verjährt wäre, würde darüber hinaus ein Anspruch aus § 852
bestehen, dem die Beklagte die Verjährungseinrede nicht entgegenhalten könne. Die Verjährung sei zudem gehemmt sowohl durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage, als auch durch die Teilnahme an der Sammelklage vor dem Landgericht Braunschweig. Randnummer 17 Mit der Klage hat der Kläger die später gestellten Anträge bereits weitgehend angekündigt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 hat er die Klage um den Hilfsantrag zu 1a erweitert. Randnummer 18 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 19
kann der Kläger nicht mehr geltend machen, da der Anspruch verjährt ist, § 214 Abs. 1
. Randnummer 30 a) Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2020 – 12 O 496/19, juris) hat zu den hier relevanten Fragen wie folgt ausgeführt: Randnummer 31 Richtig ist zwar, dass bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motor EA 189 ursprünglich eine Software verwendet wurde, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und die im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten im Übrigen auch zu Ansprüchen aus Herstellerhaftung, insbesondere solchen nach § 826
i.V.m. § 31
(analog), führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 30.7.2020 – VI ZR 367/19, juris und vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; Saarl. OLG, Urteil vom 14.2.2020 – 2 U 128/19, juris). Die Beklagte kann einem entsprechenden deliktischen Anspruch des Klägers aber jedenfalls mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1
). Randnummer 32 2. Die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 195
) begann im Streitfall vor dem 1.1.2016 zu laufen. Randnummer 33 a) Wird der Geschädigte – wie hier – aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er ohne die Handlung des Schädigers nicht abgeschlossen hätte und war die Leistung für die Zwecke des Geschädigten nicht voll brauchbar, entsteht der Schadensersatzanspruch aus § 826
bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteile vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 und vom 28.10.2014 –VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 m.w.N.). Danach war der Anspruch aus § 826
hier bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2013 entstanden. Randnummer 34 b) Zwar liegt es nahe, dass die Frist zur Verjährung dieses Anspruchs hier nicht bereits mit seiner Entstehung, mithin im Jahr 2013, zu laufen begonnen hat. Denn die gegenüber der Beklagten erhobenen Manipulationsvorwürfe haben sich – unstreitig – erst im Jahr 2015 verdichtet, so dass auf Seiten des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt weder von einer Kenntnis noch einer grob fahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände ausgegangen werden kann. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf die Frage, wann der Kläger im Streitfall positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1
erlangt hat. Denn der Kläger muss sich so behandeln lassen, als hätte er bis zum 31.12.2015 entsprechende Kenntnis gehabt. Die etwaige Unkenntnis des Klägers beruht nämlich auf grober Fahrlässigkeit, weil ihm sowohl die Umstände, die einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte als möglicher Haftungsschuldner in Betracht kommt, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Randnummer 35 aa) Unstreitig hat die Beklagte am 22.9.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht. Hieran anschließend entwickelte sich noch im September 2015 – gerichtsbekannt und auch durch die in diesem Prozess vorgelegten umfangreichen Nachweise belegt – eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Anfang Oktober 2015 informierten die Beklagte und die A A D GmbH jeweils im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung von Internetseiten, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermöglichten. Über die Freischaltung der Webseiten wurde wiederum in allen Medien berichtet, wie sich nicht zuletzt aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Publikationen ergibt. Auch über die Maßnahmen des KBA wurde gerichtsbekannt in Presse, Funk und Fernsehen wiederholt und umfangreich berichtet (vgl. zur Berichterstattung in den Medien jetzt auch BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20, juris). Schließlich wurde in den Medien gerichtsbekannt sogar über einen von der Beklagten erklärten Verjährungsverzicht bis zum 31.12.2016 und die Beklagte erklärte sodann durch öffentliche Mitteilung vom 16.12.2015 (abrufbar über https://www.volkswagenag.com/de/news/2015/12/umsetzung.html#) ohne Einschränkung auf die Art der Ansprüche einen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die „im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen“. Randnummer 36 Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Umstände des § 826
, vermitteln konnten. Soweit der Kläger sich trotz der sich insoweit regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert hat, fällt ihm – wie die Kammer bereits entschieden hat – grob fahrlässige Unkenntnis zur Last (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 – 12 O 56/19, juris und für ein Fahrzeug wie hier Urteil vom 13.12.2019 – 12 O 117/19; ebenso jetzt OLG Koblenz, Urteil vom 30.6.2020 – 3 U 1785/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 - 10 U 455/19, juris und vom 14.4.2020 – 10 U 466/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2020 – 26 U 73/19, juris; OLG München, MDR 2020, 348 und Beschlüsse vom 5.2.2020 – 3 U 7392/19, juris und vom 2.6.2020 – 3 U 7229/19, juris). Randnummer 37 bb) Dem Kläger fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199
kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20.1.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung aus § 826
begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen. Das ist hier aber der Fall. Denn die bekannt gewordenen Umstände im Jahr 2015 waren – wie bereits gezeigt – nicht nur geeignet, einen Anspruch aus § 826
zu begründen, sondern auch die Beklagte als mögliche Haftungsschuldnerin zu erkennen. Das ergibt sich schon daraus, dass ausschließlich die Beklagte und deren Verantwortung für die Manipulation im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion standen. Insoweit musste sich gerade aus Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten eine Haftung der Beklagten als Hersteller aufdrängen (Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2020 aaO; OLG München, Beschluss vom 5.2.2020 aaO). Dass die Frage, ob die Beklagte aus § 826
in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und bis zum Jahr 2020 noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, ändert hieran nichts. Insbesondere kann der Kläger hieraus keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung ableiten, wie die Kammer bereits entschieden hat (eingehend Kammer, Urteile vom 13.12.2019 aaO m.w.N.; ebenso jetzt OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 und vom 14.4.2020 aaO; OLG Oldenburg, NJW-RR 2020, 666; zur Offensichtlichkeit der Haftung vgl. auch Heese, NJW 2019, 257). Randnummer 38 Diese Ausführungen hält die Kammer für durchweg überzeugend und tritt ihnen bei. Randnummer 39
hemmen können, da die Verjährungsfrist - wie ausgeführt - bereits mit Ablauf des Jahres 2018 geendet hatte. Randnummer 42 f) Eine weitere Hemmung der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a
hat nicht stattgefunden. Die in der Literatur und Rechtsprechung bislang nicht einheitlich behandelte Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährungshemmung bei Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage eintritt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a
liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Hier fehlt es an einer wirksamen Anmeldung. Aus der Bestätigung der Anmeldung durch das Bundesamt für Justiz (Anlage K 2, Blatt 109 der Akte) folgt nicht, dass auch die Wirksamkeit der Anmeldung bescheinigt worden wäre. § 608 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellt klar, dass die Angaben der Anmeldung ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen werden. Tritt erst in einem Folgeprozess eine Unzulänglichkeit in diesen Angaben zutage, droht in Ermangelung einer wirksamen Anmeldung die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs (BeckOGK/Meller-Hannich, 01.06.2021 Rn. 116,
116). Die vorgenannte Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1a
erfordert insoweit die Wirksamkeit der Anmeldung, die durch § 608 ZPO geregelt wird. Die Vorschrift des § 608 ZPO dient der Konkretisierung der Hemmungswirkung durch Anmeldung eines Anspruchs zur Eintragung in das Klageregister durch einen Verbraucher (Staudinger/Peters/Jacoby [2019],
48a). Vorliegend ist die Anmeldung nicht wirksam, da es an Angaben zum Gegenstand und Grund des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses des Verbrauchers im Sinne des § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
fehlt. Die Angaben, die der Kläger bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gemacht hat, lassen keine Individualisierung des konkreten Lebenssachverhalts zu. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nannte der Kläger in der Anmeldung keine Details zu dem Kaufvertragsschluss und dem betroffenen Fahrzeug. Verkäufer, Ort und Datum des Kaufes, Kaufpreis, FIN, Motorart, Marke und Fahrzeugmodell wurden allesamt nicht genannt. Randnummer 43 g) Die Verjährung ist auch nicht durch die Erhebung der Sammelklage durch die F GmbH vor dem Landgericht Braunschweig gehemmt worden. Randnummer 44 aa) Zwar würde der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1
nicht entgegenstehen, dass die Klage hinsichtlich der den Kläger betreffenden Ansprüche zurückgenommen worden ist. Dagegen spricht auch nicht § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, wenn die Klage zurückgenommen wird. Bei § 204 Abs. 2 S. 1 handelt es sich um eine vorrangige materiell-rechtliche Spezialregel (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018,
73). Randnummer 45 bb) Die Ansprüche des Klägers sind aber im Rahmen der Sammelklage nicht rechtshängig geworden, da die Abtretung der Ansprüche durch den Kläger an die F GmbH unwirksam gewesen ist. Randnummer 46 Das Landgericht Ansbach führt zu den hier relevanten Fragestellungen wie folgt aus (LG Ansbach Urteil vom 29.03.2021 – 3 O 16/21, BeckRS 2021, 6742 Rn. 38ff., beck-online): Randnummer 47 Die Hemmung setzt jedoch eine materielle Berechtigung des Klägers zur Klageerhebung voraus. Das entspricht dem prozessualen Begriff der Aktivlegitimation oder Sachlegitimation und fehlt, wenn der Anspruch - mag er im Übrigen begründet sein oder nicht - jedenfalls nicht für den Kläger besteht. Das Gericht hat also insbesondere die Wirksamkeit einer Abtretung an die F GmbH zu prüfen, wenn es um die Frage der verjährungshemmenden Wirkung einer Klage des Zessionars geht. Die nach unwirksamer Abtretung erhobene Klage des Zessionars hemmt also nicht; ebenso wenig eine nach wirksamer Abtretung erhobene Klage des Zedenten (BeckOGK/Meller-Hannich, 1.12.2020,
H verstößt mithin auch im Hinblick auf die vorgenommene Abtretung der klägerischen Ansprüche zunächst gegen § 3 RDG. Als Rechtsdienstleisterin unterliegt sie dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus § 3 RDG für die von ihr angebotene Rechtsdienstleistung. Sie ist lediglich als außergerichtliche Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert. Indes ist ihr Geschäftsmodell von vornherein auf den gerichtlichen Bereich bezogen. Im Vordergrund steht die Durchführung einer „Sammelklage“ mit der F GmbH als Partei im Anwaltsprozess. Eine solche gerichtliche Rechtsdienstleistung kann jedoch nicht vom RDG legitimiert werden, da das RDG ausschließlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen regelt. Randnummer 49 Darüber hinaus verstößt die F GmbH aus verschiedenen Gründen gegen § 4 RDG. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden, wenn andere Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung für den Kunden gefährden. Eine solche Situation liegt im Geschäftsmodell der F GmbH in doppelter Weise vor. Einerseits unterliegt sie Pflichten gegenüber ihrem externen gewerblichen Prozessfinanzierer, der faktischen Einfluss auf die Verfahrensführung und -beendigung hat. Dabei unterliegt dieser anderen Risikoanreizen als die Auftraggeber. Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil dem gewerblichen Prozessfinanzierer eine beratende Funktion zukommt. Da er nahezu sämtliche Kosten der F GmbH trägt, ist damit jedenfalls seine faktische Einflussnahmemöglichkeit auf den Prozess, insbesondere auf einen etwaigen Vergleichsschluss und die Rechtsmitteleinlegung, sehr hoch. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Rentabilität eines Vergleichsschlusses für den Prozessfinanzierer sehr viel früher als für die einzelnen Auftraggeber eintritt. Damit liegt zwischen den Interessen der einzelnen Auftraggeber und denen des Prozessfinanzierers ein Interessengegensatz vor, denn das RDG zielt gerade auf eine bestmögliche Realisierung der Ansprüche im Einzelfall ab. Diese ist vorliegend durch die strukturell anders gelagerten Interessen des Prozessfinanzierers gefährdet. Randnummer 50 Ein einzelner Auftraggeber würde - wenn er Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens bzw. den Abschluss eines Vergleichs hätte, - allein seine Gewinn- und Verlustchancen in Bezug auf seinen einzelnen Anspruch beurteilen. Ganz anders sieht das für die F GmbH aus. Die Chance auf einen gerichtlich maximal zu erzielenden Betrag und das damit zusammenhängende Risiko betrifft nur einen Aspekt ihrer Kalkulation. Gerade weil sie von einem (gegebenenfalls nur teilweisen) Erfolg abhängig ist, wird sie viel eher geneigt sein, einen Vergleich zu akzeptieren, solange er ihre Kosten deckt und einen Profit ermöglicht (vgl. LG Ingolstadt, Urt. v.
. Anknüpfungspunkt des hier relevanten Anspruchs aus § 826
ist der Vertragsschluss als schadensauslösendes Ereignis. Der Anspruch ist auf Ausgleich des negativen Interesses gerichtet, wonach ein Kläger so zu stellen ist, als hätte er den ungünstigen Vertrag nie abgeschlossen. Ein weitergehender Anspruch kann vorliegend durch das Softwareupdate nicht entstanden sein und somit auch nicht Gegenstand einer weiteren bzw. eigenständigen Verjährung sein. Randnummer 56 bb) Es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte dürfe sich auf die Einrede nicht berufen, weil mit dem Update weitere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert worden seien und Anspruchsinhaber so von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten worden seien, weil sie angenommen hätten, unzulässige Abschalteinrichtungen seien mit dem Update beseitigt worden, verfängt nicht. Randnummer 57
, die der Kläger in unverjährter Zeit geltend machen könnte, stehen ihm nicht zu. Randnummer 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.