Nahrungsergänzungsmittel; Produktrückruf wegen Rückständen von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol Leitsatz 1. Besteht die Konzentration der Belastung mit dem so bezeichneten Ethylenoxid zum ganz überwiegenden Teil aus 2-Chlorethanol, hinsichtlich dessen gesundheitsschädlicher Auswirkungen wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so ist dem ungeachtet etwaiger Bezeichnungen und diesbezüglicher Grenzen im Rahmen der Risikobewertung Rechnung zu tragen. (Rn.5) 2. Die fehlende Verkehrsfähigkeit hat keineswegs zwingend zur Folge, dass das Produkt zugleich als gesundheitsschädlich und nicht sicher i. S. v. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst.
(2011)befolgt werden. Wenn die Genotoxizität von 2-Chlorethanol endgültig geklärt und insgesamt negativ sei, würde die EFSA empfehlen, den Referenzpunkt für die Ableitung gesundheitsbezogener Richtwerte auf der Grundlage vorhandener Toxizitätsstudien zu 2Chlorethanol festzulegen. Der Stellungnahme der EFSA kommt aufgrund des ihr zugewiesenen Aufgabenbereiches (vgl. Art. 22 f. BasisVO) besonderes Gewicht zu. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des BfR vom 1. September 2021 und der EFSA vom 28. Januar 2022 geht der Senat davon aus, dass die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen durch 2-Chlorethanol-haltige Lebensmittel festgestellt ist, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht. Randnummer 19 Dieser Würdigung, insbesondere bezüglich der Stellungnahme der EFSA vom Randnummer 20 25. Februar 2022, schließt sich der hier zur Entscheidung berufene Senat an. Randnummer 21 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (BA S. 9) kann es auch gerade nicht dahinstehen, dass sich die Unsicherheit hinsichtlich der Datenlage auf die potenzielle Genotoxizität (nur) von 2-Chlorethanol bezieht. Bereits das BfR geht in seiner aktualisierten Stellungnahme vom 1. September 2021 davon aus, dass Ethylenoxid aufgrund seiner Reaktivität regelmäßig in 2-Chlorethanol umgewandelt wird, entweder vollständig oder jedenfalls so, dass bei Untersuchungen der Rückstände in Lebensmitteln 2-Chlorethanol in einer höheren Konzentration nachweisbar ist als die „Muttersubstanz“ Ethylenoxid (vgl. BfR, Gesundheitliche Bewertung von Ethylenoxid-Rückständen in Sesamsamen, S. 1 und 7). Gleichwohl werden die nachgewiesenen Gehalte – unabhängig davon, wie hoch der Anteil an 2-Chlorethanol ist – als „Ethylenoxid“ dargestellt. Besteht aber die Konzentration der Belastung mit dem so bezeichneten Ethylenoxid zum ganz überwiegenden Teil aus 2-Chlorethanol, hinsichtlich dessen gesundheitsschädlicher Auswirkungen wissenschaftliche Unsicherheit besteht, so ist dem – ungeachtet etwaiger Bezeichnungen und diesbezüglich festgelegter Grenzen – im Rahmen der Risikobewertung Rechnung zu tragen. Randnummer 22 Die zusammengefasste Betrachtung der Stoffe entfaltet ohnehin im Wesentlichen Bedeutung, soweit für Ethylenoxid durch den europäischen Verordnungsgeber bestimmte Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln normiert sind. Dass die mit der streitgegenständlichen Rückrufanordnung des Antragsgegners vom 22. Februar 2022 beanstandeten Chargen des betreffenden Produkts der Antragstellerin bei einer Zugrundelegung des Wertes „Ethylenoxid, gesamt“ den im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegten Höchstwert von 0,2 mg/kg überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung indessen unerheblich. Sofern die vorgenannte Verordnung, da sie Lebensmittelzusatzstoffe betrifft, überhaupt auf das betroffene Produkt der Antragstellerin anwendbar ist, führt eine etwaige Überschreitung dort genannter Grenzwerte lediglich zu einer fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass das Vorhandensein von Ethylenoxid in Lebensmitteln generell unerwünscht sei, da es einen Referenzwert ohne Gesundheitsrisiko nicht gebe. Randnummer 23 Die fehlende Verkehrsfähigkeit hat allerdings – wie auch die Beschwerde zutreffend hervorhebt – keineswegs zwingend zur Folge, dass das Produkt zugleich als gesundheitsschädlich und nicht sicher i. S. v. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst.
- a)VO (EG) 178/2002 anzusehen ist. Eine solche Einstufung kann nur auf Grundlage einer individuellen Risikobewertung für das betroffene Produkt erfolgen, an der es vorliegend fehlt und die – jedenfalls bei Zugrundelegung der aktuellen wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA – auch kaum zu einem entsprechenden Ergebnis wird kommen können. Randnummer 24 Demnach ist auch das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, welches die Stellungnahme der EFSA vom 25. Februar 2022 berücksichtigt, nicht geeignet, eine vertretbare individuelle Risiko(neu)bewertung vorzunehmen. Der Antragsgegner verweist darauf, dass auch die EFSA weder eine krebserzeugende noch eine erbgutverändernde Wirkung von 2-Chlorethanol ausgeschlossen habe. Dies trifft zwar zu, führt aber gerade nicht dazu, dass eine Gesundheitsschädlichkeit i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Buchst.
- a)VO (EG) 178/2002 der betroffenen Produkte der Antragstellerin, die unstreitig eine erhöhte Konzentration der Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid, aufweisen, bereits feststeht. Randnummer 25 Indem der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung sodann darauf rekurriert, dass die derzeitige wissenschaftliche Studienlage (mit verbleibender Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen) gleichsam typisch für den Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips i. S. v. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sei und demgemäß vorläufige Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden könnten, wird verkannt, dass die von ihm, dem Antragsgegner, verfügte Maßnahme ausweislich der Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2022, insbesondere Seite 5, nicht auf Grundlage des Vorsorgeprinzips ergangen ist, sondern – in der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst.
- a)VO (EG) 178/2002 – zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. zum insoweit bestehenden Unterschied Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 34). Den angeordneten Rückruf nunmehr mit dem Vorsorgeprinzip zu rechtfertigen, ist nicht ohne weiteres möglich. Hierfür muss die Maßnahme den allgemeinen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Risikomanagements gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 genügen und Ermessen ausgeübt werden (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 27 ff.; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 37). Randnummer 26 Diesen Anforderungen entsprechen die nunmehrigen Ausführungen des Antragsgegners nicht. Gemäß Art. 3 Nr. 12 VO (EG) 178/2002 bezeichnet der Ausdruck „Risikomanagement“ den von der Risikobewertung unterschiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten. Zwar können im Rahmen des Risikomanagements nach Art. 7 VO (EG) 178/2002 auch über die Definition des Art. 3 Nr. 12 VO (EG) 178/2002 hinaus weitere Maßnahmen, auch ein sofortiger Produktrückruf, zulässig sein (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 16 f.). Die getroffenen Maßnahmen müssen aber gleichwohl gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 178/2002 verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer angesichts des betreffenden Sachverhalts für berücksichtigenswert gehaltener Faktoren notwendig ist. Die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes bedeutet indes nicht eine Risikobeherrschung im Sinne eines Nullrisikos (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sind zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips einschreitende Behörden gehalten, die mildeste Maßnahme zu wählen (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 21). Als Maßnahmen zur Verringerung eines Risikos sind oft Alternativen denkbar, die den Handel weniger einschränken, jedoch ebenfalls das angestrebte Schutzniveau gewährleisten können (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 6 BasisVO Rn. 26). Randnummer 27 Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Risikomanagement-Entscheidung des Antragsgegners, um den Rückruf im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnen, liegt demnach nicht vor. Zwar hat der Antragsgegner im Bescheid vom 22. Februar 2022 die Verhältnismäßigkeit des Produktrückrufs insoweit geprüft, als er das öffentliche Interesse, den Verbraucher vor der Einnahme gesundheitsschädlicher Lebensmittel zu bewahren, den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin gegenübergestellt und mit diesen abgewogen hat. Aus dieser Abwägung wird aber zum einen nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner andere Handlungsoptionen als die Anordnung des Produktrückrufs (im Gegensatz zum bloßen Untätigbleiben) in sein Entscheidungsprogramm eingestellt hätte. Zum anderen wird sich mit dem durch die Maßnahme angestrebten Schutzniveau – das gerade kein Nullrisiko verlangt – nicht auseinandergesetzt. Randnummer 28 Die unter Tenorziffer II. des Bescheides vom 22. Februar 2022 für den Fall des Nichtbefolgens der Rückrufanordnung auf Grundlage von § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 2, § 232 Abs. 1 Nr. 1, § 235 Abs. 1 Nr. 1, § 236 und § 237 LVwG verfügte Zwangsgeldandrohung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG sofort vollziehbar ist, stellt sich angesichts des Umstands, dass es – wie ausgeführt – an einer rechtmäßigen Grundverfügung fehlt, ihrerseits als offensichtlich rechtswidrig dar. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001506363