Fehlendes Feststellungsinteresse an der Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats Leitsatz Es besteht kein Feststellungsinteresse für einen Antrag eines Gesamtbetriebsrats, dass (künftig) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl an Beschlüssen der einzelnen Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als auch an der notwendigen Zustimmung der Gesamtbetriebsräte gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fehlt. (Rn.22) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Konzernbetriebsrat für die inländischen Unternehmen eines ausländischen Konzerns errichtet werden kann. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. – die in H. und D. jeweils einen Betrieb mit dort errichtetem Betriebsrat unterhält - errichtete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2. ist seit April 2021 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 4. Randnummer 3 Die Beteiligte zu 4. ist eine deutsche Konzerngesellschaft die zur W.-Gruppe gehört, deren Konzernobergesellschaft – die W. Ltd. (I.) - ihren Sitz in I. hat. Die W. Ltd. (I.) unterhält in K. eine Zweigniederlassung. Die Beteiligte zu 4. unterhält (neben anderen Betrieben) mit der Beteiligten zu 3., aufgrund eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG einen gemeinsamen Betrieb. Dieser gemeinsame Betrieb und andere örtliche Betriebe haben jeweils Betriebsräte, die – auch auf der Grundlage des vorgenannten Tarifvertrages - den Beteiligten zu 5. als Gesamtbetriebsrat errichtet haben. Randnummer 4 Die Beteiligte zu 3. ist die im Handelsregister K. eingetragene deutsche Niederlassung der W. Ltd. (I.). Entscheidungen für den Konzern werden nicht in K. getroffen. Es gibt daneben noch weitere, nicht am Verfahren beteiligte Gesellschaften und Niederlassungen der W. Unternehmensgruppe. Randnummer 5 Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem M.-Konzern und der W. Ltd. (I.) ist ein paritätisch von beiden Unternehmen besetztes Management Committee und ein Advisory Board errichtet worden, welches in alle wesentlichen Personalangelegenheiten der Beteiligten zu 2 einzubeziehen ist. Randnummer 6 Der Antragsteller hält seinen Antrag für zulässig. Er verfolge eine eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht. Das notwendige Feststellungsinteresse sei zu bejahen. Es bestehe – ob der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten hierüber - ein Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass die beteiligten Gesamtbetriebsräte das Recht hätten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten und die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dies zu dulden. Die Entscheidung des Verfahrens führe die streitige Frage einer umfassenden Klärung zu. Auch Bundesarbeitsgericht halte einen Antrag, mit dem der Arbeitgeber festgestellt wissen will, dass kein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, für zulässig. Nichts Anderes könne bei einem spiegelbildlichen Antrag des Gesamtbetriebsrats gelten, der die Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebs-rats festgestellt wissen will. Randnummer 7 Der Antrag sei auch begründet. Ein Konzernbetriebsrat könne auch dann errichtet werden, wenn der Sitz der Konzernobergesellschaft im Ausland liege. Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Sie ermögliche unerwünschte Mitbestimmung durch Konzernsitzverlegung ins Ausland zu umgehen. Die vom Bundesarbeitsgericht für ausreichend erachtete Wahrnehmung von Beteiligungsrechten auf der Ebene der Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte könne der Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht entgegengehalten werden. Randnummer 8 Jedenfalls in der verfahrensgegenständlichen Konstellation sei die Errichtung eines Konzernbetriebsrats jedenfalls deshalb möglich, weil die ausländische Konzernobergesellschaft im Inland eine rechtlich selbstständige, im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhalte. Die mit einem nicht unerheblichen Stammkapital ausgestattete Zweigniederlassung habe einen ständigen Vertreter, der die Zweigniederlassung gerichtlich wie außergerichtlich vertrete. Damit habe die Konzernobergesellschaft eine Leitungsmacht im Inland als Ansprechpartner für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten etabliert. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass für die inländischen Konzernunternehmen unter der Leitung der W. Ltd. (I.) Zweigniederlassung Deutschland ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Randnummer 11 Die Beteiligten zu 2.-4. beantragen, Randnummer 12 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie sind der Auffassung, die Errichtung eines Konzernbetriebsrates sei mangels bestehender inländischer Teilkonzernspitze nicht möglich. Dies habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden und zutreffend zuletzt im Jahr 2018 erneut bestätigt. Wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten werden in Deutschland auf der Ebene des Konzerns nicht eigenständig ausgeübt. Randnummer 14 Aus dem Vorhandensein einer Niederlassung folgt nichts Anderes. Auch von der Niederlassung aus erfolge keine einheitliche Leitung in einem zentralen Unternehmensbereich. Die Beteiligte zu 3. unterhalte in Deutschland keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die eingetragenen Vertreter der Beteiligten zu 3. hätten ihren Wohnsitz jeweils nicht in Deutschland. Schließlich stehe auch die vertraglich dem M.-Konzern eingeräumte Mitsprache bei Personalentscheidungen bei der Beteiligten zu 2. einer konzerneinheitlichen Regelung entgegen. Randnummer 15 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Randnummer 16 Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 an das Arbeitsgericht Kiel verwiesen worden. II. Randnummer 17 Der Antrag ist unzulässig. 1. Randnummer 18 Wie die Auslegung des Antrags unter gebotener Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt, begehrt der Antragssteller nicht lediglich die abstrakte Feststellung, dass für die inländischen Konzernunternehmen der W. Ltd. (I.) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, geklärt zu wissen, dass durch die Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte der Unternehmen der W.-Gruppe in Deutschland ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. 2. Randnummer 19 Der Antrag ist auch bei dieser einschränkend-konkretisierenden Auslegung unzulässig. Zwar ist der entsprechend verstandene Antrag hinreichend bestimmt. Dem Antragsbegehren mangelt es indes am notwendigen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Randnummer 20
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