem Treffen nicht mehr zu waschen. Am Morgen des 09.10.2018 erkundigte er sich schon um 07.16 Uhr bei ihr danach, ob sie bereits auf dem Weg zu ihm sei, was sie bestätigte. Sie erklärte, dass sie eine hautfarbene Nylonstrumpfhose und bunte Strümpfe anhabe, jedoch weder Piercings noch Unterwäsche trage und alle ihre Socken dabei habe. Der Angeklagte bekundete seine Zufriedenheit mit ihr und nannte sie „braves Kind“, „Sklavinmädchen“ und „Schulmädchen“. Sodann erklärte er, dass sie ungezogen sei und eine Bestrafung benötige. Er ließ sich von ihr bestätigen, dass die erste Bestrafung darin bestehe, dass sie im Treppenhaus von ihm gefesselt und ihr eine Augenbinde umgelegt werde. Nachdem die Zeugin JB hinzugefügt hatte, dass sie sonst weiter nichts wisse, erklärte er ihr, dass sie sich vor seinem „Schwanz“ hinknien werde und sich dann ein „Arschvoll“ abholen werde, sobald sie sich über seine Beine gelegt habe. Die Augenbinde und die Fesseln werde sie die ganze Zeit umbehalten. Sodann ließ er sich von ihr bestätigen, dass er es sei, der das „Sagen“ habe. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie ihn lieber „Daddy“ als „Gebieter“ nennen würde, erklärte er, dass sie doch sicher wisse, dass der „Papa“ strenger sei, und fragte sie, ob sie anal geleckt werden wolle, weil er das dann bei ihr machen werde. Daraufhin erwiderte sie, dass sie das nur bei Zahlung von weiteren 20 € tolerieren würde, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass sie als Kind ihrem „Daddy“ eigentlich zu gehorchen habe. Dem widersprach sie indes und verwies erneut darauf, dass das nicht zu ihren „Hauptgebieten“ gehöre. Auch berichtete sie ihm um 08.40 Uhr, dass sie in zwanzig Minuten in R. ankommen werde. Der Angeklagte erklärte, dass das in Ordnung sei, und fragte danach, ob es auch etwas extra kosten würde, wenn er sie anal „fingere“. Das lehnte die Zeugin zunächst zwar ab. Nachdem er ihr dafür weitere 50 € zusätzlich geboten hatte, erklärte sie dann aber doch, dass sie das ausnahmsweise zulassen werde, eine darüber hinausgehende anale Penetration indes ablehne. Um 08.44 Uhr teilte der Angeklagte ihr mit, dass er sie außerhalb des Bahnhofs neben einem Bäckereigeschäft erwarten und sich nunmehr fertig und auf den Weg zum Bahnhof machen werde. Daraufhin endete der Chatkontakt um 08.46 Uhr zunächst. Randnummer 81 Auf ihrer Zugfahrt nach R. zog die Zeugin JB sich in Vorbereitung des Treffens mit dem Angeklagten, bei dem es sich um ihren ersten Freier handelte, auf der Toilette des Zuges um, so dass sie bei ihrer Ankunft unter anderem eine Strumpfhose, Kniestrümpfe, hochhackige Schuhe, einen Rock, ein Top und darüber einen rosafarbenen Pullover trug. Zudem führte sie eine Tüte mit Bekleidungsgegenständen - darunter zahlreiche Socken - mit sich. Der Angeklagte holte sie wie angekündigt am Bahnhof ab und begab sich zusammen mit ihr auf den Weg zu seiner Wohnung. Als beide unterwegs in einen Park gelangten, veranlasste der Angeklagte die Zeugin, sich auf einer dort befindlichen Parkbank seitlich auf seinen Schoß zu setzen, gab ihr einen Zungenkuss und rieb seine Hand an ihrem Innenschenkel. Da ein derartiges Verhalten in der Öffentlichkeit der Zeugin peinlich war, bat sie den Angeklagten weiterzugehen. Nachdem beide schließlich vor der Wohnungstür des Angeklagten angekommen waren, verband dieser der Zeugin mit einem Schal die Augen und fesselte ihre Hände vor ihrem Körper. Mit welchem Material dies erfolgte, ist ungeklärt geblieben. Nachdem er sie in das Schlafzimmer der Wohnung geleitet hatte, nahm der Angeklagte ihr die Augenbinde ab und führte auf dem Bett verschiedene sexuelle Handlungen mit der teilweise noch bekleideten und wie versteinerten Zeugin durch, wobei er zwischenzeitlich die Fesselung an ihren über den Kopf gehaltenen Händen löste. Die Reihenfolge der sexuellen Handlungen und deren Gegenstand haben sich nicht im Einzelnen feststellen lassen. Jedenfalls vollzog die Zeugin, während sie auf dem Bett lag und der Angeklagte neben ihr stand, den Oralverkehr bei ihm, in dessen Verlauf er an ihren Haaren zog und ihren Kopf festhielt. Auch kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr, während die Zeugin rücklings auf dem Bett und der Angeklagte bäuchlings auf ihr lag und sie bei dem ihr Schmerzen bereitenden Verkehr ihrem Eindruck zufolge „anglotzte“. Zudem drang er kurz auch anal in die Zeugin ein. Ob dies mittels eines Fingers oder seines Gliedes geschah, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Nachdem sie ihm deutlich gemacht hatte, dass ihr das weh tue, ließ er insoweit - wie nicht ausgeschlossen werden kann - wieder von ihr ab. Darüber hinaus würgte der Angeklagte die Zeugin JB im Zuge seiner sexuellen Aktivitäten zweimal mit beiden Händen leicht an ihrem Hals, was bei ihr zu Luftnot führte, hörte dann aber auch von selber wieder damit auf. Zudem erklärte er der Zeugin mehrfach, dass er ihr „Meister“ bzw. „Daddy“ sei und dass sie ihm zu gehorchen habe. Die Zeugin JB fühlte sich dem Angeklagten angesichts seines bei ihr Angst auslösenden Auftretens und seines Erscheinungsbildes deutlich unterlegen und sah sich a

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