t ihren Stall aufsuchen. Randnummer 3 Unter dem
oben gegenüber Einträgen geschlossenen Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) (b), gehalten werden. Die weitere Anordnung des Antragsgegners in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist nicht streitgegenständlich. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung der Anordnung an, soweit diese nicht bereits aus dem Tiergesundheitsgesetz folge. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass Ende 2021 und Anfang 2022 die bestätigten Fälle der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI = Geflügelpest) bei Wildvögeln im Land Schleswig-Holstein sprunghaft zugenommen hätten und zum Erlasszeitpunkt 379 bestätigte Geflügelpestfälle des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vorlägen, wobei sich die Fundorte der auf den Kreis entfallenden bestätigten Ausbrüche über weite Teile des Kreisgebiets erstreckten. Bei amtlicher Bestätigung der Geflügelpest bei einem Wildvogel gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 AHL treffe die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen. Dazu gehörten insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers, indem Tiere empfänglicher Arten so isoliert würden, dass Kontakt mit wildlebenden, potentiell infizierten Tieren verhindert werde. Denn bei Freilandhaltungen sei das Risiko der Einschleppung des Geflügelpesterregers durch die Wildvögel deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhaltung. Die Behörde ordne gemäß des aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 71 AHL anwendbaren § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig sei. Aufgrund der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, des
gewiesenen Vorkommens des Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation, der Gegebenheiten des Kreisgebietes aufgrund von Rastgebieten,
weisen in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern, der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet sei zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in Nutztierbestände eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet anzuordnen. Eine Begrenzung auf bestimmte Bereiche des Kreisgebietes komme aufgrund der Verteilung der Fundorte und des Verbreitungsgeschehens nicht in Betracht. Die Anordnungen seien geeignet, eine Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest schnell und wirksam zu verhindern. Mildere Mittel, diese Ziele zu erreichen, seien nicht ersichtlich. Die Regelungen seien auch angemessen, da
Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Tierseuchenvorbeuge/-bekämpfung der Vorrang gegeben werden müsse. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, es sei zur Verhinderung einer Einschleppung der hoch ansteckenden, schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Viruserkrankung in die Geflügelbestände erforderlich, dass die vorgenannten Anordnungen sofort griffen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden seien höher einzuschätzen als persönliche Interessen Betroffener an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs, da ein Eintrag beispielsweise in Nutzgeflügelbestände zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen könne. Für einen Aufschub der angeordneten Maßnahmen sei kein Raum. Die Behörde müsse ggfs. auch vor Beendigung von etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit notwendigen Vorbeugemaßnahmen durchzusetzen. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom
lokalen Verhältnissen auszuweisen. Dabei hätte der Antragsgegner feststellen müssen, dass es in A-Stadt keine Gewässer gebe, die typischerweise von häufig infizierten Wasservögeln aufgesucht würden. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung auch wegen Verstoß gegen das Begründungserfordernis formell rechtswidrig, weil die formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts keine Risikoabwägung darstelle. Im Übrigen lägen auch die Tatbestandvoraussetzungen für eine Aufstallungspflicht nicht vor, weil insbesondere im Kreis Segeberg laut Datenlage nicht von einem gehäuften Auftreten der Geflügelpest gesprochen werden könne. Soweit zwischen
gewiesen Geflügelpest sei es – im Gegensatz zu terrestrisch lebenden Wildtieren – unmöglich, die Population einzudämmen oder die Flugbahnen zu beeinflussen. Wildvögel kämen überall im Land vor. Dabei bestehe gerade bei Wassergeflügel die Gefahr, dass die Tiere eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus ohne sichtbare Erkrankungsanzeichen durchmachten. Nicht alle mit dem Geflügelpestvirus infizierten Wildvögel erkrankten oder verendeten daran. Die im Rahmen des Monitorings beprobten Wildvögel lieferten jedoch Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in der Wildvogelpopulation, wobei nur ein verhältnismäßig geringer Teil der aufgrund der Geflügelpest verendeten Wildvögel auch tatsächlich gefunden und beprobt werde. Bei dem von den Ländern zwischen September und Januar zu führenden Monitorings sei Mitte Oktober 2021 der erste
weis von Geflügelpest in Schleswig-Holstein (Kreis Nordfriesland) seit dem Sommer bestätigt worden. Eine Ausbreitung sei dann zunächst an der Westküste erfolgt, bis Ende Oktober 2021 ein Betrieb mit Mastgänsen in Dithmarschen von der Geflügelpest betroffen gewesen und der erste tote Wildvogel beim Veterinäramt des Kreises Segeberg gemeldet und beprobt worden sei. Zwischen Ende Oktober 2021 und
dem auch in A-Stadt am
weise des Geflügelpestvirus bei Wildvögeln über ganz Norddeutschland erstreckt. Zwar seien die Vogelzugrouten und gewöhnlichen Rastgebiete der Wildvögel grundsätzlich bekannt. Dennoch führten Faktoren wie mildes Klima, gutes Nahrungsangebot, erkrankte und/oder geschwächte Wildvögel zu Abweichungen des Zugverhaltens. Deshalb könne man auch die positiven Funde der
barkreise und -städte nicht außer Betracht lassen. Der Fund der Graugans am Rückhaltebecken xxxxx in A-Stadt habe zudem gezeigt, dass ein Risiko nicht nur an typischerweise von Wasservögeln aufgesuchten Gewässern bestehe. Zudem zeigten die Funde auch, dass auch Greifvögel und Möwen Überträger sein könnten. Die besondere Gefahr der Einschleppung des Geflügelpestvirus in einen Hausgeflügelbestand werde auch durch den zweiten positiven Fall in A-Stadt deutlich, bei dem eine Nonnengans in dicht besiedeltem Wohngebiet ohne jegliche Gewässernähe gefunden worden sei. Erkrankte/infizierte Wildvögel könnten überall unabhängig von dem typischen Lebensraum verenden. Daher seien sämtliche 1.633 gemeldeten Geflügelhaltungen mit insgesamt 1,16 Mio. Stück Geflügel im Kreis Segeberg, von denen in A-Stadt 114 Geflügelhaltungen mit zwei gewerbsmäßigen Hühnerhaltungen mit 450 bzw. 600 Tieren gemeldet seien, zu schützen gewesen. Dies beeinträchtigte den Antragsteller bzw. das Tierwohl seiner Hühner auch nicht unverhältnismäßig, zumal es angesichts seines kleinen Bestandes leicht sei, das Außengehege der Hühner gegen Wildvögel zu schützen. Randnummer 11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gegenseitigen Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Randnummer 12 Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 13 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Anordnung der Aufstallungspflicht nicht unter einen der Fälle des § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) fällt, in denen der Gesetzgeber bereits den Wegfall der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. Randnummer 14 Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausgeht. Randnummer 15 In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 zwar nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall – soweit bei einer Allgemeinverfügung möglich – abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Randnummer 16 Diesen Maßstäben wird der Antragsgegner gerecht, indem er unter Bezugnahme auf die Gefahr der Weiterverbreitung der hoch ansteckenden, schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Viruserkrankung der Geflügelpest durch Einschleppung in Geflügelbestände und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden insbesondere für Nutzgeflügelhalter ausführt, dass alle zur Vorbeugung eines Seuchenausbruchs erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände unabhängig von der Dauer eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens ergriffen werden und die wirtschaftlichen Interessen bzw. das Affektionsinteresse Betroffener gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen müssten. Die Behörde müsse ggfs. auch vor Beendigung von etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit notwendigen Vorbeugemaßnahmen durchzusetzen. Mit der Begründung macht der Antragsgegner deutlich, dass ihm der Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung bewusst war und die Dringlichkeit der Seuchenprävention als Maßnahme der Abwehr einer abstrakten Gefahr, die sich nicht notwendigerweise realisieren muss, den Sofortvollzug ausnahmsweise rechtfertigt. Randnummer 17 Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann auch die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes als in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
2 AHL können die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Art. 70 Abs. 1 lit. b AHL eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung. Randnummer 22 Die Aufstallungspflicht ist als „sonstige zweckdienliche Maßnahme“ vorliegend auf Art. 61 Abs. 1 lit.
dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Verwaltungsakt angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris m. w. N.). Randnummer 25 Während der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung sowie das
schieben der Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung bei einer zunächst zu Unrecht bemühten Ermessensnorm keine Wesensänderung darstellt, führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Entgegen dieser Grundsätze ist keine Wesensänderung anzunehmen, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinanderliegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 14 – 16). Randnummer 26 Gemessen daran überwiegen bei dem hier in Rede stehenden Austausch der Rechtsgrundlage die gegen eine Wesensänderung sprechenden Gesichtspunkte. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass dem Antragsgegner ausweislich Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 2 AHL ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Seuchenbekämpfungsmaßnahme zustand. Hierfür spricht, dass Art. 71 Abs. 1 AHL i. V. m. § 13 Geflügelpest-Verordnung und Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit.
G) verzichtet werden. Es liegt auch kein Begründungsmangel vor.
G ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Vorgaben hält der Antragsgegner vorliegend ein, indem er zur Begründung der Allgemeinverfügung umfangreich die Entwicklung der infizierten Funde in Schleswig-Holstein insgesamt, in seinem Kreisgebiet sowie den angrenzenden Kreisen und Städten beschreibt und auf das konkrete Seuchenprofil der Geflügelpest als eine hochansteckende, anzeigepflichtige Tierseuche der Kategorie A gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer iv i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a AHL, die Folgen eines Eintrags in einen Geflügelbestand für die Tiergesundheit, die Wirtschaft und die Umwelt (weitreichende Restriktionsmaßnahmen als Folge) eingeht. Begründet wird die Aufstallungsanordnung weiterhin damit, dass sie zur Vermeidung der weiteren Verbreitung und Einschleppung der Geflügelpest in Bestände aufgrund der Risikobewertung, der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, des
gewiesenen Vorkommens der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation, der spezifischen Gegebenheiten (Rastgebiete,
weise in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern), der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet erforderlich ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll in ihrer Begründung darüber hinaus die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem wird der Antragsteller gerecht, indem er ausführt, dass keine gleichermaßen geeigneten, milderen Mittel gegenüber der Aufstallungspflicht zur Verfügung stünden, um Geflügelbestände vor dem Eintrag des Geflügelpestvirus durch die Wildvogelpopulation zu schützen, und die Interessen Betroffener in Anbetracht der mit der Ausbreitung der Geflügelpest verbundenen immensen Folgen für die betroffenen Tiere und Tierhalter sowie der wirtschaftlichen Schäden für die Geflügelwirtschaft zurückzustehen hätten. Randnummer 29 Die Aufstallungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und die Anordnung der Aufstallungspflicht insgesamt ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ist. Randnummer 30 Gemäß Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 AHL ergreift die zuständige Behörde beim (amtlich bestätigten) Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bei gehaltenen Tieren […] unverzüglich eine oder mehrere der in Abs. 1 lit. a bis i genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A
1
dem im Kreisgebiet des Antragsgegners zwischen Ende Oktober 2021 und Anfang Januar 2022 von 18 toten Wildvögeln insgesamt sieben positiv auf das Geflügelpestvirus beprobt worden sind.
1 AHL kann die zuständige Behörde die folgenden Bekämpfungsmaßnahmen anordnen: Randnummer 31
erlassen wurden; Randnummer 35
Vorgaben des § 13 Geflügelpest-Verordnung auf der Grundlage der Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 lit. i und Abs. 2 AHL nicht mehr tatbestandlich vorausgesetzt ist, können die dortigen Vorgaben fachliche Anhaltspunkte für die Prüfung und Bewertung der Erforderlichkeit einer Aufstallungspflicht mit Blick auf das Seuchenprofil und die betroffenen wild lebenden Tiere geben. Insofern kommt der Antragsgegner in seiner aktualisierten Risikobewertung vom
gewiesenen Vorkommens von hochpathogenem, hochinfektiösen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 in der Wildvogelpopulation (= Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen als Teil des Seuchenprofils) der Gegebenheiten im Kreis (Rastgebiete,
weise in umliegenden Kreisen und (Bundes)Ländern), der aktuell hohen Wildvogeldichte im Rahmen des Vogelzugs sowie der hohen Geflügeldichte im Kreisgebiet, eine Aufstallung des Geflügels im gesamten Kreisgebiet anzuordnen. Eine Begrenzung der Aufstallungspflicht auf bestimmte Bereiche des Kreisgebietes komme aufgrund der Verteilung der Fundorte und des gesamten Geschehens nicht in Betracht. Soweit Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffne, auf Grundlage mehrerer Faktoren, eine infizierte Zone festzulegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wobei ein Faktor das Seuchenprofil sei, handele es sich bei den betroffenen Wildvögeln um Tiere, bei denen es unmöglich sei, die Population einzudämmen oder die Flugbahnen zu beeinflussen. Sie kämen bekanntermaßen überall im Land vor. Dementsprechend hätten sich die
weise des Geflügelpestvirus bei Wildvögeln über ganz Norddeutschland erstreckt. Maßgeblich bei der Verbreitung der Geflügelpest seien aber nicht nur Wildvögel, die an Gewässern lebten. Jedoch bestehe gerade beim Wassergeflügel die Gefahr, dass die Tiere eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus ohne sichtbare Erkrankungsanzeichen durchmachten. Nicht alle mit dem Geflügelpestvirus infizierten Wildvögel würden daran erkranken oder sterben. Im Rahmen des Wildvogel-Monitorings beprobte Wildvögel lieferten jedoch Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in der Wildvogelpopulation, wobei nur ein verhältnismäßig geringer Teil der aufgrund der Geflügelpest verendeten Wildvögel auch tatsächlich gefunden und beprobt werde. Die Dunkelziffer infizierter Wildvögel sei deutlich größer. Auch wenn die Vogelzugrouten und gewöhnlichen Rastgebiete der Wildvögel grundsätzlich bekannt seien, gebe es mehrere Faktoren, die zu Abweichungen davon führten. Mildes Klima, gutes Nahrungsangebot, erkrankte und/oder geschwächte Wildvögel sorgten dafür, dass Wildvögel nicht oder nur verzögert weiterzögen. Auch die hiesigen Standvögel seien für das Geflügelpestvirus empfänglich. Seit Jahren sei die Aufstallung des Hausgeflügels verbunden mit begleitenden Biosicherheitsmaßnahmen die bewährte Risikominderungsmaßnahme, um eine Ausbreitung der Seuche, insbesondere das Risiko der Einschleppung der Geflügelpest in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, zu verhindern. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Ausweisung einer infizierten Zone aufgrund der Flugrouten vorliegend nicht zielführend war. Unabhängig davon ergreifen der Antragsgegner bzw. das MELUND bereits die im Art. 64 Abs. 1 und 2 lit. a 2. HS und lit. c Delegierte VO (EU) 2020/687 vorgeschriebenen Mindestmaßnahmen. Randnummer 46 Aufgrund der Fundorte der verendeten infizierten Wildvögel auch in A-Stadt und ohne konkreten Rastplatz- bzw. Gewässerbezug kommt eine Aussparung der Stadt A-Stadt aus dem Geltungsbereich der Aufstallungspflicht ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschränkung der Aufstallungspflicht auf Nutzgeflügelbestände mit höheren Geflügelstückzahlen – wie sie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Allgemeinverfügungen anderer Bundesländer vorträgt – stellt zwar ein milderes Mittel dar. Dies wäre aber nicht gleichermaßen geeignet, da insbesondere in den
barkreisen bereits Hobbygeflügelbestände von einer Einschleppung betroffen waren. Angesichts der sich im Bundesvergleich in Schleswig-Holstein ballenden Seuchenfälle liegt auch keine vergleichbare Lage mit den vom Antragsteller zitierten Landkreisen vor. Randnummer 47 Angesichts der bereits oben ausgeführten Totfunde und positiven Beprobungen bei Wildvögeln ist die kreisweite Aufstallungsanordnung auch geeignet, um ihren legitimen Zweck – nämlich die Seuchenbekämpfung insbesondere mit Blick auf einen drohenden Eintrag in gehaltene (Nutz-) Geflügelbestände – zu fördern. Sie war auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Zunächst standen – wie oben bereits ausgeführt – keine milderen Mittel zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils gleichermaßen geeignet erscheinen, vgl. oben. Die Aufstallungspflicht stellt sich mit Blick auf die mit ihr einhergehenden Einschränkungen für Geflügelhalter und Tierwohl auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Die Aufstallung seiner vier Zwerghühner – alternativ die wildvogelsichere Überdachung seines Außengeheges – stellt für den Antragsteller und das Tierwohl seines Geflügels eine zumutbare Einschränkung dar. Dies gilt insbesondere, weil die Stallpflicht regelmäßig zeitlich begrenzt auf wenige Monate und die Haltung von Geflügel in Ställen per se nicht tierschutzwidrig ist, wenn auch eine Freilandhaltung – wie vom Antragsteller üblicherweise praktiziert – vorzugwürdig ist. Angesichts des mit der Aufstallungspflicht verfolgten Schutzzwecks, der letztlich auch in der Erhaltung der Tiergesundheit sowie der Vermeidung enormer wirtschaftlicher Schäden insbesondere auf Seiten der Nutzgeflügelhalter besteht, erscheinen diese Einschränkungen des Antragstellers in seiner durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit jedoch vertretbar. Randnummer 48 Der Klarstellung halber merkt die Kammer an, dass sich die Aufstallungspflicht auch auf der Grundlage der ursprünglich vom Antragsgegner gewählten Rechtsgrundlage des Art. 71 Abs. 1 und 2 der AHL i. V. m. § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung als rechtmäßig erweist. Randnummer 49
1 AHL können die Mitgliedstaaten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die sie bereits gemäß (Art. 70 Abs. 1 und 2 i. V. m.) Art. 55, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 1 sowie gemäß Art. 63, Art. 67 und Art. 68 Abs. 2 AHL erlassenen delegierten Rechtsakten ergreifen können, sofern diese den Bestimmungen der AHL genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich und verhältnismäßig sind. Dabei haben die Mitgliedsstaaten die besonderen epidemiologischen Umstände (lit. a), die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der betreffenden Erzeugung (lit. b), die betreffenden Tierarten und -kategorien (lit.
Erwägungsgrund 43 zur AHL haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Prävention von Seuchen durch höhere Normen [Anmerkung der Kammer: gemeint ist durch höhere Standards – vgl. englische Fassung des Erwägungsgrundes 43 „through higher biosecurity standards“] für den Schutz vor biologischen Gefahren zu unterstützen, indem sie eigene Leitfäden für bewährte Verfahren ausarbeiten. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit durch Vorschriften innerhalb der Geflügelpest-Verordnung Gebrauch gemacht. An der grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit einer Aufstallungspflicht als Maßnahme der Seuchenbekämpfung und -prävention bestehen auch keine Zweifel. Randnummer 52 Dem steht nicht Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687 entgegen, wonach u. a. die Richtlinie 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte ab dem 21. April 2021 nicht mehr gelten, denn bei der Geflügelpest-Verordnung handelt es sich nicht um einen „Rechtsakt“ im Sinne des Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687. Rechtsakte im vorgenannten Sinne sind nur solche der Europäischen Union. Dies gilt zum einen, weil nationale Gesetze zur Ratifizierung von EU-Richtlinien schon dem Wortlaut
nicht „auf der Grundlage“ der Richtlinie, sondern zu ihrer Umsetzung erlassen werden. Zum anderen streitet auch der Erwägungsgrund 5 zur Delegierten VO (EU) 2020/687 für diese Interpretation, wonach „[d]ie früheren Seuchenbekämpfungsvorschriften in einer Reihe von Richtlinien festgelegt [wurden], die jeweils Vorschriften für eine oder mehrere Tierseuchen enthielten. Einige dieser Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, andere müssen zwecks Vereinfachung und zur Beseitigung etwaiger Widersprüche durch die vorliegende delegierte Verordnung ersetzt werden.“ Aus der Verwendung des Begriffs Richtlinien wird deutlich, dass von der in Art. 112 Delegierte VO (EU) 2020/687 geregelten Aufhebung lediglich europäische Rechtsakte umfasst sind. Dies ist auch deshalb folgerichtig, weil dem europäischen Verordnungsgeber weder eine Normsetzungs- noch eine Verwerfungsbefugnis hinsichtlich des nationalen Rechts der Mitgliedsstaaten zukommt. Überlagert sich Unionsrecht mit nationalem Recht, besteht vielmehr (nur) ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalen Normen. Randnummer 53
Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Der Risikobewertung sind gemäß § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung zugrunde zu legen: Randnummer 54
Absatz 1 getroffen werden soll. Randnummer 58 Zu berücksichtigen ist ferner die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Randnummer 59 Die erforderliche Risikobewertung, die
Auffassung der Kammer den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung genügt, hat der Antragsgegner am 11. Januar 2022 vorgenommen und hat auf dieser Grundlage ermessensfehlerfrei die Aufstallungspflicht im gesamten Kreisgebiet angeordnet. Zur Begründung gelten die bereits oben getätigten Ausführungen. Randnummer 60 An der sofortigen Vollziehung der Aufstallungsanordnung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung hinausgeht, weil andernfalls der gefahrenabwehrrechtliche Zweck, die Verbreitung der Geflügelpest mit ihren schwerwiegenden Folgen für die Tiergesundheit und die Geflügelwirtschaft während der kritischen Wintermonate einzudämmen, leerliefe. Randnummer 61 Der Antrag war folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001500794
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