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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat 4 K 114/17 Urteil Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an Jugendlich

Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an Jugendliche erbracht werden - Leistungen zur Vorbereitung auf den Berufseinstieg in den Turniersport sind umsatzsteuerbefreit

richtigen Umgangs mit Pferden durch eine nicht anerkannte Einrichtung sind umsatzsteuerpflichtig - Erziehungszweck - Unterkunft und Verpflegung auf dem Reiterhof als eigene, selbständige Leistung, die nach § 4 Nr. 23 UStG sowohl bei Unterbringung zu Ausbildungszwecken als auch zu Erziehungszwecken (auch durch eine nicht anerkannte Einrichtung) steuerbefreit sein kann Orientierungssatz

  1. Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind. (Rn.34) (Rn.36)
  2. Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können dabei gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. (Rn.39) (Rn.46) (Rn.47) Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt in diesen Fällen zu Ausbildungszwecken im Sinne

§ 4Nr. 23 USt

G a.F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. von der Umsatzsteuer befreit sein können. (Rn.52) (Rn.56)

  1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG kommt nicht nur für anerkannte Einrichtungen in Betracht (entgegen Abschn. 4.23.1 Abs. 4 UStAE). (Rn.55) (Rn.57)
  2. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt zu Erziehungszwecken im Sinne

§ 4Nr. 23 USt

G a.F., wenn durch die Vermittlung

richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, sodass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können. (Rn.56) (Rn.58) (Rn.60)

  1. Zur Abgrenzung einer Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungszwecken von einer Aufnahme zu kurzfristigen Urlaubszwecken mit Freizeitangebot und Freizeitcharakter. (Rn.61)
  2. Die spezialisierte Unterrichtung Jugendlicher im artgerechten Umgang mit Ponys und Pferden, die mit praktischem Reitunterricht zur körperlichen Ertüchtigung und der Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse diesbezüglich kombiniert wird (hier u.a. anlässlich einer Klassenfahrt), stellt keinen Schulunterricht im Sinne

Art. 132Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 2006/112/EG (Mw

StSystRL) dar. (Rn.68) Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ergibt sich auch nicht aus Erziehungszwecken, wenn es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der ausführenden Einrichtung durch den Mitgliedstaat fehlt. (Rn.69) 7. Revision eingelegt (Az.

BFH: XI R 9/22). (Die Orientierungssätze 1, 2 und 4 sind solche

FG.) Verfahrensgang nachgehend BFH,

  1. Januar 2025, XI R 9/22, Urteil Tenor Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom
  2. April 2013 und der Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom
  3. November 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  4. Juni 2017, werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 auf xxx €, für 2008 auf xxx €, für 2009 auf xxx €, für 2010 auf xxx € und für 2011 auf xxx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung der von der K-GmbH in den Streitjahren 2007 bis 2011 erzielten Umsätze aus dem Betrieb eines Reiterhofs. Randnummer 2 Die K-GmbH betreibt seit 1999 einen Reiterhof. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der K-GmbH war bis Ende 2011 A. A hatte der K-GmbH mit Pachtvertrag vom 1. März 1999 zur Führung einer Pension und einer Gastwirtschaft die auf dem Hofgelände gelegenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie die Zimmer 1 bis 18 der Scheune und die in der Scheune befindliche Gastwirtschaft mit Nebenräumen verpachtet. Randnummer 3 Die K-GmbH durfte nach der Betriebserlaubnis vom 3. Mai 2001 auf dem Reiterhof 58 Kinder und Jugendliche aufnehmen und betreuen. Nach Aufhebung

Erlaubnisvorbehalts für die Aufnahme von Kindern im Rahmen

Hotel- und Gaststättengewerbes in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bedurfte die K-GmbH keiner Betriebserlaubnis mehr. Randnummer 4 Die K-GmbH erzielte in den Streitjahren Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Beköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen. Der Reitunterricht im Rahmen der Reitkurse wurde in den Streitjahren durch A und den Kläger erteilt. Die Reitkurse wurden in den Schulferien von Schleswig-Holstein und Hamburg im Rahmen der Ponygruppe für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren und im Rahmen der Großen Pferdegruppe für Jugendliche im Alter von 14 bis 22 Jahren angeboten. Darüber hinaus erzielte die K-GmbH Umsätze mit Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten. Randnummer 5 Die Kurse der Ponygruppe dauerten jeweils eine Woche. Ziel der Kurse war das altersgerechte Erlernen

Umgangs mit den Ponys. Die Teilnehmer der Ponygruppe, bei denen es sich im Regelfall um Anfänger oder Neueinsteiger handelte, wurden bei der Anreise am Sonntag entsprechend ihrem Leistungsstand in verschiedene Gruppen unterteilt, in denen jedem Kind ein Pony zugewiesen wurde. Von Montag bis Freitag wurden am Vormittag und am Nachmittag insgesamt zwei Stunden Reitunterricht sowie am Mittag und am Abend theoretischer Unterricht erteilt. Das tägliche Abendprogramm umfasste zudem eine „Spielstunde“. Die Betreuung der Kinder erfolgte durch eine sozialpädagogische Assistentin, die für das gesamte Rahmenprogramm außerhalb

Reitunterrichts einschließlich der Theoriestunden verantwortlich war und den Kindern den richtigen Umgang mit Ponys und Pferden vermittelte. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 30 bis 40 % an den Prüfungen für ein sog. Motivationsabzeichen teil, die am Samstagvormittag von A und dem Kläger abgenommen wurden. Randnummer 6 Die Kurse der Großen Pferdegruppe waren auf eine oder zwei Wochen angelegt und auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet. In den Streitjahren wurden von den Teilnehmern überwiegend zweiwöchige Kurse gebucht. Die Teilnehmer der Großen Pferdegruppe verfügten über reiterliche Erfahrung und hatten bereits Reitabzeichen in Form von Motivationsabzeichen und teilweise auch Leistungsabzeichen erworben. Im Rahmen der Großen Pferdegruppe wurden zwei Stunden Reitunterricht pro Tag erteilt, der am Vormittag Springen und am Nachmittag Dressur umfasste. Am Mittag wurde theoretischer Unterricht sowie an drei Abenden in der Woche Theorieunterricht zu Spezialwissen erteilt. Die Teilnehmer konnten eigene Pferde mitbringen. Im Rahmen der Großen Pferdegruppe konnten alle Leistungsabzeichen erworben werden. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 60 bis 70 % an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teil, die jeweils am Samstag auf dem Reiterhof von zwei sog. Richtern FN

Pferdesportverbands Schleswig-Holstein e.V. abgenommen wurden. Die Prüfung für die Leistungsabzeichen umfasste neben Dressur und Springen auch einen theoretischen Teil. Randnummer 7 Die Reitabzeichen waren in den Streitjahren in die Motivationsabzeichen (Steckenpferd, Kleines Hufeisen und Großes Hufeisen) für den Nachwuchs und die Leistungsabzeichen (DRA IV bis DRA I) unterteilt, an deren Stelle ab 2014 die Reitabzeichen RA 10 bis RA 6 bzw. RA 5 bis RA 1 getreten sind. Die Leistungsabzeichen bauen dergestalt aufeinander auf, dass sie nur nacheinander und nach Ablauf einer Wartezeit von jeweils drei Monaten erworben werden können. Für den Erwerb eines Leistungsabzeichens war in den Streitjahren der sog. Basispass erforderlich, der auch im Rahmen der Kurse auf dem Reiterhof erworben werden konnte. Ab 2014 reichte für den Einstieg in die Leistungsabzeichen der vorherige Erwerb

Reitabzeichens RA 7 oder RA 6 aus. Randnummer 8 Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Mit den Leistungsabzeichen konnte eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an LPO-Turniersportprüfungen von der Leistungsklasse 6 (DRA IV) bis zur Leistungsklasse 3 (DRA I) erworben werden, ohne dass weitere Ausbildungsschritte erforderlich waren. Der Erwerb

Leistungsabzeichens DRA IV wurde in den Streitjahren zudem regelmäßig für die Ausbildung zum Pferdewirt in der Fachrichtung „Schwerpunkt Reiten“ (ab 2010 „Klassische Reitausbildung“) vorausgesetzt. Die Ausbildung zum Trainer Reiten setzte in der Eingangsstufe und der zweiten Lizenzstufe (Trainer C und B) den Erwerb

Leistungsabzeichen DRA III sowie in der ersten Lizenzstufe (Trainer A) den Erwerb

Leistungsabzeichen DRA II voraus. Für die Teilnahme an Lehrgängen zur Erlangung von Vorstufenqualifikationen im Pferdesport als Trainerassistent und Berittführer sowie zusätzlicher Qualifikationen im Umgang mit dem Pferd als Pferdepfleger und Kutschenführer war der Erwerb

Basispasses erforderlich. Randnummer 9 Die Kursprogramme für Schulklassen dauerten jeweils von Montagmittag bis Freitagvormittag und richteten sich vornehmlich an Kinder der Klassen 3 bis 5 im Alter von 9 bis 12 Jahren. Das Tagesprogramm umfasste am Vormittag und am Nachmittag jeweils zwei Stunden mit einem praktischen Teil zum Umgang mit dem Pferd und mit Reitunterricht sowie einen theoretischen Teil. Das Programm zielte darauf ab, den Kindern den häufig erstmaligen Kontakt mit Pferden zu ermöglichen und im Umgang mit den Tieren das Einfühlungsvermögen der Kinder zu schulen. Im Rahmen

Programms wurden in den Streitjahren keine Reitabzeichen abgenommen. Das Tagesprogramm wurde ausschließlich vom Personal der K-GmbH durchgeführt, das auch die Aufsicht über die Kinder ausübte; von den anwesenden Lehrkräften wurde nur das Abendprogramm selbst gestaltet. Randnummer 10 A erzielte neben den Umsätzen aus der Verpachtung der Räumlichkeiten an die K-GmbH in den Streitjahren Umsätze aus dem Betrieb einer Pferdepension auf dem Hofgelände. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre berücksichtigte A für die Pferdepension u.a. folgende Besteuerungsgrundlagen: (…) Randnummer 11 Im Rahmen der steuerfreien Umsätze für die Streitjahre 2007 bis 2010 berücksichtigte A die Umsätze aus der Verpachtung gemäß § 4 Nr. 12

Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). In der Steuererklärung für 2011 erfasste A die von der K-GmbH erzielten Umsätze und behandelte diese als steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG. Die Einbeziehung der Umsätze der K-GmbH erfolgte vor dem Hintergrund der zwischen A und der K-GmbH vorliegenden umsatzsteuerlichen Organschaft. Randnummer 12 Im Rahmen einer vom FA bei der K-GmbH durchgeführten Außenprüfung für die Streitjahre 2007 bis 2009 ging die Prüferin davon aus, dass die K-GmbH durch die kurzfristige Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht erfüllte. Randnummer 13 Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte gegenüber A Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10. April 2013 und für 2011 vom 14. November 2014. In diesen Bescheiden unterwarf der Beklagte sämtliche von der K-GmbH erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz und berücksichtigte die von A als Organträger und die von der K-GmbH als Organgesellschaft erzielten Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie die Vorsteuerbeträge i.S.

§ 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 USt

G insgesamt in folgender Höhe: (…) Randnummer 14 In dem Bescheid für das Jahr 2011 berücksichtigte der Beklagte die als steuerpflichtig unterworfenen Umsätze der K-GmbH versehentlich als Bruttobetrag und setzte die steuerfreien Umsätze für das Jahr 2011 versehentlich nicht auf xxx € herab. Trotz Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für die streitigen Umsätze erhöhte der Beklagte versehentlich für die Jahre 2010 und 2011 nicht die auf diese Umsätze entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern. Randnummer 15 Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011 legte A Einsprüche ein, mit denen er die Steuerfreiheit der Umsätze der K-GmbH aus dem Betrieb

Reiterhofs gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geltend machte. Randnummer 16 Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Für die von der K-GmbH ausgeführten Umsätze ergebe sich eine Steuerbefreiung weder aus § 4 Nr. 21 oder Nr. 23 UStG noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j MwStSystRL. Der von der K-GmbH betriebene Reiterhof erfülle nicht die Voraussetzungen

§ 4Nr. 23 USt

G, da es sich nicht um eine von dieser Vorschrift begünstigte Einrichtung handele. Der Reiterhof bedürfe keiner Betriebserlaubnis durch das Jugendamt; er sei zudem weder ausdrücklich staatlich anerkannt noch bestehe eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen. Die Steuerbefreiung

§ 4Nr. 21 USt

G sei im Streitfall nicht einschlägig, da der Reiterhof weder eine allgemeinbildende noch eine berufsbildende Einrichtung darstelle. Auf dem Reiterhof würden keine Kenntnisse vermittelt, die Gegenstand der Allgemeinbildung seien. Der Reitunterricht diene auch nicht den Zielen einer Berufsausbildung oder -fortbildung, da er nicht konkret darauf zugeschnitten sei, den Beruf

Reitlehrers oder

Profireiters auszuüben. Die von der K-GmbH auf dem Reiterhof erbrachten Leistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Der auf dem Reiterhof erteilte Reitunterricht ergänze nicht die Ausbildung an öffentlichen Schulen, da der Reitsport nicht zu den in den Lehrplänen genannten Sportarten gehöre. Die Leistungen der K-GmbH, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung der Schüler bezögen, dienten dem Schul- und Bildungszweck nur mittelbar. Der auf dem Reiterhof erteilte Reitunterricht stelle schließlich keinen Unterricht i.S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. i und j Mw

StSystRL dar, da er der Freizeitgestaltung diene. Der Reitunterricht richte sich an einen Teilnehmerkreis, der die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Privatleben und damit nicht speziell für die berufliche Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anwende. Bei dem Reiterhof handele es sich auch nicht um eine anerkannte Einrichtung i.S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. i und j Mw

StSystRL. Randnummer 17 Hiergegen richtet sich die am 12. Juli 2017 beim Finanzgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger als Rechtsnachfolger

nach Klageerhebung verstorbenen Organträgers A die Steuerbefreiung der von der K-GmbH als Organgesellschaft erzielten Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und der Großen Pferdegruppe sowie aus den Umsätzen mit Schulklassen begehrt. Randnummer 18 Mit Beschluss vom 12. April 2018 ist das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss

Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zum Ruhen gebracht worden. Am

  1. Oktober 2018 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der K-GmbH mit Wirkung ab dem
  2. Januar 2007 bescheinigt, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykurse, Lehrgänge für Reiterabzeichen, Lehrgänge für Spring- und Dressurreiten sowie Aus- und Fortbildung für Reitlehrer Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person

öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Lehrgänge für Reitabzeichen bzw. für Spring- und Dressurreiten für Erwachsene sowie zur Aus- und Fortbildung für Reitlehrer wurden von der K-GmbH in den Streitjahren nicht durchgeführt. Randnummer 19 Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, dass die von der K-GmbH angebotenen Kurse in den Streitjahren die Voraussetzungen

§ 4Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb USt

G erfüllten, da sie auf die Berufe

Reitlehrers,

Spring- und Dressurreiters oder auf eine vor einer juristischen Person

öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Der angebotene Reitunterricht habe nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung. Der Reitunterricht diene unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, da er nach seiner Art und der generellen Eignung der Berufsvorbereitung mit reiterlichem Bezug gedient habe. Von den Kursteilnehmern, die auf dem Reiterhof Reitabzeichen abgelegt hätten, hätte ein Teil später tatsächlich Berufe mit reiterlichem Bezug ergriffen. Für die Steuerbefreiung sei es unerheblich, dass die angebotenen Leistungen von vielen Schülern zu Freizeitzwecken in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung

Beklagten erfasse die Steuerbefreiung auch Leistungen, die nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung oder -fortbildung seien. Der angebotene Reitunterricht sei zudem in Form von Arbeitsgemeinschaften und anlässlich mehrtägiger Klassenfahrten Gegenstand

Unterrichts an öffentlichen Schulen und werde auch in Schulen selbst erbracht. Randnummer 20 Bei dem Reiterhof handele es sich ferner um eine berufsbildende Einrichtung, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausübung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Berufsausbildung zum professionellen Reiter müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Sie unterscheide sich damit von vielen anderen Berufen, bei denen die Berufsausbildung regelmäßig erst nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung beginne. Die für den Beruf

professionellen Reiters erforderlichen, bereits im Kindesalter zu erwerbenden Fertigkeiten würden im Rahmen einer herkömmlichen Schulausbildung nicht vermittelt. Es sei daher unerlässlich, zu diesem Zweck am Reitunterricht auf dem Reiterhof der K-GmbH teilzunehmen. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall sei auch die Steuerbefreiung

§ 4Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb USt

G erfüllt, da der Reiterhof eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Der Reiterhof habe unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen erbracht, da der erteilte Reitunterricht den Schülerinnen und Schülern tatsächlich zugutegekommen sei. Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilen Personen sei, komme es hierbei nicht an. Randnummer 21 Die Erteilung

Reitunterrichts erfülle auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Die für die Steuerbefreiung erforderliche Anerkennung der K-GmbH ergebe sich aus der von der zuständigen Landesbehörde erteilten Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die K-GmbH habe den Reitunterricht im Rahmen von Klassenfahrten, bei denen es sich um Schulpflichtveranstaltungen gehandelt habe, an Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen erteilt. Entsprechend der Ausführungen zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht. Die Erteilung

Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i.S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. i Mw

StSystRL anzusehen. Der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen auf dem Reiterhof sei ausschließlich durch die reitsportliche Erziehung geprägt. Der Begriff der Erziehung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sei in gleicher Weise auszulegen wie in § 4 Nr. 23 UStG. Den in § 4 Nr. 23 UStG genannten Erziehungszwecken sei auch die sportliche Erziehung zuzurechnen (vgl. Abschn. 4.23.1 Abs. 4 Satz 2

Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-). Der Reitunterricht diene nach seiner Art und der generellen Eignung nicht der bloßen Freizeitgestaltung. Auf dem Reiterhof sei der gesamte Tagesablauf der Kinder und Jugendlichen ausschließlich auf die reitsportliche Erziehung abgestimmt. Der von der zuständigen Landesbehörde erteilten Bescheinigung komme insoweit Indizwirkung zu. Anhaltspunkte für die Annahme einer bloßen Freizeitgestaltung ergäben sich weder aus dem Teilnehmerkreis der Kinder und Jugendlichen noch aus der thematischen Zielsetzung

Reitunterrichts. Die K-GmbH sei zudem entsprechend der Rechtsgrundsätze

Beschlusses

Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Januar 2015 V B 102/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen

Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2015, 639) als Privatlehrer i.S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. j Mw

StSystRL tätig geworden. Randnummer 22 Die K-GmbH habe darüber hinaus Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen und damit die Voraussetzungen

§ 4Nr. 23 USt

G erfüllt. Die Unterrichtsleistungen seien durch die Betreuer der K-GmbH selbst erbracht worden. Bei dem von der K-GmbH betriebenen Reiterhof handele es sich weder um einen Ferienbauernhof i.S.

BFH-Urteils vom 30. Juli 2008 V R 66/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 507) noch um einen Ponyhof i.S.

BFH-Urteils vom 26. November 2014 XI R 25/13 (BFH/NV 2015, 531), sodass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht durch die Aufenthaltsdauer von einer Woche ausgeschlossen werde. § 4 Nr. 23 UStG erfasse auch die (reit)sportliche Erziehung von Amateursportlern. Die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen auf dem Reiterhof seien aufgrund

straffen Tagesablaufplans mit praktischem Reitunterricht und theoretischem Unterricht durch die Zielsetzung der reitsportlichen Erziehung geprägt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG setze entgegen der Auffassung

Beklagten nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht voraus, dass es sich bei dem Reiterhof um eine anerkannte Einrichtung handele. Der Beklagte könne sich nicht zu Ungunsten

Klägers auf das in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL enthaltene Merkmal berufen. Für die Auffassung

Beklagten fehle es damit an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom

  1. April 2013 und den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom
  2. November 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  3. Juni 2017, dahin abzuändern, dass die von der K-GmbH erzielten Brutto-Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Beköstigung auf dem Reiterhof aufgenommenen Kindern und Jugendlichen für 2007 bis 2011 als steuerfreie Umsätze behandelt werden und die Vorsteuerbeträge i.S.

§ 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 USt

G um die auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge vermindert werden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Steuerbefreiung der Umsätze ergebe sich weder aus § 4 Nr. 23 UStG noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, da der von der K-GmbH betriebene Reiterhof nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei. Die Steuerbefreiung

§ 4Nr. 23 USt

G sei aufgrund

mit dieser Vorschrift verbundenen Zwecks nur auf derartige anerkannte Einrichtungen anwendbar; die fehlende Einschränkung im Wortlaut der Vorschrift stehe dem nicht entgegen. Randnummer 26 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Unterrichtsleistungen komme im Streitfall trotz der vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht in Betracht, da die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Die Umsätze der K-GmbH dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde komme insoweit keine Indizwirkung zu, da im Streitfall gegenteilige Anhaltspunkte vorlägen. Bei den Lehrgängen im Rahmen von Klassenfahrten und bei den Ponykursen handele es sich um Leistungen, die den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten. Das Kursprogramm

Reiterhofes umfasse neben dem Reitunterricht ein breites Freizeitangebot ohne reiterlichen Bezug. Bei den Programmen für Schulklassen würden als Alternative zum Reitunterricht auch Planwagenfahrten und Ausritte angeboten. Die in den Ferien angebotene Ponygruppe sei als einheitliches Freizeitprogramm anzusehen. Im Lichte der neuen EuGH-Rechtsprechung dienten darüber hinaus sämtliche Leistungen der K-GmbH nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Dieses Merkmal sei richtlinienkonform auszulegen; es erfasse nach der EuGH-Rechtsprechung nicht sog. spezialisierten Unterricht. Im Streitfall liege derartiger spezialisierter Unterricht vor, da die K-GmbH auf dem Reiterhof reitsportspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele. Der Reiterhof sei auch nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung zu beurteilen. Die auf dem Reiterhof vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereiteten die Kursteilnehmer grundsätzlich auf keinen bestimmten Beruf, sondern auf bestimmte Reitabzeichen oder Reiterprüfungen vor. Der Umstand, dass bestimmte Reitabzeichen zur Ausübung einiger Berufe notwendig seien, mache den Reiterhof ähnlich wie eine Fahrschule noch nicht zu einer berufsbildenden Einrichtung. Ob einzelne Lehrgänge möglicherweise der Berufsausbildung dienten, könne erst nach weiteren Vortrag geprüft werden. Da die von der K-GmbH erbrachten Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienten, komme auch die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht in Betracht. Bei der K-GmbH handele es sich zudem nicht um einen Privatlehrer i.S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. j Mw

StSystRL. Randnummer 27 Der Kläger könne sich nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG berufen, da diese nur für selbstständige Lehrer gelte, die an einer begünstigten Bildungseinrichtung tätig seien. Die K-GmbH sei jedoch im Hinblick auf die Klassenfahrten nicht von den einzelnen Schulträgern beauftragt worden, ein Reitangebot der jeweiligen Schule umzusetzen. Die K-GmbH habe lediglich entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber den Teilnehmern der Klassenfahrten erbracht; der Reitunterricht selbst sei jedoch nicht Bestandteil

regulären Unterrichtsangebotes. Randnummer 28 Die Unterbringung und Verpflegung von Kursteilnehmern falle nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Bei den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen handele es sich nicht um unselbständige Nebenleistungen zu den Unterrichtsleistungen, da diese nicht erbracht würden, damit Reitunterricht stattfinden könne. Die Unterkunft- und Verpflegungsleistungen würden im Zusammenhang mit der Durchführung von Klassenfahrten erbracht, sodass es unerheblich sei, ob als Angebot Reitunterricht oder ein anderes allgemeines Freizeitprogramm in Anspruch genommen werde. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 30 Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), als der Beklagte die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe insgesamt sowie aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten als steuerpflichtig behandelt hat. Der Beklagte hat zudem die in der Umsatzsteuererklärung für 2011 enthaltenen steuerfreien Umsätze der K-GmbH zu Unrecht betragsgleich als steuerpflichtige Umsätze angesetzt, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Im Übrigen sind die Umsatzsteuerbescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 31 Die Umsätze der K-GmbH sind – zwischen den Beteiligten unstreitig – A im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zuzurechnen,

sen Rechtsnachfolger der Kläger ist (dazu 1.). Die von der K-GmbH erzielten Umsätze sind, soweit sie aus den Kursen der Großen Pferdegruppe stammen, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, und soweit sie aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten stammen, nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei (dazu 2.). Die auf die steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig (dazu 3.). Im Hinblick auf die Umsatzsteuer für 2011 sind die nach Abzug der steuerfreien Umsätze verbleibenden (Brutto-)Umsätze der K-GmbH zur Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu vermindern, die vom Beklagten im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 fehlerhaft nicht herausgerechnet worden ist (dazu 4.). Randnummer 32 1. Die Umsätze der K-GmbH sind A, an

sen Stelle im Laufe

Klageverfahrens der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 der Abgabenordnung i.V.m. § 1922

Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten ist, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als Unternehmer zuzurechnen. Zwischen A als Organträger und der K-GmbH als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren eine umsatzsteuerliche Organschaft, da die K-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Einzelunternehmen

A eingegliedert war. Die Eingliederung folgt aus der Stellung

A als Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der K-GmbH und dem Pachtvertrag zwischen A und der K-GmbH. Da die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Randnummer 33 2. Der Beklagte hat die Steuerbefreiung für die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten zu Unrecht abgelehnt. Die Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und aus den Klassenfahrten sind aber entgegen der Auffassung

Klägers steuerpflichtig, soweit sie auf den Reitunterricht und das weitere Tagesprogramm entfallen. Randnummer 34

  1. a)Die von der K-GmbH erbrachten Kurse und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die K-GmbH stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage der Steuerbefreiung jeweils einzeln zu betrachten sind. Randnummer 35
  2. aa)Nach der Rechtsprechung

EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale

Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen

Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden,

sen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352; Rz. 18 – 20, m.w.N.). Randnummer 36 bb) Nach diesen Grundsätzen sind die im Rahmen der Ponygruppe, der Großen Pferdegruppe und der Klassenfahrten erbrachten Kurse sowie die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eigene, selbständige Leistungen. Randnummer 37 Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers stehen die streitigen Umsätze nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Weder stellen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bei den streitigen Umsätzen die von der K-GmbH erbrachten Kurse, noch die Unterkunft und Verpflegung keinen eigenen Zweck dar. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung dienten unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Einem Durchschnittsverbraucher kommt es bei lebensnaher Betrachtung nicht allein auf die Durchführung der angebotenen Kurse an, sondern gleichermaßen wichtig ist den Teilnehmern eine angemessene Unterkunft und Verpflegung während der Dauer

Aufenthalts. Umgekehrt kommt es den Teilnehmern auch nicht allein auf die Unterkunft und Verpflegung an, sondern gleichermaßen ist für die Teilnehmer die Durchführung der angebotenen Kurse wichtig. Die angebotenen Kurse waren darauf ausgerichtet, dass die Kursteilnehmer Leistungsabzeichen ablegen (Große Pferdegruppe) oder den altersgerechten Umgang mit Ponys bzw. Pferden erlernen (Ponygruppe, Klassenfahrten). Die Unterkunft und Verpflegung erfüllt den davon losgelösten Zweck, die Teilnehmer während der Dauer ihres Aufenthalts angemessen zu verpflegen und unterzubringen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers liegt auch auf der Hand, dass sowohl die angebotenen Kurse, als auch die Unterkunft und Verpflegung das Entgelt für die angebotenen Leistungen wesentlich mitbestimmen. Dies spiegelt sich auch in der Aufteilung der streitigen Umsätze wieder, wonach jeweils ein nicht unbeachtlicher Teil der Umsätze in den Streitjahren auf die Durchführung der angebotenen Kurse (41,03 % bis 23,79 %) entfiel und der andere Teil auf Unterkunft und Verpflegung (58,97 % bis 76,21%). Auch

halb liegt zur Überzeugung

Senats aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung vor. Randnummer 38 Es liegt auch keine einheitliche, komplexe Leistung vor. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung sind für die Teilnehmer nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden,

sen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem durchschnittlichen Teilnehmer kommt es nach Überzeugung

Senats gerade nicht auf eine Verbindung dieser Elemente an, sondern sie stellen sich für ihn als zwei eigenständige Leistungen dar. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung sind nicht dergestalt miteinander verbunden, dass es dem durchschnittlichen Teilnehmer an den angebotenen Kursen und der Unterkunft und Verpflegung gerade um die Verbindung der beiden Elemente geht. Diese behalten vielmehr ihren eigenständigen Charakter. Die Teilnehmer haben bei objektiver Betrachtung ein abtrennbares Interesse an den einzelnen Leistungen. Es ist nicht feststellbar, dass es den durchschnittlichen Teilnehmern gerade um eine Verbindung der Elemente Kursteilnahme sowie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung geht. Die Kursangebote und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind nicht dergestalt miteinander verzahnt, dass eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Leistungen greifen zeitlich nicht ineinander, da die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung naturgemäß außerhalb der Zeiten der angebotenen Kurse stattfinden. Zudem befriedigt die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung lebensnotwendige Bedürfnisse (Schlaf, Essen), während es dem durchschnittlichen Kursteilnehmer bei den angebotenen Kursen insbesondere um den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Hinblick auf den Umgang mit Pferden einschließlich

Reitens ankommt. Die Kursangebote und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind mithin auf gänzlich unterschiedliche Zwecke ausgerichtet (Grundbedürfnisse/Erwerb von Leistungsabzeichen bzw. von Fähigkeiten und Kenntnissen im Umgang mit Pferden), sodass sie objektiv betrachtet keinen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden. Randnummer 39

  1. b)Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, soweit sie auf den Reitunterricht entfallen. Randnummer 40
  2. aa)Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person

öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde stellt im Hinblick auf das Merkmal der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung einen für das Finanzamt bindenden Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteile vom

  1. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 50; vom
  2. März 2017 XI R 6/16, BFH/NV 2017, 1145 Rz. 22, m.w.N.). Der Begriff der Einrichtung erfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile vom
  3. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 36; vom
  4. März 2017 XI R 6/16, BFH/NV 2017, 1145 Rz. 28). Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH-Urteil vom
  5. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252). Die Einrichtung erbringt unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die beruflich genutzt werden können und damit für die Berufsausbildung geeignet sind (vgl. BFH-Urteil vom
  6. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 48). Maßgeblich hierfür sind nicht die konkreten Ziele der Teilnehmer, sondern die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung zur Berufsausbildung (BFH-Urteil vom
  7. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 31). Der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kommt Indizwirkung dafür zu, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus dem Teilnehmerkreis und der thematischen Zielsetzung

Kurses oder Lehrgangs ergeben (BFH-Urteile vom

  1. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 32 f.; vom
  2. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 46). Randnummer 41 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteil vom
  3. Mai 2013 XI R 35/11 Rz. 30, m.w.N.). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: Randnummer 42 „Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen

öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ Randnummer 43 Schul- und Hochschulunterricht setzt ein „integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ voraus (EuGH-Urteile vom

  1. März 2019 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2019, 544 Rz. 29; vom
  2. Oktober 2019 C-47/19 „Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst“, HFR 2019, 1099 Rz. 30). An einem solchen System fehlt es bei spezialisiertem Unterricht einer Fahrschule, einer Surf- und Segelschule sowie bei Schwimmunterricht (EuGH-Urteile vom
  3. März 2019 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, HFR 2019, 544 Rz. 26; C-47/19; vom
  4. Oktober 2019 C-47/19 „Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst“, HFR 2019, 1099 Rz. 33; vom 21.10.2021 C-373/19 „Dubrovin & Tröger“, MwStR 2019, 555 Rz. 31). Eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilten Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde reicht regelmäßig für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderliche Anerkennung der Einrichtung aus (BFH-Urteile vom
  5. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 26; vom
  6. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 38, m.w.N.). Randnummer 44 Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen

Art. 132Abs. 1 Buchst. i Mw

StSystRL erbracht werden, erfassen nach Art. 44 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2 182/2011

Rates vom

  1. März 2011 zur Festlegung und Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union L 77/1) -MwStVO- Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich (Art. 44 Satz 2 MwStVO). Der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL unterliegen nur Dienstleistungen der beruflichen Aus- und Fortbildung (BFH-Urteil vom
  2. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252 Rz. 32). Randnummer 45 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten darüber hinaus Umsätze aus von Privatlehrern erteiltem Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer. Von Privatlehrern erteilter Unterricht liegt nach dem Wortlaut

Art. 132Abs. 1 Buchst. j Mw

StSystRL nur dann vor, wenn der Unterricht von einer natürlichen Person als leistendem Unternehmer erteilt worden ist (Schlussanträge

Generalanwalts Szpunar vom

  1. Oktober 2018 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, Rz. 52; vgl. EuGH-Urteil vom
  2. September 1999 C-216/97 „Gregg“, HFR 1999, 1035 Rz. 15). Randnummer 46 bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, soweit sie auf den Reitunterricht entfallen. Randnummer 47 Die K-GmbH unterhält im Hinblick auf die im Rahmen der Großen Pferdegruppe angebotenen Kurse eine berufsbildende Einrichtung im Sinne

§ 4Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchs. bb USt

G, die Leistungen erbringt, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen. Die von der K-GmbH im Rahmen der Großen Pferdegruppe angebotenen Kurse waren nach der Überzeugung

Senats von ihrer Art und ihrem Charakter her darauf ausgerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die den Kursteilnehmern die Ausübung eines bestimmten Berufes ermöglichen. Die von der K-GmbH angebotenen Kursen bezüglich der Großen Pferdegruppe waren auf die Ablegung sogenannter Leistungsabzeichen durch die Kursteilnehmer ausgerichtet. Die K-GmbH vermittelte im Rahmen dieser Kurse, durch die Erteilung von praktischem und theoretischem Reitunterricht, spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das (erfolgreiche) Ablegen der Leistungsabzeichen erforderlich waren. Mit der Ablegung der Leistungsabzeichen konnte eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an LPO-Turniersportprüfungen verschiedener Leistungsklassen erworben werden, ohne dass weitere Ausbildungsschritte für den Start in den Turniersport erforderlich waren. Die von der K-GmbH in diesem Rahmen angebotenen Leistungen waren mithin unmittelbar darauf ausgerichtet, den Kursteilnehmern den Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. Den Kursteilnehmern war es damit grundsätzlich möglich – nach erfolgreicher Ablegung

Leistungsabzeichens – den Beruf

Turniersportreiters zu ergreifen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Kursteilnehmer dieses Berufsziel auch konkret angestrebt haben. Maßgeblich sind allein die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung zur Berufsausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 48). Auch die Dauer der Ausbildung ist unerheblich (Art. 44 S. 2 MwStVO). Randnummer 48 Der Bescheinigung

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Landes Schleswig-Holstein vom

  1. Oktober 2018 kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die von der K-GmbH erbrachten Leistungen in Form der Kursangebote bezüglich der Großen Pferdegruppe, auch nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten. Die von der K-GmbH in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen entsprechen dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung. Daran hat der Senat keine Zweifel. Die Bescheinigung vom
  2. Oktober 2018 wirkt zurück auf den
  3. Januar
  4. Die K-GmbH hat mit ihrer detaillierten Darstellung der von ihr in den Streitjahren durchgeführten Kurse deren Themenbereiche substantiiert dargetan, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgelegt waren. Damit wird dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung vom
  5. Oktober 2018 entsprochen, wonach der K-GmbH u.a. bescheinigt wurde, dass sie durch Lehrgänge für Reiterabzeichen Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person

öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Randnummer 49 Es ergaben sich auch weder aus dem Teilnehmerkreis noch aus der thematischen Zielsetzung der Kurse für die Große Pferdegruppe Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung. Die im Rahmen der Großen Pferdegruppe abgehaltenen Kurse waren in einen praktischen und einen theoretischen Teil aufgeteilt, die auf die Prüfung für die Leistungsabzeichen vorbereiteten, welche neben einem praktischen auch einen theoretischen Teil umfasste. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 60 % bis 70 % an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teil, sodass sich auch aus dem Teilnehmerkreis keine Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung ergeben. Randnummer 50 Die K-GmbH verfügte auch über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorausgesetzte Bescheinigung der hierfür zuständigen Landesbehörde. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Landes Schleswig-Holstein hat der K-GmbH unter dem 15. Oktober 2018 ausdrücklich zur Vorlage bei dem Finanzamt eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ausgestellt, die rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 gilt. Randnummer 51 Demnach sind die auf den Reitunterricht der Großen Pferdegruppe entfallenden Umsätze der K-GmbH in Höhe von xxx € für das Jahr 2007, in Höhe von xxx € für das Jahr 2008, in Höhe von xxx € für das Jahr 2009, in Höhe von xxx € für das Jahr 2010 und in Höhe von xxx € für das Jahr 2011 gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei. Randnummer 52

  1. c)Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten sind nach § 4 Nr. 23 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung steuerfrei, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen. Randnummer 53
  2. aa)Nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG a.F. sind steuerfrei die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche i. S.

§ 4Nr. 23 Satz 1 USt

G a.F. sind alle Personen vor Vollendung

  1. Lebensjahres (§ 4 Nr. 23 Satz 2 UStG). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. ergänzt die in § 4 Nr. 21 und 25 UStG geregelten Steuerbefreiungen für die an die aufgenommenen Jugendlichen erbrachten Leistungen zum Zweck der Bildung (Nr. 21) und der Erziehung (Nr. 25) (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier,
  2. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 65). Randnummer 54 Die Aufnahme der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke setzt voraus, dass die Erfüllung dieser Zwecke dem aufnehmenden Unternehmer obliegt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier,
  3. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 74 m.w.N.). Der Erziehungszweck wird hierbei auch durch die körperliche und sportliche Erziehung erfüllt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier,
  4. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 72). Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke liegen auch bei Leistungen mit beruflichem Bezug vor. Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken jedoch von Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung (BFH, Urteil vom
  5. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, Rz. 21). Die für die Steuerbefreiung erforderliche Dauer der Aufnahme richtet sich danach, ob der Erziehung-, Ausbildungs- oder Fortbildungszweck erreicht werden kann (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier,
  6. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 71; BFH, Urteil vom
  7. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, Rz. 20). Randnummer 55 Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift werden von der Steuer befreit u.a. die Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch (andere) Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Aus dem Erfordernis der Anerkennung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 4.23.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE nicht abgeleitet werden, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nur für anerkannte Einrichtungen in Betracht kommt. Der Wortlaut

§ 4Nr. 23 USt

G sieht eine derartige Einschränkung der Steuerbefreiung nicht vor, sodass eine entsprechende unionskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmaier,

  1. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 69; a.A. BGH, Urteil vom
  2. Juli 2006 – IX ZR 88/02). Die Finanzverwaltung kann sich auch nicht zu Lasten

Steuerpflichtigen auf den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Regelung in Art. 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, da sie an die geltende Regelung in § 4 Nr. 23 UStG gebunden ist. Randnummer 56 bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen. Randnummer 57 Die K-GmbH ist eine Einrichtung im Sinne

§ 4Nr. 23 USt

G a.F., da der deutsche Gesetzgeber eine Einschränkung der Steuerbefreiung nur für anerkannte Einrichtungen ausweislich

Wortlauts

§ 4Nr. 23 USt

G a.F. nicht vorgesehen hat. Randnummer 58 Die K-GmbH hat auch überwiegend Jugendliche für Erziehungszwecke, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die Kurse aus der Ponygruppe und den Klassenfahrten erfolgte, und für Ausbildungszwecke, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die Große Pferdegruppe erfolgte, bei sich aufgenommen. Die K-GmbH hat im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und hinsichtlich der Klassenfahrten Erziehungsaufgaben im Sinne

§ 4Nr. 23 USt

G übernommen. Ziel der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten war, den Jugendlichen (Altersgruppen 7 – 14 Jahre Ponygruppe, bzw. 9 – 12 Jahre Klassenfahrten) den richtigen Umgang mit Ponys und Pferden sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht zu vermitteln. Hierbei hat es sich aufgrund der Zielgruppe in der Regel um Anfänger bzw. Neueinsteiger (Ponygruppe) bzw. um Jugendliche gehandelt, die häufig erstmals in Kontakt mit Ponys bzw. Pferden kamen (Schulklassen). Neben der Vermittlung

richtigen Umgangs mit Ponys bzw. Pferden hat die K-GmbH auch den Tagesablauf insgesamt strukturiert gestaltet und durch einen geregelten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt, in dem auch das Rahmenprogramm außerhalb

Reitunterrichts von ihr konzipiert und betreut wurde. Lediglich das Abendprogramm wurde hinsichtlich der Klassenfahrten von den anwesenden Lehrkräften gestaltet. Dem Erziehungszweck steht auch nicht entgegen, dass dieser teilweise durch praktischen Reitunterricht erfolgte, da der Erziehungszweck auch durch die körperliche und sportliche Erziehung erfüllt wird. Hinsichtlich der Kurse der Großen Pferdegruppe hat die K-GmbH Ausbildungsaufgaben im Sinne

§ 4Nr. 23 USt

G wahrgenommen, in dem diese Kurse auf die Ablegung von Leistungsabzeichen ausgerichtet waren (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich 2. b) bb)). Randnummer 59 Die Erfüllung dieser Erziehungs- und Ausbildungszwecke oblag auch der K-GmbH. Hinsichtlich der Kurse der Ponygruppe und der Großen Pferdegruppe folgt dies bereits daraus, dass die Jugendlichen in diesen Fällen nicht von anderen Personen begleitet waren, die die Betreuung hätten übernehmen können. Die Betreuung durch die K-GmbH erfolgte durch die Gestaltung und Durchführung der Kursprogramme sowie bezüglich der Ponygruppe auch durch Gestaltung

Rahmenprogramms, welche durch eine sozialpädagogische Assistentin der K-GmbH erfolgte, die für dieses insgesamt außerhalb

Reitunterrichts verantwortlich war. Auch hinsichtlich der Klassenfahrten wurden die Erziehungszwecke weit überwiegend von der K-GmbH durch Gestaltung und Durchführung

Tagesprogramms wahrgenommen, welches ausschließlich durch das Personal der K-GmbH gestaltet, durchgeführt und beaufsichtigt wurde. Allein der Umstand, dass die anwesenden Lehrkräfte das Abendprogramm eigenständig gestalteten führt nach Auffassung

Senats, aufgrund

zeitlich geringen Anteils am Tagesablauf insgesamt, nicht zu einer anderen Bewertung. Randnummer 60 Auch die Dauer

Aufenthalts (Ponygruppe eine Woche, Große Pferdegruppe eine bis zwei Wochen, Klassenfahrten Montag bis Freitag) steht einer Aufnahme zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken nicht entgegen. Die für die Steuerbefreiung erforderliche Dauer der Aufnahme richtet sich allein danach, ob der Erziehungs- oder Ausbildungszweck innerhalb dieser Zeit erreicht werden kann. Hinsichtlich der Aufnahme der Jugendlichen zum Zwecke der Durchführung der Kurse der Großen Pferdegruppe ergibt sich die ausreichende Dauer

Aufenthalts schon daraus, dass durch die Möglichkeit der Ablegung

Leistungsabzeichens die Voraussetzungen für den Berufseinstieg als Turniersportreiter abgeschlossen und der Ausbildungszweck damit endgültig erfüllt war. Auch hinsichtlich der Durchführung der Klassenfahrten und der Kurse der Ponygruppe konnte nach Überzeugung

Senats der Erziehungszweck, der richtige Umgang mit Pferden und Ponys, innerhalb dieser Zeit erreicht werden. Der Senat erachtet hier eine Aufenthaltsdauer von fünf Tagen bzw. einer Woche als ausreichend, um hier hinreichend auf die Jugendlichen erzieherisch – auch durch körperliche und sportliche Erziehung – einzuwirken. Randnummer 61 Die Klassenfahrten und die Aufenthalte im Rahmen der Ponygruppe bei der K-GmbH sind zur Überzeugung

Senats auch nicht als kurzfristiger Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung zu charakterisieren, bei der nach der Rechtsprechung

BFH (BFH, Urteil vom 30. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507), eine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken nicht vorliegt. Ausweislich der Kursprogramme der K-GmbH für die Ponygruppe und die Klassenfahrten waren diese weit überwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Ponys bzw. Pferden ausgerichtet. Das Kursprogramm der Ponygruppe war diesbezüglich ganztägig angelegt und sah theoretische und praktische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit Ponys bzw. Pferden weit überwiegend jeden Vormittag, Mittag, Nachmittag und Abend vor. Nahezu der gesamte Tagesablauf der Kursteilnehmer der Ponygruppe war mithin auf diese erzieherischen Zwecke ausgerichtet. Auch hinsichtlich der Schulklassen war das Kursprogramm Vormittags und Nachmittags mit jeweils zwei Stunden darauf ausgerichtet. Darüber hinaus war das Tagesprogramm auch im Übrigen von der K-GmbH konzipiert und strukturierte den Tagesablauf der noch jungen Kursteilnehmer. Die etwaige Inanspruchnahme

insofern ebenfalls vorhandenen Freizeitangebots war auf die Zeiten außerhalb der Kursprogramme beschränkt und trat unter Berücksichtigung der umfangreichen Kursprogramme in den Hintergrund und schließt vorwiegend erzieherische Zwecke – auch unter Berücksichtigung der vorgegebenen Tagesstrukturen – nicht aus. Zudem stellen Klassenfahrten generell einen Bestandteil der Erziehungsarbeit der Schulen dar, die vorliegend von der K-GmbH übernommen wurde, sodass die Annahme von reinen Urlaubsaufenthalten bei der Durchführung von Klassenfahrten fernliegt. Durch Klassenfahrten werden Lernorte außerhalb

Schulgeländes in die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen einbezogen. Durch dieses „Lernen am anderen Ort“ wird in besonderer Weise ein handlungsorientiertes und lebensweltnahes Lernen ermöglicht (vgl. Runderlass

Ministeriums für Bildung und Frauen SH vom 19. Mai 2006 – III 422). Randnummer 62 Demnach sind die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen, in Höhe von xxx € für das Jahr 2007, in Höhe von xxx € für das Jahr 2008, in Höhe von xxx € für das Jahr 2009, in Höhe von xxx € für das Jahr 2010 und in Höhe von xxx € für das Jahr 2011 nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei. Randnummer 63

  1. d)Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, liegen nicht vor. Der Beklagte hat diese zutreffend als steuerpflichtig behandelt. Randnummer 64
  2. aa)Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, liegen, gemessen an den unter 2.
  3. b)
  4. aa)aufgeführten Grundsätzen, nicht vor. Randnummer 65 Hinsichtlich der Kursangebote der Ponygruppe und der Klassenfahrten unterhält die K-GmbH keine berufsbildende Einrichtung, die unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen erbringt. Die von der K-GmbH erbrachten Kursprogramme hinsichtlich der Ponygruppe und der Klassenfahrten vermitteln keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Allein der Umstand, dass nach Ansicht der K-GmbH die Berufsausbildung zum professionellen Reiter bereits im Kindesalter beginnen müsse, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Kursteilnehmer der Ponygruppe und der Klassenfahrten werden durch die angebotenen Kurse nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Der Senat stellt vorliegend auf die Art und den Charakter der erbrachten Leistung ab, die zum Ziel hatte, den noch jungen Kursteilnehmern den (häufig ersten) richtigen Umgang mit Ponys und Pferden zu vermitteln. Dies stellt auch den entscheidenden Unterschied zu den angebotenen Kursen im Rahmen der Großen Pferdegruppe dar. Dieser war unmittelbar auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, welches wiederum den unmittelbaren Berufseinstieg als Turniersportreiter ermöglicht. Randnummer 66
  5. bb)Die Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, sind auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, gemessen an den unter 2.
  6. b)
  7. aa)ausgeführten Grundsätzen, befreit. Randnummer 67 Die im Rahmen der Ponygruppe und Klassenfahrten erbrachten Kurse stellen keine Aus- und Fortbildung oder damit eng verbundene Dienstleistungen dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 2.
  8. d)
  9. aa)verwiesen, die hier entsprechend gelten. Randnummer 68 Die Kurse im Rahmen der Ponygruppe und der Klassenfahrten stellen auch keinen Schul- und Hochschulunterricht im Sinne

Art. 132Abs. 1 Buchst. i und j Mw

StSystRL dar. Der von der K-GmbH in diesem Rahmen erteilte Unterricht praktischer und theoretischer Art stellt einen spezialisierten Unterricht dar, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum gleichkommt. Bei den angebotenen Kursen geht es darum, den artgerechten Umgang mit Ponys und Pferden zu erlernen, sich durch den praktischen Reitunterricht körperlich zu ertüchtigen und theoretische und praktische Kenntnisse diesbezüglich zu vermitteln. Ziel der Kurse sind nach Auffassung

Senats erzieherische Zwecke (s.o.) und im Ergebnis das Erlernen von Fähigkeiten, die zum richtigen Umgang mit Ponys bzw. Pferden benötigt werden. Randnummer 69 Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ergibt sich auch nicht aus Erziehungszwecken, da es diesbezüglich an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderlichen Anerkennung durch den Mitgliedstaat fehlt. Die der K-GmbH erteilte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vom

  1. Oktober 2018 bezieht sich lediglich auf die Berufsvorbereitung und umfasst Erziehungszwecke nicht. Randnummer 70
  2. Die auf die insoweit steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig. Die abzugsfähigen Vorsteuern sind entsprechend ihres Entfallens auf die steuerfreien Umsätze (Große Pferdegruppe insgesamt, Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf Unterkunft und Verpflegung entfallen; s.o.) hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 zu kürzen. Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 sind diese gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsprechend ihres Entfallens auf die steuerpflichtigen Umsätze (Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf den Reitunterricht entfallen) zu erhöhen, da diesbezüglich eine Berücksichtigung in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden versehentlich nicht erfolgt ist. Randnummer 71 Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Umsätze mit der Großen Pferdegruppe, der Ponygruppe und den Klassenfahrten stellt sich wie folgt dar: (…) Randnummer 72 Danach ergibt sich, dass die Vorsteuerbeträge in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 2007 um xxx €, für das Jahr 2008 um xxx € und für das Jahr 2009 um xxx € zu kürzen sowie für das Jahr 2010 um xxx € und für das Jahr 2011 um xxx € zu erhöhen sind. Randnummer 73
  3. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer für 2011 sind die nach Abzug der steuerfreien Umsätze verbleibenden (Brutto-)Umsätze der K-GmbH zur Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu vermindern, die vom Beklagten im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 fehlerhaft nicht herausgerechnet worden ist. Randnummer 74 Die streitigen (Brutto-)Umsätze der K-GmbH beliefen sich für das Jahr 2011 nach Abzug der steuerfreien Umsätze (Große Pferdegruppe insgesamt, Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf Unterkunft und Verpflegung entfallen) auf xxx €. Der darin enthaltene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von xxx € ist zur Ermittlung

steuerpflichtigen Umsatzes für 2011 herauszurechnen. Randnummer 75

  1. Insgesamt ergeben sich, steuerfreie (Brutto-)Umsätze für das Jahr 2007 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2008 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2009 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2010 in Höhe von xxx € und für das Jahr 2011 in Höhe von xxx €. Da diese Umsätze, mit Ausnahme für die Umsatzsteuer 2011, als netto Umsätze Eingang in die Bemessungsgrundlage gefunden haben, ist aus den steuerfreien Umsätzen für die Jahre 2007 – 2010 für die Korrektur der Bemessungsgrundlage der Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 19 % die Mehrwertsteuer herauszurechnen. Randnummer 76 Im Ergebnis ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer für die einzelnen Streitjahre von folgenden Besteuerungsgrundlagen auszugehen und die Festsetzung der Umsatzsteuer wie folgt zu ändern: (…) Randnummer 77
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Randnummer 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 79 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung

Art. 132Abs. 1 Buchst. i Mw

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