Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Audi A8, 3.0 TDI Quattro mit Dieselmotor EA-897 oder EA-896 Generation 2 Leitsatz
(2011)auch noch keine Pflicht, ungefragt im Typengenehmigungsverfahren auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 sah für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I lediglich eine Positivliste vor, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich etwaiger Abschalteinrichtungen verlangt wurden. Detaillierte Angaben zu den Emissionsstrategien im Typengenehmigungsverfahren sind erst seit Mitte 2016 mit der Verordnung (EU) 2016/646 und damit nach Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug eingeführt worden. Im Übrigen lassen sich selbst aus einer Verletzung von Mitteilungspflichten nach Art. 3 Nr. 9 VO (EG) 692/08 keine berechtigten Rückschlüsse auf eine bewusste Informationsverschleierung ziehen. Selbst wenn die Beklagte im Beschreibungsbogen keine Angaben zu dem Thermofenster und seine Auswirkungen auf das Emissionskontrollsystem gemacht haben sollte, reicht dies für die Darlegung eines bewussten Gesetzesverstoßes nicht aus. Denn ein einfacher Gesetzesverstoß begründet noch keine Sittenwidrigkeit, erst recht nicht, wenn die Genehmigungsbehörde mit den erfolgten Angaben zufrieden war und keine Rückfragen gestellt hat (OLG Celle, Urteil vom 25.8.2021, 16 U 305/21, juris Rn. 40 m.H.a. OLG Celle, Urteile vom 13.11.2019, 7 U 367/18 und vom 18.12.2019, 7 U 511/18, juris). Es hätte der zuständigen Genehmigungsbehörde oblegen, bei aus ihrer Sicht unvollständigen Angaben im Wege der Amtsermittlung Angaben nachzufordern (BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20, Rn. 26 bei juris; OLG Schleswig Urteil vom 10.12.2021, 1 U 47/21 , BeckRS 2021, 40935 Rn. 62). Randnummer 42 3. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen sind nicht substantiiert darlegt. Das KBA hat für den streitgegenständlichen Fahrzeug- und Motortyp inzwischen mehrfach bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinreichtungen festgestellt werden konnten (KBA Auskunft v. 22.01.2021 an LG Ingolstadt; KBA Auskunft vom 02.03.2021 an LG Ingolstadt Az. 61 O 864/20). Festgestellt wurde lediglich ein sog. Bedatungsfehler im Zusammenhang mit der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes, die in bestimmten Fahrsituationen zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen führen kann (siehe nachfolgend unter Ziff. 4). Das KBA hat damit lediglich eine technische Nicht-Konformität im Zusammenhang mit der Getriebeschaltung festgestellt, die mit einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (wie z.B. beim VW-Dieselmotor EA 189 im Zusammenhang mit dem Emissionskontrollsystem) nichts zu tun hat. Die Maßstäbe an die Substantiierungslast des Klägers werden auch mit Blick auf die BGH Entscheidung vom 25.11.2021, III ZR 202/20 eingehalten. Eine Behauptung ist nämlich dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts "willkürlich aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei hinsichtlich der aufzuklärenden Umstände selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und mangels eigener Sachkunde und weiterer zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten letztlich auf Vermutungen angewiesen ist. In den "Dieselfällen" bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeugs greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2021, III ZR 202/20, juris Rn. 12). Solche „greifbaren Anhaltspunkte“ führt der Kläger - angesichts der detaillierten Ausführungen der Beklagten zu den Hintergründen des Rückrufs vom 14.6.2017 - nicht an. Randnummer 43 4. Pflichtrückruf vom 14.6.2017 Randnummer 44
- a)Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.4.2022 den KBA-Rückrufbescheid vom 14.6.2017 (= nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zu EG Typgenehmigungen) in teilgeschwärzter Form vorgelegt und die technischen Hintergründe ( Rückrufcode 23X6 ) im Zusammenhang mit der Halterinformation von Januar 2020 (Anlage K 2) erläutert. Mit dem v.g. Halteranschreiben hat die Beklagte mitgeteilt, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug „ein Software-Update der Antriebssteuerung vorgenommen werden muss“. Hintergrund sei, dass „Unregelmäßigkeiten in der Antriebssteuerung im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems“ festgestellt wurden. Darüber hinaus bewirke das Update eine weitere Reduzierung der Stickoxidemissionen. In Bezug auf das avisierte Software-Update hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass „ alle im Hinblick auf Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte und sonstigen Anforderungen eingehalten werden, und dass es zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO 2 Emissionswerte, Motorleistung, maximales Drehmoment, Geräuschemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen komme. Die Emissionsgrenzwerte nach der Euro-5-Abgasnorm würden eingehalten “. Randnummer 45 Die Beklagte hat auch substantiiert erläutert, dass es hier nicht um das Aggregat EA-897 gehe, sondern um das Modell 4 H 20DA mit dem Motor „EA-896 Generation 2“. Es handele sich bei dem Rückruf vom 14.6.2017 lediglich um einen sog. Bedatungsfehler im Zusammenhang mit der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes. Dieser Fehler sei zunächst im Rahmen von internen Untersuchungen festgestellt und sodann dem KBA gemeldet worden. Um die Vergleichbarkeit und reproduzierbare Messergebnisse im NEFZ zu gewährleisten, sei - so die Beklagte - bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug „nach dem Motorstart ein gesondertes Getriebe-Warmlaufschaltprogramm aktiviert“. Dieses Getriebe-Warmlaufschaltprogramm sollte im weiteren (normalen) Fahrbetrieb durch „Aktivierung der Austrittsbedingungen“ (z.B. durch Drehen des Lenkrades über einen bestimmten Lenkwinkeleinschlags oder einen Kickdown) nachfolgend in das DSP (dynamisches Schaltprogramm) überführt werden. Die Beklagte weist darauf hin, dass das „Getriebe-Warmlaufschaltprogramm“ (GWSP) nicht etwa ein unnatürliches Schaltverhalten aufweise, sondern vergleichbar mit dem Schaltverhalten des DSP und eines Fahrers sei, der ein Fahrzeug mit manuellem Getriebe bediene. Das KBA habe festgestellt, dass die Beeinflussung der Schaltpunktsteuerung über die sog. Getriebe-Warmlaufziffer zwischen Getriebe- und Motorsteuergerät fehlerhaft nicht aktiviert gewesen sei. Die Getriebe-Warmlaufziffer signalisiere, dass der Motor seine Idealtemperatur noch nicht erreicht habe. Das Getriebesteuergerät reagiere darauf durch Einleitung früherer Rückschaltungen und somit temporär höherer Motordrehzahlen. Dies führe zu einer günstigeren Lastpunktverschiebung und in deren Folge auch zu niedrigeren Stickoxidemissionen. Wenn die Getriebe-Warmlaufziffer fehlerhaft nicht versendet werde, könnten die Stickoxidemissionen in bestimmten Situationen des realen Fahrbetriebs höher ausfallen als bei Automatikfahrzeugen, bei denen die Steuerung über die Getriebe-Warmlaufziffer ordnungsgemäß funktioniere. Dieser Fehler in der Getriebeschaltpunktsteuerung stelle aber lediglich eine Konformitätsabweichung und keine manipulierte Prüfstandssoftware dar. In einer Massenproduktion sei - so die Beklagte - nicht vollständig auszuschließen, dass es in seltenen Ausnahmefällen -wie hier- zu technischen Softwarefehlern kommen könne. Mehr als 99 % der von der Beklagten zwischen 2016 und 2018 untersuchten Fahrzeuge würden die regulatorischen Anforderungen an die NOx-Emissionen im NEFZ in allen verbauten Getriebeschaltprogrammen einhalten. Randnummer 46 Durch den Bedatungsfehler (= d.h. Nichtsenden der Warmlaufziffer) hat die Beklagte keinen technischen Vorteil erlangt. Sendet das Motorsteuergerät versehentlich keine Warmlaufziffer, erreicht ein etwaiger Aufheizwunsch des Motors, der mit der Einleitung früherer Rückschaltungen in niedrigere Gänge und somit temporär höheren Drehzahlen verbunden ist, das Getriebesteuergerät nicht. Das jeweils aktive Schaltprogramm (in diesem Fall das „Getriebe-Warmlaufschaltprogramm“ GWSP) verbleibt damit in einem Bereich mit niedrigen Drehzahlen. Hohe Verbrennungstemperaturen kommen insbesondere dann vor, wenn bei niedriger Drehzahl ein hohes Drehmoment gefahren wird. Dies ist vergleichbar - wie die Beklagte sehr anschaulich beschrieben hat - mit einem Fahrrad bei einer Bergfahrt: In einem hohen Gang muss der Fahrer stark treten (= hohe Last), während sich die Pedalkurbel wenig dreht (= geringe Drehzahl). Der Fahrer, der in dieser Situation stark antritt, würde im übertragenen Sinn hohe NOx-Emissionen produzieren. Das Schalten in einen kleineren Gang (mit höheren Drehzahlen) würde die Bergfahrt für den Fahrer erträglicher machen (= weniger NOx - Emissionen). Ähnlich verhält es sich bei dem Versand der Warmlaufziffer. Die Belastung kann durch die Auswahl eines kleineren Gangs (mit höheren Drehzahlen) infolge des Versands der Warmlaufziffer verringert werden. Befindet sich das Fahrzeug aber ohne Versand der Warmlaufziffer in einem Bereich mit niedrigen Motordrehzahlen und einem hohen Gang, bedeutet dies hohe Last und damit auch höhere NOx- Emissionen. Nur in bestimmten Fahrsituationen, in denen sich das Fahrzeug im DSP befindet, kommt es aufgrund der nicht funktionierenden Warmlaufziffer zu einer Überschreitung der NOx-Grenzwerte. Das ist deshalb ein zum Rückruf berechtigter Fehler, weil Automatikfahrzeuge grundsätzlich in beiden Schaltprogrammen (Getriebe-Warmlaufschaltprogramm und normales DSP) die NOx-Grenzwerte einhalten müssen, wie dies im Normalfall des ordnungsgemäßen Versands der Warmlaufziffer auch üblicherweise gewährleistet ist. Das Senden der Warmlaufziffer bei entsprechendem Aufwärmwunsch des Motors führt zu einer temporären Erhöhung der Motordrehzahl und damit verbunden zu einer günstigeren Lastverschiebung und zu niedrigeren NOx-Emissionen. Die Warmlaufziffer verändert mithin keine Abgasemissionsstrategie, sie führt auch nicht zu einer erhöhten oder verminderten AGR-Rate und setzt auch die Abgaskontrolle nicht außer Betrieb. Randnummer 47 Die Beklagte hat ferner klargestellt, dass sowohl die Rückrufaktion vom 19.1.2018 (wegen der sog. Aufheizstrategie) als auch die streitgegenständliche Rückrufaktion vom 14.6.2017 (Konformitätsabweichung in der Getriebesteuerungssoftware) intern bei der Beklagten mit dem Rückrufcode „23X6“ versehen worden seien. Unter diesem Code seien verschiedene Rückrufaktionen zusammengefasst worden. Die Abarbeitung dieser Aktionen erfolge dabei in verschiedenen Wellen, sobald das Software Update für den jeweiligen Fahrzeugtyp zur Verfügung stehe. Eine Aussage über den jeweiligen Rückrufgrund sei aus dem internen Rückrufcode (hier „23X6“) nicht abzuleiten. Randnummer 48 Das zuständige KBA geht davon aus, dass es sich bei dem Rückruf vom 14.6.2017 lediglich um eine technische Konformitätsabweichung handelt (vgl. Auskunft vom 22.01.2021 gegenüber dem Landgericht Ingolstadt zu dem Aktenzeichen 61 O 182/20; KBA-Auskunft vom 02.03.2021 gegenüber dem Landgericht Ingolstadt zu dem Aktenzeichen 61 O 864/20). Aufgrund eines Fehlers im Getriebesteuergerät erfolge die Ansteuerung eines Warmlauf-Schaltprogramms nicht in allen Getriebemodi nach jedem Motorkaltstart. Im Warmlauf-Schaltprogramm würden die Grenzwerte der Schadstoffe in der Prüfung zur Typgenehmigung eingehalten. Es sei aber nicht sichergestellt, dass die Euro-5 NOx-Grenzwerte in allen Automatikschaltprogrammen (d.h. hier auch im DSP) und unter Typprüfbedingungen eingehalten würden. Dies werde als Konformitätsabweichung gewertet. Das KBA weist gleichzeitig darauf hin, dass unzulässige Abschalteinrichtungen für den betroffenen Fahrzeugtyp nicht festgestellt wurden, weil erhöhte Stickoxidemissionen nicht durch eine unzulässige Strategie zur Verminderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verursacht wurden, da „die grundlegenden Kennfelder der Steuerung der Abgasrückführung (AGR) sich im gesamten Betriebsbereich des Motors gleich verhielten“. Die AGR-Minderung entspreche keiner Abschalteinrichtung, da weiterhin die physisch maximal mögliche Menge an AGR gefahren werde. Zudem sei die Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes nicht Teil des Emissionskontrollsystems, da es die Emissionsstrategien des Emissionskontrollsystems (Schaltstrategien der AGR) nicht berühre. Die Schaltung von automatischen Getrieben im Prüfstandstest sei außerdem nicht reglementiert und erfolge nach der vom Hersteller vorgesehenen Schaltstrategie. Es läge deshalb schon aus formalen Gründen - so dass KBA - keine Abschalteinrichtung vor, da die Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes kein Teil des Emissionskontrollsystems sei (KBA-Auskunft vom 02.03.2021, Anlage BB 1). Randnummer 49 Nach den plausiblen Darlegungen der Beklagten und dem Inhalt der KBA-Rückrufbescheids vom 14.6.2017 sowie den zur Akte gereichten KBA-Auskünften (s.o.) ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei dem festgestellten Softwarefehler im Zusammenhand mit der Steuerung des Automatikgetriebes lediglich um eine technische Konformitätsabweichung bzw. einen Bedatungsfehler handelt. Eine bloße Konformitätsabweichung ist vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterscheiden und kann den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von vornherein nicht begründen (OLG München, Beschluss vom 30.09.2021, 21 U 3609/21). Bei einer Konformitätsabweichung weicht das Fahrzeug lediglich von den regulatorischen Anforderungen ab. Das bedeutet, dass das genehmigte Fahrzeug sich im Feld anders als erwartet und genehmigt verhält. Bei der standardmäßigen Überprüfung der Feldfahrzeuge zeigt sich häufig, dass ein Fahrzeug bzw. einzelne Bauteile eines Fahrzeuges nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (z.B. nicht ordnungsgemäß verschraubtes Massekabel für eine Luftzusatzheizung, drohender Ausfall der Servolenkung, fehlerhaft verbauter Airbag oder verändertes Regenerationsverhalten des Dieselpartikelfilters). Eine solche technische Konformitätsabweichung bzw. ein technischer Bedatungsfehler führt aber nicht zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenersatzhaftung des Herstellers (vgl. z.B. zum VW-Motor EA-288, OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 08.12.2020, 2 U 385/20, OLG Oldenburg, Urteil vom 04.12.2020, 6 U 55/20, OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020, 7 U 1738/19). Randnummer 50
- b)Kausalität Randnummer 51 Auch die Kausalität ist hier zweifelhaft. Die Beweislast liegt insoweit beim Kläger. Es gibt keine Vermutung hinsichtlich der Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und dem Eintritt eines konkreten Schadens. Zwar hat der Kläger im Termin am 07.05.2021 erklärt, er hätte das Fahrzeug auf keinen Fall erworben, wenn er gewusst hätte, dass dort ein solches Thermofenster aufgespielt sei. Er habe extra den kleineren Dieselmotor gewählt, weil er sicher und sauber fahren wollte. Im Termin am 17.5.2022 hat er - auf Nachfrage - dann ergänzend erklärt, ihm sei es bei dem Kauf sowohl auf den Sicherheitsaspekt als auch Umweltgesichtspunkte angekommen. Er hätte sich nämlich auch einen Audi A 8 mit Benzinmotor kaufen können, der dann aber einen erheblich höheren Verbrauch gehabt hätte. Dies überzeugt den Senat nicht. Denn immerhin hat der Kläger ein Fahrzeug mit einem Leergewicht von 2 Tonnen, einem Hubraum von 3 l mit einem V 6 Turbodieselmotor und einer Leistung von 250 PS gekauft, das - nach eigenen Angaben - immerhin zwischen 7 und 8 ltr. Diesel/100 km verbraucht. Dieser Umstand legt eher die Vermutung nahe, dass es dem Kläger bei dem Kauf primär auf ein sicheres und leistungsstarkes Fahrzeug ankam und weniger auf die Umweltverträglichkeit. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht mehr an. Randnummer 52
- c)Schädigungsvorsatz Randnummer 53 Im Übrigen hat der Kläger auch keinen entsprechenden Vorsatz der Beklagten dargelegt. Unstreitig sind von dem Rückruf nicht alle Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs (z.B. solche mit manueller Schaltung) betroffen. Ein systematisches Vorgehen der organschaftlichen Vertreter der Beklagten ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Die Schaltung von automatischen Getrieben im Prüfstandstest war zum Zulassungszeitpunkt nicht reglementiert und erfolgte nach der vom Hersteller vorgesehenen Schaltstrategie. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden im Zusammenhang mit dem Abgasverhalten liegt auch schon deshalb nicht vor, weil die Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes unstreitig kein Teil des Emissionskontrollsystems ist (vgl. KBA-Auskunft vom 02.03.2021). Randnummer 54 5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht als Schutzgesetz einzuordnen ist, fehlt es aus den vorgenannten Gründen jedenfalls auch insoweit an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem geltend gemachten Schaden sowie an dem Nachweis der Kausalität zu dem Kaufentschluss der Klagepartei (OLG Bamberg, Urteil vom 08.01.2020, 3 U 180/19, juris Rn. 55). Randnummer 55 6. Die von dem Kläger geltend gemachten Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) sowie der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und einer Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden bestehen schon deshalb nicht, weil er aus den zuvor genannten Gründen keine deliktischen Ansprüche aus dem Fahrzeugkauf herleiten kann. Randnummer 56 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beurteilung, ob der Beklagten vorliegend eine sittenwidrige Schädigung anzulasten ist, erfolgt auf der Grundlage der nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten entscheidungserheblichen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001502426