die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabes zu beantworten ist. (Rn.54)
BekV seinerseits europäisches Insolvenzrecht konkretisiert. (Rn.54)
und ggf. welche Kriterien für hinreichend konkrete Abwägungen existieren und ob Beauskunftungen überhaupt ein hinreichend konkreter Abwägungsvorgang zugrunde liegt. (Rn.57) 5. Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei,
- vorbehaltlich gesetzlicher Regelung - jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsoBekV entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist. (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […]. Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020. Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht.“, zu löschen und den Score-Wert des Klägers künftig in der Weise zu berechnen,
keine Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Klägers berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150,00 vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und betreibt ein Bonitätsinformationssystem, welches auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen aufbaut. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte für diese Vertragspartner aufgrund der über sie gespeicherten Daten einen Score-Wert, der etwas über die Bonität aussagen soll. Randnummer 3 Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer im Stahlrohrhandel tätig und betreibt als Inhaber unter der Firma D. ein Einzelunternehmen. Zudem ist er nebenberuflich als Handelsvertreter tätig. Randnummer 4 Über das Vermögen des Klägers wurde in der Vergangenheit ein Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom
er seinen potentiellen Vertragspartnern regelmäßig die von ihm eingeholte Auskunft der Beklagten vorlege, in der das streitgegenständliche Datum enthalten sei. Die Vertragspartner müssten dann keine Auskunft bei der Beklagten einholen. Das könne erklären, warum seine potentiellen Vertragspartner in letzter Zeit keine Auskünfte von der Beklagten eingeholt hätten. Randnummer 8 Er hat weiter behauptet, sobald in einer Auskunft der Beklagten negative Einträge vorhanden seien, würden Vertragsverhandlungen sofort scheitern. Aufgrund des Eintrags sei es ihm nur noch möglich, gegen Vorkasse zu bestellen, was eine enorme Liquidität erfordere. Vier Unternehmen hätten ihm dies schriftlich mitgeteilt (Anlagen K4 - K7, Anlagenband). Der Eintrag sorge dafür,
ihm geringere Provisionen gezahlt würden. Auch der Abschluss von Versicherungsverträgen sei nicht möglich (Anlage K10, Anlagenband). Er könne auch keinen Energieversorgungsvertrag oder eine Pflegeversicherung abschließen oder die Krankenversicherung wechseln. Zwei Bewerbungen als Niederlassungsleiter seien ebenfalls an dem Eintrag gescheitert. Die Anmietung einer Wohnung in Berlin sei ihm nicht möglich, was ausschließlich an dem streitgegenständlichen Eintrag liege. Der Abschluss eines Leasingvertrages für ein Fahrzeug sei ihm nur bei einer Sonderzahlung von 11.000 € und Stellung einer Bürgin möglich gewesen. Randnummer 9 Der Kläger ist unter anderem der Auffassung gewesen, ein rein finanzielles Eigeninteresse der Beklagten an der Datenverarbeitung könne einen Eingriff in die Rechte von Betroffenen nicht rechtfertigen. Auch Vertragspartner der Beklagten hätten kein erhebliches Interesse an dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, da er seither wieder Vermögen und Rücklagen habe aufbauen können und deshalb kein Ausfallrisiko bestehe. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, wie sie ein berechtigtes Interesse ihrer Kunden im Einzelfall nachprüfe, bevor sie die ihn betreffenden Daten herausgebe. Durch die Erhebung und Speicherung der Daten aus dem Insolvenzportal ergebe sich für ihn eine doppelte Benachteiligung. Schließlich sei es gängige Praxis,
offene Forderungen gegen ihn auch von Gläubigern bei der Beklagten gemeldet würden. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Insolvenzverfahren aufgehoben. Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020 Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht“ zu löschen, Randnummer 12
ein Kreditnehmer seinen potentiellen Vertragspartnern Inkonsistenzen seiner wirtschaftlichen Entwicklung erklären müsse. Der Eintrag sei zur Beurteilung der Bonität notwendig und geeignet. Eine Speicherung für drei Jahre sei angemessen, was durch die behördlich genehmigten “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“ bestätigt worden sei. Randnummer 17 Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, es liege keine besondere Situation des Klägers vor, die eine Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit.
zwei seiner Bewerbungen als Niederlassungsleiter allein aufgrund eines negativen Eintrags in der Datenbank der Beklagten gescheitert seien. Der Umstand,
es ihm nicht gelungen sei, eine Wohnung anzumieten, begründe ebenfalls keine Notsituation, zumal er über eine Wohnung verfüge. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen. Randnummer 24 Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht nicht erkannt,
ihm ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zustehe, da die praktizierte Speicherfrist von drei Jahren im Widerspruch zu § 3 InsoBekV stehe. Zudem prüfe die Beklagte ein berechtigtes Interesse ihrer Vertragspartner nicht ab. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus,
die Beklagte ihre Auskünfte ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stelle. Es werde bestritten,
die Speicherung zur Beauskunftung erfolge, die Beklagte die berechtigten Interessen der Vertragspartner abfrage, prüfe und dokumentiere und die Auskünfte nur auf Anfrage erfolgten. Es finde zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern unkontrollierter Datenaustausch statt. Die Beklagte greife durch ihr Scoring tief in die Grundrechte Betroffener ein und habe in dem Bereich ein Quasi-Monopol. Die Beklagte führe auch Nachmeldungen durch, was bedeute,
ein Negativeintrag eines Betroffenen nach Erhebung allen bestehenden Vertragspartnern des Betroffenen gemeldet würde, wenn sie auch Vertragspartner der Beklagten seien. Die Annahme des Landgerichts, die Eingriffsintensität des Insolvenzbekanntmachungsportals selbst sei intensiver, sei daher völlig unzutreffend. Auch müsse bestritten werden,
es innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überhaupt ein höheres Risiko von Zahlungsstörungen gebe. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 31. August 2021 - 6 K 226/21.WI - bei Juris) habe bereits grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der Speicherpraxis der Beklagten und die Sache daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere sei fraglich, ob grundsätzlich Daten aus öffentlichen Registern von Privaten ohne konkreten Anlass erhoben und länger verarbeitet werden dürften, als das nationale Recht es für die öffentlichen Datenbanken vorschreibe. Randnummer 26 Das Landgericht habe nicht erkannt,
die Beklagte sich zur Rechtfertigung nicht auf die erwähnten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien berufen könne, da diese keinen normativen Charakter hätten. Diese Verhaltensregeln könnten auch keine Präzisierung der DSGVO darstellen. Aus Art. 40 DSGVO ergebe sich nur,
der Normgeber es den Verbänden gestatte, freiwillige Selbstverpflichtungen zu schaffen. Eine Regelung der Speicherungsdauer sei nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO zudem nicht als Gegenstand der Selbstverpflichtungen vorgesehen. Randnummer 27 Der Beklagten fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Schon vor Inkrafttreten der DSGVO habe es erhebliche europarechtliche Bedenken gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG a.F. gegeben. Im geänderten Vorschlag der Richtlinie des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (später: Richtlinie 95/46/EG) sei der zunächst geplante Erlaubnisgrund, der es Auskunfteien ermöglichen sollte, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu verarbeiten, ersatzlos gestrichen worden. Als Grund hierfür sei ausgeführt worden,
in bestimmten Fällen in öffentlich zugänglichen Quellen empfindliche personenbezogene Daten enthalten sein könnten, die in den meisten Fällen für bestimmte Zwecke verarbeitet worden seien und deshalb nicht für andere Zwecke genutzt werden sollten (Abl. EG C 311 vom 27. November 1992, Seite 30 ff.). Randnummer 28 Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen,
der Zweck der Datenverarbeitung nicht weggefallen sei. Zudem sei die Speicherfrist von drei Jahren unverhältnismäßig und ohne objektiven oder rechtlichen Grund festgelegt worden. Bei der Regelung der Speicherfrist in den Verhaltensregeln handele es sich auch nicht um eine Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die Speicherfristen in der DSGVO oder dem BDSG nicht geregelt seien. Randnummer 29 Nachdem der Kläger zunächst den erstinstanzlichen Antrag zu 2.) angekündigt hatte, hat er diesen auf Hinweis des Senats angepasst. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 das am 20.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel aufzuheben und wie folgt abzuändern: Randnummer 32 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Insolvenzverfahren aufgehoben Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020 Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht" zu löschen. Randnummer 33
kein Obergericht der Rechtsprechung des Senats nach dem Senatsurteil vom
für ihn ein Insolvenzverfahren laufe. Randnummer 38 Die Interessen des Klägers überwögen die Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner nicht. Die Interessenabwägung verlange eine allgemeine Abwägung. Auf besondere Situationen könne im Rahmen eines Widerspruchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO reagiert werden. Bei allgemeiner Betrachtung sei die Information über den Abschluss des Insolvenzverfahrens ein bonitätsrelevantes Datum und daher für Vertragspartner von Interesse. Eine Löschung dieser Information würde den Kläger mit Personen gleichstellen, die kein Insolvenzverfahren durchlaufen hätten. Randnummer 39 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 davon ausgegangen sei,
nur die Interessen von bekannten Dritten berücksichtigt werden könnten, sei dies nicht überzeugend. In Art. 13 Abs. 1 lit.
IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen systematisch gespeichert werden dürften, um gegebenenfalls Auskunft an Rechteinhaber geben zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. - C-597/19 - EU:C:2021:492, Rn. 132), obwohl unklar sei, ob und wann eine Auskunft ersucht werden würde. Unabhängig davon sei ihr - der Beklagten - der Kreis ihrer Vertragspartner bekannt, so
sie die Interessen ihrer Vertragspartner als „bekannte“ Dritte berücksichtige. Randnummer 40 Die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten sei auch weiterhin erforderlich. Ohne das Datum könne die Beklagte dieses nicht ihren Vertragspartnern mitteilen. Um die Speicherdauer angemessen und transparent zu begrenzen, lösche sie die Daten Tag genau drei Jahre nach Eintragung. Diese Fristen seien verbindlich in den erwähnten Verhaltensregeln festgelegt. Diese seien vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte sei, und den Datenaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes abgestimmt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Das Risiko künftiger Zahlungsstörungen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sei bereits mit gesundem Menschenverstand nachzuvollziehen. Andere Gerichte hätten die Angemessenheit der Löschungsfristen bestätigt. Randnummer 41 Soweit der Senat die Auffassung vertrete, eine Speicherung entsprechend § 3 Abs. 1 InsoBekV sei nur für sechs Monate zulässig, sei dies unzutreffend. Eine deutsche Norm könne nicht zur Auslegung der DSGVO herangezogen werden, wie auch der
die Verarbeitung des streitgegenständlichen Datums durch die Beklagte mehr als sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten oder eines Dritten rechtmäßig ist. Zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 Abs. 1 InsoBekV kann die Beklagte die aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten über Gang und Aufhebung des den Kläger betreffenden Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten (hierzu unter b.) oder eines Dritten (hierzu unter c.) rechtmäßig verarbeiten, da die Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechte des Klägers als früheren Insolvenzschuldners in Bezug auf seine Daten jeweils überwiegen. a. Randnummer 51 Der Senat hatte im Urteil vom
bei einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO die Wertungen in § 3 InsoBekV nicht maßgeblich seien, da diese Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar sei. § 3 InsoBekV regele eine andere Form der Datenverarbeitung, da die Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal und die Verarbeitung bei der Beklagten nicht vergleichbar seien. Das OLG Oldenburg erkannte in § 3 InsoBekV keine allgemeine gesetzgeberische Wertung, welche die Speicherung der Daten eines Insolvenzschuldners über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus als unzulässig erscheinen ließe. Randnummer 54 Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung daran fest,
die Interessen der Beklagten eine Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten zumindest über den in § 3 Abs. 1 InsoBekV genannten Zeitraum hinaus regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies ergibt sich - insoweit ist dem OLG Köln (a.a.O., Rn. 40 ff.) beizupflichten - nicht bereits daraus,
die Vorschrift direkt oder analog auf eine Datenverarbeitung der Beklagten anwendbar wäre, was der Senat im Urteil vom
es sich bei § 3 InsoBekV um eine Vorschrift des nationalen Rechts handelt. Eine Abwägung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen mit den Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechten eines Betroffenen muss zur Überzeugung des Senats stets vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung getroffen werden. Dabei kann die in einer nationalen Vorschrift enthaltene Wertung allenfalls dann nicht in der Abwägung zu berücksichtigen sein, wenn sie im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Die Regelung in § 3 InsoBekV steht aber - soweit ersichtlich - nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben zum Insolvenzrecht, wie auch aus Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren deutlich wird. Die dort geregelte Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Betroffene darauf hinzuweisen, für welchen Zeitraum ihre Daten in den amtlichen Insolvenzregistern zugänglich sind, zeigt,
der europäische Normgeber sich darüber bewusst war,
in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen zur Speicherdauer der in Insolvenzregistern zugänglichen personenbezogenen Daten vorhanden sind. Zwar sah er keine Veranlassung, diese Fristen zu harmonisieren, ging aber doch ersichtlich davon aus,
eine wirksame Befristung erforderlich sein werde. Die Annahme etwa von Thüsing/Flink/Rombey (a.a.O.), das legitime Interesse eines Verantwortlichen sei stets nur aus dem Europarecht heraus zu betrachten, geht daher ebenso fehl, wie sie auch zu kurz greift, da es gerade für das Insolvenzrecht - wie gezeigt - einen bereichsspezifischen europarechtlichen Kontext durchaus gibt. Im Übrigen ging auch das von Thüsing/Flink/Rombey angeführte österreichische Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 21. April 2021 - W214 2228164-1 - (ECLI:AT:BVWG:2021: W214.2228164.1.01, Ziffer 3.2.1) davon aus,
der Zweck einer Datenverarbeitung von der nationalen Rechtsordnung anerkannt sein müsse. Randnummer 56 Europarechtskonforme Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind daher stets zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie den Mindestdatenschutzstandard nach der DSGVO zugunsten der Betroffenen ergänzen. Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen der DSGVO. Aus Erwägungsgrund 7 Satz 1 DSGVO ergibt sich,
der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle über seine eigenen Daten besitzen soll. Erwägungsgrund 10 Satz 6 DSGVO gibt ausdrücklich vor,
die DSGVO Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Erwägungsgrund 40 und 41 stellen darüber hinaus deutlich klar,
das „Recht der Mitgliedsstaaten“ bei der Frage nach einer rechtmäßigen Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist. Randnummer 57 Die genannte Auffassung, wonach bei der Abwägung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nur europarechtliche Rechtsvorschriften heranzuziehen seien, widerlegt sich zudem selbst, indem sie zwar die Regelung und normative Wertung in § 3 InsoBekV bei einer Abwägung nicht berücksichtigen will, gleichwohl die nationalen „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ als „Richtschnur für den Regelfall“ (Thüsing/Flink/Rombey a.a.O.) bzw. als „Anhaltspunkt“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 40 bei Beck Online) einer Interessenabwägung ansieht. Denn damit wird auf ein Abwägungsergebnis zurückgegriffen, das nach Zustandekommen und Berücksichtigungsgrad divergierender Interessen schon im Ansatz staatlicher Normsetzung nicht entspricht. b. Randnummer 58 Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung geht auch der Senat nach wie vor davon aus,
ein grundsätzliches Interesse der Beklagten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an der Speicherung der Informationen zum Insolvenzverfahren des Klägers gegeben ist. Randnummer 59 Die Beklagte macht nachvollziehbar geltend,
die Speicherung der Information über den Zeitraum der Veröffentlichung nach § 3 InsoBekV hinaus in ihrem berechtigten Interesse liege, da es sich um eine wirtschaftlich relevante Information handele und es der Geschäftszweck der Beklagten sei, bonitätsrelevante Informationen über Menschen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung diene dazu, den Kunden der Beklagten diese Daten im Vorfeld der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder des Abschlusses von Vertragsbeziehungen zur Verfügung stellen zu können, damit diese Kunden einschätzen könnten, ob es bei einem möglichen Vertragspartner zu Zahlungsschwierigkeiten kommen könne. Randnummer 60 Dieses eigene Interesse der Beklagten hatte der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - schon deshalb nicht mehr als berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO angesehen, weil damit ein Wertungswiderspruch zu § 3 InsoBekV entstand. Während nämlich der nationale Verordnungsgeber in Konkretisierung der Vorgaben des europäischen Insolvenzrechts eine Speicherdauer im Insolvenzregister nur von sechs Monaten für angemessen erachtete, wollte die Beklagte die von dort gewonnenen Daten noch zweieinhalb weitere Jahre nach Löschung aus dem Register in ihren Datenbanken verarbeiten. Es liegt auf der Hand,
damit eines der Ziele eines modernen Insolvenzrechts, nämlich einem Insolvenzschuldner nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren einen Neustart zu ermöglichen, zumindest erschwert wird. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob schon aufgrund dieses Wertungswiderspruchs die Berechtigung des von der Beklagten verfolgten Interesses entfällt, wie der Senat im Urteil vom
die Grundrechte und Interessen des Klägers den eigenen Interessen der Beklagten vorgehen. Randnummer 61 Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse an der Erhebung und Speicherung der Daten, weil sie ihren Kunden möglichst umfassend über den Kläger Auskunft erteilen wolle, wenn die Kunden bei ihr anfragten, ob ihr aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen eines potentiellen Vertragspartners - hier des Klägers - bekannt seien. Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich also als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar. Grundsätzlich könnte die Beklagte zwar ihre Tätigkeit auch ohne die streitgegenständlichen Daten ausüben, da sie vornehmlich Daten von ihren Vertragspartnern aus bestehenden Vertragsverhältnissen mit den Kunden dieser Vertragspartner erhebt und viele Informationen mit Einwilligung der Betroffenen an die Beklagte zur Datenverarbeitung gemeldet werden. Allerdings ist zuzugeben,
die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten aus dem Insolvenzregister der Beklagten ihre Arbeit erleichtert, effektiviert und ihre Marktstellung stärken kann. Randnummer 62 Eine derartige Datenverarbeitung bei der Beklagten berührt jedoch zahlreiche Interessen und Grundrechte des Klägers. Die Beklagte hat eingeräumt,
die vom Kläger behaupteten Folgen, also insbesondere die Erschwernisse bei der Anmietung einer Wohnung, bei der Beantragung einer Kreditkarte, bei Eingehung eines Leasingvertrags und bei der Bestellung von Waren auf Rechnung die typischen Folgen einer Insolvenz und damit auch der streitgegenständlichen Datenverarbeitung seien. Die Datenverarbeitung greift damit nicht nur erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 Grundgesetz und Art. 8 Grundrechte-Charta der Europäischen Union selbst ein, sondern auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, die allgemeine Vertragsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Auch wenn der Kläger über eine Wohnung und ein Girokonto verfügen mag, ist es ihm aufgrund der Datenverarbeitung unstreitig erschwert, die Bank zu wechseln oder sich eine neue Wohnung zu suchen. Eine grundrechtliche Beeinträchtigung ist demnach unzweifelhaft gegeben. Randnummer 63 In der damit notwendigen Abwägung geht zur Überzeugung des Senats bereits das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers dem Interesse der Beklagte an der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO vor. Erwägungsgrund 6 der DSGVO stellt ausdrücklich klar,
der Betroffene grundsätzlich selbst darüber bestimmen können soll, wer von ihm welche personenbezogenen Daten verarbeitet. Allein ein wirtschaftliches Interesse an der Unterhaltung einer privaten Datenbank vermag die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen.
dies die Rechtspraxis ebenso sieht, zeigt der Umstand der von Internetnutzern erbetenen Zustimmung zur Nutzung ihrer persönlichen Daten durch Cookie-Setzung. Auch das Sammeln von personenbezogenen Daten von Internetseitenbesuchern ist für den Internetseitenbetreiber oder den Betreiber der eingebundenen Werbedienste wirtschaftlich äußerst relevant, da diese personenbezogenen Daten die personalisierte und wesentlich effektivere Werbeansprache des Endkunden ermöglichen. Allein dieses grundsätzlich wirtschaftlich berechtigte Interesse vermag aber die Rechte der Betroffenen nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu überwiegen. Betrachtet man also das Interesse der Beklagten allein, wäre die Einwilligung des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich. c. Randnummer 64 Aber auch die Abwägung der Interessen und Grundrechte des Klägers mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO führt zur Überzeugung des Senats dazu,
die Interessen und Grundrechte des Klägers überwiegen. Dabei steht zumeist, wie auch im vorliegenden Fall, noch kein konkreter Dritter fest, mit dessen Interessen eine konkrete Abwägung stattfinden könnte (hierzu unter aa.). Doch selbst eine typisierende Betrachtung möglicher Interessen heutiger oder künftiger Vertragspartner der Beklagten führt in ihrer Konsequenz dazu,
die Interessen des Klägers überwiegen und die Datenverarbeitung in der derzeitigen Form bei der Beklagten nicht rechtmäßig ist (hierzu unter bb). aa. Randnummer 65 Soweit im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Feststellung getroffen wurde,
zur Abwägung der berechtigten Interessen Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein konkreter Dritter bereits bekannt sein müsse, um eine Abwägung im Einzelfall zu treffen (insoweit zustimmend: Anmerkung Brzoza zu Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 –, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2), gilt diese Einschätzung grundsätzlich fort, wobei der Senat einschränkend feststellt,
auch eine typisierende Abwägung widerstreitender Interessen Dritter grundsätzlich möglich ist. Randnummer 66 Einen konkreten Dritten, mit dessen berechtigten Interessen eine Abwägung erfolgen könnte, hat die Beklagte nicht benannt, so
eine solche konkrete Abwägung durch den Senat nicht vorgenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die drei Vertragspartner betrachtet, denen die Beklagte - so trägt sie es im Schriftsatz vom
die beeinträchtigten Grundrechte und Interessen eines ehemaligen Insolvenzschuldners stets hinter den Interessen der Vertragspartner der Beklagten zurücktreten müssten. In beiden Urteilen ist eine sorgfältige Abwägung weder für allgemein zu erwartende Anfragen, noch für den Einzelfall ersichtlich. Die Auffassung des OLG Köln, es könne das in den Verhaltensregeln der Auskunfteien „abstrakt vorgezeichnete Abwägungsergebnis im konkreten Einzelfall als Anhaltspunkt für die Abwägung dienen“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 48 bei Juris) überzeugt ebenso wenig, wie die Auffassung des OLG Oldenburg (a.a.O., Rn. 27 bei Beck Online),
im Ausgangspunkt auf die im Regelfall anwendbare Abwägung aus den Verhaltensregeln zurückzugreifen sei und der Einzelfall keinen Anlass zu anderer Beurteilung gebe. Dies wäre ohne weitere Begründung und Abwägung nur dann vertretbar, wenn die in diesen Verhaltensregeln mitgeteilten Inhalte gewissermaßen „evidenzbasiert“ wären. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Verhaltensregeln überhaupt keine Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Datenerhebung anstellen oder mitteilen, sondern nur die Dauer der Prüf- und Löschfristen typisieren. Ungeachtet dessen kann eine Bezugnahme auf die Verhaltensregeln eines Wirtschaftsverbandes, die offenbar entgegen der eindeutigen Erwägungsgründe 98 und 99 DSGVO - soweit aus den Verhaltensregeln ersichtlich - ohne Beteiligung der Betroffenen oder ihrer Interessenvertreter aufgestellt worden sind, weder - wie schon erwähnt worden ist - staatliche Normgebung noch die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gebotene Abwägung ersetzen. Randnummer 70 Einen zu berücksichtigenden normativen Anhaltspunkt für das Ergebnis einer typisierenden Abwägung der Interessen von ehemaligen Insolvenzschuldnern und Vertragspartnern der Beklagten bezüglich der Speicherdauer des Datums der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt zur Überzeugung des Senats jedoch die Löschungsfrist aus § 3 Abs. 1 InsoBekV dar. Denn es ist zu unterstellen,
der Verordnungsgeber hinreichend abgewogen hat, in welchem Umfang durch eine öffentliche Bekanntmachung in die Rechte der Insolvenzschuldner eingegriffen wird und inwieweit die berechtigten Informationsinteressen der Allgemeinheit einen solchen Eingriff rechtfertigen. Ergebnis dieser Abwägung durch den Verordnungsgeber war offenkundig,
eine Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausreichend und angemessen ist. Randnummer 71 Soweit demgegenüber eingewandt wird,
BekV nur den wesentlich intensiveren hoheitlichen Eingriff regele, der in der generellen Verfügbarkeit der Insolvenzdaten für jedermann liege, während eine weitere Speicherung bei Auskunfteien für entgeltliche Auskünfte nur geringer in die Grundrechte des früheren Insolvenzschuldners eingreife (so namentlich OLG Köln a.a.O., Rn. 45 ff; OLG Oldenburg a.a.O., Rn. 21), überzeugt dies nur vordergründig. Denn eine „Jedermannseinsichtnahme“ mag auch nur schlichte Neugier befriedigen, aus der Weiteres nicht folgt, während eine längerfristige Speicherung etwa durch die Beklagte verbunden mit weiterer Verarbeitung durch die Berechnung von Score-Werten und anschließender Auskunftserteilung, den wirtschaftlichen Aktionsradius eines früheren Insolvenzschuldners viel deutlicher einschränken kann. Randnummer 72 Umgekehrt dürfte die Datenverarbeitung durch die Beklagte während der Verfügbarkeit des Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal zur Überzeugung des Senats auch dann rechtmäßig sein, wenn die Regelung in § 3 Abs. 1 InsoBekV keine gesetzliche Grundlage für eine Datenverarbeitung durch die Beklagte darstellt. Das folgt aus der Überlegung,
der Insolvenzschuldner, wenn er schon die allgemeine Verfügbarkeit seines Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal hinnehmen muss, durch eine Verarbeitung innerhalb des gleichen Zeitraums bei der Beklagten nicht einschneidender in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Randnummer 73 Das aus § 3 InsoBekV abzuleitende Wertungsmodell zeigt damit aber auch,
eine Datenverarbeitung durch die Beklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen,
ein Insolvenzschuldner nach Durchführung seines Insolvenzverfahrens und Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ein solches erhebliches Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben hat, welches regelmäßig bei Abwägung mit den allgemeinen Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen dürfte.
ein erheblicher Teil der ohne nähere Betrachtung und Prüfung aus öffentlichen Quellen erfassten Daten nie von Vertragspartnern der Beklagten abgefragt werden wird. Diese Daten werden im mutmaßlichen Interesse etwaiger Vertragspartner erfasst und nach drei Jahren wieder gelöscht, ohne
der antizipierte Fall eines Drittinteresses überhaupt jemals eingetreten wäre. Es wird dadurch ohne konkreten Anlass rein vorsorglich in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. So verhielt es sich auch im Fall des Klägers aus dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 17 U 15/21 , in welchem die Beklagte mitteilte, sie habe zu dem dortigen Kläger gar keine Auskünfte über das streitgegenständliche Datum gegenüber Dritten erteilt. Randnummer 77 Je weiter und großflächiger Daten erhoben werden, ohne
der Verantwortliche weiß, ob diese während der Dauer der Verarbeitung überhaupt jemals zur Wahrung von Drittinteressen notwendig werden könnten, desto strenger muss aber der Abwägungsprozess sein, da anderenfalls keine Gewähr dafür gegeben wäre,
nicht in einer Vielzahl von Fällen die Daten von Betroffenen unberechtigt verarbeitet werden. Zudem müssen die Drittinteressen umso überragender im Vergleich zu den Grundrechten und Interessen eines Betroffenen sein, je weniger konkret sich die berechtigten Interessen eines möglichen Vertragspartners der Beklagten fassen lassen und je automatisierter und breiter angelegt die Datenerfassung aus öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt. Randnummer 78 Die Datenverarbeitung zu einem legitimen Zweck, ohne
die Notwendigkeit der Verarbeitung des einzelnen Datums eines Betroffenen bei Erhebung feststeht, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig. So hat das Bundesverfassungsgericht für die sogenannte Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in Deutschland wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit einer vorsorglichen Erhebung von Daten gestellt und anspruchsvolle sowie normenklare Regelungen zu Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz gefordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. -, BVerfGE 125, 260 ff., auch bei Juris). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mehrfach mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt. Im Urteil vom 6. Oktober 2020 - C-623/17 - stellte der EuGH zuletzt fest,
1 der Richtlinie 2002/58 (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) im Lichte von Art. 4 Abs. 2 EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 der Charta und ihres Art. 52 Abs. 1 dahin auszulegen sei und er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer staatlichen Stelle gestatte, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln (EuGH, a.a.O., Rn. 82). Der EuGH sieht demnach eine allgemeine und unterschiedslose Erhebung und Speicherung von Daten grundsätzlich als unzulässig an, selbst wenn es um die nationale Sicherheit gehe. Eine Regelung zu einer solchen Datenverarbeitung müsse zumindest sicherstellen,
sich die Erhebung und Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränke (EuGH, a.a.O., Rn. 76 ff.).
die allgemeine Speicherung von personenbezogenen Daten aus einem Insolvenzverfahren nach Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn aus der Person des Insolvenzschuldners oder dem Ablauf des Insolvenzverfahrens besondere Umstände erkennbar sind, welche ausnahmsweise dazu führen,
ein überwiegendes Interesse der Vertragspartner an einer längeren Verarbeitung der Daten angenommen werden kann. Denkbar wären in etwa erhebliche Straftaten des Insolvenzschuldners aus dem Bereich der Vermögensdelikte über einen gewissen Zeitraum, welche zu der Annahme führen könnten,
ein Forderungsausfall in Zukunft sehr wahrscheinlich ist. Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall allerdings nicht von den Parteien vorgetragen worden und für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger ein Planinsolvenzverfahren durchgeführt und nach eigenem Bekunden ausschließlich Forderungen von Banken nicht bedienen können. Die Beklagte hat vorgetragen,
die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Einschränkungen aufgrund ihrer Datenverarbeitung zu den üblichen Folgen bei ehemaligen Insolvenzschuldnern gehören. Randnummer 80 Den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Sinne eines „Korrektivs im Einzelfall“ allein auf einen möglichen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu verweisen (so etwa OLG Köln a.a.O., Rn. 53), widerspricht zur Überzeugung des Senats der Konzeption der DSGVO, da der Verantwortliche bei Erhebung und für die Dauer der Verarbeitung der Daten sicherzustellen hat,
die Datenverarbeitung berechtigt ist. Es ist nicht die Aufgabe des Betroffenen, quasi im Rahmen einer Kontrolle des Verantwortlichen dessen Versäumnisse offenzulegen. Randnummer 81 Ob es in der Vergangenheit tatsächlich die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen gegeben hat, ist für die Frage einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nicht entscheidend, sondern allenfalls für einen Antrag nach Art. 21 DSGVO. Gerade im Rahmen einer Abwägung von Interessen Dritter, die im Einzelnen noch nicht bekannt sind, ist es zur Überzeugung des Senats ausreichend, die wahrscheinlich relevanten Interessen des Betroffenen im möglichen künftigen Anfragezeitpunkt zu betrachten. 2. Randnummer 82 Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte,
bei künftiger Berechnung und Beauskunftung seines Score-Wertes das streitgegenständliche Datum unberücksichtigt bleibt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO, da die Beklagte die streitgegenständlichen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet und sie demnach auch der Berechnung eines Bonitätswertes nicht mehr zugrunde legen darf. Selbstverständlich darf die Beklagte auch die weiteren Daten zum Insolvenzverfahren, zumindest soweit diese bereits aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht sind, nicht mehr verarbeiten. Randnummer 83 Die Konkretisierung des klägerischen Antrags in diesem Zusammenhang stellt sich für den Senat nicht als Klagänderung, sondern lediglich als eine Klarstellung des klägerischen Begehrens dar. Der Kläger wollte bei Klageerhebung bei verständiger Auslegung seines ursprünglich formulierten Antrags zu 2. nicht,
die Beklagte seinen Score-Wert tatsächlich künftig in der Weise berechnet, als hätte es das Ereignis der Insolvenzaufhebung nicht gegeben, also als sei das Insolvenzverfahren des Klägers nach wie vor anhängig. Das Klageziel war von vornherein eindeutig und ging dahin,
die Beklagte bei künftigen Anfragen einen Score-Wert des Klägers mitteilt, der ohne Berücksichtigung jeglicher Informationen zu dem streitgegenständlichen Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal berechnet wurde. Randnummer 84 Dieser Anspruch steht auch im Einklang mit der Regelung in § 31 Abs. 1 BDSG, wonach die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person nur zulässig ist, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts, also auch der DSGVO, eingehalten werden. Dies war, wie unter II.
zum einen die Verarbeitung von Daten durch die Beklagte allgemein große Teile der Bevölkerung und im Besonderen sämtliche Schuldner eines Privatinsolvenzverfahrens betrifft und zum anderen aufgrund der Neufassung des BDSG die bis zum 25. Mai 2018 geltenden Regelungen in §§ 27 bis 38a BDSG, die sich teilweise ausdrücklich auf Auskunfteien und aus öffentlich zugänglichen Quellen erhobene Daten bezogen, weggefallen sind und diese gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung daher offenkundig nicht mehr auf die Regelungen der DSGVO angewendet werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001503864
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