ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden.
5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren. (Rn.4)
2 ZPO das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl. § 233 Rn. 13 m. Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 85, 1710 - 1711). Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist (Zöller-Greger, a.a.O. § 233 Rn. 23.3 m. H. a. BGH, Beschluss vom 27.2.2003, III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935). Die Berufung muss
1 ZPO nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Dies haben offensichtlich sowohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers (Rechtsanwältin M.) als auch der Rechtsunterzeichner (Rechtsanwalt S.) bei Einreichung ihres Schriftsatzes vom 21.01.2022 (Bl. 357 GA) übersehen. Frau Rechtsanwältin M. hat die Berufungsschrift vom 21.01.2022 - mit Unterstützung ihrer Sekretärin R. - selbst an das unzuständige Landgericht Flensburg per beA am 21.01.2022, 10:58 Uhr übermittelt (vgl. den Transfervermerk Bl. 356 GA). Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze
ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden.
5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, sie habe diese Eingangsbestätigung kontrolliert und anschließend die Streichung der Frist aus dem Fristenkalender angeordnet (Bl. 367 GA). Offenbar ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dieser Kontrolle fahrlässig nicht aufgefallen, dass auch im Prüfprotokoll über die Versendung des Schriftsatzes vom 21.01.2022 das unzuständige Landgericht Flensburg vermerkt war. Randnummer 5 Die Falschadressierung der Berufungsschrift ist für die Fristversäumung auch kausal geworden. Die Ursächlichkeit entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre (BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995,1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 - 3175). Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rn. 21 m. Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683, 684). Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung per Telefax) waren nicht geschuldet. Das Landgericht Flensburg war deshalb nicht gehalten, den erst am Freitag, 21.01.2022 um 10:58 Uhr per beA eingereichten Schriftsatz des Klägers noch am gleichen Tag an das zuständige OLG Schleswig weiterzuleiten. Vielmehr hat das Landgericht Flensburg dem Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am nächsten Geschäftstag, Montag, den 24.01.2022, telefonisch mitgeteilt, dass die Berufung beim zuständigen OLG Schleswig einzulegen gewesen wäre (vgl. den handschriftlichen Vermerk Bl. 357 GA). Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist jedoch schon abgelaufen. Randnummer 6 Im Ergebnis ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 07.02.2022 damit zwar zulässig (die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist eingehalten) aber unbegründet, weil die Berufungsfrist hier schuldhaft versäumt worden ist und sich der Kläger das Verhalten seiner Anwälte zurechnen lassen muss. Randnummer 7 2.
1 Satz 2 ZPO ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Berufungsfrist beträgt
ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (hier ab dem 21.12.2021). Die Berufungsfrist war deshalb am Freitag, den 21.01.2022, 24:00 Uhr abgelaufen. Binnen dieser Frist ist die Berufungsschrift unstreitig nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingelegt worden. Auf die Fristversäumnis ist der Kläger bereits mit Verfügung vom 10.02.2022 (Bl. 380 GA) hingewiesen worden. Die Berufung ist erst am 07.02.2022 - und damit verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen (Bl. 365 GA). Randnummer 8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001499814
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