Verwerfung der Berufung durch Entscheidung nach Aktenlage Leitsatz 1. Im Falle der Verwerfung einer unzulässigen Berufung kann eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen. 2. Sofern eine (Wider-)Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde, kann der Berufungskläger die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung z.B. dadurch aufzeigen, dass er darlegt, dass das Arbeitsgericht die Darlegungslast verkannt oder zu strenge Voraussetzungen an die Darlegungslast gestellt oder erstinstanzlichen erheblichen Sachvortrag übersehen habe oder neue Tatsachen vortragen, aufgrund derer nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.03.2022, 5 Sa 266/21 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 204/22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 30. September 2021, 5 Ca 824 c/20, Urteil nachgehend BAG, 3. August 2022, 8 AZN 204/22, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf - vom 30.09.2021, Az. 5 Ca 824 c/20, wird verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Berufungsverfahren sind abgerechnete Nettolohnansprüche der Klägerin sowie Schadensersatzansprüche der Beklagten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis streitgegenständlich. Randnummer 2 Die Beklagte betrieb eine Hautarztpraxis (künftig: Praxis). Daneben war sie Gesellschafterin der Dr. med. St. Group GbR „H.“ (künftig: GbR). Sowohl die Praxis als auch die GbR hatten den gleichen Sitz. Zwischenzeitlich stellte die Beklagte mit Erreichen der Altersgrenze (70 Jahre) den Betrieb der Hausarztpraxis als auch der GbR ein. Die 36-jährige Klägerin war vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2020 als medizinische Fachangestellte und Empfangskraft in der Praxis der Beklagten zu einem Monatsgehalt von 1.250,00 € brutto beschäftigt. Ebenfalls vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2020 war die Klägerin in dieser Position geringfügig bei der GbR beschäftigt. Beide Arbeitsverhältnisse endeten durch arbeitgeberseitige Kündigungen zum 30.06.2020. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte sowohl in der Praxis als auch in der GbR noch die medizinische Fachangestellte und Empfangskraft K.. Auch deren Arbeitsverhältnisse endeten durch Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2020. Zu den Tätigkeiten der Klägerin und Frau K. zählten Randnummer 3 - Termine für Patientinnen/Patienten eintragen und terminieren Randnummer 4 - Zuständig für den Online-Verkauf Randnummer 5 - Rechnungen erstellen sowohl für die Hautarztpraxis als auch für die Praxis H. Randnummer 6 - Zahlungen per EC-Karte entgegennehmen Randnummer 7 - Zahlungen in bar entgegennehmen Randnummer 8 - Zahlungen per Überweisungen veranlassen Randnummer 9 - Kassen zum Abschluss eines jeden Arbeitstages kontrollieren, Bestand bestätigen und im Tresor verschließen Randnummer 10 - Kassen zu Beginn des Arbeitstages auf Übereinstimmung mit dem Kassenbestand des Vortrages prüfen (nach Entnahme aus dem Tresor) Randnummer 11 - Einsichtnahme in Kassenbücher zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung bei abweichenden Bargeldbeständen Randnummer 12 Die Beklagte erteilte der Klägerin für deren Tätigkeit in der Arztpraxis im Juni 2020 eine Abrechnung über 2.062,51 € brutto; den sich daraus ergebenden Nettoverdienst in Höhe von 1.460,47 € zahlte sie jedoch nicht an die Klägerin aus. Randnummer 13 Wegen dieses Nettogehalts hat die Klägerin am 04.07.2020 vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben. Randnummer 14 Die Beklagte hat widerklagend Schadensersatzansprüche in Höhe von 18.565,89 € sowie widerklagerweiternd 14.126,25 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie behauptet, dass die Klägerin im kollusiven Zusammenwirken mit Frau K. vom 08.01.2018 bis zum 19.12.2018 insgesamt 14.126,25 € und vom 01.07.2019 bis zum 18.12.2019 insgesamt 18.565,89 € veruntreut habe, indem diese Kundengelder einbehalten und nicht an sie, die Beklagte, abgeführt hätten. Beide Angestellten hätten für Behandlungen und Verkäufe keine Rechnungen erteilt, respektive Rechnungslegungen nicht überwacht bzw. Rechnungsbeträge angefordert, respektive von Kunden bar eingenommene Beträge weder im Kassenbuch vermerkt noch an sie abgeführt. Hierzu verweist sie auf eine 14-seitige, eng bedruckte tabellarische Aufstellung für das Jahr 2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.08.2020) sowie eine 13-seitige, eng bedruckte tabellarische Aufstellung für das Jahr 2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2020). Lediglich hilfsweise hat die Beklagte gegenüber dem Nettolohnanspruch der Klägerin für Juni 2020 die Aufrechnung erklärt. Randnummer 15 Die Klägerin hat jegliche Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen bestritten. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.09.2021 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei unstreitig entstanden und auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dies gelte bereits deshalb, weil die Beklagte die Widerklage in voller Höhe und unbedingt geltend gemacht habe. Die Widerklage sei unbegründet. Trotz entsprechender Auflage habe die Beklagte nicht dargelegt, durch welche bestimmten Handlungen die Klägerin Gelder veruntreut habe oder unter Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen schuldhaft die Vermögensinteressen der Beklagten dadurch verletzt habe, dass sie bestimmte Beträge für im Namen der Beklagten erbrachte Leistungen von den Leistungsempfängern nicht eingezogen habe. Zudem habe die Beklagte dieselben Vorwürfe gegenüber der Angestellten K. erhoben. Sie habe auch nicht dargelegt, inwieweit die Klägerin und die Angestellte K. zu ihren, der Beklagten, Lasten, kollusiv zusammengewirkt hätten. Es sei nicht ersichtlich, ob die Klägerin und die Angestellte K. arbeitsteilig die einzelnen Leistungen für einzelne Kunden hätten erbringen, abrechnen und abkassieren sollen, oder ob beide Arbeitnehmerinnen jeweils für die Erbringung einzelner Leistungen für einzelne Kunden verantwortlich gewesen seien. Ungeklärt sei auch, ob die beiden Angestellten die veruntreuten Gelder in eine „gemeinsame Kasse“ abgezweigt oder jede für sich bei sich ergebender Gelegenheit „ihre eigene Kasse“ aufgebessert hätten. Randnummer 18 Gegen das ihr am 22.11.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.2021 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 22.02.2022 am 19.01.2022 begründet. Randnummer 19 Die Beklagte meint, Randnummer 20 der Klägerin stehe kein Vergütungsanspruch zu, weil sie anstelle ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzugehen Straftaten zu ihren Lasten begangen und hierdurch einen Gesamtschaden von über 30.000,00 € verursacht habe. Die Widerklage sei begründet. Sie habe in diversen Schriftsätzen dargelegt, dass eine Vielzahl von Patienten für entsprechende Behandlungen, Pediküre u.a., Barzahlungen direkt an die Klägerin und/oder die Kollegin K. geleistet hätten. Ihr Lebenspartner, der Zeuge H., habe sich die Mühe gemacht, die benannten 38 Zeugen und Zeuginnen - soweit er sie erreicht habe - zu befragen. Diese hätten sowohl die Behandlungen am Tattage als auch die entsprechende Barzahlung an die Klägerin respektive deren Kollegin K. bestätigt. Diese Barzahlungen seien von der Klägerin weisungswidrig nicht im Kassenbuch eingetragen und auch nicht an die Beklagte weitergeleitet worden. Die Klägerin habe mit Frau K. arbeitsteilig zusammengewirkt. Sie hätten einen Tatplan gefasst und die eingenommenen Barbeträge wechselseitig vereinnahmt. Die Klägerin und Frau K. würden gesamtschuldnerisch haften. Randnummer 21 Nachdem die Vorsitzende mit Verfügung vom 01.03.2022 der Beklagten einen rechtlichen Hinweis erteilt und angeregt hat, die Berufung zurückzunehmen, hat die Beklagte mit beim Berufungsgericht elektronisch am 07.03.2022, 15:43 Uhr, eingegangenem und der Vorsitzenden am 08.03.2022 vorgelegten 8-seitigen Schriftsatz vom 07.03.2022 weitergehende Ausführungen zu den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Praxis und der GbR gemacht und erstmals vorgetragen, dass die Klägerin und die Angestellte K. für die Praxis und die GbR wöchentlich jeweils insgesamt 30 bis 40 Stunden - weitestgehend zur gleichen Zeit - gearbeitet hätten. Die Klägerin habe als ausgebildete Kosmetikerin/Fußpflegerin neben den Empfangstätigkeiten auch entsprechende Behandlungen ausgeführt. Daneben habe die Klägerin auch im Empfang gearbeitet, dort hätten sich beide auch wechselseitig vertreten. Die Beklagte trägt zudem zum EDV-basierten Terminverwaltungsprogramm „TL.Doctena“ vor, welches sowohl für die Praxis als auch für die GbR genutzt werde. Alle in den beiden vielseitigen Listen genannten Termine würden mit den Daten im TL.Doctena-Programm übereinstimmen, welche wiederum von der Klägerin und deren Kollegin K. eingegeben worden seien. Die Beklagte erläutert die Spalten in der Liste sowie die Vorgehensweise des Zeugen H. zur Ermittlung der behaupteten Veruntreuungen bzw. Unterschlagungen. Randnummer 22 Im Berufungstermin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hinsichtlich des Schriftsatzes vom 07.03.2022 Verspätung gerügt, er habe keine Rücksprache mit der Klägerin nehmen können. Randnummer 23 Die Vorsitzende hat sodann darauf hingewiesen, dass der neue Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.03.2022 wegen Verspätung nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückgewiesen werden könne. Randnummer 24 Daraufhin hat der Beklagtenvertreter und Berufungsführer erklärt, dass er heute keinen Antrag stellen werde. Randnummer 25 Daraufhin hat der Klägervertreter eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Randnummer 26 Die Vorsitzende hat auf die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen sowie darauf, dass die Berufung insgesamt unzulässig sein könnte. Hierüber werde die Kammer entscheiden. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen und nach Aktenlage zu entscheiden. Randnummer 29 Die Klägerin bestreitet nach wie vor, Randnummer 30 eingezahlte Barbeträge kollusiv mit der Kollegin K. vereinnahmt und damit veruntreut zu haben. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte ihrer in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift vom 10.03.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig (I.). Aufgrund der Säumnis der Beklagten konnte hierüber auf Antrag der Klägerin eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen (II.). Randnummer 33 I. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Randnummer 34 Die Berufung ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Sie ist auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden, indessen entspricht die Berufungsbegründung vom 14.12.2021 - bei Gericht eingegangen am 19.01.2022 - nicht den Formerfordernissen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG. Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils fehlt in Gänze. Randnummer 35 1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Danach genügt eine Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 -, Rn. 18; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 -; BAG, Urt. v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -, Rz. 14 m.w.N., juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10.01.2019 - 5 Sa 338/18 -, Rn. 27 , juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.05.2017 - 5 Sa 287/16 -, Rn. 29 f., juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.05.2007 - 6 Sa 487/06 -, juris). Randnummer 36 2. Hieran gemessen entspricht die Berufungsbegründung vom 14.12.2021 diesen Anforderungen nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Klagabweisungsantrages (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.