Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - rückständige Krankenversicherungsbeiträge - Anordnungsanspruch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von Partnereinkommen - Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft Leitsatz
(4). Das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1, 2 und 4 ist unstreitig. Die Antragstellerin war aber im Januar 2022 auch noch hilfebedürftig. Randnummer 37 Hilfebedürftig ist grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 38 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in Bedarfsgemeinschaft leben, dass Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Randnummer 39 Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch, wer als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Randnummer 40 Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen vermutet, wenn Partner, Randnummer 41
- länger als ein Jahr zusammenleben, Randnummer 42
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Randnummer 43
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder Randnummer 44
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Randnummer 45 Die Vermutungstatbestände des § 7 Absatz 3a SGB II können zum einen widerlegt werden, sie schließen die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bei ihrem Nichtvorliegen aber auch nicht aus. Unabhängig von ihnen können andere Tatsachen und Umstände das Vorliegen eines Einstandswillens begründen (vgl. Leopold in jurisPK SGB II § 7 Rn. 251,252). Das bloße Bestreiten durch die Partner, für einander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen, schließt daher die Annahme einer solchen Gemeinschaft nicht aus. Diese ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu prüfen. Anders als die Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, kann daher auch nicht die - gegebenenfalls taktische- Weigerung des Partners der Antragstellerin zur Vorlage von Einkommensunterlagen gegenüber dem Antragsgegner als Indiz gegen das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft gewertet werden. Randnummer 46 Vorliegend greift zunächst der Vermutungstatbestand nach § 7 Absatz 3a Nr. 1 SGB II, das sogenannte Probejahr, nicht ein, denn die Antragstellerin ist erst zum
- März 2021 in die Wohnung ihres Partners gezogen. Dass beide bereits vorher eine Beziehung führten, ändert dies nicht. Die Einjahresfrist ist der Zeitraum, den das Gesetz Partnern zubilligt, um herauszufinden ob man für einander einstehen und Verantwortung übernehmen will, bevor dies (widerleglich) unterstellt wird. Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als einem Jahr ist daraus nicht automatisch der Schluss zu ziehen, dass keine Einstands- oder Verantwortungsgemeinschaft besteht. Stattdessen fehlt es lediglich an der gesetzlichen Vermutung eines Einstandswillens. Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können allerdings nur gewichtige Umstände die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft begründen. Dafür trägt der Grundsicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. Leopold aaO Rn. 249). Randnummer 47 Als Indiz für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft kann vorliegend prima facie das Verlöbnis der Antragstellerin mit ihrem Partner herangezogen werden, welches nach den Angaben der Antragstellerin im Erörterungstermin gegenüber dem Sozialgericht und den Screenshots, die der Antragsgegner von den Facebook Seiten der Antragstellerin und ihres Partners gefertigt hat, wohl schon im Februar 2021 stattgefunden hat. Dies umso mehr, als der Heiratswunsch auch förmlich durch Austausch von Ringen besiegelt wurde und die Antragstellerin im Verfahren zunächst auffallend aber wenig überzeugend bemüht war, das Verlöbnis insgesamt in Abrede zu stellen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es trotz des frühen Verlöbnisses im Herbst 2021 zu einer Krise in der Beziehung gekommen ist, die zu einer nach Außen manifestierten Beendigung des Verlöbnisses (Ablegen des Rings) und zu einem Auszug der Antragstellerin mitsamt ihrer beiden Kinder aus der Wohnung führte. Zwar hat es nach relativ kurzer Zeit eine Versöhnung mit einem Wiedereinzug der Antragstellerin und ihrer Kinder gegeben, jedoch zeigt diese Episode, dass die Antragstellerin und ihr Partner eben doch eine gewisse Zeit benötigten, um herauszufinden, ob sie willens und in der Lage sind, dauerhaft für einander einzustehen und Verantwortung füreinander zu übernehmen. Aufgrund dieser Umstände gibt es zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen und schon aufgrund eines Zusammenlebens der Antragstellerin mit ihrem Partner von weniger als einem Jahr eine Verantwortungsgemeinschaft anzunehmen. Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II greift daher vorliegend erst zum
- März 2022 ein. Randnummer 48 Auch der Vermutungstatbestand gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II greift vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht ein. Bei der Auslegung des Begriffs der Versorgung in diesem Sinne ist Augenmaß gefordert. Notwendig ist grundsätzlich, dass durch entsprechende Handlungen das Vertrauen und der wechselseitige Verantwortungswille zum Ausdruck kommen muss. Kleinere und alltägliche Handlungen, wie etwa das Mitdecken des Tisches auch für die Kinder des Partners, das mit Waschen der Kleidung oder gelegentliches Babysitten reichen daher nicht aus. Anders zu bewerten ist eine überwiegende Versorgung wie auch die maßgebliche Mitwirkung bei der Pflege (vgl. Schoch in LPK SGB II § 7 Rn. 98; Leopold aaO Rn. 247). Keinesfalls kann aus dem bloßen Zusammenleben mit Kindern in einem Haushalt bereits auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft geschlossen werden, denn in den Fällen, in denen ein Partner eigene minderjährige Kinder in einen Haushalt mit dem neuen Partner mitbringt, würde dies zu einem Wertungswiderspruch zu § 7 Abs. 3a Nummer 1 SGB II führen und außer Acht lassen, dass in der Praxis ein neuer Partner eines Elternteils sowohl für die Kinder als auch für diesen Partner häufig eine Herausforderung darstellt, die dann neben dem Aufbau einer stabilen Partnerschaft zwischen den Lebensgefährten auf die Herausbildung einer Stiefeltern-Kind-Beziehung erfordert. Es kann daher jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, dass in diesen Fällen die Festigung und Stabilisierung einer Partnerschaft schneller erfolgt, als das Gesetz dies ohne Kinder (vergleiche § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II) annimmt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für besonders intensive Versorgungsleistungen des Partners der Antragstellerin gegenüber deren Kindern, die die Vermutungsregelung des § 7 Absatz 3a Nr. 3 SGB II begründen könnten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die 2006 und 2008 geborenen Kinder bereits in einem Alter sind, in dem eine allzu intensive Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Allerdings ist bei dem 2006 geborenen Sohn der Pflegegrad 2 anerkannt, sodass von einer erhöhten, nicht alterstypischen Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Betreuung der Kinder wird aber im Wesentlichen durch die Antragstellerin geleistet, die im Erörterungstermin auch angegeben hat, ihr Partner sei für die Kinder nicht zuständig. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Partner in die erhöhte Betreuung des pflegebedürftigen Sohnes involviert ist. Zwar hat dieser angegeben, mit den Kindern gut klar zu kommen, auch wenn diese manchmal anstrengend seien. Ferner hat er angegeben, die Kinder auch zur Schule zu fahren und von dort abzuholen und mit ihnen angeln zu gehen. Dies sind aber keine derart intensiven Versorgungsleistungen, die die Vermutungsregelung auslösen können. Die gemeinsame Freizeitgestaltung durch Einbeziehung der Kinder in die eigenen Hobbys (Angeln) und Schulfahrdienste rechtfertigen noch nicht den Schluss, dass der Partner der Antragstellerin bei der Pflege maßgeblich mitwirkt. Randnummer 49 Weitere Umstände, die die Annahme einer Verantwortung und Einstandsgemeinschaft nach verständiger Würdigung im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner insoweit die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten und das wechselseitige Kochen angeführt hat, sind dies Dinge, die auch in einer noch nicht gefestigten Beziehung und auch außerhalb von Paarbeziehungen bei gemeinsamen Haushalten durchaus üblich sind. Sie sind nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Auch die sexuelle Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Partner begründet das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft für sich alleine nicht. Randnummer 50 Nach alledem war der Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin für den im Tenor genannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Partners zu gewähren. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 52 Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht zulässig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001497973