Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren; Anfall einer Geschäftsgebühr Orientierungssatz Das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17). (Rn.15) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 660,93 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren und damit verbunden, ob eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Randnummer 2 Die Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 12.11.2019 an den Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist. Die Beklagte ist Verbraucherin und war Eigentümerin einer Wohnung in der … in 28205 Bremen. Sie wollte diese Wohnung veräußern. Die Miteigentümer waren mit der Veräußerung dieser Wohnung an einen neuen Eigentümer nicht einverstanden. Am 13.11.2019 suchte die Beklagten den Kläger deswegen in seiner Kanzlei auf. Der Kläger beriet die Beklagte und sendete der Beklagten nach dem Gespräch mit E-Mail vom 13.11.2019 einen von ihm formulierten Antrag zu, den diese auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14.11.2019 stellen solle. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. An der Wohnungseigentümerversammlung nahm der Kläger nicht teil. Mit E-Mail vom 27.11.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Randnummer 3 Der Kläger stellte der Beklagten am 02.12.2019 eine Rechnung über den Gesamtbetrag von 887,03 €. Der Kläger legte einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € zugrunde und rechnete mit Schreiben vom 02.12.2019 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ab. Mit E-Mail vom 07.12.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihrer Auffassung die Rechnung überhöht sei. Mit E-Mail vom 10.12.2019 antwortete der Kläger der Beklagten, dass er bei seiner Rechtsauffassung bleibe und forderte sie auf, die Kostenrechnung vom 02.12.2019 bis zum 23.12.2019 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Später zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 226,10 €. Randnummer 4 Der Kläger meint, dass die von ihm mit Schreiben vom 02.12.2019 geltend gemacht Geschäftsgebühr entstanden sei. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr reiche es aus, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ein Schriftstück zur Verfügung stellt, mit welcher der Mandant selbst in der Lage ist, auf der Wohnungseigentümerversammlung seine Rechte geltend zu machen oder zu wahren. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 660,93 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte meint, dass der Kläger nur eine Gebühr nach § 34 RVG in Höhe von 190,00 € hätte abrechnen dürfen. Eine Geschäftsgebühr sei nicht entstanden. Randnummer 10 Das zunächst angerufene Amtsgericht Bremen hat sich nach Verweisungsantrag der Klagepartei mit Beschluss vom 11.10.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 12 1. Das erkennende Gericht ist jedenfalls aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 11.10.2021 zuständig. Randnummer 13 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 660,93 € aus den §§ 611, 675 BGB. Der mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch besteht nicht, da die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst hat, sondern lediglich eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG. Soweit der Anspruch auf eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG entstanden ist, ist er durch Zahlung der Beklagten gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Randnummer 14 Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG, wenn keine Vergütungsvereinbarung vorliegt, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3a, 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und die nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG stehen zueinander in einem Ausschlussverhältnis. In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, wie die Abgrenzung zwischen diesen Gebühren vorzunehmen ist. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.