Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines BMW X3 mit dem Dieselmotor Typ N 47 Leitsatz
(2). Randnummer 33 Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist nämlich in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Sittenwidrig ist demnach ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (grundlegend dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 m. w. N.). Randnummer 34 Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers sowie den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren bzw. ein entsprechender Vorsatz nachzuweisen ist. Randnummer 35 Im Einzelnen: Randnummer 36 1) Kausale sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB nicht bewiesen Randnummer 37
- a)Thermofenster Randnummer 38 Insoweit bemängelt der Kläger zunächst das in dem Fahrzeug verbaute Thermofenster. Er trägt vor, dass die Steuerung des in seinem Fahrzeug verbauten Motors temperaturgesteuert die zur Verringerung des NOx-Ausstoßes eingesetzte Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs herunterschaltet bzw. ganz abschaltet. Randnummer 39 Ob es sich bei einem Thermofenster, insbesondere bei einem „weiten“ Thermofenster wie hier (+17 - +33 °C), um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/07 handelt, kann im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, das eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, reicht der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren und einen entsprechenden Vorsatz der Beklagten nachzuweisen. Randnummer 40 Ein derart vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde, um eine tatsächlich nicht gerechtfertigte Typengenehmigung zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az.VI ZR 433/19). Insoweit kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die hinsichtlich des von VW entwickelten Motors Typ EA 189 ergangene Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) verweisen. Die Implementierung einer zum Zwecke der Erkennung der Prüfstandssituation entwickelten Software, die ausschließlich in diesen Fällen das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verändert, stellt sich als qualitativ vollständig anders dar als ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können. In derartigen Fällen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die verantwortlichen Organe der Beklagten von einer - möglicherweise - letztlich unzutreffenden, aber dennoch vertretbaren und im Übrigen auch von den im Überprüfungsverfahren involvierten staatlichen Stellen geteilten Gesetzesauslegung und -anwendung ausgegangen sind (OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021 – 1 U 328/19; OLG Bamberg, Beschluss v. 14.08.2020, Az. 1 U 286/20; OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19). Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung an ( OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2021, 7 U 188/20 ; OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021 – 1 U 328/19; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19), nach der bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt war, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht. Dies gilt jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Entwicklung und Produktion des streitgegenständlichen Motors BMW N47 (EZ 7/2011), bei dem eine Konkretisierung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG durch die Entscheidung des EuGH v. 17.12.2020 (Az. C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693) noch nicht erfolgt war. Randnummer 41 Schließlich hat auch der BGH hinsichtlich der Thermofensterproblematik inzwischen festgestellt, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) nicht mit der Verwendung der im Motor EA 189 verwendeten Prüfstandsoftware zu vergleichen ist und für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20). Anders als die sog. Umschaltlogik bei VW-Motoren vom Typ EA-189 unterscheidet sich selbst bei erkanntem Prüfstandsbetrieb das Abgasverhalten des Fahrzeuges aufgrund des Thermofensters nicht von demjenigen im Straßenbetrieb, vielmehr arbeitet es in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb nämlich derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.2021, VI ZR 889/20, Rn. 27 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass allein die Implementierung eines Thermofensters auf eine Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielen würde; vielmehr ist allgemein bekannt, dass viele Dieselfahrzeuge (auch anderer Hersteller) über ein Thermofenster verfügen. Randnummer 42 Im Übrigen fehlt es auch an der hinreichenden Darlegung einer etwaigen Zurechnung nach §§ 826, 31 BGB. Dazu fehlt bislang konkreter Vortrag des Klägers über die bei der Entwicklung des Motors BMW N47 bei der Beklagten erfolgte Entscheidungsprozesse sowie die inhaltliche Auseinandersetzung der Organe der Beklagten mit den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007. Randnummer 43 Gleiches gilt für eine etwaige Täuschung des KBA im Genehmigungsverfahren. Es ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte im Genehmigungsverfahren bewusst in Täuschungsabsicht unzutreffende Angaben zu dem Thermofenster gemacht haben könnte. Die Angabe konkreter Parameter zum Abgasrückführungssystem gegenüber der Zulassungsbehörde war jedenfalls zum Zeitpunkt der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug (vor der Erstzulassung in 7/2011) gesetzlich noch nicht erforderlich und ist erst durch die nachfolgende VO (EU) 2016/646 vorgegeben worden. Deshalb kommt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf ihre internen Entscheidungsvorgänge hier auch nicht in Betracht ( OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2021, 7 U 188/20 ; OLG Bamberg, Urteil vom 15. April 2021, 1 U 328/19, Juris Rn. 33; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, 9U 567/19; a.A. offenbar der 1. Senat OLG Schleswig, Urteil v. 19.2.2021, 1 U 91/20 , NJW RR 2021,745 - dort ging es aber um ein gänzlich anderes Fahrzeug - Mercedes-Benz GLK 220 CDI, Euro 5). Dies würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz nicht vorsieht. Randnummer 44 Im Ergebnis kann sogar offen bleiben, ob aus der Entscheidung des EUGH mit Urteil vom 17.12.2020 (Az. C 693/18, vgl. NJW 2012, 1216 ff.) die Verwendung eines Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten läge nämlich gleichwohl nicht vor (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2021, 7 U 195/20 zum BMW 318 D mit Dieselmotor N47). Alle Hersteller von Dieselmotoren mit Abgasrückführungssystem haben nämlich die Erfahrung gemacht, dass bei zu niedrigen Verbrennungstemperaturen unverbrannten Rückstände an den kalten Rohrleitungen kondensieren und u.U. das AGR-Ventil zusetzen können. Unter Hinweis auf den gesetzlich zulässigen Bauteilschutz hatten sie deshalb die Abgasrückführung je nach Außentemperatur teilweise reduziert oder ganz abgeschaltet. Eine vom Bundesverkehrsminister (BMVI) eingesetzte Untersuchungskommission hat bereits im Jahr 2016 festgestellt (vgl. Erster Bericht „Volkswagen“ von 4/2016; www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik), dass alle Hersteller entsprechende Abschalteinrichtungen nutzen. In dem v.g. Bericht heißt es auf Seite 123: „Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Die Automobilindustrie und ihr folgend der Bundesverkehrsminister gingen deshalb davon aus, dass ein „Thermofenster“ jedenfalls dann zulässig sei, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (vgl. Verkehrsminister in hib - heute im Bundestag Nr. 243 v. 27.04.2016, zitiert nach juris; vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19, WM 2019, 1937 - 1948). Darauf durften die Hersteller - jedenfalls bis zur EUGH Entscheidung vom 17.12.2020 - vertrauen., Randnummer 45
- b)Weitere Abschalteinrichtungen, insbesondere Funktion des „Kaltstartheizens“ Randnummer 46 Hinsichtlich der weiteren vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen hat der Senat bereits mit Verfügung vom 30.06.2021 (Bl. 494 GA) auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen. Die Tatsache, dass Untersuchungen des Emissionsverhaltens von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor BMW N 47 im normalen Straßenverkehr ergeben haben, dass sich das Abgasverhalten dort von demjenigen auf dem Prüfstand unterscheidet, lässt keinen Schluss auf das Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen zu. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand nach den einzeln festgelegten Prüfkriterien andere Abgaswerte vorkommen als im normalen Straßenbetrieb, denn die Abgaswerte sind dort nicht nur von der jeweiligen Verkehrssituation und dem Fahrverhalten des jeweiligen Fahrers beeinflusst, sondern auch von den Witterungsbedingungen. All dies spielt indes auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen beim Durchfahren des normierten NEFZ-Fahrzyklus keine Rolle, so dass naturgemäß die Prüfstandswerte von denjenigen im normalen Fahrbetrieb abweichen. Solche Unterschiede lassen deshalb keine Rückschlüsse auf ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu. Randnummer 47 Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.7.2021 (Bl. 502 ff. GA) konkret die von dem IT-Sachverständigen Dr. H. (Anlage K E8) erstmals aufgedeckte Funktion des sog. „Kaltstartheizens“ bemängelt, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass sich die Untersuchungen von Dr. H. auch gerade auf das hier betreffende Modell BMW X3, Motor Typ N 47, Erstzulassung 7/2011, Euronorm 5 erstreckt haben. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Privatgutachter Dr. H. nämlich nur die Motorsteuerungssoftware der Motoren B 37 und B 47 untersucht sowie eine Baureihe des Modells BMW X 3 aus den Jahren 2016 und 2017. Es ist nicht vorgetragen, ob das hier streitgegenständliche Fahrzeug neben der normalen Abgasrückführung überhaupt über eine sog. Abgasnachbehandlung (NSK, SCR Katalysator o..ä.) verfügt. Aus dem Vortrag des Klägers lassen sich deshalb keine Rückschlüsse auf eine unzulässige Manipulation der Motorsteuerungssoftware ziehen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die behauptete Funktion des „Kaltstartheizens“ mit den behaupteten Parametern in keinem ihrer Fahrzeuge und Motoren aktiv sei (Bl. 894 GA). Es handelt sich deshalb auch prozessual um verspäteten neuen Sachvortrag im zweiten Rechtszug (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). Randnummer 48
- c)On-Board-Diagnosesystem (OBD) Randnummer 49 Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in das OBD eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung außerhalb des vorprogrammierten Temperaturfensters anzeige, beruht auf der Prämisse, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige, zum alleinigen Zweck der Abgasmanipulation mit sittenwidriger Zielrichtung eingebaute Abschalteinrichtung handelt. Davon ist jedoch nicht ohne weiteres auszugehen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 26.11.2020, 1 U 368/19, Juris Rn 64). Es ist nicht Aufgabe des OBD, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale zu setzen bzw. zu speichern (OLG Hamm, Urteil vom 28.1.2021,18 U 21/20). Randnummer 50 Letztlich kann auch offenbleiben, ob das OBD-System falsch programmiert ist. Selbst wenn ein entsprechender Mangel anzunehmen wäre, hätte der Kläger nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB erst dann vom Vertrag zurücktreten können, wenn er der Beklagten zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte, was unstreitig nicht erfolgt ist. Die Erforderlichkeit der Setzung einer Nacherfüllungsfrist ist auch nicht wegen Unmöglichkeit nach §§ 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 242 BGB entfallen. Eine Nacherfüllung in Form Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB ist wegen eines unbehebbaren Mangels im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, wenn die Leistung weder vom Schuldner noch von einem Dritten erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 19.10.2007, V ZR 211/06, Juris Rdnr. 23 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019, 2 U 94/18, Juris Rdnr. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020, 3 U 101/18, Juris Rdn. 59). Diese Voraussetzungen sind hier zweifellos nicht gegeben. (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 16.2.2021, 7 U 68/20 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.8.2021, 7 U 106/21). Randnummer 51
- d)Kausalität Randnummer 52 Ein kausaler Schaden ist nicht dargelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Stilllegung des Fahrzeugs oder ein Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde droht. Vielmehr hat das KBA als Marktaufsichtsbehörde auch den streitgegenständlichen Motor untersucht und entsprechende Manipulationsvorwürfe bereits mehrfach ausgeräumt. Randnummer 53 2. Kein Vorsatz bei der Beklagten Randnummer 54 Es fehlt außerdem an der Darlegung des subjektiven Schädigungsvorsatzes der Beklagten im Sinne von § 826 BGB. Der Kläger hätte darlegen müssen, warum die Organe der Beklagten die Verwendung einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“ bzw. „Kaltstartheizens“ mindestens billigend in Kauf genommen haben sollen. Dass die relevanten Umstände erkennbar waren und die Beklagte sie hätte kennen können oder kennen müssen, reicht für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus, sondern rechtfertigt allenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 06.11.2015, NJW 2016, 1815, 1817). Insoweit dürfte hier - anders als in den Fällen der „prüfstandsoptimierten Schummelsoftware“ bei VW, bei der die Unzulässigkeit mangels Ausnahmetatbestand wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 2007/715 offensichtlich war - der Streit um Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen, denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers. Hinzu kommt, dass für einen etwaigen Vorsatz nicht auf einen heutigen Meinungsstand/eine heutige Rechtsprechung, sondern auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte (hier im Jahre 2011) abgestellt werden muss (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2021, 7 U 195/20 m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 11.07.2019, 8 U 1449/19, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15.09.2020, VI ZR 389/19; OLG München, Beschluss vom 29.06.2020, 17 U 878/20). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Verantwortlichen der Beklagten ein subjektiver Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte. Randnummer 55 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG zu. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO 715/2007/EG stellen keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20 und Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; OLG Schleswig, Urteil vom 13.07.2021, 7 U 188/20 ). Randnummer 56 4. Deliktische Zinsen sind schon mangels Hauptanspruchs nicht zu ersetzen. Außerdem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 849 BGB nicht vor. Selbst wenn dem Kläger aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von § 849 BGB entzogen worden wäre, erhielt er dafür eine andere Sache, nämlich das streitgegenständliche Fahrzeug, so dass die fehlende Nutzbarkeit des Kaufbetrages in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist (OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2020, 7 U 100/19, Juris Rn. 93). Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll nämlich den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache, hier in Höhe des Kaufpreises ausgleichen, der durch den Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt oder ausgeglichen werden kann. Hier hat der Kläger eine Gegenleistung in Form des streitgegenständlichen Fahrzeugs erhalten. Dieses Fahrzeug hat der Kläger seit der Übergabe im Jahre 2011 in seinem Besitz und er nutzt dieses Fahrzeug auch seither uneingeschränkt. Bereits der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit stellen einen Vermögenswert an sich dar (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1966 - VI ZR 271/64, NJW 1966, 1260; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19, veröffentlicht bei Juris Rn. 137 m. w. N.; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2020, 7 U 100/19, Juris Rn. 99). Randnummer 57 5. Annahmeverzug gemäß § 293 BGB ist aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens vom 26.02.2020 schon mangels Rückgabeanspruchs nicht eingetreten Im Übrigen fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil sich der Kläger insoweit einer überhöhten Forderung (volle Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 51.250 € zzgl deliktischer Zinsen in Höhe von 4 % p. a. seit dem 09.09.2011) berühmt hat. Es handelte sich damit um eine überzogene Forderung, die keinen Annahmeverzug begründen kann. Randnummer 58 Die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.09.2021 führen zu keiner anderen Entscheidung. Der Vortrag des Klägers zum möglichen Vorliegen illegaler Abschalteinrichtungen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug (BMW X3, Erstzulassung: 7/2011, Dieselmotor N 47, EU 5) ist und bleibt unsubstantiiert. „Greifbare Umstände“, die hier eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies würde im Übrigen auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, die das Gesetz nicht vorsieht ( OLG Schleswig, Urteil vom 13.07.2021, 7 U 188/20 ; OLG Bamberg, Urteil vom 15.04.2021, 1 U 328/19, Juris, Rn. 33; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2019, 9 U 567/19). Der Kläger differenziert bei seinem Vortrag nicht einmal zwischen BMW Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6. Der Umstand, dass der Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb höher ist als auf dem Prüfstand, lässt keinen hinreichenden Schluss auf das Vorhandensein verbotener Abschalteinrichtungen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu. Vielmehr liegt es auf der Hand und ist sogar allgemein bekannt, dass unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand geringere Abgaswerte erreicht werden als im normalen Straßenbetrieb. Unstreitig wird ein Motor nämlich über sehr viele Sensoren und zahlreiche Parameter gesteuert. Der Schadstoffausstoß hängt u.a. von der Fahrzeuglast, dem Gewicht, der Drehzahl und dem Sauerstoffgehalt in der Luft ab. Im NEFZ wird bekanntermaßen nur eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 33 km/h gefahren, eine Fahrt unter Realbedingungen hat hingegen im Durchschnitt mindestens ca. 60 km/h. Zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug BMW X 3 EU 5, Motor N 47 hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen, was die behauptete deliktische Haftung der Beklagten stützen könnte. Randnummer 59 Die Berufung ist nach alledem offensichtlich unbegründet. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 61 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 62 Der Streitwert bemisst sich nach dem Berufungsantrag zu Ziffer 1. Gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO bleiben bei der Bemessung des Streitwertes Zinsen unberücksichtigt, sofern sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. An der Einordnung als Nebenforderung ändert sich weder etwas dadurch, dass die Zinsen in einer Summe ausgerechnet werden noch dadurch, dass es sich bei der Forderung nach Zinsen aus § 849 BGB um einen Schadenersatzanspruch handelt. Nur dann, wenn die Zinsen allein oder in Verbindung mit einer Hauptforderung, die hinter dem Betrag zurückbleibt auf den die deliktischen Zinsen berechnet worden sind, wäre der Anspruch aus § 849 BGB ganz oder teilweise streitwerterhöhend zu berücksichtigen ( OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2020, 7 W 18/20 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, 13 U 229/19; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020, 1 U 83/19). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001500231