der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen (Flächenmaßstab als Ersatzmaßstab). (Rn.42) 3. Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Kommune sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung und dem Bedarf
einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, können zur erforderlichen Differenzierung eines Flächenmaßstabes, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Kommune nicht hinreichend homogen sind, grundsätzlich die Lage, das Baujahr und die Gebäudeart herangezogen werden. Dem Satzungsgeber steht es auch frei, im Rahmen dieses Spielraums dessen gerichtliche Kontrolle nicht gleichzusetzen ist mit derjenigen von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten eine Gewichtung der einzelnen Faktoren vorzunehmen. (Rn.44)
Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung gegeben, da die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen war. (Rn.74) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
folgend ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 ZwStS) für das Innenhaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet (§ 2 Abs. 1 ZwStS). Randnummer 4 Mit (Änderungs-) Bescheid vom
dem Wohnwert der Zweitwohnung gemäß Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung bemesse, vorliegend ausgedrückt in der Formel: Lagefaktor 1,66 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudeartfaktor 1,10 x 100 x Verfügbarkeitsgrad 100 % x Steuersatz 3,5 %. Daraus errechne sich ein Betrag in Höhe von x €. Ergebe die Neuberechnung 2019 eine Schlechterstellung, greife der Vertrauensschutz, was bedeute, dass die bisher geleistete Vorauszahlung endgültig festgesetzt werde. Die dargestellte
forderung sei nicht zu zahlen. Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin am 12. Januar 2021 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Erhöhung des Steuersatzes von 1,5 auf 3,5 % bereits eine Erhöhung von mehr als 100 % bedeute. Die jetzige Festsetzung entspreche einer Erhöhung von 300 %. Die Erhöhung der Ausgangsbasis (sog. „Wohnwert“) durch eine neue Formel sei nicht
vollziehbar. Die einzelnen Faktoren der Formel seien zum größten Teil willkürlich. Es sei nicht klar, was der Wohnwert sei und wieso sich dieser innerhalb eines Jahres verdoppelt habe. Eine erzielbare Jahreskaltmiete von x € für ein 300 Jahre altes 80 m² großes Haus liege jenseits jeder Realität. Sie fühle sich durch die hohe Ausgangsbasis gegenüber anderen Zweitwohnungsinhabern benachteiligt. Die durchschnittliche Nettokaltmiete im Gebiet der Beklagten betrage ca. x €/m², was eine realistische – dennoch schwer zu erzielende – Jahreskaltmiete von x € ergebe. Die Erhöhung sei auch ein persönlicher Affront, da die alten Häuser am Hafen unter schwierigen Denkmalschutzbedingungen erhalten würden und es sich unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten um Liebhaberobjekte handele, die von xxx-ern nicht erworben worden seien. Die Erhaltung der Objekte sei ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor für das lokale Handwerk und sie trügen zur touristischen Attraktivität des Hafens bei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 30. April 2021 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Objekt xxx, xxx für das Jahr 2020 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von x € endgültig und für das Jahr 2021 in derselben Höhe als Vorauszahlung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Steuer
dem Wohnwert der Zweitwohnung gemäß Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der jeweils geltenden Fassung bemesse, vorliegend mit dem Wohnwert: Lagefaktor 1,70 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudeartfaktor 1,10 x 100 x Verfügbarkeitsgrad 100 % x Steuersatz 3,5 % = x €. Randnummer 7 Die Klägerin legte hiergegen am
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer und der Verfassungswidrigkeit der Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer das Bemessungssystems der Zweitwohnungssteuer neu hätte entwickelt werden müssen. Der Satzungsgeber habe einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes. Steuergesetze beträfen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens, weshalb eine Typisierung zulässig sei. Der Belastungsgrund sei der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung. Mit ihr solle die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden. In seinen Urteilen vom 30. Januar 2019 habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht einen Flächenmaßstab als grundsätzlich in Betracht kommend angenommen, soweit hinsichtlich des Wohnwertes entsprechend differenziert werde. Es dürfe
den Entscheidungen bei der Wahl des Flächenmaßstabes zulässig sein, die erforderliche Differenzierung im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen. Ein die Lage abbildender Wertfaktor könne aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden. Ein hierfür einmal entwickeltes System ließe sich mit künftig veränderten Bodenrichtwerten fortschreiben. Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser wären ebenfalls ohne erheblichen Ermittlungsaufwand zur Differenzierung der Gebäudeart möglich ( OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 106 ). Die Bodenrichtwerte könnten nicht unreflektiert übernommen werden, da sie sich auf durchschnittliche Größen bezögen. Für das Gebiet Nordfriesland lägen keine speziellen Umrechnungsfaktoren vor, weshalb auf die bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten
der ab
vollziehbar und hinsichtlich des Faktors für die Gebäudeart sei kein sachlicher Grund ersichtlich, wieso eine Wohnung, ein Reihenhaus und ein Einfamilienhaus unterschiedlich bewertet würden. Die Erhöhung der Steuer um 300 % bezogen auf ihre Zweitwohnung sei nicht mehr angemessen und damit ermessensfehlerhaft. Mit der Erhöhung habe
der Vorlage der Gemeinderatssitzung (lediglich) eine Verdoppelung der Steuereinnahmen erreicht werden sollen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Bescheide vom
folgend dargestellten Bodenrichtwerte ermittelt worden seien (Stand
folgende Gebäudearten zu differenzieren und diese mit den
folgenden Faktoren zu berücksichtigen: Wohnung, sonstige Wohnung 1,0, Zweifamilienhaus, Reihenhaus 1,1 und Einfamilienhaus 1,2. Durch diese Faktoren werde der Überlegung Rechnung getragen, dass – ausgehend von dem in ihrem Gebiet als Zweitwohnung vorliegenden Normalfall der Wohnung in Mehrfamilienhäusern bzw. reinen Ferienwohnungsobjekten mit dem Faktor 1,0 – Wohnungen in Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhäusern demgegenüber einen höheren Wohnwert aufweisen würden (Faktor 1,1, d. h. Zuschlag von 10 %) und freistehende Einfamilienhäuser demgegenüber noch einmal einen höheren Wohnwert hätten (Faktor 1,2, d. h. Zuschlag von 20 %). Randnummer 17 Dass sich im einzelnen Veranlagungsfall – wie auch hier – nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben könne, sei das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide den rechtlichen Anforderungen entsprächen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sogenannten Jahresrohmiete
des Bewertungsgesetzes – die dann gerade in diesen Fällen gegebenenfalls zu gering ausgefallen sei – resultiere. Randnummer 18 Die ermittelten Maßstabseinheiten würden mit hundert multipliziert, um einen Steuersatz im dreistelligen Bereich zu vermeiden. Randnummer 19 Im laufenden Klageverfahren setzte die Beklagte mit Bescheid vom
Klageerhebung erlassenen Bescheid vom
1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Kommunale Abgaben – zu denen auch Steuern gehören, vgl. § 1 Abs. 1 KAG – dürfen wiederum nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG . Randnummer 26
StS erhebt sie diese Steuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG als örtliche Aufwandsteuer. Steuergegenstand ist
StS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten als Form einer Einkommensverwendung. Ob der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab in § 4 ZwStS wiederum geeignet ist, diesen Steuergegenstand zu erfassen, berührt hingegen nicht die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebende Ermächtigung der Beklagten zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, sondern betrifft vielmehr die Frage
der materiellen Rechtmäßigkeit der von der Beklagten in Ausübung ihrer Satzungskompetenz
Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Gegenstand), § 3 (Steuerpflicht), §§ 4, 5 (Steuermaßstab und Steuersatz; Bemessungsgrundlagen), § 6 Abs. 1 bis 3 (Entstehung) und § 6 Abs. 4 (Fälligkeit)]. Randnummer 33 b) Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum
tragssatzung. Randnummer 34 Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31 ). Randnummer 35 Die Satzung verstößt zudem nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG . Danach dürfen Abgabepflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als
der bisherigen Satzung. Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Beklagten, indem sie in § 11 Abs. 2 ZwStS bestimmt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund dieser Satzung für den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als
den bisherigen Satzungsregelungen. Randnummer 36 c) Auch der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 ZwStS für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu (1.)), gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (dazu (2.)) oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (dazu (3.)). Randnummer 37 (1.) Der Steuermaßstab verstößt mit der Heranziehung des „Wohnwertes“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gemäß §4 Abs. 2, 3, 8 ZwStS einschließlich der Anlagen zur Satzung nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Randnummer 38 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer (Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, sog. Lastengleichheit). Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer
einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom
Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 – juris Rn. 22). Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde – sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung – und dem Bedarf
einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung – des Wohnwertes – im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
Auffassung der Kammer für eine solche Differenzierung grundsätzlich herangezogen werden. Denn diese weisen ebenfalls einen lockeren Bezug zum Belastungsgrund auf, da typischerweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus älteren Baujahres in Stadtrandlage mit einem anderen Aufwand verbunden ist als ein Einfamilienhaus neueren Baujahres mit Wasserblick. Randnummer 45 Zunächst unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, die Wohnfläche
Maßgabe der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zu ermitteln (§ 4 Abs. 4 ZwStS). Die Berechnung erfolgt damit anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die
objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV). Randnummer 46 Die hier von der Beklagten gewählte Ausgestaltung ihres Flächenmaßstabes in § 4 Abs. 2 ZwStS orientiert sich im hinreichenden Maße an dem Belastungsgrund der Zweitwohnungssteuer. Randnummer 47 (a) Mit der Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte als Faktor gemäß § 4 Abs. 3, 8 ZwStS dient der Lagewert der Feindifferenzierung des gewählten Flächenmaßstabes. Randnummer 48
StS ergibt sich der Lagewert aus den Anlagen zur Satzung, die Bestandteil der Satzung sind. Dieser errechnet sich aus dem flächenabhängigen Bodenrichtwert (modifizierter Bodenrichtwert). Hierzu wird das Verhältnis der modifizierten Bodenrichtwerte im Stadtgebiet als Faktor zugrunde gelegt. Grundlage sind die vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten ermittelten und veröffentlichten Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der aktuelle Bodenrichtwert. Der jeweils maßgebende Bodenrichtwert wird unter Anwendung des bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten
der ab
Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet (§ 4 Abs. 8 ZwStS). Randnummer 49 Mit der Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte im Stadtgebiet als Faktor ist die notwendige Ausrichtung an dem Belastungsgrund dieser Steuer gegeben, nämlich der lockere Bezug zu der zu erfassenden besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers, wie sie in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung zum Ausdruck kommt. Der Steuermaßstab dient zwar nicht – im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes – der Erfassung des in Euro ausgedrückten realen Aufwands des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung. Mit dem Steuermaßstab soll lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 2 L 67/99 – juris Rn. 34). Dem wird der vorliegende Lagewert als Faktor aus dem Verhältnis der (modifizierten) Bodenrichtwerte zueinander gerecht. Randnummer 50 Bodenrichtwerte sind
GB aufgrund der Kaufpreissammlung gemäß § 195 Abs. 1 Satz 1 BauGB flächendeckend ermittelte durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
GB sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die
Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Bodenrichtwerte sollen danach ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt sein und tragen damit zur Transparenz auf dem Bodenmarkt bei (vgl. Kleiber, in: EZBK,
Maßgabe der Anlagen zur Satzung einer angrenzenden Bodenrichtwertzone zugeordnet, § 4 Abs. 8 ZwStS. Gegen eine derartige Fassung einer Satzungsregelung bestehen keine rechtlichen Einwände, denn sie gibt normativ vor, welche Schätzungsgrundlage anzuwenden ist. In diesem Fall auf eine angrenzende Bodenrichtwertzone abzustellen, ist gerade vor dem Hintergrund, dass die Lage im Raum abgebildet werden soll, eine praxistaugliche und typengerechte Vorgehensweise. Da bei mehreren angrenzenden Bodenrichtwertzonen wiederum eine Auswahl besteht („eine angrenzende Bodenrichtwertzone“), kann darüber auch dem Einzelfall gerecht werden, indem diejenige angewendet wird, die den konkreten Lageverhältnissen der Wohnung am nächsten kommt. Randnummer 53 Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt zudem die Umrechnung – „Modifizierung“ – der Bodenrichtwerte bei einer unterschiedlichen Größe des Richtwertgrundstückes (§ 196 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB). Dies entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden – und beabsichtigten – Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind. Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Beklagten ergibt sich, dass nicht unreflektiert auf die Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, da die ausgewiesenen Werte pro Bodenrichtwertzone in dem Gebiet der Beklagten auf die durchschnittliche Grundstücksgröße in der jeweiligen Zone bezogen seien. Deshalb sei es erforderlich, die Bodenrichtwerte mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten anzupassen (Seite 4). Die Beklagte stellt mangels eigener Angaben im Kreisgebiet (Erläuterungen Seite 5) auf die bundesweit einheitlichen Umrechnungskoeffizienten
der ab dem
tragssatzungen mit angepassten Anlagen fortgeschrieben würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere wird dadurch ganz konkret und hinreichend bestimmt der jeweilige Lagefaktor in der Zweitwohnungssteuersatzung selbst ausgewiesen und damit der in der Satzung angelegten Anforderung „Maßgebend ist der aktuelle Bodenrichtwert“ (§ 4 Abs. 3 Satz 4 ZwStS) Genüge getan. Randnummer 56 Die konkrete Ausgestaltung der in der Satzung ausgewiesenen Lagewerte durch die Verhältnisse der Bodenrichtwerte begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist von dem weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der Beklagten als Satzungsgeberin gedeckt. Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer ergibt sich, dass die Beklagte auf die Aussagen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
Anwendung des Umrechnungskoeffizienten dazu ins Verhältnis gesetzt. Wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal von der Beklagten bestätigt, ergab sich daraus die Berechnung (beispielhaft Zone 8, in der die Wohnung der Klägerin belegen ist): modifizierter Bodenrichtwert 99 x 100 ./. 150 = 66 % (Faktor 0,66).
folgend wurde – einheitlich in allen Verhältnissen – der Wert „1“ hinzuaddiert, woraus sich hier der Faktor 1,66 (und bei dem höchsten Bodenrichtwert der Faktor 2) ergab. Die weitere Entwicklung der Verhältnisse stellte sich sodann zum Stichtag
einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, die auch Pauschalierungen und Typisierungen zulässt, keine rechtlichen Bedenken. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass damit das Verhältnis rein rechnerisch verschoben wird (da nicht 66 % in Bezug zum Faktor 2,0 gesetzt wird = Faktor 1,32). Da aber – wie ebenfalls bereits ausgeführt – der Steuermaßstab nicht dazu dient, den realen Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung auszudrücken, sondern lediglich eine Bezugsgröße gewonnen werden soll, die den zu besteuernden Aufwand normativ quantifiziert und so die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet, ist dies auch bei der in allen Fällen vorgenommenen Addition von „1“ gegeben. Insofern findet durch die Anwendung der Addition auf alle Verhältnisse eine gleiche Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG statt, die Proportion „verschiebt“ sich in allen Fällen um + 1 gleichermaßen. Wie sich für die Kammer
dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar ergeben hat, sollte hierüber gewährleistet werden, dass der Lagewertfaktor nicht kleiner als eins sein sollte und dem Lagewert im Gesamtmaßstab mit seinen weiteren Faktoren (Gebäudeart Spannbreite von 1,0 bis 1,2 bzw. Baujahr mit max. 2,021) somit eine höhere Bedeutung in einem Bereich von über 1,0 bis 2,0 beigemessen werden sollte. Diese Entscheidung ist von der satzungsgeberischen Wertungskompetenz einschließlich der darin enthaltenen Prognosebefugnis umfasst. Denn der lockere Bezug zum Aufwand und die sich in der Veränderung der Bodenrichtwerte widerspiegelnde Entwicklung und deren Proportionalität zueinander bleiben erhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Satzungsgeber freisteht, im Rahmen dieses sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums – dessen gerichtliche Kontrolle nicht die Überprüfung
der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten umfasst (stRspr, BVerwG, Urteil vom
dem zuvor Gesagten, als weiterem, der Feindifferenzierung des Flächenmaßstabes dienendem Gesichtspunkt, keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 59 Grundsätzlich ist nichts dagegen zu erinnern – wie bereits ausgeführt –, das sich aus dem Baujahr ergebende Alter der Zweitwohnung als wertbildenden Faktor heranzuziehen. Mit dem Baujahr als Faktor wird der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie unterschiedliche Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt. Damit ist grundsätzlich ein lockerer Bezug zum Aufwand hergestellt. So klingt bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer (Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 – juris Rn. 117) an, dass das Baujahr ein möglicher relevanter Differenzierungsfaktor ist, da gerade die Spiegelmiete 1964 keine Berücksichtigung von Renovierungen und Neubauten zulasse. Randnummer 60 Die konkrete Ausgestaltung des Faktors mit einem Tausendstel des Baujahres führt zu keinen Wertverzerrungen im Hinblick auf die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander. Eine realitätsgerechte Abbildung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es
Auffassung der Kammer sachgerecht, diesem Faktor – wie die Beklagte es getan hat – in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen. Zwar streiten auf Seiten jüngerer Zweitwohnungen die höherwertige Beschaffenheit und höhere Anschaffungspreise bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) der höhere Mietzins für einen höheren Aufwand. Wiederum fallen bei älteren Immobilien in der Regel keine Finanzierungskosten mehr an (bzw. fallen Abschreibungen weg), dafür besteht aber ein höherer Unterhaltungsaufwand. So führt die Klägerin selbst an, dass es sich bei der 1730 erbauten Immobilien am Hafen der Beklagten unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten um ein Liebhaberobjekt handele und das denkmalgeschützte Gebäude (wie die anderen Häuser am Hafen) ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor für das lokale Handwerk sei. Da sich der unterschiedliche Aufwand anhand des Baujahres nur schwer ermitteln lässt, ist es deswegen nicht zu beanstanden, ein Tausendstel des Baujahres als Differenzierungskriterium heranzuziehen und damit zumindest auf den typischerweise steigenden Aufwand bei jüngeren Immobilien abzustellen. Insofern bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Berücksichtigung von Kernsanierungen, deren Vorliegen (ab welchem Sanierungsgrad ist eine solche gegeben?) ebenfalls nicht ohne weitere Einzelermittlungen möglich ist. Die Beklagte hat allerdings in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass sie in der konkreten Veranlagung eine Abfrage zur Kernsanierung vornimmt und bei einer entsprechenden Bejahung diese als das Baujahr der Berechnung zugrunde legt. Randnummer 61 Das Abstellen auf das „Baujahr“, ohne dieses näher zu definieren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; eine hinreichende Bestimmtheit ist gegeben. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG ). Der Normgeber braucht dabei allerdings nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 8 BN 3.05 – juris Rn. 18). Allerdings hat der Norminhalt eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres
vollziehbare Regelungsaus-sage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –; vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – und vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 – jeweils zitiert
juris; OVG Schleswig, Beschluss vom
frage des Gerichts, was mit Baujahr im Sinne von § 4 Abs. 5 ZwStS konkret gemeint sei, entsprechend beantwortet. Randnummer 62 (c) Die Gebäudeart zur Feindifferenzierung des Flächenmaßstabes unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
StS beträgt der Wertfaktor für die Gebäudeart bei Wohnungen/sonstigen Wohnungen 1,0, bei einem Zweifamilienhaus/Reihenhaus 1,1 und bei einem Einfamilienhaus 1,2. Dieser Faktor ist grundsätzlich geeignet, den unterschiedlich hohen Aufwand für das Innehaben einer Wohnung im Gegensatz zu einem Einfamilienhaus abzubilden und damit als ein die verschiedene Leistungsfähigkeit wiedergebendes Kriterium zu fungieren. Es ist
einer typisierenden Betrachtungsweise
vollziehbar, dass der Unterhaltungs- und Anschaffungs-/Mietaufwand für ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garten, Straßenanschluss etc. grundsätzlich ein höherer ist, als für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Festlegung des jeweiligen Faktors ist wiederum von dem sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers umfasst, insbesondere auch, weil belastbare Daten für die Festlegung schwer ermittelbar sind. Gemäß den Erläuterungen zur Entwicklung eines alternativen Bemessungssystems für die Zweitwohnungssteuer sind für die Beklagte aufgrund der dort vorhandenen örtlichen Struktur der Bebauung die vorstehend genannten Faktoren ausgewählt und ausgehend von einer Wohnung als typischen Fall für Zweifamilienhäuser und Einfamilienhäuser jeweils ein Zuschlag von 0,1 (10 %) vorgenommen worden. Randnummer 63 Soweit die Klägerin einwendet, dass der Faktor nicht erforderlich sei, weil die Fläche die Werthaltigkeit der Zweitwohnung abbilde und es zwar grundsätzlich stimme, dass bei einem Einfamilienhaus gegenüber einer 25 m²-Wohnung von einem höheren Aufwand auszugehen sei, nicht aber bei einer Penthousewohnung, ist dagegen anzuführen, dass es im Rahmen der Maßstabsbildung bei der Vornahme zulässiger Pauschalierungen und Typisierungen nicht um die Abbildung und Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere des atypischen Falls geht. Zudem mag der ausschlaggebende Faktor bei dem Flächenmaßstab tatsächlich die m² Fläche sein. Dies hindert den Satzungsgeber jedoch nicht, bei nicht homogenen örtlichen Verhältnissen eine weitere Differenzierung anhand weiterer Merkmale vorzunehmen; hierzu ist er sogar angehalten – wie bereits ausgeführt. Randnummer 64 (d) Der von der Beklagten in der Maßstabsformel verwendete „Multiplikator 100“ (§ 4 Abs. 2 ZwStS: „…und multipliziert mit hundert“) hält ausgehend von den obigen Ausführungen zu (1.) und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls einer rechtlichen Prüfung stand. Wie bereits dargestellt, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer
einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können. Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – juris Rn. 97 f. m.w.N.). Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und die Grenzen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG erfordern für die meisten Abgabenarten von Veranlagungsfall zu Veranlagungsfall unterschiedliche Abgabenhöhen, so auch im Bereich der Zweitwohnungssteuer. Sind von Fall zu Fall unterschiedliche Abgabenhöhen angemessen, so muss sich der Satzungsgeber darauf beschränken, die Bemessungsgrundlagen (Abgabenmaßstab und Abgabensatz) zu regeln (vgl. Arndt, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: 05.2020, § 2 Rn. 64). Der Abgabenmaßstab legt fest, an welches Kriterium anzuknüpfen ist, um die jeweilige Abgabenhöhe für jeden Veranlagungsfall sachgerecht zu bemessen. Um die Abgabenhöhe anhand des Maßstabs berechnen zu können, ist es erforderlich, eine Maßstabseinheit zu definieren (vgl. Arndt, a.a.O., Rn. 66 f.). Der Abgabensatz wiederum gibt an, wie hoch die Abgabe je Maßstabseinheit ist. Zu diesem Zweck weist der Abgabensatz in der Regel einen Geldbetrag aus (z. B. € pro m² oder m³). Drückt sich schon der Abgabenmaßstab in einem Geldbetrag aus (z. B. indexierter Einheitswert bei der Zweitwohnungssteuer), so wird der Abgabensatz durch einen Vomhundertsatz festgelegt (vgl. Arndt, a.a.O., Rn. 70; Thiem/Böttcher, KAG, Kommentar, Band 1, § 2 Rn. 38). In der vorliegenden Konstellation besteht die Besonderheit, dass in dem Steuermaßstab kein €-Betrag ausgewiesen wird, sondern sich alle auf die Flächengröße in m² bezogenen Faktoren in einem sehr niedrigen Bereich von 1,0 bzw. 2,… (maximal 2,021 über den Baujahresfaktor) bewegen. Insofern bedarf es noch eines Umrechnungsfaktors. Entsprechend heißt es in den Steuerbescheiden der Beklagten (Berechnungstabelle) „Wohnwert (inkl. x 100) in EUR“.
den Erläuterungen zur Entwicklung eines alternativen Bemessungssystems für die Zweitwohnungssteuer (Seite 9) bzw. der Fußnote (Nr. 8a) zum Satzungsentwurf wurde die Multiplikation vorgenommen, um einen im ein- bis zweistelligen Bereich liegenden Prozentsatz als Abgabensatz festsetzen zu können bzw. um einen Steuersatz im dreistelligen Bereich zu vermeiden. Ein solcher wäre
den vorstehenden Ausführungen jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 10 ff. bei einem Steuersatz von 404 %), insbesondere vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass der Abgabenmaßstab lediglich die Bezugsgröße wiedergeben soll und sich erst aus dessen Multiplikation mit dem Steuersatz die Abgabenhöhe ergibt, die ihrerseits an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Aspekt der Erdrosselungsgrenze (dazu (3.)) zu messen ist. Insofern ist es ohne Relevanz, ob auf Seiten der Bemessungsgrundlage „Maßstab“ oder auf Seiten der Bemessungsgrundlage „Steuersatz“ eine Multiplikation mit 100 stattfindet, solange darüber der lockere Bezug zum Aufwand als Bezugsgröße gegeben ist und die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse sicherstellen. Allerdings ist es vor diesem Hintergrund für die Kammer
vollziehbar, dass die Zweitwohnungssteuererhebung für die Steuerpflichtigen – wie auch für die Klägerin – „willkürlich“ erscheint. Das Ergebnis, also die Steuerhöhe, aber vor allem die Relation der erfassten Güter zueinander, wird durch diesen Multiplikator „100“ – egal auf welcher Seite – jedoch nicht verändert, was maßgeblich für die Betrachtung
StS (eingeschränkte Verfügbarkeit bis zu 180 Tagen pro Jahr 30 %, mittlere Verfügbarkeit 180 bis 270 Tagen pro Jahr 60 % und volle bzw. nahezu volle Verfügbarkeit ab 271 Tagen pro Jahr 100 %) ist rechtlich nichts zu erinnern. Er entspricht der schon bisher existierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Mischnutzungsfällen (Eigen- und Fremdnutzung) zu der Frage, ab wann es unverhältnismäßig ist, gegenüber dem Wohnungsinhaber bei einer Vermietung der Wohnung die volle Jahressteuer festzusetzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber für weniger als zwei Monate über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit verfügt. In welcher Weise die Steuererhebung dann gestaffelt wird, unterliegt der Satzungsautonomie der steuererhebenden Kommune, wobei das Bundesverfassungsrecht insoweit keine „tagesgenaue“ Verteilung erfordert, sondern eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrages in wenigen Stufen erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 28 bis 37). Randnummer 66 (3.) Der in § 5 ZwStS geregelte Steuersatz von „3,5 v. H.“ der Bemessungsgrundlage
StS verstößt nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende sogenannte Erdrosselungsverbot. Randnummer 67 Das Ermessen des Satzungsgebers ist hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, eingeschränkt.
der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang – hier also das Innehaben der Zweitwohnung – unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.). Abzustellen ist hinsichtlich dieser Verbotswirkung nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 68 Ausgehend hiervon bestehen hinsichtlich des Satzungsgebietes der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten erhobene Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde. Es kommt nicht darauf an, dass die Steuererhebung
der neuen Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 29. September 2020 gegenüber der früheren Satzung in einer Vielzahl von Fällen zu einer teils deutlichen Erhöhung der Zweitwohnungssteuer geführt hat, wie auch im Fall der Klägerin. Denn dass sich nunmehr eine höhere jährliche Zweitwohnungssteuer ergeben kann, ist das Ergebnis des neuen Steuermaßstabes in Kombination mit dem Steuersatz, welche beide den rechtlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere aus der Ablösung des verfassungswidrigen Steuermaßstabes der sog. Jahresrohmiete
zu gering ausgefallen ist – resultiert. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte für einen auffälligen Rückgang der Zahl der Zweitwohnungsinhaber im Gebiet der Beklagten seit Inkrafttreten der neuen Satzung ersichtlich sind und auch von der Klägerin nicht aufgezeigt wurden. Auf
frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte dazu, dass zwar keine sichere Aussage zu Verkaufszahlen möglich sei, sie jedoch einen Verkauf von Zweitwohnungen nicht wahrgenommen habe. Es ergibt sich daraus für das Gericht nicht die notwendige Schlussfolgerung, dass es in letzter Zeit im größeren Umfang zur Umwandlung von Zweitwohnungen in Hauptwohnungen oder zum Verkauf von Zweitwohnungen an Personen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten gekommen wäre oder sich eine solche Entwicklung absehbar abzeichnet. Die Klägerin selbst hat vielmehr in ihrem Widerspruch vom
G ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Benennung der Rechtsgrundlage, die Angabe der Tatsachen, von denen die Behörde bei der Entscheidung ausgegangen ist und die Anwendung der Rechtsvorschriften auf den konkreten Fall (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
zuvollziehen und zu berechnen. Dass die Klägerin die einzelnen Faktoren wiederum für sich betrachtet nicht
vollziehbar findet – und sie auch nicht für rechtmäßig erachtet – ist keine Frage der Begründung im Sinne des formellen Rechtmäßigkeitserfordernisses
G , denn hierbei kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung an, sondern nur darauf, dass eine solche überhaupt zur Wahrung der Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion abgegeben wurde. Die inhaltliche Richtigkeit ist eine materiell-rechtliche Frage, die bereits im Rahmen der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage geprüft wurde. Randnummer 71 Die Bescheide sind zudem materiell rechtmäßig. Randnummer 72 Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) verfügen kann. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Randnummer 73
der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom
Auffassung der Kammer für diesen Zeitraum das Einreiseverbot für die Einreise
Schleswig-Holstein zum Zwecke des Besuches einer Zweitwohnung. Jedoch war die Verfügungsbefugnis nicht im Sinne eines rechtlichen Verbotes ausgeschlossen. Die Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom
Schleswig-Holstein untersagt. Dies galt unter anderem auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken unternommen werden sollten. Mit der SARS-CoV-2-BekämpfV vom
Schleswig-Holstein“ ). Dies wird auch durch den Brief des schleswig-holsteinischen Innenministers Hans-Joachim Grote vom
den obigen Ausführungen ankommt, blieb weiter bestehen, wenn auch eingeschränkt. Das Einreiseverbot hat gerade nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Nutzung – wie beispielsweise bei einem bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren baurechtlichen Nutzungsverbot (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 2 S 964/86 – juris Rn. 21 f.) – ausgeschlossen, sondern lediglich den nicht in Schleswig-Holstein wohnenden Zweitwohnungsinhabern die Einreise
Schleswig-Holstein untersagt. Es war weiterhin rechtlich möglich, die Zweitwohnung Angehörigen oder Bekannten in Schleswig-Holstein zu überlassen, zumal für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins Tagesreisen innerhalb des Landes nicht untersagt waren. Randnummer 76 Auf die Frage, wie ein Einreiseverbot, zu beachten wäre – als steuerfreier Zeitraum für 47 Tage oder vergleichbar zur Rechtsprechung einer Zweitwohnung als Kapitalanlage (Mischnutzung) in – ggf. analoger – Anwendung der Verfügbarkeitsregelung – kommt es mithin nicht an. Randnummer 77 Die angefochtenen Bescheide begegnen im Übrigen der Höhe
ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; sie sind insbesondere rechnerisch zutreffend (Lagewert 1,66 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x € bzw. Lagewert 1,70 x Wohnfläche 80 m² x Baujahresfaktor 1,730 x Gebäudefaktor 1,10 x Verfügbarkeit 100 % x 100 = x € x Steuersatz 3,5 % = x €) . Die einzelnen, in die Berechnung eingestellten konkreten Daten betreffend die Zweitwohnung der Klägerin sind von ihr nicht bestritten worden. Die Beklagte hat für das Jahr 2019 zudem ausweislich des Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.