Vergütung - Urlaubsabgeltung - Aufhebung eines Versäumnisurteils - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ordnungsgemäße Zustellung - Ersatzzustellung Orientierungssatz
(211)). Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter (BGHZ 76, 222 (229; BGH, Urt. v. 16.06.2011, Rn. 14). Randnummer 47 Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zum Gütetermin und nachfolgend des Versäumnisurteils vom 19.05.2021 ist Folgendes auszuführen: Randnummer 48 Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, NJW-RR 2010, 489, Rn. 16; BGH, Urt. v. 16.06.2011, a. a. O., Rn. 17). Der Geschäftsraum muss als solcher erkennbar sein (MüKo-Häublein/Müller,
- Aufl., § 178 ZPO, Rn. 23). Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setzt einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss, wenn auch nicht gerade für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urt. v. 16.06.2011, a. a. O., Rn. 17). Insoweit wird auch vertreten, dass die Existenz eines Namensschildes allein nicht genügt, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Randnummer 49 Erforderlich ist hierfür, dass der Geschäftsraum unterhalten wird (BGH, DGVZ 2008, Tz 7; Zöller-Schultzky, ZPO,
- Aufl., § 180 Rn. 3). Der Geschäftsraum darf daher nicht aufgegeben sein. Es muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbar Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 248/08 - NJW-RR 2010, 489 Rn. 21). Die Ersatzzustellung ist auch dann zulässig, wenn der Zustellungsadressat sich in der Öffentlichkeit allgemein als Gewerbetreibender mit einem Geschäftslokal unter der angegebenen Adresse ausgegeben hat und dieser Rechtsschein im Zeitpunkt der Zustellung noch besteht (MüKoZPO/Häublein/Müller,
- Aufl. 2020, ZPO § 178 Rn. 25) Randnummer 50 b) Die Beklagte hat unstreitig die Räumlichkeiten noch bis August 2020 genutzt. Ein Blick in die Räumlichkeiten, die nach wie vor mit dem einer Arztpraxis entsprechenden Mobiliar ausgestattet sind, lässt - auch für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter - nicht auf eine Aufgabe der Räumlichkeiten schließen. Es stand ein Regal mit Ordnern in dem fotografierten Raum ebenso wie Rollschränke für Aktenmaterial. Der Briefkasten, der ersichtlich den Räumlichkeiten zugeordnet ist, enthält Post. Ein Aufgabewille ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat keinerlei Bemühungen unternommen, um nach außen ein Nichtbetreiben der Geschäftsräume und eine entsprechende Aufgabe deutlich zu machen. Durch die nach wie vor vorhandenen Schilder am Gebäude und an der Einfahrt, den vorhandenen Briefkasten und den ausgestatteten Räumlichkeiten muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Räumlichkeiten für Sprechstunden vorhält und sie jedenfalls zeitweise nutzt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe einen Nachsendeantrag gestellt, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Beklagte hat die Kammer auch nicht vom Gegenteil überzeugt. Sie hat weder Personen benannt, die eine nicht vorhandene Nutzung bezeugen können noch hat sie andere Beweismittel beigebracht. Auf den Einwand der Beklagten, dass der Praxissitz der Beklagten am 11.03.2020 durch Beschluss des Zulassungsausschusses von dem Ort N..straße .. in S. an den Ort B..straße .. in S. verlegt worden, führt wegen der Möglichkeit der Führung einer Zweitpraxis nicht weiter. Randnummer 51
- Mangels wirksam eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil kam es Randnummer 52 - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht mehr auf die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO an. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert. Randnummer 53
- Die Berufung der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001502691