GO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die
GB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches oder der Anfechtungsklage. Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (OVG Schleswig, Beschluss v. 08.09.1992 - 1 M 45/92 -). Randnummer 6 Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.12.2021 keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Randnummer 7 Das von dem Antragsteller geltend gemachte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme findet sowohl im planungsrechtlichen Innen- als auch Außenbereich den erforderlichen gesetzlichen Niederschlag, nämlich etwa im Einfügensgebot
GB, in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB oder als sonstiger unbenannter öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann eine Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit einem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger muss der Eigentümer eines Vorhabens Rücksicht nehmen. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird, das Vorhaben mithin als rücksichtslos erscheint (BVerwG, Urteil v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris, Rn. 26). Randnummer 8 Dies ist bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht der Fall. Randnummer 9 Da es - wie vorstehend ausgeführt - allein auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers ankommt, ist das Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte am A.-Weg und A.-Weg sowie das Vorbringen zur Art der Wohnnutzung (Dauerwohnen oder Ferienwohnung) und hinsichtlich einer geplanten Änderung der Bebauungspläne für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Randnummer 10 Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind am Wohnhaus des Antragstellers keine von dem geplanten Skatepark ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten (1.). Ferner ist, ebenfalls nach summarischer Prüfung, keine Fehlerhaftigkeit der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Lärmkontor vom 04.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 09.03.2022 (folgend: Schallschutzgutachten) zu erkennen, die dazu führen würde, dass das Schallschutzgutachten nicht als Grundlage für die angefochtene Baugenehmigung verwandt werden durfte (2.). (1.) Randnummer 11 Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen geht sowohl die angefochtene Baugenehmigung als auch das ihr zugrundeliegende Schallschutzgutachten zu Recht von der Anwendung der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung - folgend 18. BImSchV) aus, da es sich bei dem geplanten Skatepakt um eine Sportanlage und nicht um eine reine Freizeitanlage handelt.
SchV umfasst der Anwendungsbereich die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen wiederum sind nach § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind.
SchV zählen zu ihnen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff ist weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber bestimmt worden, gleichwohl ist jedoch anerkannt, dass sich „Sport“ in diesem Sinne durch bestimmte Wesensmerkmale definiert, insbesondere körperliche Bewegung, Wettkampf- und Leistungsstreben, das Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und die Betätigung als Selbstzweck ohne produktive Absichten (Landmann/Rohmer, UmweltR,
2 der Vereinssatzung soll der unter Abs. 1 ausgeführte Satzungszweck insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht werden, die sich u. a. auf die Bereiche Förderung der sozialen Aspekte der Rollsportarten oder auch Aufbau und Pflege von Wettkampfserien aufteilt. Randnummer 13 Ausgehend von der 18. BImSchV sind von dem geplanten Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers zu erwarten. Randnummer 14 Sofern der Antragsteller bemängelt, dass den Berechnungen des Schallschutzgutachtens eine fehlerhafte Abstandsmessung zugrunde liegt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Nach den Ausführungen und den übersandten Anlagen der Beigeladenen, wurde die Entfernungsberechnung auf Basis der Liegenschaftskarte, welche die maßgebliche Darstellung aller Flurstücke und Grundstücke ist, vorgenommen. Diese Abstandsmessung ist auch für Bewertung der Immissionswerte in dem Schallschutzgutachten zugrunde gelegt worden. Zwar hat der Antragsteller seinerseits ebenfalls eine Entfernungsberechnung vorgenommen, jedoch kann die übersandte Messung die Richtigkeit der gutachterlichen Messung nicht in Zweifel ziehen, da ihr bereits nicht entnommen werden kann, auf welcher Basis bzw. Rechnungsgrundlage sie beruht. Randnummer 15 Das Grundstück des Antragstellers (A-Straße) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 c im allgemeinen Wohngebiet. Randnummer 16
SchV betragen die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten Randnummer 17 tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Randnummer 18 Nach § 2 Abs. 5 der
der immissionsschutzrechtlichen Auflage 1 der angefochtenen Baugenehmigung darf die Skateanlage im Nachtzeitraum (werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und sonn- und feiertags von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) und innerhalb der Ruhezeit am Morgen (werktags von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr) nicht betrieben werden, was durch den Betreiber der Anlage sicherzustellen ist. Die festgestellten Werte liegen damit innerhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV. (2.) Randnummer 22 Der Antragsteller trägt auch nichts Durchgreifendes dafür vor, dass die Immissionsschutzwerte unzutreffend ermittelt worden sind oder das Schallschutzgutachten in sonstiger Weise an wesentlichen Fehlern leidet und damit als Beurteilungsgrundlage für die angefochtene Baugenehmigung ungeeignet wäre. Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, u.a. dann nicht erfüllen, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Frage verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss v. 03.05.2017 – 9 B 38/16). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich weder aus der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg von Dezember 2018 (folgend: Städtebauliche Lärmfibel) noch aus der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen, Teil 1: Skateanlagen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt von Oktober 2005 (folgend: Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen) einzuhaltende Mindestabstände von dem geplanten Vorhaben zur angrenzenden Wohnbebauung. Zwar finden sich sowohl in der Städtebaulichen Lärmfibel (Kapitel 5.2.5) als auch in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen (Kapitel 7.2.1.) Angaben bzw. Hinweise zu Mindestabständen, nämlich im reinen Wohngebiet ganztags 360 m - 210 m, tags außerhalb ser Ruhezeiten 210 m - 130 m und im allgemeinen Wohngebiet ganztags 210 m - 130 m sowie tags außerhalb der Ruhezeiten 130 m - 80 m. Jedoch wird sowohl in der Städtebaulichen Lärmfibel als auch in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um Anhaltswerte handelt, die insbesondere bei der Planung einer entsprechenden Anlage nützlich sein können. Eine Verbindlichkeit oder gar eine Erforderlichkeit diese Werte einzuhalten besteht nicht. Zudem weist die Städtebauliche Lärmfibel bei Skateanlagen explizit darauf hin, dass es für den Abstand der Anlage zur umliegenden Bebauung stark auf die Auslastung der Anlage, also die Zusammenstellung und Anordnung der einzelnen Skateeinrichtungen, ankommt. Daher können gerade bei Skateparks die angegebenen Abstandswerte eine detaillierte immissionsschutzrechtliche Untersuchung am tatsächlichen Standort nicht ersetzen. Eben solch eine Untersuchung der tatsächlichen Immissionswerte am jeweiligen Wohnhaus wurde durch das vorliegende Schallschutzgutachten vorgenommen. Da, wie bereits oben geprüft, die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers nicht überschritten werden, besteht für die Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes von der geplanten Skateanlage zu seinem Wohnhaus keine Notwendigkeit. Randnummer 25 Das Schallschutzgutachten berücksichtigt auch zu Recht die bisherigen sportlichen Aktivitäten und Nutzungszeiten des TSV Westerland/A-Stadt e.V. im A-Stadt-Stadion als Vorbelastung in Form eines Zuschauerbereichs mit 25 Zuschauern sowie Kommandos durch Trainings- bzw. Übungsleitung. Die zugrunde gelegten Vorbelastungen beruhen auf den schriftlichen Angaben des örtlichen Sportvereins. Dieser hat detailliert dargelegt, welche Aktivitäten zu welchen Zeiten in den Monaten von April bis Dezember stattfinden, bspw. Leichtathletik-Training, Abnahme von Sportabzeichen, Training der Jugendfeuerwehr oder der Polizei A-Stadt. Das bloße Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass diese Emissionen tatsächlich nicht vorhanden oder nachgewiesen sind, ist nicht geeignet, die Angaben des dort aktiven Sportvereins zu widerlegen. Randnummer 26 Des Weiteren ist das Schallschutzgutachten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es bei der Ermittlung der schallrelevanten Ereignisse nicht von einer bestimmten Anzahl von Nutzern des Skateparks ausgegangen ist. Laut Kapitel 6.2.4 des Schallschutzgutachtens sind die Emissionsansätze
der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen pro Hindernis berücksichtigt und auf die Hindernisse des geplanten Skateparks angewandt worden. Unter Kapitel 4.2 der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen wird ausgeführt, dass, um ein Maß für die typische Auslastung von Skateanlagen zu erhalten, parallel zu den schalltechnischen Messungen die Besucher gezählt und die Benutzungshäufigkeit der einzelnen Skate-Einrichtungen erhoben wurde. Aus den Zählungen wurde in den Tabellen 20 und 22 der Studie eine maximale Nutzungshäufigkeit der einzelnen Skate-Einrichtungen ermittelt (jeweils Angaben zu Ereignissen pro Minute und pro Stunde). Eben diese empfohlenen Maximalwerte der Nutzungshäufigkeit hat der Gutachter in dem vorliegenden Schallschutzgutachten bei der Ermittlung der Emissionswerte der geplanten Skateanlage berücksichtigt. Randnummer 27 Auch das Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass das Schallschutzgutachten willkürlich und realitätsfern lediglich 180 schallrelevante Ereignisse pro Stunde bei insgesamt 16 Hindernissen berücksichtigt, greift nicht durch. Ausgehend von Kapitel 6.2.1 des Schallschutzgutachtens beziehen sich die dort angegebenen 180 schallrelevanten Ereignisse pro Stunde nur auf den Anfängerbereich „Flatland“ und nicht auf den gesamten Skatepark (vgl. Tabelle 5). Das Schallschutzgutachten gibt hier an, dass dieser Anfängerbereich planungsseitig berücksichtigt wird, weil im Realbetrieb nur bedingt Flatland-Tricks zwischen den einzelnen Hindernissen erfolgen können, da dies die Nutzung der Einzelhindernisse behindert und Kollisionen zwischen den fahrenden Personen zu befürchten sind. Die Nutzungshäufigkeit der einzelnen Hindernisse des gesamten Skateparks stellt das Schallschutzgutachten unter Kapitel 6.2.4 dar. Hierbei werden bei der „Worst-Case-Berechnung“ bspw. allein für die Hindernisse „Coping Ramp“ und „Wall Ramp“ jeweils 180 schallrelevante Ereignisse pro Stunde angesetzt. Randnummer 28 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Schallschutzgutachten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die Emissions daten der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen aufgreift, die Immissions daten der Studie und des Schallschutzgutachtens jedoch voneinander abweichen. Selbst wenn die in der Studie geprüften Skateanlagen und die streitgegenständliche Skateanlage über eine vergleichbare Größe und ähnliche Anzahl von Hindernissen verfügen, können die in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen ermittelten Immissionswerte nicht ohne weiteres auf die vorliegend geplante Anlage übertragen werden. Vielmehr ist es erforderlich - wie hier auch geschehen - die Immissionswerte unter Berücksichtigung des geplanten Vorhabens und der jeweiligen Standorte im Einzelfall zu ermitteln. Insofern können sich durchaus Unterschiede der Immissionswerte durch unterschiedlich Umgebungsfaktoren ergeben. Randnummer 29 Das Schallschutzgutachten lässt auch nicht jegliche Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Schallauswirkungen des Gesamtareals vermissen. Unter Kapitel 6.2.2 setzt sich das Gutachten mit den Quellhöhen auseinander. Dort erläutert der Gutachter, dass eine pauschale Quellenhöhe der Emissionen bzw. strenge hindernisbasierte Quellenhöhen der vorliegend innovativen „flow-style“-Anlagenkonzeption schallschutzfachlich nicht gerecht wird. Das Skateparkdesign weist explizit keine hochgelegenen Hinderniselemente auf. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Geräusche im Schwerpunkt beim Fahren und Landen infolge von Sprüngen ausschließlich bodennah entstehen. Weiter führt der Gutachter aus, dass die Hindernisse daher in Anlehnung an die Angaben in der Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen für bodennahe Quellen in einer realistischen Emissionshöhe von 0,05 m über Gelände der jeweiligen Hindernisse des Skateparks berücksichtigt wurden und als Quellhöhe für den Skatepool 1,3 m zum Poolboden angesetzt wurde. Dem Antragsteller mag zwar zugestanden werden, dass die Studie zu Geräuschen von Trendsportanlagen bei den dort untersuchten Skateanlagen S01, S10, und S15 jeweils die Skateanlage als Flächenschallquelle mit einer Ausdehnung über den gesamten Platz und einer Quellhöhe von 0,5 m modelliert (vgl. Kapitel 5.1, 5.2 und 5.3). Jedoch besagt die Studie in Kapitel 6 „Hinweise für die Berechnung“ unter Kapitel 6.2, dass es sich für eine Prognoserechnung hinsichtlich der Emissionskennwerte von Skateanlagen empfiehlt, als Quellenhöhe die mittlere Höhe der jeweiligen Skate-Einrichtung anzusetzen. Das vorliegende Schallschutzgutachten setzt also zu Recht den Wert der Quellenhöhe der Einrichtungen der geplanten Skateanlage auf A-Stadt an. Randnummer 30 Sofern der Antragsteller vorbringt, das Schallschutzgutachten berücksichtige nicht entsprechend der DIN ISO 9613, Teil 2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ die örtliche Situation auf der Insel A-Stadt, kann diesem Vorbringen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Gutachter gibt unter Kapitel 5 explizit an, dass die Ausbreitungsrechnung nach dem Stand der Technik
den Vorgaben der
GO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Randnummer 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001504720
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.