Kündigung wegen Vorlage einer falschen Impfunfähigkeitsbescheinigung Leitsatz 1. Wer durch die Vorlage einer nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Bescheinigung versucht, seinen Arbeitgeber über seine Impfunfähigkeit zu täuschen, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine auf § 20a Abs. 2 Satz1 IFSG beruhende arbeitsvertragliche Nebenpflicht. (Rn.18) 2. Etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen im Fall der Vorlage einer inkorrekten Impfunfähigkeitsbescheinigung obliegen nicht dem Gesundheitsamt, sondern allein dem Arbeitgeber. (Rn.20) Orientierungssatz Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 Sa 82/22 . Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 7. Dezember 2022, 5 Sa 82/22, Urteil nachgehend BAG, 14. Dezember 2023, 2 AZR 66/23, Urteil Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien, durch die Kündigung der Beklagten vom 24.01.2022 zum 31.07.2022 beendet wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 12.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Randnummer 2 Die Klägerin steht bei der Beklagten seit 01.05.2004 in einem Arbeitsverhältnis als Krankenschwester. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.000,00 €. Mit Schreiben vom 17.12.2021 (Anlage B1, Bl. 24-25 d. A.) informierte die Beklagte die bei ihr Beschäftigten über die zum 16.03.2022 eintretende einrichtungsbezogene Impfpflicht gem. § 20a Abs. 1 IfSG und bat bis zum 15.01.2022 um Vorlage eines der gem. § 20a Abs. 2 IfSG geforderten Nachweise. Wegen des Inhalts des Schreibens wird vollumfänglich auf die Anlage B1 verwiesen. Die Klägerin legte der Beklagten das Dokument gem. Anlage B2 (Bl. 26 d. A.) vor. Wegen des Inhalts der Bescheinigung wird vollumfänglich auf die Anlage B2 verwiesen. Die Beklagte legte die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung dem Gesundheitsamt … gem. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG vor. Am 19.01.2022 teilte das Gesundheitsamt … der Beklagten mit: Randnummer 3 „ Nach Überprüfung der vorgelegten Bescheinigungen Ihrer Mitarbeiterinnen stelle ich fest, dass sie aus dem Internet heruntergeladen sind (siehe Link […]) und somit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhen. Zudem ist die die ärztliche Bescheinigung unterzeichnende Ärztin nicht bekannt. “ Randnummer 4 Nach Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrats mit Schreiben vom 21.01.2022 (Anlage B3, Bl. 27-28 d. A.) und der vom Betriebsrat am 24.01.2022 (Anlage B3, Bl. 29 d. A.) erklärten Zustimmung sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 24.01.2022 eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2022 aus (Anlage K1, Bl. 4 d. A.). Randnummer 5 Die Klägerin ist aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich unkündbar. Randnummer 6 Die Klägerin bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Die Klägerin erklärt, dass die Beklagte gegenüber den Mitarbeitenden im Schreiben vom 17.12.2021, dort auf Seite 2 im zweiten Kästchen, fälschlicherweise angedroht habe, dass Personen die bis zum 15.03.2022 keinen ausreichenden Nachweis erbringen, nicht mehr tätig sein dürfen. Zudem werde beschrieben, dass das Gesundheitsamt Geldbußen oder Zwangsgelder aussprechen könne, wenn die Nachweise nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt würden. Diese offensichtlich bewusste rechtliche Falschbeauskunftung gegenüber den Mitarbeitenden konnte von diesen ohne weiteres als Drohung aufgefasst werden. Die Klägerin verweist darüber hinaus auf eine Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit (Anlage K2, Bl. 35 ff.), dort insbesondere die Ziffern 21 und 22. Daraus ergebe sich, dass bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen sei und ausschließlich das Gesundheitsamt dann den Fall zu untersuchen habe. In Ziff. 20 stehe, dass arbeitsrechtliche Rechtsfolgen immer abhängig seien von der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründe kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung; wenn Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer also weiterbeschäftigt werden könnten, bestehe auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen. Die Beklagte habe letztlich aus sachfremden Erwägungen aus der Vorlage der Bescheinigung einen fristlosen Kündigungsgrund konstruiert. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien, durch die Kündigung der Beklagten vom 24.01.2022, nicht beendet wird; Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Krankenschwester bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte stützt ihren Vorwurf schweren arbeitsvertragswidrigen Verhaltens darauf, dass die Klägerin ihr eine Bescheinigung über eine angeblich vorläufige Impf-Kontraindikation, die die Klägerin bei einem unseriösen Anbieter aus Süddeutschland im Internet gekauft habe, vorgelegt und dadurch versucht habe, der Beklagten eine Impfunfähigkeit vorzuspiegeln, die tatsächlich nicht vorliege. Randnummer 13 Die Beklagte erklärt, dass die Klägerin die die „Bescheinigung“ ausstellende Frau Dr. … offenkundig nicht in … aufgesucht, sondern vielmehr die Bescheinigung nach kurzer Internetrecherche gekauft habe, um auf diese Weise den Vorgaben des § 20a IfSG zu entgehen. Eine notwendige individuelle Untersuchung der Klägerin auf das tatsächliche Bestehen einer Impfunfähigkeit sei unterblieben. Die Beklagte sei davon überzeugt, dass die Bescheinigung inhaltlich unrichtig sei, was die Rückmeldung des Gesundheitsamtes am 19.01.2022 bestätigt habe. Die Klägerin habe die Beklagte durch Vorlage eines offensichtlich nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Dokuments über eine vermeintlich bestehende Impfunfähigkeit getäuscht, um Weiterungen gem. § 20a IfSG zu entgehen. Durch dieses Verhalten sei das Vertrauensverhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin unwiederbringlich zerstört und eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zumutbar. Wer sich einer erschlichenen Impfbescheinigung gem. § 20a IfSG bediene und damit dem Arbeitgeber eine Impfunverträglichkeit vorspiegele, sei untragbar. Eine Abmahnung sei vorliegend entbehrlich. Die Klägerin habe eine Bescheinigung eingereicht von der sie, so der Verdacht der Beklagten, positive Kenntnis habe, dass ihr Inhalt unrichtig und auf falschen, respektive unzureichende Angaben beruhe. Die Beklagte weist noch darauf hin, dass das Infektionsschutzgesetz eine „vorläufige“ Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht kenne. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung vom 24.01.2022 mit sozialer Auslauffrist zum 31.07.2022 begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Randnummer 16 Auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kam es vorliegend nicht an, da die Klägerin tarifvertraglich ordentlichen unkündbar ist, so dass es für die Begründetheit der streitgegenständlichen Kündigung allein darauf ankam, ob die Klägerin in schwerwiegender Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gem. § 626 Abs. 1 BGB verstoßen hat. 2. Randnummer 17 Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt vollzieht sich zweistufig. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 103/08, zitiert nach Juris).
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