Restschadensersatzanspruch in den Diesel-Abgasskandalfällen bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus sittenwidriger Schädigung Leitsatz Dem Käufer eines bewusst mit einer unzulässigen Abschaltei
§ 852, AB B).
Denn der so ermittelte Schaden macht sich wirtschaftlich in Form der Belastung mit dem gezahlten Kaufpreis bemerkbar. Darin setzt sich der Schaden durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit fort (BGH, Urteil vom 28.09.2021, VI ZR 29/20, Rn. 24 bei juris). Randnummer 76 bb) Der Anspruch ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass der Kläger sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt hat. Die Vorschrift des § 852 BGB ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, dass sie nicht eingreift, wenn der Geschädigte den Anspruch hat verjähren lassen, obwohl eine Klage ohne besonderes Prozessrisiko möglich gewesen wäre (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, Rn. 48 f. bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, Rn. 47 ff. bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 468 ff. bei juris; GA Artz, Anlage BK 1, S. 15 ff., Bl. 447 ff. d. A.; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2021, 19 U 170/20, Rn. 17 bei juris; GA Martinek, S. 27 ff.,
§ 852, AB B).
Randnummer 77 Die teleologische Reduktion der Vorschrift wird damit begründet, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers den Geschädigten begünstigen solle, indem sie ihm eine längere Bedenkfrist einräume, ob er den Anspruch gerichtlich durchsetzen wolle. Dieser Begünstigung bedürfe er nicht, wenn er ohne Prozessrisiko gegen den Schädiger vorgehen könne (GA Martinek, S. 28 f.). Randnummer 78 Richtig ist, dass sich die Gesetzesbegründung auf Konstellationen stützt, in denen der Geschädigte eine längere Bedenkfrist, benötigt, etwa weil der Schädiger derzeit vermögenslos oder der Bestand eines Patents unsicher ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 270). Indes ist damit nicht abschließend bestimmt, dass die Vorschrift nur in solchen Fällen eingreifen soll. Denn es werden nur Beispiele genannt, in denen sie von Bedeutung sein kann. Dementsprechend ist eine Anspruchsvoraussetzung im Sinne eines vertretbaren Verjährenlassens des Schadensersatzanspruchs nicht in den Wortlaut des § 852 BGB aufgenommen worden (GA Artz, S. 15 f.). Nach dem Wortlaut ist es vielmehr unerheblich, aus welchem Grund es zu der Verjährung gekommen ist, insbesondere ob der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, wie er sie rechtlich bewertete und wie er die Risiken einer gerichtlichen Durchsetzung beurteilte. Randnummer 79 Dass insbesondere die Möglichkeit, sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen, einen Anspruch aus § 852 BGB nicht ausschließen soll, ergibt sich daraus, dass diese Vorschrift bei der Einführung des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB unverändert gelassen wurde (OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, Rn. 53 bei juris). Randnummer 80 Die Vorschrift des § 852 BGB bezweckt ferner jedenfalls auch die Abschöpfung eines Vermögensvorteils aufgrund eines Delikts beim Schädiger (BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76, Rn. 62 bei juris; BGH, Urteil vom 10.06.1965, VII ZR 198/63, Rn. 66 bei juris). Damit wäre es unvereinbar, den Anspruch davon abhängig zu machen, ob der Geschädigte den Schadensersatzanspruch aufgrund vertretbarer Erwägungen hat verjähren lassen. Es ist nicht begründbar, dass der Schädiger über die Beschränkung des Anspruchs auf das Erlangte hinaus weiter begünstigt werden soll, wenn der Geschädigte den Anspruch in vorwerfbarer Weise hat verjähren lassen. Randnummer 81 Im Übrigen ist nicht trennscharf zu definieren, wann das Verhalten des Geschädigten vorwerfbar sein soll. Es müssten in jedem Fall die Kenntnisse des Geschädigten und seine Motive, den Schadensersatzanspruch nicht gerichtlich geltend zu machen, einer Prüfung unterzogen werden. Ein Maßstab dafür findet sich in der Vorschrift des § 852 BGB nicht. Randnummer 82 Im vorliegenden Fall müsste feststehen, dass der Geschädigte die Anspruchsvoraussetzungen kannte, die zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus zog und wusste, dass er durch die Meldung zur Musterfeststellungsklage die Verjährung hemmen konnte. Zu den letzten beiden Punkten trägt die Beklagte nichts vor. Randnummer 83 cc) Die Beklagte hat etwas auf Kosten des Klägers erlangt. Dieses Merkmal erfordert keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger. Es ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Es reicht, wenn der Vermögenszuwachs beim Schädiger und die Vermögenseinbuße beim Geschädigten kausal auf die deliktische Handlung zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76, Rn. 62 f. bei juris; BGH, Urteil vom 10.06.1965, VII ZR 198/63, Rn. 66 bei juris; Staudinger/Vieweg, BGB
(2015), § 852, Rn. 9; MK-BGB/Wagner, BGB,
- Aufl., § 852, Rn. 7; Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl., § 852, Rn. 2; GA Martinek, S. 39, 41, 43; GA Artz, S. 31 ff. Bl. 463 ff. d. A.). Randnummer 84 Die Fälle des Vertriebs von Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, haben die Eigenheit, dass sie in der überwiegenden Anzahl mehraktig sind. Die Beklagte hat zur Erlangung der Typengenehmigung das Kraftfahrt-Bundesamt darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge nur aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung die Grenzwerte einhalten. Sie hat die betroffenen Fahrzeuge überwiegend über Händler in Verkehr gebracht. Von diesen erwarben die ebenfalls getäuschten Erstkäufer das Fahrzeug. Der Vermögenszufluss bei der Beklagten trat i. d. R. mit dem Inverkehrbringen ein. Die Schädigung bei dem getäuschten Erwerber trat mit der Eingehung der nicht gewollten Verbindlichkeit ein. Dem folgte der Vermögensabfluss bei der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens erfolgten die Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit und der Vermögensabfluss beim Käufer deutlich nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte. Randnummer 85 Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögensabfluss und -zufluss ist unzweifelhaft bei einer Neuwagenbestellung - auch über einen Händler - gegeben. Der Erwerber geht mit der Bestellung eine ungewollte Verbindlichkeit ein. Die Beklagte bringt das Fahrzeug aufgrund der Bestellung in Verkehr und erhält einen Vermögenszufluss in Form der Kaufpreiszahlung. Der Erwerber erleidet einen Vermögensabfluss, wenn er in Erfüllung der Verbindlichkeit den Kaufpreis zahlt. Randnummer 86 Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens liegt der notwendige Kausalzusammenhang nicht vor (OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021, 13 U 693/20, Rn. 38 bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021, 13 U 678/20, Rn. 36 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, 22 U 248/20, Rn. 6 ff. bei juris; GA Martinek, S. 65). Die Beklagte hat einen Vermögenszuwachs bereits bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen erzielt. Aufgrund der Mehraktigkeit des Delikts liegt die sittenwidrige Schädigung des Gebrauchtwagenkäufers aber erst darin, dass er in Unkenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug erwirbt. Aus diesem Grund haftet die Beklagte auch nicht gegenüber Käufern, die das Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben haben (BGH, Urteil vom 30.07.2021, VI ZR 5/20, Rn. 29 ff. bei juris). Durch die Vollendung des Delikts mit dem Abschluss des Kaufvertrages über den Gebrauchtwagen fließt der Beklagten nichts mehr zu. Randnummer 87 Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Schaden gleichsam in einer Kette von Erwerber zu Erwerber weitergegeben wird (so GA Artz, S. 34 ff., Bl. 466 ff. d. A.). Denn zum einen ändert eine solche Betrachtung nichts daran, dass die Beklagte auch mittelbar aufgrund des Gebrauchtwagenkaufs nichts erwirbt. Der Zufluss des Kaufpreises beim Verkauf als Neuwagen, dem der Abfluss aufseiten des Neuwagenkäufers gegenübersteht, steht in keinem Zusammenhang zu dem späteren Zufluss beim Erstkäufer und Abfluss beim Gebrauchtwagenkäufer. Zum anderen behält der Erst- oder Zwischenerwerber seinen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn er das Fahrzeug veräußert (BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 533/20, Rn. 24 ff. bei juris). Der Schaden geht also nicht auf den Erwerber über, sondern verbleibt bei dem Veräußerer. Die Beklagten kann aber die Herausgabe des Erlangten nur einmal schulden, nicht gegenüber jedem Erwerber des Fahrzeugs in einer Kette. Randnummer 88 Das Fahrzeug des Klägers ist von einem Vertragshändler der Beklagten praktisch als Neuwagen an den Kläger veräußert worden. Es ist zwar gut zwei Monate vor dem Kauf erstmals zugelassen worden. Die Veräußerung erfolgte aber mit einem Kilometerstand von 10 km. Eine Nutzung des Fahrzeugs nach der Erstzulassung fand also nicht statt. Diese kann nur den Zweck gehabt haben, den Kaufpreis zu rabattieren. Solche im Absatzinteresse erfolgten Maßnahmen nehmen einem Fahrzeug nicht seine Eigenschaft als Neufahrzeug (BGH, Urteil vom 12.01.2005, VII ZR 109/04, Rn. 13 bei juris). Randnummer 89 Solche Fälle sind bei der Feststellung, ob etwas erlangt worden ist, wie ein Neuwagenverkauf zu behandeln (so für Vorführwagen GA Martinek, S. 69). Erhält die Beklagte den Kaufpreis erst nach der Weiterveräußerung an einen Kunden, ist ohnehin kein Unterschied vorhanden. Randnummer 90 Geht man davon aus, dass die Beklagte von dem Händler den Kaufpreis bereits bei der Auslieferung an ihn erhält, so fehlt es zwar streng genommen an einer Kausalität durch die spätere Veräußerung an den Erwerber. Indes ist eine strenge Kausalität nicht erforderlich, um eine mittelbare Vermögensverschiebung zu Lasten des Erwerbers festzustellen. Maßgebend ist, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig ist und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht (BGH, Urteil vom 10.06.1965, VII ZR 198/63, Rn. 66 bei juris; Staudinger/Vieweg, BGB
(2015), § 852, Rn. 9). Dieser Zusammenhang ist gegeben, denn mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs zum Zweck der Rabattierung des Kaufpreises ist die Erwartung der Beklagten und des Händlers verbunden, dass es alsbald neuwertig an einen Erwerber veräußert werden wird. Nur dadurch rechtfertigt sich die Zahlung des Kaufpreises durch den Händler an die Beklagte. Gleichzeitig ist das Vermögen von Interessenten bereits abstrakt gefährdet. Es steht fest, dass sie einen Schaden erleiden, sobald sie, wie von der Beklagten beabsichtigt, den Kaufvertrag schließen und den Kaufpreis zahlen. Dieser Schaden wird durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs verursacht. Durch den Zweck des Inverkehrbringens, dass das Fahrzeug alsbald weiterveräußert wird, sind die jeweiligen Kaufpreiszahlungen wirtschaftlich eng verbunden. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig ist und auf dessen Kosten geht. Randnummer 91 dd) Die Beklagte hat den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge erlangt, nicht nur den Nettogewinn für das Fahrzeug oder nur den Nettogewinn aufgrund des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtung (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, Rn. 51 ff. bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 61 ff. bei juris; GA Artz, S. 19 f., Bl. 451 f. d. A.; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2021, 9 U 902/21, S. 14 f.,
§ 852, AB B, GA Martinek, S.
60 f.). Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass es im Rahmen des § 852 BGB allein um die Gewinnabschöpfung gehe (so GA Martinek, S. 60 f.) oder die Kosten der Herstellung des Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung abzuziehen seien (so OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2021, 9 U 902/21, S. 14 f.,
§ 852, AB B).
Randnummer 92 Dass bei Patentverletzungen der Schaden des Patentinhabers u. a. anhand des vom Verletzer erzielten Gewinns berechnet werden kann (BGH NJW 1962, 1507) und sich nach der Verjährung des Schadensersatzanspruches der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns in dem Anspruch aus § 852 BGB fortsetzen kann (BGH, Urteil vom 26.03.2019, X ZR 109/16, Rn. 15 ff.), ist nicht verallgemeinerungsfähig, sondern beruht auf den Besonderheiten des Patentrechts (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, Rn. 73 f. bei juris). Die Besonderheit besteht darin, dass der Eingriff in das Recht bereits im Gebrauch des Patents liegt. Der dadurch erlangte Vorteil kann nicht herausgegeben werden, sodass der Schädiger Wertersatz in Form einer Lizenzgebühr schuldet (BGH, Urteil vom 26.03.2019, X ZR 109/16, Rn. 16). Der Verletzte kann aber nach den Regeln des Patentrechts auch den Gewinn abschöpfen, der dem Schädiger nicht verbleiben soll (BGH, Urteil vom 26.03.2019, X ZR 109/16, Rn. 20). Dieses Ziel setzt sich in dem Anspruch aus § 852 BGB fort. Randnummer 93 Bei dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist eine andere wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 bezweckt nicht die Abschöpfung von Gewinn der Beklagten, sondern die Kompensation des Schadens des Erwerbers in der Form der Zahlung des Kaufpreises. Die Beklagte hat unter der Aufwendung von Kosten einen Wert geschaffen, der sich in dem Fahrzeug verkörpert und sich in dem Kaufpreis ausdrückt. Sie erhält für die Hergabe des Fahrzeuges den vom Händler gezahlten Kaufpreis, nicht nur einen Gewinnanteil. Randnummer 94 Die Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 852 BGB richten sich nach § 818 ff. BGB. Danach ist es unerheblich, welche Kosten die Beklagte für die Herstellung des Fahrzeugs hatte. Zur Ermittlung der Höhe von Bereicherungsansprüchen wird der Aufwand des Schuldners zur Erlangung des Vermögensvorteils ebenfalls nicht betrachtet, um das Erlangte zu ermitteln. Ein Ausgleich findet bei wechselseitigen Bereicherungsansprüchen dadurch statt, dass die jeweiligen Leistungen rückabzuwickeln und bei Gleichartigkeit zu saldieren sind. Damit korrespondiert, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer im Wege der Vorteilsausgleichung auch bei der Geltendmachung des Anspruchs aus § 852 BGB das Fahrzeug an die Beklagte übereignen und herausgeben muss, weil sein Anspruch durch den ursprünglichen Schadensersatzanspruch begrenzt wird. Eine doppelte Begünstigung der Beklagten durch die Anrechnung der Kosten der Herstellung des Fahrzeugs und durch dessen Rückerwerb wäre nicht gerechtfertigt. Randnummer 95
- ee)Das Landgericht hat die Höhe des Erlangten nicht fehlerhaft zu Lasten der Beklagten geschätzt. Es hat die Händlermarge mit 30 % angenommen. Das liegt noch über der von dem Beklagten angenommenen Marge von 15 %, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine Marge von 30 % eher als hoch anzusehen. Randnummer 96
- ff)Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wegen der anteiligen Kosten des Rückrufs und der Entwicklung des Updates berufen. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift auch bei Bösgläubigkeit des Schuldners anwendbar ist (so GA Martinek, S. 46 ff.), wogegen allerdings Wortlaut und Zweck der § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB sprechen dürften. Denn die Beklage hat keine Aufwendungen zu Gunsten des Klägers getätigt. Randnummer 97 Die Kosten des Rückrufes und der Entwicklung des Updates standen mit dem Erlangten nicht in Zusammenhang. Sie kamen dem Kläger auch nicht zugute. Denn der Schaden durch die Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit wurde durch das Update nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 58 bei juris). Zudem hat die Beklagte die Aufwendungen nicht im Interesse der Geschädigten getätigt, sondern im Eigeninteresse, um den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamts nachzukommen. Randnummer 98
- gg)Mangels eines Berufungsangriffs des Klägers ist unerheblich, ob das Landgericht die Höhe des Zahlbetrages falsch ermittelt hat, indem es den Wert der Nutzung von dem Erlangten abgezogen hat. Randnummer 99 2. Wegen der weiteren Entscheidungen des Landgerichts ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. Randnummer 100
- a)Die Beklagte ist mit der Annahme des Fahrzeugs nicht in Verzug geraten, weil der Kläger kein geeignetes Angebot gemacht hat. Randnummer 101 Die angebotene Gegenleistung darf nicht von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht werden, der nicht nur unerheblich höher als der geschuldete Betrag ist (BGH, Urteil vom 29.06.2021, VI ZR 130/20, Rn. 16 bei juris). Der Kläger hat jedoch, soweit er die Gegenleistung überhaupt angeboten hat, eine überhöhte Forderung geltend gemacht. Sein Schreiben vom 27.07.2021 (Anlage K 19, AB K) enthielt ein Angebot auf Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs noch nicht. Soweit er im Klageantrag die Gegenleistung angeboten und den Abzug eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Gebrauchsvorteils berücksichtigt hat, war seine Forderung überhöht, weil er eine zu hohe Gesamtlaufleistung von 500.000 km, mindestens 400.000 km, und eine Berechnung auf der Grundlage eines um einen Wertverlust verminderten Kaufpreises für richtig hält. Randnummer 102 Ob die Beklagte die Erfüllung - und damit die Annahme des Fahrzeugs - verweigert hat, ist unerheblich. Denn auch in dem Fall, in dem der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert, ist nach § 295 BGB zumindest ein wörtliches Angebot der Leistung erforderlich. Randnummer 103
- b)Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wollte ihm den Anspruch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe zusprechen, auch wenn das aus dem Tenor nicht hervorgeht. Randnummer 104 Die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet. Das Schreiben vom 27.07.2021 (Anlage K 19, AB K) enthielt nur die Forderung nach Anerkennung nicht näher genannter Schadensersatzansprüche. Der Kläger durfte nicht erwarten, dass die Beklagte darauf einging, abgesehen davon, dass bekannt war, dass sie auf außergerichtliche Schreiben nicht reagierte. Zweckgerichtet wäre nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs allein die Geltendmachung des Anspruchs aus § 852 BGB gewesen. Randnummer 105 Da kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht, kommt auch eine Berichtigung des Urteils nicht in Betracht. Randnummer 106 3. Die Berufung des Klägers ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 107
- a)Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung mangels formgerechter Berufungsbegründung unzulässig. Randnummer 108 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (BGH, Beschluss vom 27.10.2020, VI ZB 81/19, Rn. 7 bei juris). Werden mehre Ansprüche oder ein teilbarer Anspruch geltend gemacht, muss sich die Berufungsbegründung auf alle Ansprüche bzw. Teile des Anspruchs beziehen (BGH, Beschluss vom 29.11.2017, XII ZB 414/17, Rn. 9 bei juris; BGH, Urteil vom 23.06.2015, II ZR 166/14, Rn. 11 bei juris). Randnummer 109 Hinsichtlich der Hauptforderung sind die tragenden Gründe der Entscheidung des Landgerichts, dass der Anspruch aus § 826 BGB verjährt ist, der Gebrauchtvorteil so zu ermitteln ist, dass die verschiedenen Phasen der Nutzung zu gewichten sind, und bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 852 BGB der Gebrauchsvorteil von dem Erlangten abzuziehen ist. Gegen diese Gründe wendet sich die Berufungsbegründung nicht. Sie will vielmehr die Hauptforderung nunmehr auf die Grundlage eines Wertverlusts stellen. Es muss nicht geklärt werden, welche Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, die sich auf eine Änderung des Klageantrags stützt. Jedenfalls hätte der Kläger auch für die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes nach § 826 BGB die Feststellung des Landgerichts, dass der Anspruch verjährt ist, angreifen müssen. Er hätte seinen Antrag sonst auf § 852 BGB stützen müssen. Randnummer 110 Der Annahme der Verjährung tritt der Kläger erst in der Berufungserwiderung vom 10.08.2021 entgegen. Das erfolgte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die mit Zustellung des Urteils am 26.04.2021 (Bl. 240 d. A.) begann und so nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 28.06.2021 (Montag) endete. Randnummer 111 Gegen die Begründung des Urteils wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nur, indem er die ausgeurteilte Höhe des Ersatzes der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angreift. Dieser Teil des Schadensersatzanspruchs ist jedoch von dem Anspruch in der Hauptsache abtrennbar. Randnummer 112
- b)Hinsichtlich der Nebenforderung ist die Berufung unbegründet. Dem Kläger steht, wie oben dargelegt, kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Randnummer 113 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Randnummer 114 Die Zulassung der Revision erfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es ist ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen geschädigten Erwerbern eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Anspruch aus § 852 BGB zustehen kann. Dazu gibt es widersprüchliche Entscheidungen. Der Senat will, wie dargelegt, mit seiner Entscheidung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001505881