Billigkeitsentschädigung wegen der Beschlagnahme der Pferde eines Reiterhofs; Umfang der Grundentscheidung des Strafgerichts Leitsatz
(2018), Rn. 6 f. zu § 8 StrEG, welche u.a. wie folgt ausführt: Randnummer 18 „Die Auffassungen, es sei bereits im Grundverfahren darauf zu achten, ob der Schadensgrund mit dem Vollzug der Maßnahme in Konkurrenz sei und stehe fest, dass durch die Maßnahme kein Schaden entstanden sei, komme eine Grundentscheidung nicht in Betracht, verkennen, dass hierdurch die Grundentscheidung mit der Prüfung einzelner Posten - auch etwa der haftungsausfüllenden Kausalität - belastet würde. Randnummer 19 Es steht dem Strafgericht daher im Rahmen der Grundentscheidung nicht an zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist, ob also beispielsweise der Berechtigte Eigentum an der beschlagnahmten Sache hat oder zumindest zur Nutzung der Sache berechtigt ist, ob der Berechtigte die Rechtsposition während der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme innehatte, ob bei einer Durchsuchung Verteidigerkosten kausal durch eine Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sind, ob und wie lange ein Beschuldigter wegen vorgemerkter Überhaft ohnehin in Haft gewesen wäre oder ob und welche Schadensposten zu ersetzen sind. Denn damit werden Fragen thematisiert, die bereits auf die Prüfung abzielen, ob dem Berechtigten überhaupt ein Schaden entstanden ist und die mit Ermittlungen dessen Höhe zusammenhängen. Dies sind im Betragsverfahren zu klärende Fragen“. Randnummer 20 Gerade der vorliegende Sachverhalt mit seinen schwierigen Fragen der Feststellung des Eigentums an den Pferden verdeutlicht, dass und weshalb bei späterer gerichtlicher Entscheidung ein Zivilgericht aufgrund der dort geltenden Möglichkeiten, aber auch Regeln der Sachaufklärung (z.B. Darlegungs- und Beweislast, Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB) eine Bemessung des zu ersetzenden Schadens deutlich einfacher wird vornehmen können. Umgekehrt läuft eine Einbeziehung von Fragen des haftungsausfüllenden Tatbestands in die - dem Strafgericht - obliegende Grundentscheidung Gefahr, Verwaltungsverfahren und Zivilgericht vorschnell zu binden. Randnummer 21 Liegt es derart, ist die Entscheidung der Kammer dahin abzuändern, dass allein die Entschädigungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Welche Pferde und wie viele von der Beschlagnahme mit welchen Auswirkungen betroffen waren, wird im Betragsverfahren zu klären sein. Allerdings war klarzustellen, dass eine Entschädigung nur für nach dem
- Februar 2014 sich auswirkende Beschlagnahmen gewährt werden kann. Denn erst ab diesem Zeitpunkt wurde die Antragstellerin und spätere Angeschuldigte nach Aktenlage als Beschuldigte geführt. Eine Entschädigung als betroffener Zeuge oder anderweitiger Dritter ist im StrEG nicht geregelt (vgl. nur Kunz a.a.O., Rn. 36 Einl. StrEG). Randnummer 22 c) Anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus, dass die Strafkammer die Dauer der Beschlagnahme nicht festgestellt hat und diese bei den einzelnen beschlagnahmten Pferden möglicherweise unterschiedlich gewesen sein kann, mithin für die Feststellung der jeweiligen Dauer der Beschlagnahme doch eine Einzelbetrachtung angezeigt sein könnte. Randnummer 23 Soweit die Staatsanwaltschaft A. das Fehlen von Zeitangaben im angefochtenen Beschluss beanstandet, trifft es zwar zu, dass § 8 Abs. 2 StrEG den „Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme“ als wichtigen Parameter für die Entscheidung des Strafgerichts ausdrücklich erwähnt. Allerdings ist neben der obligatorischen Angabe der „Art“ der Strafverfolgungsmaßnahmen deren Zeitraum - wie es in § 8 Abs. 2 StrEG heißt - lediglich „gegebenenfalls“ anzugeben. Damit wird deutlich, dass eine Zeitangabe immer notwendig ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, weil die Höhe der immateriellen Entschädigung von der Zeitdauer abhängt (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG), aber auch die Feststellung des Vermögensschadens auf einer einwandfreien Grundlage beruhen muss. In anderen Fällen - mithin auch bei den hier vorliegenden Beschlagnahmefällen - ist sie allenfalls „durchaus zweckmäßig“ (Kunz a.a.O., Rn. 40 zu § 8 StrEG). Randnummer 24 Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass eine taggenaue Angabe für die Bemessung einer Entschädigung letztlich erforderlich wäre. Die Antragstellerin und ehemalige Angeschuldigte wird ohnehin im Betragsverfahren noch näher darzustellen haben, inwieweit es bei ihr - sofern es nicht zu Notveräußerungen gekommen sein sollte - durch die Dauer der Beschlagnahme tatsächlich zu Schäden gekommen ist. Insoweit wird sie selbst die Zeitdauer des Entzuges des Besitzes am jeweiligen Pferd darzulegen haben. Randnummer 25
- Die sofortige Beschwerde der früheren Angeschuldigten bleibt ohne Erfolg. Denn auch für sie gilt, dass die Höhe der Entschädigung erst im Betragsverfahren zu ermitteln ist, also auch dort erst der Frage nachzugehen sein wird, ob ein in ihrem Eigentum stehendes Pferd „ZZZ“ überhaupt unter die Beschlagnahme gefallen ist. Ungeachtet dessen ist es der Antragstellerin unbenommen, insoweit ggf. anderweitige Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche, etwa aus Amtspflichtverletzung, gesondert geltend zu machen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001505752