folgeklausel bei Tod eines Kommanditisten: Stufenklage zur Vererbung des Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtserbfolge; Rückforderung von Überentnahmen bei Auszahlungen von Kapitalkonten des Erblassers mit Nießbrauchsrecht am Kommanditanteil vom Miterben Orientierungssatz 1. Die in einer gesellschaftsvertraglichen
folgeklausel bestimmten Erben des dem Erblasser gehörenden Kommanditanteils, werden durch die erbvertragliche Regelung nicht Gesellschafter in ungeteilter Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sonderrechtsfolge erlangt jeder für sich die Kommanditistenstellung. Denn die einem verstorbenen Mitglied einer Personengesellschaft kraft erbrechtlicher Verfügung in seine Gesellschafterstellung folgenden Erben bilden insoweit keine ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern sind Einzelnachfolger des Erblassers. (Rn.72) 2. Die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, regelt sich die
folge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters
erbrechtlichen Gesichtspunkten. (Rn.73) 3. Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben i.S.v. §§ 2032 ff. BGB und unterliegt trotz § 1922 Abs. 1 BGB nicht der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Das gilt für eine Beteiligung als Kommanditist ebenso wie für eine solche als persönlich haftender Gesellschafter. Vielmehr werden die
folger mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund ihres Erbrechts,
dem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat. (Rn.76) 4. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vererbt sich in der Weise, dass er getrennt vom übrigen - bei mehreren Erben gesamthänderisch gebundenen -
lassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Erben des Gesellschaftsanteils fällt. Die einmal vollzogene Trennung zwischen erbrechtlich gebundenem Sondervermögen und übrigem
lass wird auch nicht
träglich in bestimmten erbrechtlich bedeutsamen Fällen wieder aufgehoben. (Rn.76)
2 BGB gebühren dem Nießbraucher die Erträge des Kommanditanteils, die das Recht "seiner Bestimmung
" gewährt. Das sind die Gewinnanteile, die der Gesellschafter im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluss zu entnehmen berechtigt ist; insofern kann der Nießbraucher kein weitergehendes Nutzungsrecht als der Gesellschafter - vorliegend also die Kommanditisten - selbst haben (Anschluss BGH, Urteil vom
I. K. in Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Zustimmung zur Auszahlung von Kontoguthaben, wegen behaupteter Überentnahmen der Erblasserin in den Jahren 1999 bis 2003 in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin am Kommanditanteil bei der Klägerin. Randnummer 2 Widerklagend nimmt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft
C. K. die Klägerin in Anspruch auf Auskunft über den Stand und die Entwicklung des Kapitalkontos „C. K. Erben“ bzw. dessen Darlehenskontos sowie Auszahlung eines behaupteten Guthabens zum
dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 23. Dezember 1988 war C. K. gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der einzige Kommanditist der Klägerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 DM. Randnummer 6
2 des Gesellschaftsvertrages erbrachte er seine Kommanditeinlage durch die Einbringung des verpachteten Betriebes „Autoverschrottung K.“, insbesondere durch die Übertragung des diesem Betrieb dienenden Grundbesitzes. Für diese Einlage sollte
3 des Gesellschaftsvertrages ein festes Kapitalkonto geführt werden, welches von den auf den Gesellschafter entfallenden Gewinn- und Verlustanteilen sowie von Entnahmen und weiteren Einlagen unberührt blieb. Randnummer 7 § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lautet: „Soweit die Gegenleistung für das in Erfüllung der Kommanditeinlage auf die Gesellschaft übertragene Vermögen die Kommanditeinlage übersteigt, wird der Mehrbetrag einem Darlehenskonto des Kommanditisten gutgeschrieben und von der Gesellschaft als Verbindlichkeit geschuldet.“ Randnummer 8 § 4 des Gesellschaftsvertrages regelte, dass die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Randnummer 9
1 des Gesellschaftsvertrages sollte ein Gewinnanteil von 1% auf die persönlich haftende Gesellschafterin und im Übrigen, mithin 99%,
2 des Gesellschaftsvertrages auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten entfallen. Randnummer 10 § 9 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Gewinnverteilung auf den Gesellschafterkonten und deren Entnahme. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautet: Randnummer 11 „
dem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft auszugleichen.“ Randnummer 13 § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Übertragung des Anteils eines Gesellschafters von Todes wegen. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet: Randnummer 14 „
Buchst. a) sind. Mit ihnen wird die Gesellschaft fortgesetzt. Andere Erben oder Vermächtnisnehmer können nicht in die Gesellschaft eintreten.“ Randnummer 17 Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom
Ziff. I. 2 b) des Erbvertrages vermachte er seinen leiblichen Söhnen M1 und M2 K. zu gleichen Teilen den mit dem Nießbrauch seiner Ehefrau I. K. belasteten Kommanditanteil an der Klägerin. Die Erblasserin I. K. setzte ihrerseits unter Ziff. II. des Erbvertrages im Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes ebenfalls die drei Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein, belastet mit verschiedenen Vermächtnissen, insbesondere der Übertragung des Grundeigentums im Von H1 Weg … in N. an den Beklagten. Randnummer 19 Auf die Einzelheiten des Erbvertrages vom
der schriftlichen Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 hätten der Erblasserin in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin gegenüber der Klägerin 99 % der Jahresüberschüsse abzüglich des Vorweggewinn in Höhe von 2 × 60.000 DM zugestanden. Die Buchhaltung der Klägerin sei auch
1998 von der Erblasserin geführt und die Jahresabschlüsse von ihr unterschrieben, ihre Überentnahmen mithin anerkannt worden. Kraft ihrer Kontovollmacht habe sie hieran gemessen die mit der Klage zurück geforderten Überentnahmen getätigt. Das Kapitalkonto der Erblasserin bei der Klägerin weise einen negativen Saldo in Höhe von insgesamt 369.221,49 € auf. Hierfür hafte die Erbengemeinschaft, mithin auch der Beklagte als Gesamtschuldner. Randnummer 25 Hinsichtlich der Widerklage hat die Klägerin ihre Passivlegitimation bestritten, weil sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Die Erbengemeinschaft
C. K. sei zudem endgültig auseinandergesetzt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zu dem Az. 3 U 109/
dem am 9. April 1991 verstorbenen C. K., bestehend aus a.) dem Beklagten und Widerkläger, b.) M1 K., …, c.) M2 K., … Auskunft zu erteilen über den Kontostand der Bilanzposition „C. K. Erben“ in ihrem Jahresabschluss 2010, Randnummer 34 hilfsweise, Randnummer 35 die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft
dem am
C. K., bestehend aus, a.) dem Beklagten und Widerkläger, b.) M1, K., …, c.) M2 K., … durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Pinneberg zu zahlen. Randnummer 37 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 38 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 39 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da das Oberlandesgericht Schleswig zu dem Aktenzeichen 3 U 15/06 bereits rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin entschieden habe. Die Klage sei auch nicht begründet, weil die vorgelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen seien und den Anspruch nicht belegen könnten. Entnahmen durch die Erblasserin seien nicht in der behaupteten Höhe getätigt worden. Eine ausreichende Liquidität der Gesellschaft, über welche diese Entnahmen hätten abgedeckt werden können, habe nicht bestanden. Ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin sei nicht begründet worden. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 zwischen der Erblasserin, M1 und M2 K. sei wegen Fälschung unwirksam. Ein Verzicht auf ihr Nießbrauchrecht sei der Erblasserin rechtlich nicht möglich gewesen. Die Geschäftsführung der Klägerin habe nicht durch eine vertragliche Abrede von den Kommanditisten übernommen werden können. Die Erblasserin habe diese Vereinbarung zudem widerrufen. Der Erbengemeinschaft stünden weitere Ansprüche gegen die Klägerin zu. Angebliche Differenzen zwischen den getätigten Entnahmen und dem tatsächlichen Gewinnanteil seien bereits über das Darlehenskonto des Erblassers C. K. berücksichtigt worden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 40 Hinsichtlich der Widerklage hat der Beklagte behauptet, die durch den Erblasser eingebrachte Gesellschaft habe den Wert seiner zu erbringenden Kommanditeinlage überstiegen, so dass ein Darlehenskonto zugunsten des Erblassers in Folge geführt worden sei. Die im Haben stehende Darlehensforderung des Erblassers sei
dem Tod von C. K. auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Nur die Kommanditeinlage, nicht aber der den Wert der Einlage übersteigende Überschuss, sei durch den Erbvertrag auf die Miterben M1 und M2 K. übergegangen. Die Erbengemeinschaft habe einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu der Höhe und Entwicklung des Darlehenskontos
C. K., welcher gegebenenfalls auch einem Anspruch aus der Klage im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenstünde. Randnummer 41 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Randnummer 42 Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils der Klage mit dem Hilfsantrag und der Stufenwiderklage auf der Auskunftsstufe entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die auf Rückzahlung von Überentnahmen der Erblasserin gerichtete Klage der Klägerin sei zulässig. Über denselben Streitgegenstand sei nicht bereits durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
dem die Forderung bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2004 nicht fällig gestellt worden sei. Randnummer 43 Mit Rücksicht auf Treu und Glauben sei die Klägerin jedoch darauf beschränkt, von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des entsprechenden Betrages von den Konten der Erbengemeinschaft an sich zu verlangen und nicht die Zahlung des vollen Betrages durch den Beklagten persönlich. Denn der Beklagte müsste dann gegenüber der Klägerin allein für eine Schuld aufkommen, für welche die Gesellschafter der Klägerin selbst in gleicher Weise als Mitglieder der Erbengemeinschaft hafteten. Randnummer 44 Dem Beklagten stünde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin zu in Gestalt der auch mit der Stufenwiderklage geltend gemachten Auskunftsansprüche, so dass er lediglich Zug um Zug gegen Erteilung der beantragten Auskunft gegenüber der Erbengemeinschaft
C. K. zu verurteilen gewesen sei. Randnummer 45 Der Gegenanspruch des Beklagten rühre aus einem einheitlichen Lebensverhältnis zu dem Gegenstand der Klage. Der Beklagte habe als Mitglied der Erbengemeinschaft einen Anspruch aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 1922, 2042 BGB auf Auskunft hinsichtlich des Standes des Kapitalkontos „C. K. Erben“ zum Stichtag 31. Dezember 2018. Denn der
lass sei ungeteilt, eine verbindliche Regelung zu der Auseinandersetzung sei nicht rechtskräftig durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil zu dem Az. 3 U 109/95 (Landgericht Kiel, Az. 4 O 437/94) getroffen worden. Der Beklagte habe sein Erbe auch nicht rechtsverbindlich ausgeschlagen. Denn die Anfechtungserklärung sei nicht innerhalb der Frist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB abgegeben worden. Auch der weitere Rechtsstreit des Beklagten vor dem Landgericht Kiel (Az. 8 O 198/11) stünde einer Geltendmachung der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin sei
dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, ein Darlehenskonto anzulegen für den Mehrbetrag, um welchen der Wert des für die Einlage des Erblassers eingebrachten Betriebes („Autoverschrottung K.“) mit Grundbesitz den Wert der Einlage des Erblassers in Höhe von 100.000 DM bei Gründung der Gesellschaft überstiegen habe.
der Kündigung dieses Darlehens, dessen Höhe dem Beklagten nicht bekannt sei, bestünde ein Anspruch auf Auskehrung des auf diesem Konto befindlichen Guthabens an die Erbengemeinschaft. Der Grundbesitz der „Autoverschrottung K.“ sei auf die Klägerin übertragen worden mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 1999 zu der UR.Nr. … des Notars H.. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der den Kommanditanteil des Erblassers übersteigende Überschuss sich auf dem nunmehr als „C. K. Erben“ bezeichneten Kapitalkonto befinde. Näheres zu dem darüber hinaus zugunsten des Erblassers einzurichtenden Darlehenskonto sei dem Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie mit dem die Einlage übersteigenden Betrag des Erblassers verfahren worden sei. Die Klägerin habe für den Erblasser unter der Nummer 0920 ein Fremdkapitalkonto angelegt, welches nunmehr unter der Bezeichnung „C. K. Erben“ geführt werde. Bereits die Bezeichnung des Kontos spreche dafür, dass die Erben
C. K. hinsichtlich dieses Kontos berechtigt gewesen sein sollten. Die Forderung des Beklagten sei nicht verjährt,
dem der Beklagte das Darlehen für die Erbengemeinschaft am
des Gesellschaftsvertrages der Klägerin nur die Komplementärin zur Geschäftsführung der Klägerin befugt gewesen sei. Die G. GmbH sei jedoch bis zum
I. K. geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von jeweils 1/3 beantragt.
dem Hinweisbeschluss des Senats vom
der am 2.1.2004 verstorbenen I. K. und
ihrem am 9.04.1991 verstorbenen Ehemann C. K., bestehend aus dem Beklagten, und den Herren M1 K., …, und M2 K., …, insbesondere den Hinterlegungskonten beim Amtsgericht Pinneberg (Az.: 11 HL 24/06, 11 HL 159-261/14), beim Amtsgericht Norderstedt (Az.: 34 HL 130/18), noch vorhandene Bankkonten der Erblasserin I. K. Bank … in Spanien Kto. …, Kto. …, …bank Kto. … sowie den Konten der Firma G. GmbH Amtsgericht Norderstedt HRB ... zuzustimmen. Randnummer 55
lass verweisen dürfen. Vielmehr habe der Beklagte es versäumt, seine Halbbrüder gemäß § 426 BGB in Anspruch zu nehmen. Randnummer 59 Zu Unrecht habe das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage hin zur Auskunft über den Kontostand der Bilanzposition „C. K. Erben“, einem Kapitalkonto der Kommanditisten M2 und M1 K., verurteilt. Es sei etwas zugesprochen worden, was nicht beantragt gewesen sei. Ein Schriftsatz vom
C. K. wurde, weil er das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen habe, da er die Frist aus § 1954 Abs. 1 BGB nicht eingehalten habe, wendet sich die Berufung hiergegen nicht. § 2039 Satz 1 BGB ermächtigt jeden Miterben, einen zur Erbengemeinschaft gehörigen Anspruch mit dem Antrag auf Leistung an alle im eigenen Namen geltend zu machen. Randnummer 66
dessen Leistung der Kommanditeinlage mit notariellem Vertrag vom
C. K. von Kapitalkonten des Erblassers bei der Klägerin in seiner damaligen Eigenschaft als Kommanditist der Klägerin. Ohne denkbaren Zahlungsanspruch steht dem Beklagten auch kein korrespondierender Auskunftsanspruch zu. Die Stufenwiderklage war insgesamt abzuweisen. Randnummer 70 a.) Der Beklagte wurde nicht Miterbe des Kommanditanteils von C. K. an der Klägerin. Randnummer 71 Der dem Erblasser C. K. gehörende Kommanditanteil gelangte nicht gemäß § 2032 BGB mit dem Erbfall in das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamthandsvermögen) seiner Erben, M1 K., M2 K. und des Beklagten, sondern ging gesondert - je zur Hälfte - auf M1 und M2 K. über, ohne dass es dafür noch einer darauf gerichteten Auseinandersetzung bedurft hätte. Randnummer 72 Die Brüder M1 K. und M2 K. sind durch die erbvertragliche Regelung nicht Gesellschafter der Klägerin in ungeteilter Erbengemeinschaft geworden, sondern im Wege der Sonderrechtsfolge hat jeder für sich die Kommanditistenstellung erlangt. Denn die einem verstorbenen Mitglied einer Personengesellschaft kraft erbrechtlicher Verfügung in seine Gesellschafterstellung folgenden Erben bilden insoweit keine ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern sind Einzelnachfolger des Erblassers.Der Beklagte konnte keinen Anteil an der Klägerin im Wege der Erbfolge erwerben. Randnummer 73 aa.) C. K. war als Gesellschafter der Klägerin ihr einziger Kommanditist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 23. Dezember 1988. Die Vererblichkeit eines solchen Gesellschaftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, regelt sich die
folge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters
erbrechtlichen Gesichtspunkten (BGH, Urteil vom
folgeklausel dahingehend ein, dass der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen von Todes wegen unter anderem nur auf Personen übertragen werden kann, die mit dem Gesellschafter C. K. in gerader Linie verwandt sind. Leibliche Abkömmlinge des Erblassers sind nur M1 und M2 K..
1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages konnten andere Erben oder Vermächtnisnehmer nicht in die Gesellschaft eintreten, mithin auch nicht der Beklagte. Randnummer 76 bb.) Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben im Sinne von §§ 2032 ff. BGB und unterliegt daher trotz § 1922 Abs. 1 BGB nicht der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Denn eine Erbengemeinschaft kann
übereinstimmender Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen
folger mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund ihres Erbrechts,
dem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat (BGH, Urteil vom
lassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Erben des Gesellschaftsanteils fällt. Die einmal vollzogene Trennung zwischen erbrechtlich gebundenem Sondervermögen und übrigem
lass wird auch nicht
träglich in bestimmten erbrechtlich bedeutsamen Fällen wieder aufgehoben (BGH, Urteil vom
folgeklausel im Gesellschaftsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, BGHZ 68, 225-241, Rn. 20) kann dahinstehen,
dem sie durch die Regelungen in dem Erbvertrag vom
dem Tod einer an dem Erbvertrag beteiligten Partei – vorliegend C. K. – eine Aufhebung des Erbvertrages nicht mehr erfolgen kann. Randnummer 80
dem Tod des C. K. sind dessen Söhne M1 K. und M2 K. gemäß Ziff. I 2 b des Erbvertrages zu gleichen Teilen in den Kommanditanteil des Erblassers eingerückt als seine Erben. Der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben M1 und M2 K. wurde zur UR.NR. … des Amtsgerichts Norderstedt in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte ist damit
Ziff. I des Erbvertrages zwar Erbe des Erblassers geworden, aber nicht Gesellschafter der Klägerin
dem Erblasser C. K.. Denn der Kommanditanteil sollte
den Bestimmungen des Gesellschafts- und des Erbvertrages auf den Beklagten nicht übergehen; dessen berühmt sich der Beklagte auch nicht. Der Kommanditanteil ging gesondert nur auf die Erben M1 und M2 K. zu je ½ über. Randnummer 81 b.) Der Kommanditanteil ging insgesamt mit allen Konten auf die Erben M1 und M2 K. über. Randnummer 82 Ob mit der Übertragung von Gesellschafteranteilen auch alle Gesellschafterkonten des Erblassers auf die Erben übergehen oder diese bei dem übertragenden Gesellschafter verbleiben sollen, ist durch eine Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln (OLG Köln, Urteil vom
2 des Gesellschaftsvertrages war C. K. der einzige Kommanditist der Klägerin, für dessen Einlage
3 des Gesellschaftsvertrages ein festes Kapitalkonto geführt wurde. Daneben wurde gemäß § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ein die Kommanditeinlage übersteigendes Darlehenskonto des Kommanditisten geführt, dessen Mehrbeträge ihm von der Gesellschaft als Verbindlichkeit geschuldet wurden. Randnummer 88 Hierzu ergänzend war gesellschaftsvertraglich eine Fortführung des Unternehmens
dem Tod von C. K. in § 12 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen. Die Fortführung des Unternehmens wurde gesellschaftsvertraglich sogar präzisiert, insoweit eine Übertragung des Gesellschafteranteils nur auf eine bestimmte Personengruppe, insbesondere seine leiblichen Abkömmlinge, erfolgen durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). Als leibliche Abkömmlinge kamen nur M1 und M2 K. in Betracht. Randnummer 89 cc.) Die Erfüllung dieser gesellschaftsvertraglichen Vorgabe wurde durch die Regelungen in dem Erbvertrag abgesichert. Für eine Übertragung des gesamten Kommanditanteils mit allen Konten spricht hier zunächst der Wortlaut des Ziff. I 2) b des Erbvertrages, wonach der Kommanditanteil uneingeschränkt auf seine Erben übergehen sollte. Zudem erfolgte die Anordnung des Vermächtnisses in Ziff. I 1 c) in Form eines lebenslangen Nießbrauchrechts zugunsten seiner Ehefrau mit der Auflage, aus dem Gewinn bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Die erbrechtliche Bestimmung des Erblassers, dass aus den Gewinnen der Klägerin zunächst seine Verbindlichkeiten zu tilgen seien und sodann der Nießbrauch zu bedienen sei, setzt voraus, dass die ihm zukommenden Gewinne mit dem Erbfall auf seine Erben des Kommanditanteils übergehen und aus ihnen sowohl die Verbindlichkeiten als auch der Nießbrauch seiner Ehefrau würde befriedigt werden können. Ohne die Guthaben auf seinem Darlehenskonto wäre diese erbrechtliche Anordnung jedoch nicht erfüllbar. Von daher setzte sie voraus, dass auch das Darlehenskonto zugunsten von C. K. mit auf seine Erben M1 und M2 K. übergeht. Randnummer 90 Letztlich entsprach auch eine
folge in seinen Kommanditanteil insgesamt alleine dem erkennbaren Willen des Erblassers. Wenn Guthaben des Erblassers auf dessen Kapitalkonten nicht mit übergegangen wären, hätte neben einer fehlenden Rechtsklarheit immer das immanente Risiko bestanden, dass durch die notwendige Abführung der Guthaben des Erblassers an eine Erbengemeinschaft die Liquidität und die Möglichkeit einer Fortführung der Klägerin insgesamt in Frage gestanden hätten. Der Erblasser hat die
folge in sein Unternehmen aber ausweislich der vorliegenden Regelungen gründlich geplant und durch notarielle Verträge abgesichert. Das Risiko, dass es zu einer Zerschlagung seines Unternehmens
seinem Tod kommen würde, wollte er angesichts der vorliegenden vertraglichen Regelungen gerade nicht eingehen, sondern die Klägerin erhalten. Entsprechend heißt es in § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, dass mit den Erben eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Wunsch einer Fortführung der Gesellschaft geht aus dieser Formulierung eindeutig hervor und wurde durch die erbvertraglichen Regelungen abgesichert und ergänzt. Randnummer 91 Für einen Übergang des Kommanditanteils mit allen Gesellschafterkonten auf die Kommanditisten M1 und M2 K. spricht auch der Ausgleich, welcher dem Beklagten mit Ziff. II 1) des Erbvertrages im Wege des Vermächtnisses zukommen sollte, nämlich die Grundstücke von H1 Weg … in N. und das unbebaute Grundstück H2 Weg … in N.. Mit dieser Vermächtnisanordnung sollte
dem erkennbaren Willen der Erblasser ein gerechter Ausgleich zwischen den drei Erben erreicht werden, indem der Beklagte einerseits letztlich die Grundstücke in N. erhalten sollte, während die Halbbrüder M1 und M2 K. andererseits die Kommanditbeteiligung
dem Vater C. K. erhalten sollten. Randnummer 92 dd.) Der Senat legt die Bestimmungen des Erb- und des Gesellschaftsvertrags in ihrer Gesamtschau dahingehend aus, dass es den Erblassern um eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens ging, jedoch das Unternehmen der Klägerin erhalten und deshalb den leiblichen Abkömmlingen des Erblassers C. K. insgesamt zukommen sollte, während der Beklagte wertmäßig einen Ausgleich in Form von Grundvermögen erhalten sollte. Randnummer 93 Die möglicherweise über die „Bilanzposition C. K. Erben“ bzw. Darlehenskonten des Erblassers ausgewiesenen Guthaben stehen mithin den Kommanditisten M1 und M2 K. zu. Dem Beklagten steht insoweit für die Erbengemeinschaft
C. K. kein Zahlungsanspruch zu. Randnummer 94 c.) Ein Auskunftsanspruch steht dem Beklagten nicht zu, da er keine Leistung von der Klägerin beanspruchen kann.
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom
lass gefallen ist gemäß § 1967 Abs. 1 BGB. In materieller Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur der Streitgegenstand, das heißt diejenige Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Antrags und des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente und Feststellungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom
lass
I. K. sei überschuldet. Randnummer 98 Daher kann die Frage, ob es vorliegend in subjektiver Hinsicht zu einer Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf die Klägerin gekommen sein kann, weil M1 K. Kommanditist der Klägerin und
der schuldrechtlichen Vereinbarung vom
Soweit in der Literatur vertreten wurde, über diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus müsse ein Dritter, wenn ihm dies zumutbar sei, die rechtskräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gelten lassen (Blomeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren,
lasskonten - in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft
I. K. wegen ihrerseits möglicherweise getätigter überhöhter Gewinnentnahmen von den Kapitalkonten bei der Klägerin. Randnummer 102 a.) Die Erblasserin I. K. hat an dem im Wege der Sonderrechtserbfolge auf ihre Söhne M1 und M2 K. übergegangenen Kommanditanteil ein Nießbrauchrecht erworben. Sie wurde jedoch nicht Gesellschafterin der Klägerin. Randnummer 103 aa.) Ein Nießbrauch an dem Anteil einer Personengesellschaft, insbesondere einem Kommanditanteil, ist rechtlich möglich (BGH, Urteil vom
mit der Nießbrauchbestellung durch notariellen Vertrag vor dem Notar H., N., zu dessen UR.Nr. … vom
der jeweiligen Bezeichnung in den Jahresabschlüssen, sondern
dem Gesellschaftsvertrag und den sonstigen Vereinbarungen der Gesellschafter (BGH, Urteil vom
erheblichen Entnahmen aber ins Minus gegangen sei und dann als Forderung der Gesellschaft gegen I. K. verbucht gewesen sei, für den Sachverständigen insoweit aber nur die gebuchten Entnahmen Gegenstand seiner Bewertung gewesen seien, ohne zu wissen „was jeweils dahinter steckte“ (Bl. 868 d.A.). Randnummer 108 cc.)
den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Erbvertrag wurde die Erblasserin auch im Übrigen nicht Gesellschafterin der Klägerin. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in § 12 Abs. 1 a) in Verbindung mit dem Erbvertrag gemäß Ziff. I 2 b), dass die Söhne des Erblassers M1 und M2 K. den mit dem Nießbrauch zugunsten der Ehefrau I. K. belasteten Kommanditanteil erhalten. Zweck der Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten der Ehefrau durch den Erblasser C. K. war
seinem Erblasserwillen gemäß § 133 BGB ihre wirtschaftliche Absicherung bis zu ihrem Lebensende. Der Nießbrauch wurde I. K.
Ziff. I 1 c) des Erbvertrages auf Lebenszeit eingeräumt und ergänzt um Miteigentumsanteile an Grundvermögen des Erblassers. Hiernach ging es dem Erblasser bei der Anordnung von Nießbrauchsvermächtnissen erkennbar darum, der Erblasserin die Erträge seines Kommanditanteils zukommen zu lassen, nicht aber um die Einräumung von Befugnissen einer Gesellschafterin. Randnummer 109 Auch durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft (G. GmbH) wurde die Erblasserin nicht Gesellschafterin der Klägerin. Sie war hierdurch nur zur Geschäftsführung der Klägerin
HG vertreten hat. Randnummer 110 b.) Ob die Möglichkeit der Fruchtziehung in Form von Gewinnentnahmen für die Nießbraucherin mit der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihren Söhnen M1 und M2 K. und ihr selbst vom
2 BGB gebühren dem Nießbraucher die Erträge des Kommanditanteils, die das Recht "seiner Bestimmung
" gewährt. Das sind die Gewinnanteile, die der Gesellschafter im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluss zu entnehmen berechtigt ist; insofern kann der Nießbraucher kein weitergehendes Nutzungsrecht als der Gesellschafter - vorliegend also die Kommanditisten - selbst haben (BGH, Urteil vom
Satz 2 HGB unterschreiben muss, ist unerheblich, da die Feststellung einen gesellschaftsrechtlichen Akt der Billigung darstellt, während es sich bei § 245 HGB um eine bilanzielle Vorschrift handelt (Casper in: Staub, HGB,
1 des Gesellschaftsvertrages die persönlich haftende Gesellschafterin – deren Geschäftsführerin die Nießbraucherin war – den Jahresabschluss
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
2 des Gesellschaftsvertrages war jedoch eine Genehmigung des Jahresabschlusses hinsichtlich der Gewinnverteilung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich, bei der gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages die Mehrheit der Stimmen entschied. Randnummer 118 Stimmberechtigt waren jedoch nur die Kommanditisten, nicht die persönlich haftende Gesellschafterin oder deren Geschäftsführerin – also die Erblasserin. Denn gemäß § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages gewährten je 100,00 DM des Festkapitals eines Kommanditisten eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vielmehr zu beachten. Randnummer 119 Die Ergebnisverteilung
des Gesellschaftsvertrages sieht eine Verteilung des Gewinns allein zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin mit 1% und den Kommanditisten mit insgesamt 99% des Gewinns vor. Die möglicherweise in den Bilanzen der Klägerin ausgewiesenen Überentnahmen der Nießbraucherin waren durch das Erfordernis einer Genehmigung der Jahresabschlüsse auf den jeweiligen Gesellschafterversammlungen durch die Kommanditisten tatsächlich Entnahmen der Gesellschafter M1 und M2 K. auf ihren Kommanditanteil. Denn nur die Gesellschafter M1 und M2 K. konnten über die Feststellung des Jahresabschlusses abstimmen. Randnummer 120 Inwieweit die zugrundeliegenden Jahresabschlüsse entsprechend § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt wurden – was der Beklagte bestreitet – und inwieweit die Nießbraucherin im Verhältnis zu den Kommanditisten schuldrechtlich mit der Vereinbarung vom
1 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Ausschüttungen an die Kommanditisten können aber auch zulässig sein, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom
4, 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom
7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin auf Rückführung der Entnahmen – die sich als Verbindlichkeit auf den laufenden Darlehenskonten darstellen – binnen sechs Monaten
ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Randnummer 125 d.) Die Nießbraucherin tätigte keine Überentnahmen auf den Gewinnanteil der Komplementärin. Dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. November 2021 ist bereits nicht schlüssig. Ein Recht zur Fruchtziehung stand der Nießbraucherin an dem Gewinnanteil der Komplementärin nicht zu, sondern nur an dem Kommanditanteil der Klägerin. Der Vortrag ist auch unplausibel angesichts der Höhe der getätigten Entnahmen.
dem Gesellschaftsvertrag entfiel auf die Komplementärin nur 1% des Jahresgewinns, auf die Kommanditisten hingegen 99%. Auch der Sachverständige Prof. L. geht in seinem Sachverständigengutachten vom 8. Januar 2018 davon aus, dass die Nießbraucherin Gewinne auf den Kommanditanteil der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin entnahm, nicht auf den Gewinnanteil der Komplementärin. Denn bei der Gewinnverteilung berücksichtigte er stets den Anteil der Verwaltung G. GmbH am jeweiligen Jahresergebnis gesondert von den Entnahmen der Erblasserin I. K. (vgl. Seiten 35, 40, 48 des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Randnummer 126 e.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft
I. K. auch kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1967 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat bereits den Abschluss eines Darlehensvertrages nicht substantiiert dargetan. Randnummer 127 Der Senat sieht bereits keinerlei Indizien für einen Rechtsbindungswillen der Nießbraucherin dahingehend, Teile der entnommenen Gewinne später an die Klägerin oder an die Kommanditisten wieder zurückzuführen. Die kraft ihres Nießbrauchs entnommenen Beträge dienten der Versorgung und dem Lebensunterhalt der Erblasserin. Dafür, dass der Erblasserin die Geldbeträge im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden sollten und diese die Beträge zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder zurückzahlen wollte, fehlen jegliche Indizien. Randnummer 128 Soweit eine Unterdeckung auf den Kapitalkonten als Gewährung eines Darlehens auszulegen wäre, mag die Klägerin ihren Kommanditisten M1 und M2 K. insoweit ein Darlehen gewährt haben. Denn diesen waren eventuell zu hohe Entnahmen von den Darlehenskonten der Gesellschafter über ihre Pflicht zur Genehmigung der Jahresabschlüsse zuzurechnen. Entnimmt der Kommanditist dem Darlehenskonto einen größeren Betrag als sein Guthaben es zulässt, wird der Saldo negativ. Die Kommanditgesellschaft gewährt dem Kommanditisten dann ein Darlehen, welches in der Regel durch spätere Gewinngutschriften zurückgezahlt wird (Casper in Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 167 Rn. 25). Für die Gewährung eines Darlehens der Klägerin an ihre Kommanditisten spricht vorliegend § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages, der dem „laufenden Darlehenskonto des Gesellschafters“ gutzubringende Gewinne adressiert.
6 des Gesellschaftsvertrages wird ein im Soll geführtes Darlehenskonto mit 6% jährlich verzinst, woraus der Rückschluss gezogen werden kann, dass gesellschaftsvertraglich eine übermäßige Entnahme von Gewinnen durch die Gesellschafter als Darlehen an diese berücksichtigt und geregelt wurde. Der Ausgleich der insoweit entstehenden Verbindlichkeit durch den Kommanditisten zum Zeitpunkt dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft ist korrespondierend in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Randnummer 129 Aufgrund der Sonderrechtsfolge von M1 und M2 K. in den Kommanditanteil
C. K. haftet jedoch der Beklagte nicht für entsprechende Entnahmen. Ein Darlehensvertrag wurde allenfalls zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern M1 und M2 K. geschlossen. Randnummer 130 Auch im Übrigen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte in sonstiger Weise schuldrechtlich an den Gewinnentnahmen der Erblasserin beteiligt gewesen wäre und
ihrem Tod für diese gesellschafts-(vertraglich) einzustehen hätte. Randnummer 131 f.) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht auch nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB, § 114 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 1967 Abs. 1 BGB. Randnummer 132 Ein Anspruch aus § 43 GmbHG käme allenfalls der persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Erblasserin als deren vormalige Geschäftsführerin zu. Auch ist eine Pflichtverletzung der Erblasserin als Geschäftsführerin nicht ersichtlich. Zwar war die Erblasserin unstreitig Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft der Klägerin. Ein Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten durch die Erblasserin I. K. durch eine – unterstellte – übermäßige Entnahme von Gewinnen kann jedoch nicht festgestellt werden, weil die Kommanditisten M1 und M2 K. die Jahresabschlüsse im Rahmen der korrespondierenden Gesellschafterversammlungen genehmigen mussten. Zudem behauptet die Klägerin durch Vorlage der Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 die sukzessive Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung durch M1 und M2 K.. Randnummer 133 Mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Genehmigung von Entnahmen durch die Nießbraucherin, welche die Liquidität der Klägerin möglicherweise überstieg, verstießen die Kommanditisten ihrerseits gegen die Entnahmebeschränkungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages, nicht die Nießbraucherin, die nicht Gesellschafterin der Klägerin war. Randnummer 134 g.) Eine Wertersatzpflicht des Beklagten wegen einer übermäßigen Fruchtziehung der Nießbraucherin besteht gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht aus §§ 1039 Abs. 1 Satz 2, 1976 Abs. 1 BGB. Randnummer 135
1 BGB erwirbt ein Nießbraucher das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen. Auch wenn die Erblasserin als Nießbraucherin übermäßige Gewinnanteile auf die Kommanditanteile ihrer Söhne ausbezahlt erhalten haben mag, wären aktivlegitimiert für diesen Anspruch allenfalls die Kommanditisten als Besteller des Nießbrauchrechts der Erblasserin, nicht die Klägerin. III. Randnummer 136 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 137 Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001502453
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.