Umsätzen verwandt -- und § 15a Abs. 2 UStG -- einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwandt -- kommt es nicht entscheidend auf die im Zeitpunkt des Bezugs des Wirtschaftsgutes gebildete Absicht und/oder dessen Bilanzierung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes an. (Rn.28)
Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung
Werbemedien auf dem Grundstück erzielt. (Rn.32) 4. Die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens setzt voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss
Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reichen hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspricht (Abgrenzung zu BFH, Urteile vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 einerseits und vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 andererseits). (Rn.34) (Rn.39) (Rn.40)
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten“ und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.09.2005 erwarb die Klägerin als Objektgesellschaft
der B-AG diverse unbebaute Grundstücke im Bereich A-Straße, B-Straße und C-Straße in D mit einer Gesamtgröße
ca. 7.491 qm zum Preis
5.113.000 € (nachfolgend B-Grundstück). Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgte am 7.12.2005. Die Vertragsparteien verzichteten ausdrücklich auf die Umsatzsteuerfreiheit des Grundstücksgeschäfts. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 machte die Klägerin aus der Bemessungsgrundlage für den Grundstücksumsatz gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG in Höhe
5.202.477 € Vorsteuern in Höhe
832.396,40 € geltend. Randnummer 3 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.10.2013 veräußerte die Klägerin eine näher definierte, noch zu vermessende Teilfläche aus dem B-Grundstück mit einer Größe
ca. 2.422 qm an die F-KG mit Sitz in M zum Preis
7,2 Mio €. Die Vertragsparteien hielten unter Ziffer 3.1 fest, dass auf den vorgenannten Kaufpreis keine Umsatzsteuer anfalle. Unter Ziffer 5.1 des Vertrages ist Folgendes festgehalten: Der Verkäufer plant auf dem Vertragsgegenstand sowie der benachbarten derzeit im Eigentum des Verkäufers stehenden bzw. verbleibenden Grundstücksfläche […] entsprechend der Planung in der Anlage 5.1 der Bezugsurkunde den Neubau eines Quartiers mit Wohnungen, Gewerbeflächen, Mikroappartments und Tiefgarage sowie Wohnungen für Studenten und Auszubildende und beabsichtigt, für diesen Zweck eine Baugenehmigung zu erwirken. Unter Ziffer 5.2 ist vereinbart, dass der Vertrag in vollen Umfang erst mit der bestandskräftig erteilten Baugenehmigung wirksam werden sollte. Randnummer 4 Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 2.06.2015 veräußerte die Klägerin eine näher definierte, noch zu vermessende Teilfläche aus dem B-Grundstück in Größe
ca. 4.651 qm an die F-KG zum Preis
17,5 Mio €. Die Vertragsparteien hielten unter Ziffer 3.1 fest, dass auf den vorgenannten Kaufpreis keine Umsatzsteuer anfalle. Unter Ziffer 5.1 der Vertragsurkunde ist auf die vorgenannte Bauplanung gemäß der Urkunde vom 1.10.2013 verwiesen und festgehalten: Für diesen Zweck ist der Verkäufer verpflichtet, entsprechend dem städtebaulichen Vertrag Anlage 5.1.
ca. 405 qm an die F-KG zum Preis
187.515 €. Randnummer 6 Im Hinblick auf die in den Grundstückskaufverträgen niedergelegten aufschiebenden Bedingungen wurden die Verträge erst zum 25.02.2016 wirksam (Auflassungserklärung vom 25.02.2016). Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten am 16.09.
einer Verpflichtung der Klägerin zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Das unbebaute B-Grundstück sei
der Klägerin nur einmal zur Ausführung eines steuerfreien Umsatzes verwandt worden, dies entgegen der ursprünglich geäußerten Verwendungsabsicht in Gestalt einer Grundstücksbebauung mit anschließender umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse hätten sich daher geändert, sodass der zuvor geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren sei. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2016 erklärte die Klägerin eine Vorsteuerberichtigung und führte die Steuern ab. Parallel dazu machte sie jedoch eine anderweitige Rechtsauffassung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 15a Abs. 2 UStG schon deshalb nicht einschlägig sei, weil das B-Grundstück bereits vor seiner Veräußerung zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwandt worden sei und zwar aus der entgeltlichen Überlassung als Stellfläche für Postwerbung und Luftraumwerbung durch die Firmen P, S und K. Aus den Gestattungsverträgen seien die folgenden steuerpflichtigen Umsätze erzielt worden. 2006: 21.000 €, 2007: 36.000 €; 2008: 42.000 €; 2009: 15.635,71 €; 2010: 15.600 €; 2012: 9.755,62 €; 2013: 25.267,74 €, 2014: 3.000 €; 2015: 3.000 €; 2016: 3.000 €. Das Grundstück sei
der Klägerin auch bis zum 31.12.2012 im Anlagevermögen als Sachanlage mit dem Wertansatz
5.510.474,12 € ausgewiesen worden, was ihre Vermietungsabsicht verdeutliche. Erst im Jahresabschluss zum 31.12.2013 sei eine Umgliederung in das Umlaufvermögen („Vorräte, in Ausführung befindliche Bauaufträge) erfolgt und der Wertansatz auf 5.828.665,91 € erhöht worden. Diese Umgliederung sei in der E-Bilanz zum 31.12.2015 vom 3.04.2018 wieder korrigiert worden und es sei erneut ein Ausweis des Grundstücks im Anlagevermögen der Klägerin erfolgt. Die parallele Bebauungsplanung sei
ihr im eigenen Vermietungsinteresse vorangetrieben worden. Aufgrund veränderter Verhältnisse in der Person des Alleingesellschafters bzw. des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, Herrn I, sowie aufgrund
Schwierigkeiten in der Kreditbeschaffung habe man das noch im Aufbau befindliche Vermietungsunternehmern an die F-KG veräußert. Sachlich handele es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, welche für Zwecke des § 15a UStG berichtigungsneutral sei. Unabhängig davon sei hier allenfalls § 15a Abs. 1 UStG einschlägig. Eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 15a Abs. 1 UStG wegen Veränderung der für die Umsatzsteuer maßgeblichen Verhältnisse scheide jedoch aus, weil der 10-jährige Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung bereits abgelaufen gewesen sei. Das B-Grundstück sei in 2005 erworben und erst im Jahre 2016 (wirksam) veräußert worden. Mit Schreiben vom 18.04.2017 forderte die Klägerin vom FA G die Rücküberweisung der für das 1. Quartal 2016 abgeführten Umsatzsteuer in Höhe
951.453,80 €. Randnummer 8 Im Anschluss an eine Sitzverlegung der Klägerin nach E ersuchte das FA G das beklagte Finanzamt um Fortführung der Prüfung in eigener Verantwortung. Den Sachstand zur Prüfung und die Einzelheiten zu den in Bezug auf das B-Grundstück in den Jahren 2005 bis 2015 gezogenen Vorsteuern führte das FA G im Schreiben vom 21.04.2017 aus. Mit Verfügung vom 16.01.2018 ordnete der Beklagte (Finanzamt – FA) gegenüber der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 2011 bis 2013 und die Voranmeldezeiträume
Umsätzen aus der Genehmigung der Aufstellung
Werbetafeln sei nicht als entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Grundstücke selbst zu qualifizieren und führe deshalb nicht zu mehrfachen Umsätzen aus dem Wirtschaftsgut Grundstück, so dass § 15a Abs. 1 UStG nicht einschlägig sei. Es seien vielmehr die Berichtigungsvoraussetzungen gemäß § 15a Abs. 2 UStG erfüllt, so dass eine Vorsteuerberichtigung in 2016 zu erfolgen habe. Randnummer 9 Im Sonderprüfungsbericht vom 17.01.2018 würdigte das FA die Sach- und Rechtslage in Sachen Vorsteuerberichtigung. Mit ergänzenden Schreiben vom 12.01.2018 und vom 19.01.2018 kündigte es die jeweiligen Zeitpunkte der Vorsteuerkorrektur an. Im 1. Quartal 2016 sei lediglich die für den Erwerb des B-Grundstücks gezogene Vorsteuer in Höhe
832.396,40 € zu korrigieren, so dass die bisherige Korrektur in Höhe
951.453,80 € auf den vorgenannten Betrag herabzusetzen sei. Die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für Bauplanung, Beratung und Bewachung etc. seien gesondert zu betrachten, da es sich hierbei nicht um selbständige Wirtschaftsgüter handele. Der Vorsteuerabzug sei für die noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume rückabzuwickeln, da für das gesamte Projekt zu keiner Zeit eine umsatzsteuerpflichtige Verwendungsabsicht nachgewiesen worden sei. Dementsprechend sei der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zu 100% zu versagen. Die Umsatzsteuererklärung für 2009 sei am 8.04.2011 eingereicht worden, so dass die Festsetzungsfrist regulär am 31.12.2015 abgelaufen wäre. Infolge der in 2015 angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung sei jedoch gemäß § 171 Abs. 4 AO Ablaufhemmung eingetreten. Die Korrekturen im Übrigen erfolgten zu den Voranmeldungszeiträumen II und IV 2015 sowie 12/
510,72 € fanden in der Festsetzung keine Berücksichtigung, weil ein Zusammenhang der Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht belegt worden sei. Am 18.11.2019 erging der USt-Bescheid für 2016. Die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 sind gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 12 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung gemäß § 15a UStG seien nicht gegeben. Der Veräußerungssachverhalt sei als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren. Die Annahme der Finanzbehörden, die Klägerin habe sich lediglich als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin betätigt, sei unzutreffend. Sie habe das B-Grundstück vielmehr
Anfang an im Eigenbestand halten wollen, was auch durch die Bilanzierung des Grundstücks als Anlagevermögen zum Ausdruck komme. Ihre Anlagestrategie sei auf eine Bebauung und langfristige steuerpflichtige Vermietung des Grundstücks gerichtet gewesen. Dies könne der ehemalige Alleingesellschafter und zwischenzeitliche Treugeber der Geschäftsanteile der Klägerin, der Zeuge I, bestätigen. Die zur Beurteilung stehenden Immobilienverkäufe seien allein aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Zeugen I, welche als Folge seiner Inhaftierung in 2006 entstanden sei, realisiert worden. Die bereits im 1. Quartal 2006 angestoßene Planung zum Aufbau eines Vermietungsunternehmens sei durch die am 9.05.2006 erfolgte Inhaftierung des Zeugen wesentlich erschwert worden. Der persönliche Leumund des Zeugen sei seinerzeit erheblich belastet gewesen. Es habe sich abgezeichnet, dass mit Herrn I als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin weder ein langfristiger Kredit noch eine Baugenehmigung zu erlangen gewesen wäre. Deshalb habe man sich entschlossen, die N-Group aus G zum offiziellen Gesellschafter und Repräsentanten der Klägerin zu machen. Erst als sich im Jahr 2013 abgezeichnet habe, dass eine Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens C-Straße aufgrund des nicht ausreichenden sog. Track-Records verbunden mit einer nicht ausreichenden Bonität für ein Bauvolumen
rd. 65 Mio € nicht zu erlangen gewesen wäre, habe man entschieden, die vordere Ecke des Bauvorhabens an die F-KG zu veräußern. Für das weitere Bauvorhaben habe die Klägerin dann eine Darlehenszusage der Q über 42.985.000 € erhalten. In dieser sei allerdings Herr J, CEO der N-Group, als wirtschaftlich berechtigte Person aufgeführt gewesen, weil ein Kreditgeschäft mit dem Zeugen I nicht zustande gekommen wäre. Aufgrund der Offenlegungsanforderungen des Kreditwesengesetzes habe die Klägerin letztlich
einer Vertragsunterzeichnung abgesehen. Nachdem die Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht darstellbar gewesen sei und die Klägerin in Gefahr geraten sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der F-KG wegen des Zeitverzuges zu verletzen, habe die Klägerin aufgrund des günstigen Marktumfeldes sämtliche Grundstücke in einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit sämtlichen bis dahin erbrachten projektbezogenen Unterlagen und insbesondere mit den bereits abgeschlossenen Gewerberaummietverträgen mit der H-GmbH sowie der L-GmbH an die F-KG veräußert. In der Gesamtbetrachtung habe die Klägerin sämtliche wesentlichen Grundlagen ihres im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens an die F-KG übertragen. Die gesicherte Fortführung des übertragenen Unternehmens dokumentiere sich u.a. in dem Umstand, dass die Gewerberaummietverträge
der Erwerberin fortgesetzt worden seien. Randnummer 13 Unabhängig davon sei die
der Finanzbehörde zugrunde gelegte Berichtigungsvorschrift des § 15a Abs. 2 UStG auch deshalb nicht einschlägig, weil das B-Grundstück nicht nur einmalig zur Ausführung
Umsätzen verwandt worden sei. Die vorgelagerte Vermietung des Grundstücks für Werbezwecke Dritter sei als deren Verwendung im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG zu qualifizieren. Dass das Grundstück nicht in voller räumlicher Ausdehnung zum Aufstellen
Werbetafeln genutzt bzw. überlassen worden sei, sei für die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 UStG nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang sei auch in Rechnung zu stellen, dass eine weitergehende entgeltliche Überlassung des Grundstücks wegen des laufenden Baugenehmigungsverfahrens
den Behörden nicht erlaubt worden sei. So seien Verhandlungen der Klägerin über eine wiederkehrende Verpachtung des Grundstücks an einen Zirkusbetrieb und/oder zum Betrieb eines sog. Beachclubs an den nicht zu erlangenden behördlichen Genehmigungen gescheitert. Die Versagung des für das 1. Quartal 2017 geltend gemachten Vorsteuerabzugs sei nicht gerechtfertigt. Die entsprechenden Eingangsumsätze dienten der Vorbereitung des Erwerbs
drei Grundstücken. Es sei geplant, dort Gastronomie- und Hotelflächen mit Option zur Umsatzsteuer zu vermieten. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, 1. den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 18.11.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG in Höhe
832.396,40 € zu unterbleiben hat und die Umsatzsteuer auf 0 € festzusetzen ist, 2. den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 30.08.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass erklärte Vorsteuern in Höhe
510,72 € in Ansatz zu bringen sind und die Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen ist. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Erwägungen der Umsatzsteuersonderprüfung seien auch durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen seien nach wie vor nicht plausibel dargetan und belegt. Das
der Klägerin veräußerte Grundvermögen sei nicht als gesondert geführter Vermietungsbetrieb zu qualifizieren. Die Klägerin habe lediglich unbebaute Grundstücke veräußert und sei zu keinem Zeitpunkt selbst als Vermieterin tätig geworden. Der für 2017 geltend gemachte Vorsteueranspruch sei nicht prüffähig dargetan. Ein Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Umsätzen sei nicht ausreichend belegt. Randnummer 17 Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 9.06.2020 einen rechtlichen Hinweis erteilt und um Vorlage näher bezeichneter Unterlagen gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 hat die Klägerin den Bauvorbescheid vom 22.12.2009 nebst Verlängerungsbescheid vom 21.12.2010, den Bauantrag sowie die Baubeschreibung für das Stadtquartier C-Straße, den Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt D vom 7.08.2014 sowie die Mietverträge mit der H-GmbH vom 8.03.2013 und der L-GmbH vom 8.07./29.07.2013 vorgelegt. Des Weiteren hat die Klägerin die Rechnungen für den streitigen Vorsteuerbetrag
510,72 € vorgelegt. Randnummer 18 Auf die Übersendung des wesentlichen Akteninhalts haben die Beteiligten ergänzend zum Streitstoff vorgetragen. Die Klägerin begehrt zudem zum Zwecke der Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche die Beiladung ihres früheren Steuerberaters zum finanzgerichtlichen Verfahren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Randnummer 20 Die ursprüngliche Klägerin ist zwar mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes am 28.12.2021 erloschen, so dass grundsätzlich eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 I-24 U 46/10, juris Rz. 18 ff.). Dies gilt gemäß 155 FGO i.V.m. § 246 ZPO jedoch nicht, wenn die Klagepartei durchgängig durch einen gemäß § 62 Abs. 2 FGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Das ist hier der Fall. Randnummer 21 Der Senat sieht nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, dem Beiladungsantrag der Klägerin nachzukommen. Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das Finanzgericht
Amts wegen oder auf Antrag andere Personen beiladen, deren „rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden“. Inwiefern dies hier der Fall sein könnte, hat die Klägerin trotz eines vorherigen Hinweises des Gerichts nicht dargetan. Das rein zivilrechtliche Interesse einer Klagepartei auf Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten berührt aber regelmäßig keine Interessen des Dritten nach den Steuergesetzen (z.B. BFH, Beschluss vom 5.02.1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). Randnummer 22 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 23 Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2016 und 2017 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die im Streitjahr 2016 durchgeführte Vorsteuerberichtigung in Höhe
832.396,40 € ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15a Abs. 2 UStG. Die für 2017 vorgenommene Kürzung der angemeldeten Vorsteuer in Höhe
510,72 € ist ebenfalls rechtmäßig. Die beweispflichtige Klägerin hat den insoweit geltend gemachten Vorsteueranspruch nicht nachgewiesen, was verfahrensrechtlich zu ihren Lasten geht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 24 Umsatzsteuer 2016: Vorsteuerberichtigung Randnummer 25 Die Finanzbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Jahre 2016 wirksam gewordenen Grundstücksveräußerungen an die F-KG die Verpflichtung zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG auslöst. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung hat in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind im Streitjahr 2016 erfüllt. Randnummer 27 § 15a Abs. 2 UStG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gemäß § 27 Abs. 11 UStG gilt diese durch Artikel 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes - EURLUmsG - vom 9.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310) neu eingeführte Berichtigungsvorschrift für alle Eingangsumsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. Die Klägerin erwarb das B-Grundstück im Jahre 2005 und damit im zeitlichen Geltungsbereich des § 15a Abs. 2 UStG. Randnummer 28 Die sachlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 UStG sind ebenfalls erfüllt. Das B-Grundstück ist als Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, zu qualifizieren. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats tatsächlich als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin und damit in bauträgerähnlicher Weise und nicht als Vermietungsunternehmerin tätig geworden. Sie hat deshalb im Hinblick auf das B-Grundstück nur einen einmaligen Umsatz erzielt. Der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs beabsichtigte, zukünftig im Wege der Bebauung und anschließenden Vermietung steuerpflichtige Umsätze zu erzielen und deshalb das Grundstück als Anlagevermögen bilanzierte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 UStG - mehrmalig zur Ausführung
Umsätzen verwandt - und § 15a Abs. 2 UStG - einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwandt - kommt es nicht entscheidend auf die im Zeitpunkt des Bezugs des Wirtschaftsgutes gebildete Absicht und/oder dessen Bilanzierung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes an. § 15a Abs. 1 UStG erstreckt sich zwar im Regelfall auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Investitionsgüter), während § 15a Abs. 2 UStG sich im Regelfall auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bezieht. Diese Regelklassifizierung ist jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Einzelfalls nicht maßgeblich oder gar vorgreiflich. Es kommt für die Frage der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 UStG nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter überhaupt einem Betriebsvermögen oder dort dem Umlaufvermögen angehören. § 15a Abs. 2 UStG erfasst auch Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sofern diese veräußert oder entnommen werden, bevor sie für andere Verwendungsumsätze verwandt werden konnten. § 15a Abs. 8 und 9 UStG gelten dann nicht (Weymüller/Meyer, UStG, 2. Aufl., § 15a Rn. 55). Der Bundesfinanzhof führt im Urteil vom 24.09.2009 V R 6/08, BStBl II 2010, 315 und juris Rz. 22 zum Begriff der Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung
Umsätzen bestimmt sind, überzeugend aus: „Zwar wird es sich dabei in aller Regel auch einkommensteuerrechtlich um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens handeln. Indes kommt es für die Frage, ob ein längerfristig nutzbares "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch ertragsteuerrechtlich als Umlaufvermögen zu qualifizieren ist. Die ertragsteuerrechtliche Qualifikation als Anlage- oder Umlaufvermögen, die nach § 247 Abs. 2 HGB erfolgt und u.a. materiell
Bedeutung für das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, die Abschreibungsregeln des § 253 Abs. 2 HGB und die Anwendung des strengen Niederstwertprinzips des § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB ist (z.B. Walz in Heymann/Kommentar zum HGB, Band 3 § 247), folgt anderen Regeln. Bei der Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen handelt es sich vielmehr nur um Hilfsbegriffe, die umsatzsteuerrechtlich den Blick auf die entscheidende Zahl der Verwendungsumsätze nicht verstellen dürfen (Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, § 193 Rz 73; Lippross, UStG,
Umsätzen verwendet werden, z. B. der Verkauf oder die Verarbeitung bestimmter Gegenstände. Dies betrifft also insbesondere die Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen. Aufgrund der geltenden Auslegung des § 15 Abs. 1 UStG, dass für die Frage des Vorsteuerabzugs die beim Erwerb des Wirtschaftsguts gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich ist, bestand für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in den Fällen, in denen der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit einer anderen Verwendungsabsicht als der später tatsächlich gegebenen Verwendung erworben hat, eine Regelungslücke. Besonders verlustreich für den Fiskus ist dies z. B. bei Grundstücken im Umlaufvermögen, die unter Nutzung der Option nach § 9 UStG steuerpflichtig erworben werden, weil sie später steuerpflichtig veräußert werden sollen. Selbst wenn es später entgegen den Erwartungen des Unternehmers nur zu einer steuerfreien Veräußerung kommt, war bisher eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht möglich. Nach der Neuregelung ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung
Umsätzen verwendet wird, die tatsächliche Verwendung
der beim Erwerb des Wirtschaftsguts gegebenen Verwendungsabsicht abweicht. Anders als bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern gibt es bei Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Erzielung
Umsätzen verwendet werden, keinen begrenzten Berichtigungszeitraum (keine Berichtigung „pro rata temporis“). Die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung (Veräußerung) zu beurteilen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Der Berichtigungszeitraum für Investitionsgüter spielt keine Rolle“. Randnummer 31 Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass intendierter Hauptanwendungsfall des § 15a Abs. 2 UStG die
der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweichende steuerfreie Grundstücksveräußerung ist, welche
der bisherigen Berichtigungssystematik nicht erfasst war. Dies betrifft zwar „insbesondere“, aber nicht ausschließlich Grundstücke des Umlaufvermögens. In Konsequenz dazu stellt der Gesetzeswortlaut denn auch allein auf die Zahl der Verwendungsumsätze und nicht auf die Bilanzierung des Steuerpflichtigen ab. Randnummer 32 Die Grundstücksveräußerung ist im Streitfall auch als einmaliger Verwendungsumsatz im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Klägerin bereits vor der Grundstücksveräußerung steuerpflichtige Entgelte aus der Gestattung der Aufstellung
Werbemedien auf dem Grundstück erzielte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um bloße Hilfsumsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens der Klägerin bildeten (vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 24.02.1988 X R 67/82, BStBl II 1988, 622) und die auch nicht maßgebend für den Vorsteuerabzug im Jahr des Grundstückserwerbs waren. Eine solche Maßgeblichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einem bereits in Gang gesetzten Vermietungsunternehmen. Zum einen stellte die entgeltliche Gestattung der Aufstellung
Werbeträgern nur eine übergangsweise Nutzung dar. Zum anderen war diese auch nicht auf die (nachhaltige) Vermietung und/oder Verpachtung des Grundstücks selbst gerichtet. Es handelte sich hierbei lediglich um eine
vornherein befristete Rechtsgestattung, die nicht als Grundstücksverwendung im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG zu qualifizieren ist. Randnummer 33 Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich durch die Grundstücksveräußerung auch geändert. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug war ursprünglich die
der Klägerin geäußerte Absicht der Bebauung und umsatzsteuerpflichtigen Vermietung des Grundstücks. Diese Absicht hat die Klägerin tatsächlich nicht umgesetzt. Stattdessen hat sie das Grundstück in unbebautem Zustand und steuerfrei an die F-KG veräußert. Gemessen am tatsächlichen Ausgangsumsatz steht der Klägerin kein Vorsteueranspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG zu, so dass die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG ausgelöst wird. Diese hat gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 UStG im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts zu erfolgen. Das ist hier das Jahr 2016, weil die in den Grundstückskaufverträgen mit der F-KG enthaltenen Bedingungen erst in diesem Jahr eingetreten und die Auflassungen erst in 2016 erklärt worden sind. Das FA hat die bei Grundstückserwerb gezogene Vorsteuer auch zu Recht in voller Höhe berichtigt, denn die Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG hat in einem Betrag zu erfolgen. Im Gegensatz zur Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG ist sie auch nicht an einen Berichtigungszeitraum gebunden (Weymüller/Meyer, UStG, 2. Aufl. § 15a, Rn. 57). Deshalb ist die Berichtigung ungeachtet des Ablaufs der 10-Jahres-Frist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG, welche allein für solche Wirtschaftsgüter gilt, die zur mehrmaligen Ausführung
Umsätzen verwendet werden, vorzunehmen. Randnummer 34 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im Ganzen berufen. In den Fällen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen findet eine Vorsteuerberichtigung nicht statt. Der Geschäftserwerber tritt vielmehr hinsichtlich der Pflichten gemäß § 15a UStG in die Rechtsstellung des Veräußerers ein (Müller, UR 2021, 7 ff.). Im Streitfall hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats jedoch weder ein Vermietungs- noch ein sonstiges Unternehmen im Ganzen auf die F-KG übertragen. Randnummer 35 Eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Richtlinie 77/388/EWG- (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung
Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt, die Übertragung
Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen, und erfasst dementsprechend die Übertragung
Geschäftsbetrieben und
selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom
8 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, muss eine Gesamtwürdigung der für das betreffende Geschäft kennzeichnenden tatsächlichen Umstände vorgenommen werden. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32). Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übertragung eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.
G zu qualifizieren, wenn durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Mietvertrag ein Vermietungsunternehmen übernommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G nicht zwingend entgegen steht. Ein Bauträger, der eine als Objektgesellschaft erworbene Immobilie nach ihrer Sanierung zunächst über mehrere Jahre hält, sukzessive weitgehend vermietet und dann gewinnbringend und wie
Anfang an beabsichtigt zum "richtigen" Zeitpunkt veräußert, kann mit zunehmender Dauer selbst einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang geschaffen haben, den er im Zuge der Veräußerung des Objekts auf den Erwerber übertragen kann. Erforderlich ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 – Leitsatz Nr. 2). Randnummer 38 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen, denen der Senat folgt, hat die Klägerin im Veräußerungszeitpunkt weder eine nachhaltige Vermietungstätigkeit betrieben noch einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang erschaffen. Es wurde
ihr deshalb auch kein Vermietungsunternehmen im Ganzen übertragen. Das mit der F-KG geschlossene Veräußerungsgeschäft stellt sich zur Überzeugung des Senats vielmehr als klassisches Grundstückshändler- oder Bauträgergeschäft dar, welches auf die Veräußerung eines bebauungsreif gemachten Grundstücks gerichtet ist. Die in den Veräußerungsverträgen angeführten Nebenabreden zur Grundstücksübertragung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Richtig ist zwar, dass es den Vertragsparteien nicht allein um die Übertragung der unbebauten Grundstücke ging. So ist in den Vertragsurkunden vom 1.10.2013 und vom 2.06.2015 jeweils unter § 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Verträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Quartiers mit Wohnungen, Gewerbeflächen, Mikroappartements und Tiefgarage sowie Wohnungen für Studenten und Auszubildende stehen sollten. Des Weiteren ist ausdrücklich festgehalten, dass für die projektierten Gewerbeflächen bereits vor Baubeginn Mietverträge mit den Firmen H-GmbH und L-GmbH abgeschlossen worden sind, welche
der Klägerin auf die Erwerberin übergehen sollten. Randnummer 39 Die Beschaffung der Baugenehmigung für das Gesamtprojekt und die Mitlieferung
zwei Mietverträgen über eine (zukünftige) Gewerberaumvermietung an Einzelhandelsgeschäften reicht jedoch nicht aus, um im Streitfall
einem nachhaltigen Vermietungsunternehmen der Klägerin, welches zum Veräußerungsgegenstand gemacht worden ist, auszugehen. Bei dieser Einschätzung hat der Senat zunächst in Rechnung gestellt, dass die Aktivitäten der Klägerin in Bezug auf das B-Grundstück nach dem objektiv zutage getretenen Gesamtbild der klassischen Vorgehensweise eines Grundstückshändlers/Bauträgers entsprechen, welcher Wertschöpfung aus der Veredelung und gewinnbringenden Veräußerung eines Grundstücks erzielen will. Diese unternehmerische Zielsetzung steht auch im Einklang mit dem Unternehmensgegenstand der Klägerin, welcher gemäß § 2 ihrer Satzung auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gerichtet ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 28.02.2022 zutreffend ausführt – die Verwaltung eines Grundstücks als Oberbegriff auch dessen Vermietung umfasst. Denn ein mögliches Vermietungsgeschäft stand im Streitfall jedenfalls nicht im Vordergrund der tatsächlichen Betätigung der Klägerin. Die beiden
ihr geschlossenen Gewerberaummietverträge wurden
ihr mangels tatsächlich erstelltem Objekt auch nicht in Vollzug gesetzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich um ein eigenes Baudarlehen bemühte und hierzu am 29.01.2014 ein Kreditangebot der Q über 42.985.000 € erwirkte, steht ihrer Einordnung als Grundstückshändlerin bzw. Bauträgerähnliches Unternehmen nicht entgegen. Es mag durchaus sein, dass die Vertragsunterzeichnung auf Seiten der Klägerin an der gegenüber der Bank offenbarungspflichtigen Treuhandkonstellation scheiterte und dieses den Anlass für eine Veräußerung der zweiten Tranche des zwischenzeitlich (fast) fertiggeplanten Immobilienprojekts bildete. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin (später) selbst als nachhaltige Vermietungsunternehmerin auftreten und sich nicht auf die gewinnbringende Veräußerung der fertig gestellten Immobile beschränken wollte. Die Veräußerung eines bebauten Grundstücks ist ebenfalls Teil des Bauträgergeschäfts. Randnummer 40 Auch bei der erforderlichen Gesamtwürdigung lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte für ein bereits
der Klägerin geschaffenes Vermietungsunternehmen, welches als solches Übertragungsgegenstand gewesen wäre, erkennen. Der hier zur Beurteilung stehende Fall weicht in wesentlichen Punkten
der Fallgestaltung im Urteil des BFH vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 ab. In dem vorgenannten Fall hatte ein Bauträger eine als Objektgesellschaft erworbene Immobilie nach ihrer Sanierung über mehrere Jahre gehalten und sukzessive weitgehend vermietet. Dies rechtfertigte die Annahme eines selbst geschaffenen unternehmerischen Nutzungszusammenhangs, der im Zuge der Veräußerung des Objekts auf den Erwerber übergehen konnte. Im Streitfall mangelt es sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer vergleichbaren Konstellation. Der Sachverhalt des Streitfalls liegt deutlich näher am Geschäftsmodell des Grundstückshändlers bzw. Bauträgers, wie er in dem Urteil des BFH vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 beschrieben ist. Danach liegt auch bei Abschluss
Mietverträgen, die auf eine bessere Vermarktung eines Bauobjekts gerichtet sind, keine Geschäftsveräußerung eines Mietunternehmens vor. Der Umstand, dass die Anteilseigner der Klägerin möglicherweise auch weitere Objektgesellschaften halten, welche ein umsatzsteuerpflichtiges Vermietungsgeschäft betreiben, reicht nicht aus, um auch im Streitfall
einem Vermietungsunternehmen als Objekt einer Geschäftsübertragung im Ganzen ausgehen zu können. Randnummer 41 Umsatzsteuer 2017: Anspruch auf Vorsteuer Randnummer 42 Der Klägerin steht der streitige Vorsteueranspruch für 2017 in Höhe
510,72 € ungeachtet der im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Rechnungen nicht zu, denn es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in Rechnung gestellten Eingangsleistungen mit der Intention, steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen, bezogen worden sind. Die Behauptung der Klägerin, die jeweiligen Eingangsleistungen seien für die Vorbereitung des Erwerbs
drei Grundstücken zum Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bezogen worden, ist nicht ausreichend objektiviert. Die Rechnungen selbst geben hierzu keinen hinreichenden Aufschluss, denn es geht insoweit ausschließlich um Leistungen für den allgemeinen Geschäftsbetrieb der Klägerin in Gestalt der Offenlegung ihres Jahresabschlusses, für den Bezug eines Stempels, für anwaltliche Beratung und für die Überführung eines PKW. Es ist auch sonst nicht prüffähig dargetan, dass und ggf. inwiefern es sich hier um Gemeinkosten eines auf die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze gerichteten Unternehmens handelt. Hieran bestehen auch mit Blick auf die bisherige Geschäftstätigkeit der Klägerin als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin Zweifel, die
ihr nicht hinreichend entkräftet worden sind. Dies hat zu Lasten der Klägerin zu gehen, denn sie trägt die Feststellungslast für alle Tastsachen, die den Vorsteueranspruch begründen (z.B. BFH, Beschluss vom 16.05.2019 XI B 14/19, BFH/NV 2019, 931). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001499323
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