Abgasskandal: Verjährungshemmung deliktischer Schadensersatzansprüche durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage und Vergleichsverhandlungen Leitsatz 1. Dass der Fahrzeugkäufer seine Schadensersatzansprüche schon an einen registrierten Inkassodienstleister abgetreten hat, hindert die wirksame Anmeldung des Anspruches zur Musterfeststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller nicht. (Rn.34) (Rn.38) 2. Trägt die Klägerseite vor, dass die Parteien betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug (verjährungshemmende) Vergleichsverhandlungen geführt hätten, und legt Ausdrucke der entsprechenden Email- Korrespondenz vor, aus denen ersichtlich ist, dass den Emails Listen mit den Daten der umfassten Fahrzeuge beigefügt waren, so ist es Sache der Beklagtenseite darzulegen, dass das Fahrzeug entgegen dem Klägervortrag nicht von den Verhandlungen erfasst war. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, angesichts der Vielzahl der Fälle sei ihr eine Prüfung nicht möglich. (Rn.40) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.314,35 € zu zahlen, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 15.553,86 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... . II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit dem 18.11.2020 in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags . Beschluss Der Streitwert wird auf 16.467,95 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Pkw. Randnummer 2 Am 23.08.2013 kaufte die Klägerin einen gebrauchten VW Passat bei der F-Nord GmbH in XXX zum Preis von 30.314,35 € brutto (Rechnung eingereicht als Anlage K 1, alle Anlagen: Anlagenband). Das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... verfügt über einen Dieselmotor mit der internen Bezeichnung der Beklagten EA 189, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Wegen der technischen Daten des Fahrzeugs im Übrigen wird auf den als Anlage K 2 eingereichten Fahrzeugschein Bezug genommen. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 20 km auf. Randnummer 3 Am 23.10.2016 trat die Klägerin deliktische Ansprüche gegen die Beklagte treuhänderisch an die G GmbH ab (Abtretungserklärung eingereicht als Anlage K 4). Randnummer 4 Die G GmbH erhob am 06.11.2017 eine Sammelklage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Braunschweig, unter anderem gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für den klägerischen Pkw, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Klagschrift eingereicht als Anlage K 1b). Randnummer 5 Am 31.08.2019 meldete die Klägerin sich zur Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Beklagte an (Anlage K 1a). Die Klägerin nahm den im Rahmen des Musterverstellungsverfahrens vorgeschlagenen Vergleich nicht an. Randnummer 6 Am 05.11.2020 trat die G GmbH alle von der Klägerin „treuhänderisch zum Zwecke des Forderungseinzugs […] abgetretenen Ansprüche“ für das streitgegenständliche Fahrzeug an die Klägerin zurück ab (Rückabtretungserklärung eingereicht als Anlage K 5). Randnummer 7 Im Oktober 2020 begann eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der beklagtenseits beauftragten Kanzlei H LLP (Ausdrucke der E-Mails eingereicht als Anlagen K 20, K 22, K 24, K 24 b, K 26 und Anlagenkonvolute K 21, K 24 a und K 26). In der ersten E-Mail der Klägerseite vom 09.10.2020 heißt es auszugsweise: „[…] anliegende Liste mit bis heute […] angelegten Fällen im Jahr 2020 und Ihrer Mandantschaft gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüchen erhalten Sie, verbunden mit der Bitte um Prüfung etwaiger Vergleichsverhandlungen vor fristgerechter Klageerhebung.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 20 Bezug genommen. Der E-Mail war eine Excel-Tabelle mit den bis zum 09.10.2020 angelegten Fällen beigefügt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10.11.2020 forderte die Klägerseite die Beklagte auf, bis zum 17.11.2020 den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Anlage K 3). Die Beklagte reagierte auf das Schreiben nicht. Randnummer 9 Im Rahmen der E-Mail-Korrespondenz forderte die Beklagtenseite zunächst weitere Unterlagen an und erbat sich eine Frist von ca. drei Wochen zur Prüfung der Ansprüche und teilte später mit, man werde Vergleichsangebote nach der jeweiligen Prüfung übersenden (E-Mail vom 26.10.2020 bzw. vom 31.10.2020, S. 2 f. des Anlagenkonvoluts K 21). In einer weiteren E-Mail der Beklagtenseite vom 20.11.2020 heißt es unter anderem, man gehe nicht von einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen aus (Anlage K 22). In einer E-Mail vom 21.12.2020 übermittelte die Beklagtenseite die Fahrzeug-Identifizierungsnummern der von den Verhandlungen betroffenen Fahrzeuge, ob erneut oder zum ersten Mal, ist nicht eindeutig ersichtlich (siehe S. 2 des Anlagenkonvoluts K 24). Mit E-Mail vom gleichen Tag bedankte die Beklagtenseite sich „für die Übermittlung der FIN“ und sagte eine Prüfung dieser Verfahren zu (S. 1 des Anlagenkonvoluts K 25). Mit E-Mail vom 24.02.2021 teilte die Beklagtenseite mit, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen seien (siehe S. 5 des Klägerschriftsatzes vom 07.09.2021, Bl. 145 d. A.). Randnummer 10 Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe einen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz in Form von Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Anspruch sei insbesondere nicht verjährt. Die Verjährung sei durch die Sammelklage, durch die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren und wegen der anschließenden Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen. Weiter befinde die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug und die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 11 Die Klägerseite beantragt daher: Randnummer 12 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 30.314,35 €, abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 12.140,56 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jew. Basiszinssatz seit dem 18.11.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... X, zu zahlen. Randnummer 13 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... X seit spätestens 18.11.2020 in Annahmeverzug befindet. Randnummer 14 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2020 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagtenseite beantragt Klagabweisung. Randnummer 16 Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass Fahrzeuge sei technisch sicher und fahrbereit. Das von der Beklagten entwickelte Update habe keinerlei negative Folgen. Das Fahrzeug unterliege keinem Wertverlust. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, schon aus diesen Gründen habe die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Randnummer 17 Im Übrigen beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung (siehe hierzu im Einzelnen S. 24 ff. des Schriftsatzes vom 24 11. 2021, Bl. 307 ff. d. A.). Sie hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe keinen generellen Verjährungsverzicht abgegeben. Mit den klägerseits vorgetragenen Vergleichsverhandlungen habe die Beklagte keine Verjährungshemmung intendiert. Es habe keine individuelle Besprechung einzelner Fälle gegeben. Die Beklagtenseite vertritt hierzu im Übrigen die Auffassung, die Klägerseite habe nicht substantiiert zu den Vergleichsverhandlungen vorgetragen. Die Abtretung der Ansprüche von der Klägerin an die G GmbH sei nichtig, sodass die Sammelklage vor dem LG Braunschweig keine verjährungshemmende Wirkung habe entfalten können. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 (Bl. 364 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 19 Die Klage ging am 25.05.2021 beim erkennenden Gericht ein. Randnummer 20 Am 28.05.2021 nahm die G GmbH die Klage vor dem Landgericht Braunschweig betreffend die klägerischen Ansprüche wieder zurück (Teil-Klagrücknahme eingereicht als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 07.09.2021). Randnummer 21 Der Vorschuss wurde vom erkennenden Gericht am 28.05.2021 angefordert, die Klägerseite zahlte ihn mit Wertstellung zum 04.06.2021. Die Klage wurde der Beklagten am 18.06.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich zumindest gemäß § 39 ZPO zuständig. Das für den Klagantrag zu 2 erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO unter erleichterten Voraussetzungen betreiben kann, wenn der Annahmeverzug festgestellt ist. Randnummer 23 Der Klage steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, der von Amts wegen zu prüfen ist. Zwar hatte die G GmbH schon am 06.11.2017 eine Klage vor dem LG Braunschweig erhoben, von der auch die – hier streitgegenständlichen – Ansprüche betreffend den klägerischen Pkw umfasst waren. Die Klageerhebung durch einen Prozessstandschafter bewirkt grundsätzlich, dass der Anspruchsgegner vor einem zweiten Prozess des Rechtsinhabers geschützt ist (Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 51 m. w. N.). Allerdings hat die G GmbH die Klage vor dem LG Braunschweig wieder zurückgenommen. Dass dies erst am 28.05.2021 und somit nach Klagerhebung vor dem erkennenden Gericht geschah, ist unschädlich. Denn die Klagrücknahme beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 261 ZPO Rn. 36; Greger in: Zöller, § 269 ZPO Rn. 17). II. Randnummer 24 Die Klage ist auch überwiegend begründet. Randnummer 25 1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB. Randnummer 26
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