Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 301,07 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall am 11.07.2020, insbesondere, ob Infektionsschutzkosten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus zu erstatten sind. Randnummer 2 Der Kläger war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 11.07.2020 kam es in 23669 Niendorf zu einem Verkehrsunfall zwischen diesen beiden Fahrzeugen. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs touchierte bei einem Ausweichmanöver das Fahrzeug des Klägers am linken Vorderrad, dem linken Kotflügel und leicht am vorderen Stoßfänger seitlich links. Randnummer 3 Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten vom Sachverständigenbüro Peter-René Rönnebeck GmbH zum Schaden an seinem Fahrzeug ein. Der Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer auf 6.834,24 €. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlagen K 1 und B 1 Bezug genommen. Der Kläger ließ den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug reparieren. Die Reparaturwerkstatt stellte dem Kläger am 10.08.2020 einen Betrag in Höhe von 6.698,90 € in Rechnung. Wegen näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 18.08.2020 verlangte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter anderem die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 6.698,90 €, woraufhin die Beklagte von den geltend gemachten Reparaturkosten nur 6.397,83 € zahlte. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht. Die Differenz zwischen den von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Reparaturkosten und dem durch die Beklagte gezahlten Betrag ist der Gegenstand der Klage. Randnummer 5 Der Kläger ist der Ansicht, dass sämtliche Reparaturarbeiten erforderlich und in der Höhe angemessen seien. Die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs, die Spureinstellung der Hinterräder sowie für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2-Virus seien daher zu erstatten. Das Werkstattrisiko trage der Schädiger bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs, die Spureinstellung der Hinterräder sowie für den Infektionsschutz im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus nach einer von dem Kläger vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung nicht erforderlich seien. Aufgrund des Anstoßes vorne links in Höhe der Vorderachse des klägerischen Fahrzeugs seien Spureinstellungsarbeiten an der Hinterachse nicht erforderlich. Die Verbringungskosten seien zudem überhöht. Dies gelte auch für die Infektionsschutzkosten, die höchsten mit 25,00 € netto zu beziffern seien. Weiterhin seien diese auch nicht durch das Unfallereignis selbst verursacht worden, sondern würden ausschließlich auf einem von der Reparaturwerksatt frei entwickelten Hygienekonzept beruhen. Letztlich seien diese Kosten auch nicht über die Grundsätze des Werkstattrisikos ersatzfähig, weil sie nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturarbeiten anzusehen seien und die Beurteilung der Erforderlichkeit der durchgeführten Infektionsschutzkosten kein besonderes technisches Verständnis voraussetze. Randnummer 11 Das Gericht hat die Klage der Beklagten am 09.10.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe Randnummer 12 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von weiteren 301,70 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG. Randnummer 13 1. Zwischen den Parteien besteht über den Anspruchsgrund kein Streit. Randnummer 14 2. Dem Kläger steht als Rechtsfolge aus den §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 301,70 € zu. Die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger aber statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist dabei der Geldbetrag, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2015, 1298). Dem Geschädigten obliegt es daher, den für die Schadensbeseitigung veranschlagten bzw. geltend gemachten Betrag im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH NJW 2016, 3092 Rn. 13). Randnummer 15 Diese Obliegenheit zur Plausibilitätskontrolle im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes geht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht so weit, dass der Geschädigte verpflichtet ist, mit dem Werkunternehmer Rechtsstreitigkeit über die Erforderlichkeit einzelner Reparaturarbeiten zu führen. Es darf nämlich nach dem BGH nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat. Auch diese Grenzen bestimmen das mit, was erforderlich ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebenso wenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. Selbst wenn auch die durch § 278 BGB bewirkte Risikoverteilung mitberücksichtigt werden müsste, wäre das keine tragfähige Grundlage für eine Entlastung des Schädigers von dem Mehraufwand der Schadensbeseitigung, der auf ein der Einflusssphäre des Geschädigten entzogenes Verhalten der Reparaturwerkstatt zurückgeht. Hier wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugute kommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (zum Absatz: BGH NJW 1975, 160). Randnummer 16
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