folgend: KAS) eine Kurabgabe. Randnummer 3 Die Antragstellerin und ihr Ehemann ... ., der zugleich Antragsteller des Verfahrens 4 B 11/22 ist, sind Eigentümer einer Wohneinheit im .... . Unter dem
der Pauschalierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b KAS reiche allein die Eigenschaft als im selben Haushalt am Hauptwohnsitz des Abgabeschuldners lebender Ehegatte aus, um der Jahreskurabgabe unterworfen zu werden. Eheleute, die zugleich Miteigentümer seien, würden doppelt benachteiligt, weil sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Eheleute als auch in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer als Abgabeschuldner eingestuft würden. Schließlich hätten sie und ihr Ehemann die Wohnung im Jahr 2020 lediglich an insgesamt elf Tagen genutzt, weshalb die Festsetzung einer pauschalierten Jahreskurabgabe sowohl für sie als auch ihren Ehemann völlig unverhältnismäßig sei. Dies gelte umso mehr, als sie zusätzlich zur Zweitwohnungssteuer veranlagt würden. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
gesucht. Randnummer 8 Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt wörtlich, Randnummer 10 die Aussetzung der Vollziehung des Kurabgabe-Jahresbescheids 2020 vom
2 KAS von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des § 1 der Satzung geboten würde. Als ortsfremd würden u.a. auch die in demselben Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatten und Lebenspartner) gelten. Ehegatten und Lebenspartnern gleichgestellt seien
2 Satz 2 KAS Personen, die mit dem Eigentümer bzw. Besitzer der Wohngelegenheit in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einem Haushalt lebten. Die Jahreskurabgabe werde als Vorauszahlung erhoben.
1 KAS bestehe aber eine Erstattungsmöglichkeit, wenn
gewiesen werde, dass der Abgabeschuldner während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Erhebungsgebiet ferngeblieben sei. Eine Benachteiligung der Ehegatten und/oder Mieteigentümer sei nicht ersichtlich, da die Kurabgabe von allen Personen erhoben werde, die sich im Erhebungsgebiet aufhielten. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 15 Der Antrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung ihres Begehrens
GO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 4 A 103/22 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Randnummer 16 Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig. Randnummer 17 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Jahreskurabgabe um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt und die von der Antragstellerin erhobene Klage deshalb keine aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 18 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Zwar hat die Antragsgegnerin den mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht förmlich abgelehnt. Die Ablehnung des Antrags ist jedoch
GO hier ausnahmsweise entbehrlich. Zureichende Gründe, die die Antragsgegnerin an einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in den seit Antragstellung vergangenen sechs Monaten gehindert hätten, wurden von der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. zur „angemessenen Frist“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch VG Schleswig, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 4 B 21/20 – juris Rn. 10 ). Randnummer 19 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 20 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig
Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht.
GO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
2 Satz 1 KAG können Gemeinden und Gemeindeteile im Bereich ihrer Anerkennung als Kur- oder Erholungsort für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die in Verbindung mit § 2 KAG auf dieser Grundlage erlassene Satzung der Antragsgegnerin unterliegt keinen sich aufdrängenden Satzungsmängeln. Randnummer 25 Sie berücksichtigt das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG in ausreichendem Maße und enthält die
1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 KAS (Abgabeschuldner, Abgabegegenstand), § 4 und § 5 KAS (Bemessungsgrundlagen), § 7 KAS (Entstehung und Fälligkeit)]. Randnummer 26 Die Regelungen zum Abgabeschuldner und zum Abgabegegenstand in § 2 KAS begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
1 KAS wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt
2 Satz 1 KAS auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder Dauer- bzw. Saisonliegeplatzinhaber in Sporthäfen ist sowie die in demselben Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatten und Lebenspartner). Randnummer 27 Diese Regelungen stehen im Einklang mit der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 KAG . Randnummer 28 Insbesondere führt die Regelung in § 2 Abs. 2 KAS nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie hat nicht zur Folge, dass auch Einwohner der Antragsgegnerin zu Abgabeschuldnern bestimmt würden, ohne sie gleichzeitig zur Jahreskurabgabe heranzuziehen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KAS enthält keinen besonderen (eigenständigen) Kurabgabentatbestand, sondern ist mit § 2 Abs. 1 KAS zusammenzulesen und dient insoweit lediglich der Klarstellung des darin enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Ortsfremdheit in einem Zweifelsfall (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom
dem Gebot der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft die Benutzung der Wohnung
G gegenseitig zu gestatten haben und Ehegatten bzw. Lebenspartner deshalb gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Wohnung sind, zu der auch eine Zweitwohnung gehört (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2021 – 4 B 29/21 – juris Rn. 39 ). Hierin ist auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu erblicken, denn die Ehe darf zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich
teiliger Rechtsfolgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zulasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Gründe ergeben. Diese können hier darin gesehen werden, dass sich die Ehe nicht nur in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft erschöpft, sondern dass sie darüber hinaus durch innere Bindungen ausgezeichnet ist. Diese rechtfertigen die Annahme, dass Eheleute Ferien und Urlaub gemeinsam verleben und dass die Nutzung einer Zweitwohnung nicht nur durch einen der Ehepartner, sondern durch beide gemeinsam erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
folgenden Klammerzusatz „(Ehegatten und Lebenspartner)“ abschließend legaldefiniert. „In demselben Haushalt lebende Familienangehörige“ sind danach ausschließlich Ehegatten und Lebenspartner, nicht aber Kinder. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss aus der Freistellung von Kindern von der Kurabgabepflicht
2 KAS. Dieser Befreiungstatbestand betrifft insoweit lediglich die
der Zahl der Tagesaufenthalte bemessene Kurabgabepflicht
1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KAS, nicht aber die Jahrespauschale
2 KAS. Randnummer 31 Die Satzung der Antragsgegnerin knüpft mit der Aufenthaltsvermutung in § 2 Abs. 2 KAS auch nicht an einen außerhalb des Erhebungsgebiets liegenden Umstand an. Anknüpfungspunkt ist
1 KAS, der insoweit § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung entspricht, die sich aus dem Aufenthalt im Erhebungsgebiet ergebende Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen. Randnummer 32 Es ist zudem keine Benachteiligung von Ehegatten erkennbar, die zugleich Miteigentümer der Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 KAS sind. Da die Regelung – wie schon ausgeführt – lediglich der Klarstellung des Tatbestandsmerkmals der Ortsfremdheit dient, scheidet insbesondere eine Doppelveranlagung von vornherein aus. Dementsprechend wurde auch die Antragstellerin nicht etwa in doppelter Höhe als Abgabeschuldnerin in Anspruch genommen. Randnummer 33 Ferner ist gegen den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b KAS gewählten Abgabemaßstab nichts zu erinnern. Danach wird die Zahl der Aufenthaltstage unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Aufenthaltstage auf 27 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jahrespauschale), wenn der Kurabgabepflichtige Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohnungseinheit oder dessen mit ihm in einem Haushalt lebender Familienangehöriger oder einem Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des § 2 Abs. 2 Gleichgestellter ist. Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt
1 Buchst. b KAS in der Hauptsaison 3 €, sodass sich eine Jahrespauschale in Höhe von 81 € ergibt. Randnummer 34 In der der Erhebung von Kurabgaben zugrundeliegenden Satzung darf eine Typisierung vorgenommen werden, da die Feststellung, an wie vielen Tagen die einzelnen Abgabenpflichtigen sich im Erhebungsgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet das ganze Jahr über zu überwachen und festzustellen. Die gewählte Satzungsregelung fingiert (unwiderlegbar) die Dauer des (unwiderlegt vermuteten oder eingeräumten) Aufenthalts im Erhebungsgebiet. Bei der Heranziehung zu einer Jahreskurabgabe ist es im Allgemeinen einem Zweitwohnungssteuerinhaber als Abgabeschuldner deshalb verwehrt, im Einzelfall den
weis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Wohnung aufgehalten. Die für die Inhaber von Ferienwohnungen und die für die Jahreskurabgabe geltende Pauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden, sondern ist
vollziehbar festzulegen. Sie ist – bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts –
einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, die Inhaber von Ferienwohnungen sich wahrscheinlich dort jährlich bzw. im Erhebungszeitraum aufhalten. Bei der Festsetzung als wahrscheinlich geltender Aufenthaltstage ist
der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Festsetzung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss. Die Annahme von 27 Aufenthaltstagen entspricht ohne Weiteres dieser Lebenserfahrung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 37 Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAS Abgabeschuldnerin. Sie ist Miteigentümerin einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohnung, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Ihr wird dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des § 1 KAS geboten. Randnummer 38 Die festgesetzte Kurabgabe ist auch ihrer Höhe
nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. b KAS und beläuft sich auf 81 € (27 Aufenthaltstage der Hauptsaison à 3 €). Unerheblich ist, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann die Wohnung
eigenen Angaben tatsächlich lediglich an elf Tagen genutzt haben. Da es sich bei der Jahrespauschale des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b KAS um einen Ersatzmaßstab handelt, der sich aus der Summe der Tagessätze für die angenommene Anzahl von Aufenthaltstagen errechnet, und es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine widerlegliche Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zu zahlen hat, der
weisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 – 2 LB 4/09 – juris Rn. 27). Randnummer 39 Anrechenbare Kurabgabezahlungen
§ 4 Abs. 3 KAS). Randnummer 40 Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Regel ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von 81 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001505300
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