2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG so zu verstehen, dass in dem Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nur angegeben werden müssen, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet
, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen? (Rn.79) 2. a)
1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz nicht als konkrete Zahl angegeben
, sondern der Kreditgeber nur seinen Anspruch auf die Verzugszinsen verliert? Falls diese Frage zu bejahen
: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab? (Rn.95)
1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht angegeben sind? Falls diese Frage zu bejahen
: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab? (Rn.95) 3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 2.
1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der Kreditgeber die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines nach Widerruf zu Tage tretenden Verhaltens des Verbrauchers wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann, obwohl er selbst den Widerruf als unbegründet zurückweist? (Rn.103) 4. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 3. gestellte Frage verneint:
1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einem Recht des Kreditgebers entgegensteht, im Falle eines verbundenen Geschäfts die Rückzahlung der bereits gezahlten Zins- und Tilgungsraten dauerhaft zu verweigern, wenn der Schuldner die im Rahmen des verbundenen Geschäfts gekaufte Sache nicht an den Kreditgeber herausgeben kann? (Rn.107) II. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Verfahren durch Rücknahme am
2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG so zu verstehen, dass in dem Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nur angegeben werden müssen, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet
, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen? 2. a)
1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz nicht als konkrete Zahl angegeben
, sondern der Kreditgeber nur seinen Anspruch auf die Verzugszinsen verliert? Falls diese Frage zu bejahen
: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?
1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht angegeben sind? Falls diese Frage zu bejahen
: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab? 3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 2.
1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der Kreditgeber die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines nach Widerruf zu Tage tretenden Verhaltens des Verbrauchers wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann, obwohl er selbst den Widerruf als unbegründet zurückweist? 4. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 3. gestellte Frage verneint:
1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einem Recht des Kreditgebers entgegensteht, im Falle eines verbundenen Geschäfts die Rückzahlung der bereits gezahlten Zins- und Tilgungsraten dauerhaft zu verweigern, wenn der Schuldner die im Rahmen des verbundenen Geschäfts gekaufte Sache nicht an den Kreditgeber herausgeben kann? Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger
Verbraucher. Er kaufte mit Vertrag vom
unter anderem Folgendes geregelt (Fettdruck im Original): Randnummer 3 „
. Die Beschwerde
in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail9 an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: 030-16633169, E-Mail:ombudsmann@bdb.de zu richten.“ Randnummer 4 Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben seiner auch insoweit bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vom
der Auffassung, der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Audi A 3 zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung an den Dritten zu schulden. Randnummer 8 Die Beklagte
der Auffassung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zustehe. Falls ein Widerrufsrecht bestehe, übe er es missbräuchlich aus. Und schließlich könne sie dem Anspruch des Klägers ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, weil er ihr das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 3 nicht zurückgewähren könne. Randnummer 9 Dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu: Randnummer 10 Es bestehe keine Verpflichtung der Bank, dem Verbraucher die Höhe des bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Basiszinssatzes mitzuteilen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom
. Randnummer 37 § 356b BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen Randnummer 38 [...] Randnummer 39
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Randnummer 51 Die Vorschrift erlaubt es, die Ausübung eines Rechts im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und aus diesem Grunde unzulässig anzusehen. Als missbräuchlich kann im Einzelfall auch widersprüchliches Verhalten anzusehen sein (venire contra factum proprium). Missbräuchlich
widersprüchliches Verhalten nach dem nationalen Recht, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden
oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB,
ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich
. Randnummer 55 [...] Randnummer 56 § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Randnummer 57
. Randnummer 74 Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Dies
bei einem - wie hier - Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 22). Aufgrund dessen
der Verbraucher nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Bank steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 23; ECLI:DE:BGH:2022:250122UXIZR559. 20.0, Rn. 15). III. Randnummer 75 Der Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. 1. Randnummer 76 Der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG
eröffnet. Der Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab, insbesondere von der Auslegung der Art. 10 und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Vor einer Entscheidung
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b. Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) an den Ombudsmann der privaten Banken zu richten. Im Schlichtungsantrag
die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzustellen. Dem Schlichtungsantrag sind zum Verständnis der Streitigkeit erforderliche Unterlagen in Kopie beizufügen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass Randnummer 83 a) wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig
, Randnummer 84 b) bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig
noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden
, Randnummer 85 c) über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig
, Randnummer 86
, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien. Randnummer 88 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung regelt eine formale Vorprüfung: Randnummer 89 Die Geschäftsstelle stellt fest, ob sich die Bank dem Schlichtungsverfahren angeschlossen hat.
die Zuständigkeit gegeben, bestätigt sie dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags. Sie prüft sodann den Schlichtungsantrag und die eingereichten Unterlagen. Entspricht der Schlichtungsantrag nicht den Anforderungen des Absatz 1, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hin und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von einem Monat zu beseitigen. Der Antragsteller
darüber zu unterrichten, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von der Ombudsfrau / dem Ombudsmann abgelehnt wird, wenn innerhalb der Frist die Mängel des Schlichtungsantrags nicht beseitigt werden. Randnummer 90 Nach Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann sich der Antragsteller in dieser Streitigkeit nicht erneut an den Ombudsmann der privaten Banken wenden. Randnummer 91 Die Auslegung des nationalen Rechts hängt davon ab, wie Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG zu verstehen
, dessen Umsetzung die nationale Vorschrift des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB dient. Randnummer 92 Der Gerichtshof hat zu Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie entschieden, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 8). Dies
vorliegend nicht geschehen. Der Kreditvertrag gibt nicht an, dass die zu schlichtende Streitigkeit geschildert werden muss und ein konkretes Begehren zu formulieren
. Auch zu der von dem Verbraucher abzugebenden Versicherung schweigt er sich aus. Randnummer 93 Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom
der Verbraucher über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten zu informieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. l. der Richtlinie 2008/48/EG). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger nicht über den Verzugszinssatz informiert. Dieser
konkret als Prozentsatz anzugeben, und zwar in der Höhe des bei Abschluss des Vertrages geltenden Zinssatzes (Gerichtshof, Urteil vom
es je nach Auslegung des Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie in Frage 1 denkbar, dass der Verbraucherdarlehensvertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen klaren und prägnanten Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren enthält. Randnummer 99 Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Wortlaut des nationalen Rechts einschränkend zu interpretieren
und, falls dies der Fall
, unter welchen Voraussetzungen. Randnummer 100 Die Beklagte entnimmt den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15. Juli 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 121 f.), dass es im Hinblick auf die fehlende Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz als konkrete Zahl (allein) verhältnismäßig wäre, wenn sie ihren Anspruch auf die Verzugszinsen verlöre (Rn. 125). Die Möglichkeit, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wegen dieses Umstands widerrufen zu können, sei hingegen unverhältnismäßig (vgl. Rn. 123 u. 125). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Gerichtshof Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie ebenso einschränkend auslegt wie der Generalanwalt. Überdies
es aus Sicht des Senats zweifelhaft, ob die Schlussfolgerungen, die die Beklagte aus den Schlussanträgen des Generalanwalts zieht, ihre Argumentation tragen. Ausgangspunkt der Überlegungen des Generalanwalts zur Verhältnismäßigkeit
nach der Meinung des Senats, dass es unverhältnismäßig sein kann, wenn der Darlehensgeber seinen Anspruch auf die Darlehenszinsen verliert (Rn. 123 u. 124). An diesen Gedanken knüpft die einschränkende Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf den Verzugszinssatz an (Rn. 125): (Nur) wenn der Darlehensgeber nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf die Darlehenszinsen verliert, gebietet es nach Meinung des Generalanwalts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, stattdessen den Anspruch auf den Verzugszins entfallen zu lassen (Rn. 125). Falls Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie also einschränkend auszulegen sein sollte, hinge dies möglicherweise davon ab, dass der Darlehensgeber durch den Widerruf nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf den Vertragszins verliert. Randnummer 101 Die Beklagte entnimmt den Schlussanträgen des Generalanwalts weiter, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf die Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls einschränkend auszulegen sei (Rn. 124). Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wegen dieses Umstands widerrufen könne (Rn. 125). Nach dem Verständnis des Senats setzt die von dem Generalanwalt vorgeschlagene Einschränkung wiederum voraus, dass der Darlehensgeber im Fall des Widerrufs nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf den Vertragszins verliert (Rn. 124). Randnummer 102 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie ab. Nach dem nationalen Recht behält der Darlehensgeber im Fall des Widerrufs auch im Rahmen eines, wie hier, verbundenen Geschäfts, seinen Anspruch auf den Vertragszins (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB). Randnummer 103 c) Frage 3: Randnummer 104 Nach nationalem Recht kann die Ausübung eines Rechts nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam sein. Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Kreditgeber sich im Fall des Widerrufs auf ein als Rechtsmissbrauch zu verstehendes widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen kann. Randnummer 105 Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden
, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 7). Diese Entscheidung wird von der nationalen Rechtsprechung teilweise dahin verstanden, dass die Ausübung des Widerrufs zwar nicht bei seiner Erklärung missbräuchlich sei, aber im Nachhinein missbräuchlich werden könne, wenn sich der Verbraucher widersprüchlich verhalte. Ein Rechtsmissbrauch in Form widersprüchlichen Verhaltens soll nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten aus dem Verhalten des Verbrauchers im Rahmen der Rückabwicklung gefolgert werden können (z. B.: OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 33). Der Verbraucher verhalte sich widersprüchlich, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten verlange, obwohl er selbst durch die über den Widerrufszeitpunkt hinaus fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs gegen seine eigene, nach der Vorstellung des Gesetzgebers spätestens nach 14 Tagen zu bewirkende Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs verstieße (OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 35). Die Beklagte beruft sich auf diese Rechtsprechung: Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, weil er das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs nicht nur weiterhin genutzt, sondern sogar an einen Dritten veräußert habe. Randnummer 106 Nach der Meinung des Senats kann der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sein Verhalten nach Widerruf dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Kreditgeber den Widerruf als unberechtigt zurückweist. In diesem Fall lehnt es der Kreditgeber ab, einem berechtigten Begehren des Verbrauchers nachzukommen. Er
von vornherein nicht schutzwürdig und kann sich auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers nicht berufen. Darüber hinaus liefe das Widerrufsrecht nach der Auffassung des Senats leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten wird, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf - zu Unrecht - zurückweist, weiterhin nutzt oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern kann, obwohl es seinen Bedürfnissen, wie hier, nicht länger entspricht. Randnummer 107 d) Frage 4: Randnummer 108 Nach dem nationalen Recht kann der Kreditgeber bei einem, wie hier, verbundenen Geschäft die Rückzahlung verweigern, bis er die im Rahmen des Verbundgeschäfts gekaufte Sache, hier das streitgegenständliche Fahrzeug, zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Sache abgesandt hat (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB). Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Kreditgeber aus dieser nationalen Vorschrift ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht herleiten kann, wenn der Verbraucher die im Rahmen des Verbundgeschäfts gekaufte Sache veräußert hat. Randnummer 109 In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die nationale Vorschrift in der Tat so zu verstehen sei (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 357 Rn. 5). Diese Meinung macht sich die Beklagte zu eigen. Nach Auffassung des Senats führt diese Sichtweise dazu, dass das Widerrufsrecht bei einem verbundenen Geschäft in den Fällen der Veräußerung der gekauften Sache nach Erklärung des Widerrufs und dessen Zurückweisung durch den Kreditgeber sinnentleert wird. Unmögliches
nach Auffassung des Senats vielmehr nicht geschuldet, wie es auch die nationale Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB regelt. Der Kreditgeber wird durch den nationalen Anspruch auf Schadensersatz hinreichend geschützt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001497661
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