Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen den Betrieb einer Windenergieanlage Leitsatz 1. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein
§ 1004Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB i
Vm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen wegen Schallimmissionen verlangen. Randnummer 10
- a)Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nach § 14 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. Die Vorschrift statuiert eine über §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 und 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Sie soll den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern. Hintergrund ist, dass der Schutz des betroffenen Nachbarn durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert wird (Staudinger/Roth BGB Neubearbeitung 2020 § 906 Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 11
- b)Die Genehmigungen der drei Windenergieanlagen der Beklagten durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.2011 (Bl. 8 ff., 21 ff. und 34 ff.) sind bestandskräftig. Das hat der Kläger in der Klageschrift vom 25.02.2012 (Bl. 2) selbst vorgetragen und nach dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 auf den Gegenstand des Verfahrens 5 LA 14/21 OVG Schleswig entgegen dem auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhenden falschen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 09.08.2021 nicht mehr in Zweifel gezogen. Randnummer 12 2. Der Kläger
§ 1004Abs. 1 BGB analog i
Vm § 823 Abs. 1 BGB die Einstellung des Betriebs der drei Windenergieanlagen verlangen, soweit er sich auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützt. Randnummer 13
- a)Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 und auch schriftsätzlich nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass und welche gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen bei ihm aufgetreten sind, die auf den seit dem Jahr 2012 aufgenommenen Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen sind. Er behauptet nur pauschal und ohne Konkretisierung, er leide seit deren Inbetriebnahme an Schlafstörungen. Jede weitere Konkretisierung der behaupteten Beeinträchtigungen fehlt, sodass unklar bleibt, welches Ausmaß und welche Intensität mögliche Schlafstörungen des Klägers erreichen (Häufigkeit, Dauer, Abhängigkeit vom jeweiligen Raum im Haus des Klägers und von der Öffnung der Fenster). In der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens würde deshalb eine unzulässige Ausforschung liegen. Seine früheren Behauptungen, er leide auch an Schwindelanfällen, Gereiztheit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Druck im Ohr, Beklemmungen, Schwindel, Reizbarkeit, Herzrasen und Konzentrationsschwierigkeiten, hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 23.11.2021 nicht aufrechterhalten. Randnummer 14
- b)Auf die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit nicht durch § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Streitfrage: BeckOK-UmweltR/Giesberts Stand 1. Juli 2021 BImSchG § 14 Rn. 17; Jarass BImSchG 13. Aufl. § 14 Rn. 11; BGH LSK 2020, 15986 - Beschluss vom 07.05.2020 - V ZR 187/19 - veröffentlicht auch in juris). Randnummer 15 3. Der Kläger
§§ 1004Abs.
1, 906 BGB sonstige Maßnahmen verlangen. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 28.04.2017/24.05.2017 steht nicht fest, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten Einwirkungen auf das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück ausgehen, welche die Benutzung des Grundstücks mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigen. Das hat bereits das Landgericht zutreffend dargelegt. Randnummer 16
- a)Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Berufung nicht mit Erfolg auf eine „fehlende Neutralität“ des Sachverständigen berufen. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen nach § 512 ZPO nicht diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Zweck dieser Regelung ist insbesondere die rasche und endgültige Bereinigung der Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen besteht (vgl. BGH NJW 1959, 434). Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen A. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 19.07.2017 (Bl. 157 f.) durch Beschluss vom 20.09.2017 (Bl. 167 f.) zurückgewiesen. Diese Entscheidung war nach § 406 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 20.09.2017 damit nicht. Randnummer 17
- b)Die TA Lärm enthält keine Vorgabe dahingehend, dass für die Beurteilung, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, zwingend eine Langzeitmessung durchzuführen ist (vgl. OLG Schleswig NVwZ 2020, 1211 juris Rn. 30). Nr. 6.4 der TA Lärm regelt nicht das Messverfahren. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen verweist Nr. 6.8 der TA Lärm auf den Anhang. Gemäß A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm sind für die Durchführung der Messungen die Abschnitte 6.2 bis 6.5 der DIN 45645-1 (abgedruckt bei Landmann/Rohmer Umweltrecht Werkstand Mai 2021 A.3.3.3 Anhang TA Lärm S. 22) maßgeblich. Abschnitt 6.2 bestimmt, dass Zeit und Dauer der Messungen je nach Aufgabenstellung so zu wählen sind, dass die Messergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Dabei muss sich die Messzeit nicht durchgehend über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, sondern darf nach Zeitpunkt und Dauer aus einem Intervall oder mehreren Intervallen bestehen, deren Gesamtdauer kürzer als die Beurteilungszeit sein darf. Abschnitt 6.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren zur Reduzierung des Zeitaufwandes und zur Ausgrenzung nicht zu beurteilender Fremdgeräusche zweckmäßig sein kann. Randnummer 18
- c)Der Sachverständige A. hat keine Langzeitmessung vorgenommen und das nachvollziehbar und gut begründet: Eine unbeaufsichtigte Langzeitmessung sei nicht geeignet, abgesicherte Ergebnisse für das Wohnhaus des Klägers zu liefern. Es lägen im Bereich des klägerischen Hauses auch in der unbelaubten Jahreszeit bei höheren Windgeschwindigkeiten windinduzierte Fremdgeräusche vor, die das Messergebnis relevant beeinflussten. Da die Fremdgeräusche bei höheren Windgeschwindigkeiten am Wohnhaus durchaus auch höhere Schallpegelbeiträge lieferten als das Betriebsgeräusch der beklagten WEA, sei eine sichere Abtrennung der Fremdgeräusche vom Gesamtgeräusch bei einer unbeaufsichtigten Langzeitmessung nicht möglich. Im Übrigen bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der vorsätzlichen Beeinflussung der Ergebnisse einer unbeaufsichtigten Messung. Nicht die Dauer der Messung, sondern die fachgerechte Abtrennung der Fremdgeräusche sei entscheidend. Schließlich sei durch ihn die Messung gerade in der Situation erfolgt (mit südwestwestlicher Windrichtung), in der nach dem klägerischen Vorbringen die größten Störungen auftreten sollen (“worst case“ - Messung; vgl. OLG Schleswig a.a.O. juris Rn. 31). Zudem seien die Beurteilungspegel auf den Betriebszustand abgestellt worden, der die höchsten Emissionsbeiträge liefere (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.05.2017, Seite 2 f.). Randnummer 19
- d)Der Sachverständige A. hat Messungen am Wohnhaus des Klägers durchgeführt, doch waren dort überwiegend höhere windinduzierte Fremdgeräusche vorhanden. Der mittlere Fremdgeräuschabstand war am Messpunkt am Wohnhaus außen kleiner als 3 dB(A). Aufgrund der kurzen Phasen mit weniger Fremdgeräuschen konnte der Sachverständige die Geräuschsituation lediglich mit 43 db(A) abschätzen. Dies war für ihn der überzeugende Anlass, an einem Ersatzmesspunkt zu messen. Diese Vorgehensweise ist nach Anhang A.3.4.1 der TA Lärm ausdrücklich zugelassen. Die Lage des Ersatzmesspunktes hat der Sachverständige konkret beschrieben (Seite 11 seines Gutachtens vom 28.04.2017), nämlich gelegen am Rand einer Ackerfläche mit Abständen zu den Windenergieanlagen von 320 m, 450 m und 480 m und zum Wohnhaus des Klägers von 290 m. Am Ersatzmesspunkt lag der Fremdgeräuschabstand tagsüber und nachts über 3 dB(A). Die Messungen und Berechnungen des Sachverständigen einschließlich der Abstandskorrektur hat der Kläger nicht konkret angegriffen. Randnummer 20
- e)Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von den drei Windenergieanlagen ausgehender, über den Erdboden vermittelter und auf sein Hausgrundstück treffender erheblicher „Körperschall“ zu beklagen sei. Diese Behauptung hat der Kläger im ersten Rechtszug nicht aufgestellt. Sie ist im Berufungsrechtszug neu. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung dieses neuen Angriffsmittels liegen nicht vor. Die Behauptung des Klägers, dass in seinem Haus festzustellende Schwingungen auf die drei Windenergieanlagen zurückzuführen sind, ist zudem ins Blaue hinein aufgestellt. Diese sind nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2016 zwischen 507 und 730 Meter entfernt. Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich einen ursächlichen Zusammenhang geben könnte, gibt es nicht. Randnummer 21
- f)Das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen A. wird durch zwei weitere außergerichtliche Gutachten gestützt. Vor den Genehmigungen der drei Windenergieanlagen hat die Beklagte die Schall-Immissionsprognose der Akustik B. GmbH vom 29.03.2010 beigebracht, wonach die Einhaltung der bezeichneten Grenzwerte zu erwarten war. Spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen hat die Beklagte entsprechend den Auflagen in den Genehmigungen vom 15.04.2011 das Schallimmissionsgutachten von C. vom 21.08.2013 vorgelegt, das diese Prognose bestätigt hat. Die aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung des Klägers, es handele sich - wie auch bei dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - sämtlich um Gefälligkeitsgutachten, wird durch nichts bestätigt. Randnummer 22 4. Der Kläger hat seinen Vortrag zu den übrigen behaupteten Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen (Infraschall, optisch bedrängende Wirkung, Schattenwurf, „Disco-Effekt“, Tag- und Nachtkennung) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 ausdrücklich nicht aufrechterhalten, sodass Ausführungen insoweit nicht mehr veranlasst sind. Im Übrigen sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend, auch soweit sie derartige Beeinträchtigungen betreffen. Randnummer 23 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht insbesondere nicht auf einer Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigungen der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit durch § 14 Satz 1 1. Halbsatz BImSchG ausgeschlossen ist. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13.06.2019 (7 U 140/18; DVBl. 2020, 142) beruhte allein auf der Annahme, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel gelitten habe, da das Landgericht den behaupteten Immissionen durch Infraschall, „Discoeffekt“, Schatten- und Eiswurf mit entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen sei (vgl. nachfolgend BGH LSK 2020, 15986 juris Rn. 6). Um solche Beeinträchtigungen und deren Beurteilung geht es hier nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001505733